Zu diesem Handbuch
ChemInfo stellt umfangreiche Chemikalieninformationen in einen weit gefächerten Merkmalskatalog zur Verfügung. Für diese Stoffe sind neben physikalisch-chemischen, ökotoxikologischen, toxikologischen Parametern auch ihre Vorkommen in der Umwelt enthalten. Außerdem finden Sie Inhalte, die für die Belange des Umwelt-, Verbraucher-, Katastrophen- und Arbeitsschutzes von unmittelbarer Bedeutung sind. Hierzu zählen Angaben zu Gefahren, die von diesen Stoffen ausgehen, zu Schutz- und Einsatzmaßnahmen sowie die Wiedergabe der stoffrelevanten Inhalte aus rechtlichen Regelungen. Neben Daten, die unmittelbar für ChemInfo erarbeitet wurden, sind Informationen zahlreicher anderer Spezialdatenbanken aufgenommen. ChemInfo beinhaltet zum Beispiel aktuelle Gefahrgutinformationen aus der Datenbank GEFAHRTGUT der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), die Wassergefährdungsklassen aus der Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes sowie Einsatzinformationen aus dem Rufbereitschafts- und Ersteinsatzinformationssystem RESY (Hamburg).Ein besonderer Service von ChemInfo ist die Bereitstellung von rechtlichen Einstufungen und Regelungen im Bereich der Chemikalien. Die über 200 Verordnungen, Gesetze und Regelungen, in denen der Umgang mit Chemikalien reglementiert ist, sind in ChemInfo enthalten. Hier findet man die wesentlichen Aussagen aus den Rechtswerken. Außerdem werden die Regelungen den betroffenen chemischen Stoffen direkt zugeordnet.In diesem Bereich finden Sie weiterführende Informationen zu den einzelnen Merkmalen in ChemInfo. Es wird beispielsweise angegeben, welche Inhalte an welchen Feldern eines Merkmals hinterlegt sind. Die Hilfetexte werden von den zuständigen ErfasserInnen des ChemInfo-Kooperationsprojektes verfasst und gepflegt.Die Erläuterungen zu einzelnen Merkmalen sind zusätzlich zu diesem Dokument auch in jedem Stoffdossier an den einzelnen Sachverhalten hinterlegt. Man gelangt zu den Hilfetexten, wenn man auf das eingekreiste Fragezeichen an den jeweiligen Sachverhalten klickt.Einführend werden hier zusätzlich einige Begriffe kurz erklärt.
Merkmal
Jedes Merkmal definiert einen Aspekt bzw. eine Eigenschaft eines Stoffes (z. B. Aggregatzustand, Siedetemperatur, Löschmittel…). Merkmale fassen Stoffinformationen zu logischen Einheiten zusammen. Merkmale bestehen aus Feldern, in die Informationen aufgenommen werden.
Feld
Felder sind Bestandteil eines Merkmals, in die eine Information aufgenommen wird. Jedes Merkmal muss mindestens ein Feld besitzen.
Sachverhalt
Wenn die Felder eines Merkmals für einen Stoff mit Daten belegt ist, wird von einem Sachverhalt gesprochen. Viele Merkmale können für einen einzelnen Stoff in mehreren Ausprägungen vorliegen (z. B. Löschmittel 1, 2 und 3), diese werden dann multipel in verschiedenen Sachverhalten angegeben.
Stoffbegriff
Eine konsistente Stoffdefinition (Stoffbegriff) bildet die Grundlage aller stoffbezogenen Informationssysteme. In Stoffdatenbanken ist der „Stoff“ eine Dokumentationseinheit, die mit Daten aus meist unterschiedlichen Quellen gespeist wird. Auf der Stoffdefinition basiert die Ermittlung und Dokumentation der eindeutigen Identität eines Stoffes.Eine eindeutige Stoffidentifikation ist Voraussetzung für die Registrierung von Stoffen in ChemInfo; Stoffe, die keinen vollständigen Identifikations-Datensatz haben gemäß den folgenden Definitionen und Klassifizierungen, können zunächst nicht registriert werden.
Die zwei übergeordneten Arten von Identifizierungs-Einträgen sind:
- Reale Stoffe und
- Stoffklassen
Reale Stoffe werden weiter unterteilt in Einzelinhaltsstoffe und Komponentenstoffe.
Einzelinhaltsstoffe
Reale Reinstoffe („Literaturstoffe“), in ChemInfo als "Einzelinhaltsstoffe" bezeichnet, sind Stoffe, die exakt durch ihren wissenschaftlichen Namen und/oder ihre Strukturformel identifiziert sind.
Ferner können Literaturdaten vorhanden sein, die an dem Stoff in seiner reinstmöglichen Form ermittelt wurden; dies weist den Stoff als realen Stoff aus.Die Einzelinhaltsstoffe haben keinen Firmenbezug. („Reine“ Stoffe mit Firmenbezug werden als Komponentenstoffe bezeichnet. Die Daten „reiner“ Produkte weichen i.d.R. von denen der Reinstoffe bzw. Einzelinhaltsstoffe ab.)
Komponentenstoffe
Alle anderen Realstoffe werden als Komponentenstoffe bezeichnet. Zur Beschreibung von Gemischen bzw. Produkten durch ihre Zusammensetzung wird stets auf die Einzelinhaltsstoffe oder auf andere Komponentenstoffe verwiesen. Komponentenstoffe sind insbesondere:
- Produkte, die auch nahezu rein sein können oder mit herstellungsbedingten Verunreinigungen vorliegen (Verunreinigungen können u.U. gewisse Stoffeigenschaften erheblich beeinflussen) oder aus mehreren Komponenten bestehen (Zubereitungen, deren Zusammensetzung nicht unbedingt genau bekannt sein muss). Produkte müssen einen Firmenbezug haben.
- Gemische, die als Mehrkomponentensysteme ohne Firmenbezug vorliegen; die Zusammensetzung sollte quantitativ bekannt sein. Auch Lösungen mit bekannter Konzentration sind Gemische.
Stoffklassen
Stoffklassen stammen häufig aus gesetzlichen Regelwerken und sind durch eine Regel und eine Mitgliederliste definiert.Es kann aber auch chemische Stoffklassen geben, bei denen dann die Regel eine chemische Gemeinsamkeit der Stoffklassenmitglieder beschreibt. Die Bildung beliebiger Stoffklassen ist nicht beschränkt. „Gemische“ (z.B. aus Rechtsvorschriften) mit wechselnder Zusammensetzung und u.U. auch wechselnden Komponenten (z.B. Gefahrgüter) werden als Stoffklassen behandelt.Lösungen und Gemische von Stoffen mit nicht genau definierter Konzentration (Konzentrationsbereiche) bzw. Zusammensetzung werden ebenfalls als Stoffklassen behandelt.Einzelinhaltsstoffe haben die Stoffart 1, Produkte und Gemische die Stoffart 2 (Komponentenstoffe).Alle Identifikationseinträge des GSBL müssen einer der o.a. Stoffarten zugeordnet werden.
Stoffidentifizierende Merkmale (Identmerkmale)
Stoffidentifizierende Merkmale sind dadurch charakterisiert, dass man vom Inhalt des Merkmals eindeutig auf die Stoffidentität schließen kann. Dies trifft nur auf exakte wissenschaftliche Bezeichnungen und die Strukturformel zu.Alle anderen „identifizierenden“ Merkmale wie Stoffnummern anderer Systeme (z.B. CAS-Nummer) werden als Hilfsmittel oder zur Kontrolle verwendet; von ihrem Merkmalsinhalt her ist eine Identifikation des Stoffes nicht möglich.Bei Produkten muss zur Identifikation zunächst der Handelsname benutzt werden, den der Hersteller, Inverkehrbringer oder Verwender usw. (allgemein kurz als „Firma“ bezeichnet), vergeben hat. Nur die exakte Zusammensetzung des Produktes würde den Stoff eindeutig charakterisieren; diese ist aber häufig nicht bekannt bzw. kann vertraulich sein.Weiterhin gehört zur Stoffidentifikation eine Beschreibung der makroskopischen Zustandsform (die sich z.T. allerdings auch aus den physikalisch-chemischen Daten ergeben kann). Eine bloße Angabe des Aggregatzustandes bei Normbedingungen ist nicht immer möglich und auch nicht ausreichend.Die makroskopische Stoffbeschreibung wird durch die Zustandsform weiter differenziert. Einige der besonderen Zustandsformen sind von Bedeutung im Gefahrgutrecht, da bei bestimmten Stoffen, die chemisch identisch sind, durch die verschiedenen möglichen Zustandsformen unterschiedliche Gefahren bedingt sind. Chemisch identische Stoffe mit unterschiedlichen Zustandsformen besitzen verschiedene Registriernummern in ChemInfo.
Stoffregistrierung
Das Registrierverfahren muss den vollständigen Identifikations-Datensatz voraussetzen; die Prüfung der Vollständigkeit (im Zuge der Normierung) ist der erste Schritt bei der Registrierung.Das Registrierverfahren prüft anhand aller Identifikationsmerkmale, ob der zu registrierende Stoff bereits im Datenpool vorhanden ist oder nicht. Die für die Registrierung relevanten Merkmale oder Felder sind bei Stoffen von der jeweiligen Stoffart abhängig. Spezies, Lieferungen und Zitate werden jeweils nach eigenen Kriterien registriert.
Erläuterungen zu den Merkmalen
Hier finden Sie die fachlichen Erklärungen zu den einzelnen Merkmalen aus ChemInfo.
Stoff
GSBL-RN
Die GSBL- Registriernummer bedeutet die Registriernummer eines Stoffes im GSBL, die vom Registrierverfahren vergeben wird. Die Zuordnung eines Stoffes zu einer GSBL-RN ist eindeutig.
Stoffart
Der Stoffbegriff unterscheidet
- Reale Stoffe (R)
- Einzelinhaltsstoffe
- andere Realstoffe (Komponentenstoffe, wie Produkte oder Gemische)
- Stoffklasse (K)
Die Zuordnung eines Stoffes zu einer dieser Stoffarten erfolgt bei der Erfassung der Daten oder durch die Analyse von vorhandenen Merkmalsausprägungen. Ein Stoff kann nur einer Stoffart zugeordnet sein. Komponenten werden als Reale Stoffe geführt. Einkomponentige Stoffe ohne Herstellerbezug stellen den Literaturstoff dar, der durch seinen Einzelinhaltsstoff bestimmt wird. Produkte werden als Komponentenstoffe behandelt, sie müssen einen Herstellerbezug aufweisen.
Stofftyp
Stofftyp
Stofftypen können anhand von Merkmalsausprägungen beliebig definiert werden (s. Teilbericht: Stoffbegriff).Beispiel: Der Stofftyp „Produkt“ könnte vergeben werden, falls ein Herstellerbezug vorhanden ist. Ein Stoff kann mehreren sich überschneidenden Stofftypen zugeordnet werden.
Registriername
Registriername
Registriernamen sind in der Regel systematische Namen nach IUPAC, Stoffklassennamen oder Herstellernamen.
Namensart
Das Merkmal Name besteht aus vier Feldern. Im ersten Feld wird der Name selbst als String abgelegt. Name Typ unterscheidet anhand einer Tabelle, welche Namensart gilt. Dieser Eintrag ist von zentraler Bedeutung für die Registrierung, da nur Einträge desselben Typs (in derselben Sprache) miteinander abgeglichen werden. Erlaubt sind folgende Einträge:
- IUPAC-Name
- Stoffklassenname
- Herstellername
- Einzelinhaltstoffname (nicht IUPAC)
Sprachkennung
Die Sprachkennung (Tabelle) bezeichnet die Sprache, in der der Name formuliert ist. Das Merkmal Registriername ist multipel, d.h. ein Stoff kann mehrere Registriernamen haben.
Sonstige Namen
Sonstige Namen sind alle Namen, die nicht für die Registrierung herangezogen werden, insbesondere Synonyme, Trivialnamen, Akronyme, etc.
Namensart
Das Untermerkmal Namensart beschreibt den Typ des Namens:
- Synonym
- Akronym
- Trivialname
etc.
Sprachkennung
Die Sprache des Namens wird wie beim Registriernamen über seine Sprachkennung kodiert.
Namenszusatz
Das Feld Namenszusatz liefert Information über die Stellung von Stoffen in RESY_B (s. RESY-Nr.). Folgende Kennungen werden vergeben: „N.A.G.“ („echte“ N.A.G.-Positionen, „für Gruppe“ (unechte N.A.G.-Positionen), „GAS-Code“, „BCH, Chap. VI“, „BCH, Chap. VII“, „HelCom“, „KwS“, „BC, Anhang B“.
Name einer Stoffklasse
Mit diesem Merkmal werden Realstoffe (Einzelinhaltsstoffe und Komponentenstoffe) oder chemische Stoffklassen fachlich mit Rechtsstoffklassen verknüpft.
Regelwerk
Im Feld Regelwerk wird der in einer Tabelle hinterlegte Name der Vorschrift angegeben
Name
Im Feld Name erscheint der Name der Rechtsstoffklasse, zu der die fachliche Verknüpfung gegeben ist.Achtung: Nicht alle Rechtsstoffklassen werden über dieses Merkmal mit den Realstoffen fachlich verknüpft, insbesondere im Bereich des Transportrechtes wird über andere Merkmale zugeordnet.
Stoffklasse
Stoffklassen sind eine besondere Stoffart des GSBL, die durch das Vorhandensein einer Regel definiert sind. Regeln werden abgeleitet aus gesetzlichen Regeln, wie z.B. dem „orange book“, aus chemischen Stoffgruppen, wie z.B. „organische Peroxide“, aus der Beschreibungen bestimmter physikalisch-chemischer Stoffeigenschaften, wie z.B. „organische Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 0° C und 23° C“ und aus der Beschreibung des Gebrauchszwecks, wie z.B. „Nutzung als Fotochemikalie“.
Regel
Die Regel beschreibt das Bildungsgesetz, das der jeweiligen Stoffklasse zugrunde liegt. Mögliche Einträge sind beispielsweise für chemische Stoffklassen: „Isomerengemisch mit einem Flammpunkt zwischen –20° C und 23° C“ oder „selbstentzündliches Metallpulver“. Für Stoffklassen des Typs Verwendungszweck sind Einträge wie „Chemikalien für die Fotographie“ oder „Farbstoff für Baumwollhosen“ denkbar.
Substruktur-Query
Substruktur-Query ist die Abfrage der allgemeinen Strukturformel für eine chemische Stoffklasse z.B. Alkylbenzole, Acrylcycloalkane, substituierte Alkene.
Besondere Zustandsform
Hier werden die besonderen Aggregatformen (z.B. während des Inverkehrbringens) eingetragen, wenn sie von den Aggregatformen unter Normalbedingungen abweichen. Die Einträge in diesem Feld dienen zur Abgrenzung von Einzelinhaltsstoff (Komponentenstoff) , um einen neuen Stoffeintrag zu erzeugen. Die Aggregatformen unter Normalbedingungen werden im Feld „Aggregatzustand“ abgelegt.
Zusammensetzung (Komponente(n))
Mit diesem Merkmal werden die Komponenten (qualitativ und quantitativ) angegeben. Das Merkmal ist multipel.
GSBL-Stoff der Komponente
Qualitativ wird die GSBL-RN der Komponente angegeben, quantitativ ihr Anteil in Massenprozent.
Anteil der Komp. (Literaturwertestring)
Erst durch die Anteile aller Komponenten wird die Gesamtzusammensetzung beschrieben.
Komponentenattribut
Ein gegebenenfalls vorhandenes Herstellerattribut (Additiv, Verunreinigung, Hauptinhaltsstoff oder ein Komponentenattribut) kann als Komponentenattribut (Einzelinhaltsstoff oder Realstoff) angegeben werden. Das Komponentenattribut ist eine (aus dem Merkmal „Zusammensetzung der Komponente“) ableitbare Information.
Firmenbezug
Alle Firmen, die Stoffinformationen liefern, sind mit den relevanten Informationen in einer Liste abgelegt und nummeriert.
Firmen-Typ
Der Typ steht für Importeur, Produzent, Umfüller, … etc.
Reinstoffvertreter einer Stoffklasse
Bei realen Stoffen kann ein Stoffthesaurusbezug zu einer oder mehreren übergeordneten Stoffklassen bestehen. Das Merkmal Reinstoffvertreter enthält die GSBL-Registriernummer(n) dieser Stoffklassen. Der Name ist redundant und wird bei Bedarf aus dem Datensatz der Stoffklasse übernommen.
Formelinformationen (erzeugt)
Abgebildet werden die sich aus der Strukturformel ergebenden Angaben zum Molekulargewicht, Summenformel nach Hill, etc.
Molekulargewicht (Literaturwertestring)
Das Molekulargewicht ist die Summe der Atomgewichte aller in einem Molekül vereinigten Atome. Das Molekulargewicht wird bis auf zwei Kommastellen genau angegeben. Es kann bei vorhandener Strukturformel direkt aus dieser berechnet werden, kann aber auch aus anderen Dateien stammen - daher der Zitatpointer und „J“ bei multipel.
Element-Zähler
Die Elementzahl ist definiert als das Elementsymbol und die Häufigkeit, mit der das entsprechende Element in dem Stoff auftritt.
Formelinformationen (andere)
Summenformel
Eine Summenformel lässt sich bei vorhandener Strukturformel aus dieser berechnen; sie wird normalerweise in der Hill-Schreibweise angegeben, was bedeutet, dass zuerst die C-Atome, dann die H-Atome und dann weitere Elemente alphabetisch folgen (z.B. C6H7N) für Anilin). Die Summenformel kann hier aus verschiedenen Quellen stammen.
Summenformel Typ
Summenformeln, die nicht den Hill-Konventionen entsprechen (z.B. Salze nach EINECS), können erscheinen. Die Art wird im Typ angegeben (z.B. Salze nach EINECS).
Zahl Atome
Dieses Feld enthält den numerischen Wert der Anzahl an Atomen, summiert über alle Elemente aus der Strukturformel.
Zahl Elemente
Dieses Feld gibt Auskunft über die Anzahl der verschiedenen Elemente, die ein Stoff enthält. Isotopen außer Deuterium und Tritium werden nicht als unterschiedliche Elemente behandelt.
Ladung
Die Ladung eines Stoffes nach Summenformel bzw. Struktur.
Element-Zähler
International Chemical Identifier
Der Internatinal Chemical Identifier (InChI) wurde von der IUPAC 2000 bis 2004 entwickelt. Er bildet das digitale Pendant zur IUPAC-Nomenklatur
InChI-Code
Der InChI-Code bildet eine chemische Struktur eineindeutig als Zeichenkette ab. Er läßt sich auch "per Hand" lesen, wenn man mit dem Algorithmus seiner Bildung vertraut ist
InChI-Key
Mathematisch verkürzte Darstellung des InChI-Codes auf 25 Zeichen. Dadurch können Stoffe einfacher gegenseitig identifiziert werden als durch den längeren InChI-Code.In diesem Merkmal sind die Registriernummern anderer Stoffdatenbanken mit Ausnahme von CAS-Nummern abgebildet. Das Feld Fremddatenbank erhält die in einer Tabelle hinterlegten Namen von anderen Stoffdatenbanken, im Feld Fremdregistriernummer ist die stoffbezogene Registriernummer angegeben.
CAS-RN
CAS-RN
Die CAS-Nr. – Chemical Abstracts Registry Number – wird vom Chemical Abstracts Service vergeben und richtet sich nach der Reihenfolge des Ersteintrags eines Stoffes im CAS-System. Die CAS-Nr. besteht aus maximal neun Ziffern in drei Gruppen, die durch Bindestriche getrennt werden. Die von links aus gesehen erste Gruppe setzt sich aus bis zu sechs Ziffern zusammen, die zweite Gruppe aus zwei Ziffern, während die dritte Gruppe nur aus einer Prüfziffer besteht. Die CAS-RN kann aus verschiedenen Quellen (Zitatpointer) stammen, d.h. das Merkmal ist multipel.
Verweis auf sonstige andere Datenbanken
Fremddatenbank
Angabe derjenigen Datenbank oder Datensammlung, die eine Nummer für den eigenen Gebrauch definiert hat. Erläuterungen zu den einzelnen Datenbanknummers sind unter "Fremdregistriernummer" ausgeführt
Fremdregistriernummer
*BAM-Nr.*Die BAM-Nr. wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin vergeben. Sie dient der Identitätsfestlegung von Stoffen für deren Einstufung in Transport- und Verpackungsvorschriften. Eine eigene BAM-Nummer wird vergeben für
- Stoffe hinsichtlich jeder ihrer Transportformen,
- Produkte, die sich im Hinblick auf Flammpunkt oder Siedebereich derart unterscheiden, dass sich in mindestens einer Transportvorschrift eine Regelungsänderung ergibt
- jeden Einzelstoff, der unter einer Sammelbezeichnung oder N.A.G.-Stoffseite o.ä. transportiert wird.
*EG-Nummer (engl. EEC-Nummer)*Identitätsfestlegung für "alte Stoffe" (EINECS-Nr.) und für "neue Stoffe" (ELINCS-Nr.). "Alte Stoffe" sind solche Substanzen, die vor dem 18.09.1981 in der EG kommerziell verwendet wurden und im EG-Verzeichnis "European Inventory of Existing Chemical Substances" geprüft werden. Es handelt sich z.Z. um ca. 107.000 Chemikalien und technische Produkte, die nicht der Prüf- und Anmeldepflicht (in der BRD nach ChemG) unterliegen. Die EINECS-Nummer ist nach dem Muster XXX-XXX-X aufgebaut und liegt im Bereich zwischen 200-001-8 und 310-128-1. "Neue Stoffe" sind solche Substanzen, die nach dem 18.09.1981 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 67/547/EWG gemeldet wurden. Die ELINCS-Nr. ist nach dem gleichen Muster wie die EINECS-Nr. aufgebaut, beginnend mit der Nummer 400-010-9.
*ECDIN-Nr.*Registriernummer der Stoffe in der Datenbank ECDIN des European Joint Research Center (Ispra) der EG. Die Nummer steht in Beziehung zur EINECS-Nummer und soll von dieser abgelöst werden.
*Hommel-Merkblatt-Nr.*Merkblatt-Nummer aus "Hommel, Handbuch der gefährlichen Güter". Diese weit verbreitete Merkblattsammlung liefert Einsatzkräften physikalisch-chemische Eigenschaften von Stoffen und Hinweise zur Gefahrabwehr, insbesondere für die Feuerwehr.
*Kühn-Birett-Merkblatt-Nr.*Kühn-Birett-Merkblattnummer aus "Kühn-Birett, Merkblätter gefährlicher Arbeitsstoffe", einer Sammlung von Vorschriften und Merkblättern zum bestimmungsgemäßen Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Labor, Betrieb und Versand.
*RTECS-Nr.*Die RTECS-Nummer ist die Registriernummer des vom amerikanischen National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH) herausgegebenen Registry of Toxic Effects of Chemical Substances (RTECS).
*FG-Nr.*Eindeutiges Identifikationsmerkmal in der Gefahrstoffdatenbank der Länder (GdL). Sie wird von der GdL-Koordinationsstelle vergeben. Zur Erfassung von Zubereitungen sind den Fachgruppenmitgliedern bestimmte Nummernbereiche zugeteilt. FG-Nummern aus diesen Bereichen können von den Fachgruppenmitgliedern selbst vergeben werden. Die Fachgruppen-Nummer ist für alle Dateien (außer "Anmelder" und "Literatur") das eindeutige Zuordnungsmerkmal.
IGS-RNRDie IGS-Nummer ist das eindeutige Identifikationsmerkmal im Informations- und Kommunikationssystem Gefährliche/Umweltrelevante Stoffe des Landes Nordrhein-Westfalen.
*UBA-Nr.*Die UBA-Nummer wird vom Umweltbundesamt (UBA) in Dessau-Roßlau für die Registrierung von Stoffen in den Datenbeständen des Umweltbundesamtes (INFUCHS, DABAWAS, GSA, etc.) verwendet. Dieses GSBL-Merkmal bezieht sich nicht auf die "UBA-Nummer", die bei der Anmeldung von Wasch- und Reinigungsmitteln vergeben wird.
BIG-RNRRegistriernummer der Datenbank BIG des Brandweerinformatiecentrum Gevaarlijke Stoffen in Gel (Belgien).
Beilstein-RNRRegistriernummer der Beilstein-Datenbank der Organischen Chemie.
*NCI-Nr.*Stoffnummer, die das National Cancer Institut vergibt.
*RESY-Nr.*Die RESY-Nr. ist die interne Stoffnummer des "Rufbereitschafts- und Ersteinsatzsystems über Gefahrstoffinformation für den Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen, Küsten und Häfen".
*ICSC-Nr.*Nummer der International Chemical Safety Card.
INDEX-NummerGesetzliche Kennummer, die von der Europäischen Gemeinschaft vergeben wird. Sie dient "nach der Liste der Anlage I der EG-Richtlinie 67/548 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt unter Berücksichtigung der bisher erlassenen Anpassungsrichtlinien" (Bundesgesetzblatt).
IdF-NummerInterne Nummer des Institutes der Feuerwehr, Heyrothsberge, für die von Ihnen auf Feuerwehr relevante Merkmale bewerteten chemischen Stoffe.
CUSNummer aus dem europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS). Sie wird von der Genneraldirektion "Steuern und Zollunion" der EU vergebenen (CUS-Nummer = Customs Union und Statistics).
CN CodeCN-Code stellt die europäische Zolltarifnummer dar.
ETOX-NummerInterne Nummer des Informationssystems Ökotoxikologie und Umweltqualitätsziele im Umweltbundesamt.
Verwandter Stoff
In diesem Merkmal werden die verwandten Stoffe genannt.
Kategorie
Die Kategorie definiert den Grad der Verwandtschaft (z.B. eine Komponente ist gleich).
GSBL-RN des verwandten Stoffes
Die GSBL-RN des verwandten Stoffes benennt ihn eindeutig.
Hierarchie
Die Hierarchie gibt an, in welcher Beziehung Stoff und verwandter Stoff zueinander stehen, d.h. ob der verwandte Stoff Oberbegriff (OB), Unterbegriff (UB) oder gleichgestellt (GB) ist.
Allgemeiner Hinweis: Fundstellen und Datum des Inkrafttretens der nachfolgend beschriebenen Regelwerke, die im Datenbestand strukturiert sind, finden sich kontextbezogen in der Datenbank.
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und enthält zusätzliche nationale Anforderungen zum Schutz der Atmosphäre vor fluorierten Treibhausgasen. In Deutschland erteilt die zuständige Behörde entsprechenden Betrieben auf Antrag ein Zertifikat. Kennzeichnungen und Bedienungsanleitungen werden in Deutschland in deutscher Sprache verlangt. Wer ortsfeste Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie Brandschutzsystemen betreibt, hat sicherzustellen, dass der Kältemittelverlust während des Normalbetriebs bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet.
Fundstelle in der Verordnung
fluorierte Treibhausgase nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Regelung
Angabe der Begrenzung von Kältemittelverlusten
Gefahrstoffverordnung Anhang I, besondere Vorschriften
Anhang I GefStoffV enthält besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten.
Nr. im Anhang I GefStoffVO
- Nr.1 Brand- und Explosionsgefährdungen
- Nr.2 Partikelförmige Gefahrstoffe
- Nr.3 Schädlingsbekämpfung
- Nr.4 Begasungen
- Nr.5 Ammoniumnitrat
Bemerkung 1
Anhang I GefStoffV enthält besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten.
Bemerkung 2
Allgemeine Anforderungen und stoffspezifische Regelungen werden zusammengefasst.
Gefahrstoffverordnung Anhang II, besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Ziel der Gefahrstoffverordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Sie enthält Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
Nr. im Anhang II GefStoffVO
Nummer des Stoffes im Anhang II der Gefahrstoffverordnung
Verbot
Herstellungs- und/oder Verwendungsverbot unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen.
Ausnahmen
Ausnahmen der Herstellungs- und/oder Verwendungverbote.
Anmerkungen
Weitere Informationen zu Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Bemerkungen
Ziel der Gefahrstoffverordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Sie enthält Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhütet werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem oder einer Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bleiben die gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Bedenken nicht bestehen.
Anhang
Bezeichnung des Anhangs
Anmerkung
Regelungen zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen bei Tätigkeit mit bestimmten Stoffen.
Bemerkung 2
Durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhütet werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem oder einer Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bleiben die gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Bedenken nicht bestehen.
Technische Regel für Gefahrstoffe 201, Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Stoffe und Gemische, die nicht oder nicht ausreichend eingestuft und gekennzeichnet wurden, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen.
Bemerkungen
Diese TRGS wurde neu gefasst (Okt.2011) und gilt für die Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (einschließlich Abfällen). Sie bescheibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung, die nicht vom Inverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet worden sind. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle verwendeten Stoffe identifizierbar sind und alle gefährlichen Stoffe, Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass die davon ausgehende Gefahren und zu beachtende Sicherheitsmaßnahmen eindeutig identifizierbar sind. Vorzugsweise ist dabei eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung- der RL 67/548/EWG entspricht. Bei vereinfachter Kennzeichnung sind mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie Gefahrenpiktogramm(e) bzw. Symbol(e) und Gefahrenbezeichnungen der jeweiligen physikalisch-chemischen, gesundheitlichen und umweltrelevanten Hauptgefahren anzugeben.
Technische Regel für Gefahrstoffe 401, Gefährdung durch Hautkontakt - Emittlung, Beurteilung, Maßnahmen
Die TRGS 401 gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen. Sie konkretisiert die in § 7 GefStoffV geforderte Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeiten. Bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung unterstützt sie darüber hinaus den Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen, insbesondere bei der Auswahl und Bewertung von persönlichen Schutzausrüstungen und Hautmitteln. Dermale Gefährdung liegt vor, wenn bei
- Feuchtarbeit oder
- Tätigkeiten mit hautgefährdenden, hautresorptiven oder
- hautsensibilisierenden Gefahrstoffen eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten nicht auszuschließen ist.
Diese TRGS stellt Grundanforderungen. Spezifische TRGS haben Vorrang und sind bevorzugt anzuwenden (siehe Anlage 1). Eine Konkretisierung für bestimmte Branchen, Arbeitsverfahren bzw. Gewerke durch branchenspezifische Regelungen (Definition siehe TRGS 440 Nummer 2 Abs.16) sollte auf der Grundlage dieser TRGS erfolgen.
Bemerkung 1
Spezielle Erläuterung zur Stoffgruppe
Bemerkung 2
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 402, Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechend der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist diese TRGS bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition anzuwenden, wenn
- bei der Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren Arbeitsplatzmessungen zur Wirksamkeitsüberprüfung vorgesehen sind oder
- bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine standardisierten Arbeitsverfahren angewendet werden.
In der TRGS werden die Vorgehensweisen für die folgenden vorgeschriebenen Schritte behandelt:
- Ermittlung der inhalativen Exposition,
- Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen mit dem Ziel der Erhebung eines Befundes,
- Dokumentation der Ergebnisse von Ermittlung und Beurteilung,
- gegebenenfalls Optimierung der Schutzmaßnahmen und erneute Ermittlung und Beurteilung der Exposition bis zum Erreichen des Befundes "Schutzmaßnahmen ausreichend",
- Befundsicherung durch Überprüfung des Befundes in sinnvollen Zeitabständen.
Für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition werden Methoden (messtechnisch / nicht messtechnisch) in unterschiedlichen Szenarien (Stoffe mit / ohne verbindlichen Grenzwert sowie Anwesenheit mehrerer Stoffe) beschrieben. Messstellen, die die Exposition ermitteln und beurteilen, müssen bestimmte personelle Anforderungen bezüglich Fachkunde und Ausstattung erfüllen.Die Aufgabenbereiche der Messstellen richten sich nach speziellen Anforderungen bei der Messung von Stoffen bestimmter Stoffgruppen, etliche Stoffgruppen werden namentlich genannt.Vorgaben für nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden (Anlage 2) und messtechnische Ermittlungsmethoden (Anlage 3), insbesondere die Vorgehensweise und die Anforderungen an die Messverfahren, einschließlich kontinuierlich messender Messeinrichtungen (Anlage 4), werden detailliert dargestellt.
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht/ GUV SR 2003 Tabelle 4
Das Regelwerk SR 2003 wurde erstmals im Jahre 1998 vom Gemeindeunfallversicherungs-Verband unter der Dokumentennummer 19.16 herausgegeben. Nach einer Neustrukturierung der Dokumentensystematik erhielt es seine jetzige Nummer. In diesem Regelwerk werden den Lehrenden an Schulen Handreichungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen im Schulunterricht gegeben. Hierzu zählen insbesondere Regelungen hinsichtlich der Lagerung in der Chemikaliensammlung, der Einsetzbarkeit in Experimenten und der fachgerechten Entsorgung.
Beispiel
Es werden Beispielsstoffe zur Stoffkategorie genannt.
Schülerexperimente - Kl.10
Es wird angegeben, ob der genannte Stoff in Schülerexperimenten in den Klassen 1-10 eingesetzt werden darf.
Schülerexperimente Kl. 11 - 13
Es wird angegeben, ob der genannte Stoff in Schülerexperimenten in den Klassen 11-13 eingesetzt werden darf.
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht/ GUV SR 2003 Tabelle 3
Das Regelwerk SR 2003 wurde erstmals im Jahre 1998 vom Gemeindeunfallversicherungs-Verband unter der Dokumentennummer 19.16 herausgegeben. Nach einer Neustrukturierung der Dokumentensystematik erhielt es seine jetzige Nummer. In diesem Regelwerk werden den Lehrern an Schulen Handreichungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen im Schulunterricht gegeben. Hierzu zählen insbesondere Regelungen hinsichtlich der Lagerung in der Chemikaliensammlung, der Einsetzbarkeit in Experimenten und der fachgerechten Entsorgung.
Experiment
Bei bestimmten Experimenten, die zur Veranschaulichung von Reaktionstypen dienen, ist es möglich, dass dabei krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe entstehen können. Hier werden die Bezeichnungen dieser Experimente genannt, bei denen der o.g. Stoff entstehen kann.
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht/ GUV SR 2003 Tabelle 2
Das Regelwerk SR 2003 wurde erstmals im Jahre 1998 vom Gemeindeunfallversicherungs-Verband unter der Dokumentennummer 19.16 herausgegeben. Nach einer Neustrukturierung der Dokumentensystematik erhielt es seine jetzige Nummer. In diesem Regelwerk werden den Lehrern an Schulen Handreichungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen im Schulunterricht gegeben. Hierzu zählen insbesondere Regelungen hinsichtlich der Lagerung in der Chemikaliensammlung, der Einsetzbarkeit in Experimenten und der fachgerechten Entsorgung.
Bemerkung
Bei bestimmten Experimenten, die zur Veranschaulichung von Reaktionstypen dienen, ist es möglich, dass dabei krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe entstehen können. Hier wird angegeben, ob der Umgang mit dem genannten Stoff in einem Lehrerexperiment zulässig ist.
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht/ GUV SR 2003 Anhang 3.1
Das Regelwerk SR 2003 wurde erstmals im Jahre 1998 vom Gemeindeunfallversicherungs-Verband unter der Dokumentennummer 19.16 herausgegeben. Nach einer Neustrukturierung der Dokumentensystematik erhielt es seine jetzige Nummer. In diesem Regelwerk werden den Lehrern an Schulen Handreichungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen im Schulunterricht gegeben. Hierzu zählen insbesondere Regelungen hinsichtlich der Lagerung in der Chemikaliensammlung, der Einsetzbarkeit in Experimenten und der fachgerechten Entsorgung.
Beseitigungsgruppe
Die Stoffe werden Gruppen von Stoffen mit gemeinsamem Beseitigungsschema zugeordnet, Beispiele: halogenierte Lösungsmittel.
Behandlungs- und Beseitigungshinweis
Es werden Regeln zur fachgerechten Entsorgung oder Beseitigung von Stoffen der genannten Stoffgruppe angegeben Hierbei werden auch Hinweise zur Unschädlichmachung bestimmter Stoffe gegeben.
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht/ GUV SR 2004 Gefahrstoffliste
Das Regelwerk SR 2004 wurde erstmals im Jahre 1998 von Gemeindeunfallversicherungs-Verband unter der Dokumentennummer 19.16 A herausgegeben. Nach einer Neustrukturierung der Dokumentensystematik erhielt es seine jetzige Nummer. In diesem Regelwerk werden den Lehrern an Schulen Handreichungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen im Schulunterricht gegeben. Hierzu zählen insbesondere Regelungen hinsichtlich der Lagerung in der Chemikaliensammlung, der Einsetzbarkeit in Experimenten und der fachgerechten Entsorgung.
Entsorgungssätze
Nach einer ähnlichen Systematik wie für die R- und S-Sätze wurden E-Sätze mit Entsorgungshinweisen aufgestellt. Die Texte dieser E-Sätze sind im Anhang 2 der SR 2003 abgebildet.
Flaschenart
Zur sicheren Aufbewahrung einiger Stoffe ist deren Verwahrung in bestimmten Flaschen, z.B. dunklen, erforderlich. Hier wird angegeben ob eine spezielle Aufbewahrung erforderlich ist.
Verschluß
Zur sicheren Aufbewahrung einiger Stoffe ist es erforderlich, deren Flaschen auf eine bestimmte Weise zu verschließen, z.B. mit Glasstopfen. Hier werden derartige Erfordernisse angegeben.
Aufbewahrung
Einige Stoffe benötigen bestimmte Aufbewahrungsorte, um sicher gelagert zu werden, z.B. Kühlschränke, oder dürfen überhaupt nicht in der Schule gelagert werden. Diese besonderen Regeln sind hier abgebildet.
Schülerexperimente
Hier wird abgebildet, ob der jeweilige Stoff in Schülerexperimenten zum Einsatz kommen darf, oder ob es spezielle Einschränkungen hierfür gibt, z.B. die Beschränkung auf die gymnasiale Oberstufe oder das Umgangsverbot für Schülerinnen.
Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe 406, Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber Hilfen bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl von Schutzmaßnahmen, bei der Beratung der Beschäftigten sowie für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen. Sie schreibt die ehemalige TRGS 540 hinsichtlich atemwegssensibilisierender Gefahrstoffe und den Beschluss 606 des ABAS hinsichtlich der atemwegssensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffe fort. Tätigkeiten mit hautsensibilisierenden Arbeitsstoffen werden nach der der TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“ beurteilt.
Technische Regel für Gefahrstoffe 430, Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Die TRGS 430 beschreibt das Verfahren zur Ermittlung und Überwachung der Expositionssituation an Arbeitsplätzen bei der Herstellung und Verwendung von Polyurethanen (PU, PUR). Je nach dem Expositionsrisiko sind die verschiedenen Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten unterschiedlichen Expositionsstufen zugeordnet. Diese Informationen können vom Arbeitgeber zur Ermittlung der Gefährdungssituation durch Isocyanate an seinen Arbeitsplätzen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Betrachtet werden die Handhabung von isocyanathaltigen Produkten sowie die mögliche Freisetzung von Isocyanaten bei Arbeitsabläufen. Dies ist Umgang mit Isocyanaten im Sinne der GefStoffV.Da es nur Luftgrenzwerte für monomere Isocyanate gibt(siehe TRGS 900), aber bei vielen Anwendungen auch polymere Isocyanate in der Atemluft vorliegen können, wird in dieser TRGS ein Verfahren zur Bewertung der Isocyanat-Gesamtexposition vorgesehen unter entsprechender Anwendung des Bewertungsverfahrens der TRGS 403 für Stoffgemische.In der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber neben der in dieser TRGS beschriebenen Isocyanat-Gesamtexposition noch die durch weitere Arbeitsstoffe wie z.B. Polyole, Katalysatoren, Treibmittel, Lösemittel verursachte Exposition mit bewerten unter Berücksichtigung des Bewertungsverfahrens der TRGS 403. Darüber hinaus sind die Regelungen der TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" zu beachten.
Erläuterung zum Regelwerk
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 505, Blei
Die TRGS gilt für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, deren Bleigehalt gleich oder größer als 0,5 Gewichts-Prozent ist.
Bemerkungen
Die TRGS 505 gilt für den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen. Angegeben sind die MAK-Werte für Blei und seine Verbindungen in der Luft gemessen als Gesamtstaub und gerechnet als Blei. Zusätzlich dürfen die Expositionsspitzen den 30 Minuten-Wert nicht überschreiten. Der MAK-Wert ist in der TRGS 900 hinterlegt.Der BAT-Wert für Blei im Blut ist angegeben. Für Frauen unter 45 Jahre gilt ein niedrigerer Blutbleispiegel. Gleichzeitig ist die Konzentration von Delta-Aminolävulinsäure im Urin begrenzt. Die BAT-Werte sind in der TRGS 903 hinterlegt.
Technische Regel für Gefahrstoffe 510, Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich bestimmter Tätigkeiten wie Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers und Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Die Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist durch Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren. Für spezielle Gefahrstoffe gelten zusätzliche ergänzende Anforderungen.
UN- Nummer nach Regelwerk
Eintrag der in der TRGS angegebenen UN-Nummer
Einstufung nach CLP-Verordnung (VO 1272/2008)
H-Sätze
Einstufung nach EG-Richtlinie (67/548/EWG)
R-Sätze
Lagerstätte
Bezeichnung der Lagerstätte, in welcher der Gefahrstoff gelagert werden soll (z.B. Verkaufsräume und bewohnte Gebäude, Lagerung im Freien)
Mengenschwelle
Mengenangabe (kg oder l) bis zu welcher der Stoff gelagert werden darf
Maßnahmen und Anforderungen
Maßnahmen, die beim Lagern der Gefahrstoffe zu treffen sind. Anforderungen, die an den Lagerort gestellt werden.
Bemerkung
TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich bestimmter Tätigkeiten wie Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers und Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Die Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist durch Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren. Für spezielle Gefahrstoffe gelten zusätzliche ergänzende Anforderungen.
Technische Regel für Gefahrstoffe 511, Ammoniumnitrat
Diese TRGS gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen.
Sie gilt nicht für Zubereitungen mit einem Massenanteil von 10 % oder weniger und je nach Zusammensetzung erst ab bestimmten Mindestmengen sowie ebenfalls nicht für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen.
Die TRGS enthält abhängig von Ammoniumnitratgehalt und sonstiger Zusammensetzung eine Einteilung in Gruppen und Untergruppen, für die allgemeine und jeweils nach Gruppenzugehörigkeit besondere Bestimmungen, insbesondere Schutzmaßnahmen, vorgegeben werden.
Technische Regel für Gefahrstoffe 512, Begasungen
Die TRGS 512 enthält technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bei der Begasung mit Hydrogencyanid (einschließlich HCN- entwickelnde Stoffe/Zubereitungen), Phosphorwasserstoff (einschließlich PH3- entwickelnde Stoffe/Zubereitungen), Sulfuryldifluorid, Brommethan , sehr giftigen und giftigen Biozid – Produkten sowie Pflanzenschutzmitteln. Neben Angaben zur Erlaubniserteilung, Erwerb eines Befähigungsscheines bzw. der Sachkunde für Begasungen sind u. a. Vorgaben zur Lagerung von Begasungsmitteln, Kennzeichnung begaster und Freigabe belüfteter Räume enthalten. Weiterhin besteht die Verpflichtung über die Begasungstätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und Möglichkeiten des Einsatzes von alternativen Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen bzw. Verfahren mit geringerem Gefährdungspotenzial zu prüfen (Substitutionsprüfung).
Bemerkungen
Bezogen auf den jeweiligen Stoff oder Stoffgruppe werden die speziellen Regelungen aus der TRGS dargelegt.
Technische Regel für Gefahrstoffe 513, Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd
Die Technische Regel 513 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der TRGS 513 kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Regelung
Bezogen auf den jeweiligen Stoff oder Stoffgruppe werden die speziellen Regelungen aus der TRGS dargelegt.
Bemerkung
Allgemeine Hinweise zum Inhalt der TRGS 513
Technische Regel für Gefahrstoffe 517, Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
Die TRGS 517 enthält Schutzmaßnahmen, deren Anwendung Voraussetzung für Tätigkeiten mit natürlichen asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen im Anwendungsbereich dieser TRGS ist. Diese TRGS gilt für
- die Gewinnung und Aufbereitung natürlich vorkommender asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe in Steinbrüchen (z. B. Schotter, Splitt, Brechsand, Füller),
- die Weiterverarbeitung asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und Erzeugnisse im Hoch- und Tiefbau (z. B. Straßen- und Gleisbau, Beton, Asphalt),
- die Wiederaufbereitung (Recycling) und die Wiederverwertung im Straßenbau (z. B. Abfräsen von Straßenbelägen, Aufbereitung und Wiedereinbau von Recyclingmaterial, Herstellung von Asphalt),
- die Bearbeitung von Naturwerkstein (z. B. Speckstein im Ofenbau).
- Diese TRGS gilt weiterhin für Tätigkeiten
- beim Auffahren und Sichern von unterirdischen Hohlräumen im asbesthaltigen Gebirge,
- mit asbesthaltigem Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel (z. B. bei der Kabel-, Reifen- und Gummiwarenherstellung),
- mit asbesthaltigen Füll- und Zuschlagstoffen für weitere Zwecke (z. B. für die Asphalt- und Betonherstellung).
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der Massengehalt an Asbest in mineralischen Rohstoffen, wie sie z. B. in Steinbrüchen der Bundesrepublik Deutschland vorkommen, weniger als 0,1 vom Hundert beträgt, so dass das Herstellungs- und Verwendungsverbot gemäß § 18 i.V.m. Anhang IV Nr. 1 Abs. 2 Ziffer 3 GefStoffV nicht berührt ist.Auch bei Einhaltung der in Nummer 3.2.3 genannten Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz (15000 Fasern/m³) besteht noch ein Krebsrisiko. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Asbestfaserkonzentration sind daher anzustreben.
Bemerkung 1
Eräuterung
Bemerkung 2
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 519, Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS 519 gilt für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallentsorgung.
Bemerkungen
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 521, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
Teil 1: Anorganische FaserstäubeDieser Teil enthält Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die anorganische Faserstäube freisetzen können oder zu einer faserbedingten Einwirkung auf die Haut, die Augen und die oberen Atemwege führen können. Er beschreibt die generell anzuwendenden Grundsätze der Arbeitshygiene (Mindeststandards) sowie besondere Schutzmaßnahmen für krebsverdächtige (Kategorie 3) oder krebserzeugende (Kategorie 2) Faserstäube. Die speziellen Anforderungen des Anhang IV Nr. 22 sowie des Anhang V Nr. 7 Gefahrstoffverordnung für biopersistente künstliche Mineralfasern sind berücksichtigt.Teil 1 der TRGS 521 gilt nicht für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen. Für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen ist die TRGS 519 zu beachten.Teil 2: Organische FaserstäubeTeil 2 der TRGS 521 gilt für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn organische Faserstäube entstehen oder freigesetzt werden und eine über die ubiquitäre Luftverunreinigung („Hintergrundbelastung") hinausgehende Exposition vorliegt. Sie enthält allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene. Sind organische Faserstäube gemäß Anhang I GefStoffV einzustufen, gelten weitergehende Maßnahmen.
Bemerkungen
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 522, Raumdesinfektion mit Formaldehyd
Die TRGS 522 gilt für die Verwendung von Formaldehyd sowie von Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln und Verdampfen von Formaldehyd dienen, als Begasungsmittel zur Raumdesinfektion. Ausgenommen ist die Desinfektion mit Formaldehyd in Begasungsanlagen.
Bemerkungen
Die TRGS 522 enthält für die genannten Stoffe u.a. Informationen zu
- Verwendungsbeschränkungen,
- Erlaubnis,
- Befähigungsschein,
- Begasungsleiter (Desinfektionsleiter),
- Organisatorische Maßnahmen,
- Überwachungspflicht,
- Niederschrift,
- Freigabe der Räume,
- Meldung von Schadensfällen,
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
- Persönliche Schutzausrüstung,
- Hygienische Schutzmaßnahmen,
- Erste Hilfe,
- Beschäftigungsbeschränkungen,
- Aufbewahrung und Lagerung,
- Betriebsanweisung.
Technische Regel für Gefahrstoffe 523, Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
Die TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmen für o.g. Stoffe. Dazu gehören u.a. Anzeigepflicht, personelle Anforderungen, organisatorische, sicherheitstechnische und hygienische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Aufbewahrung und Lagerung, Betriebsanweisungen, Beschäftigungsbeschränkungen, erste Hilfe, Vorgaben für Gemeinschaftseinrichtungen, Dokumentation.
Hinweise zur DatenpflegeDer unter Bemerkung zu hinterlegende Text passt nicht vollständig in das entsprechende Feld. Daher ist der Sachverhalt TRGS 523 5x anzulegen und die entsprechenden Textbausteine jeweils hinein zu kopieren.
RealstoffzuordnungSchädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der TRGS 523 sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten (2.1).Schädlingsbekämpfungsmittel nach Nummer 2.1 werden zur Schädlingsbekämpfung überwiegend eingesetzt in folgenden Bereichen:
- Gesundheits- und Vorratsschutz sowie besonderer Materialschutz,
- Pflanzenschutz,
- Holz- und Bautenschutz,
- Begasungen in den vorgenannten Bereichen.
Es sind sowohl die Wirkstoffe z.B. gemäß europäischer Pflanzenschutz- und Biozidgesetzgebung als auch die Produkte mit entsprechendem Verwendungszweck bei der RSZ zu berücksichtigen.
Bemerkungen
Bezogen auf die Stoffgruppe werden die speziellen Regelungen aus der TRGS dargelegt.
Technische Regel für Gefahrstoffe 551, Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
Diese TRGS gilt für Verfahren bzw. Arbeiten, bei denen Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oder verwendet werden und für Verfahren, bei denen unter besonderen Bedingungen des Umgangs aus anderen Stoffen Pyrolyseprodukte aus organischem Material als Neben- oder Zwischenprodukte unbeabsichtigt erzeugt werden. Für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) als Pyrolyseprodukte gilt diese TRGS, wenn die Konzentration an Benzo[a]pyren von 50 mg/kg (ppm) oder mehr beträgt.Für verschiedene Anlagenarten und Arbeitsverfahren werden insbesondere unterschiedliche Verwendungsbeschränkungen und Schutzmaßnahmen festgelegt.Der Anhang regelt Maßnahmen zur Einhaltung der TRK-Werte in Kokereien.
Bemerkungen
allgemeine Erläuterung zur Vorschrift, Text s. o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 552, N-Nitrosamine
N-Nitrosamine entstehen unter bestimmten Reaktionsbedingungen aus nitrosierenden Agenzien und nitrosierbaren sekundären Aminen.
Auch bei Einhaltung von Luftkonzentration von N-Nitrosaminen am Arbeitsplatz von 0,2 µg/m³ besteht noch ein Krebsrisiko. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der N-Nitrosamin-Konzentration sind daher anzustreben, derzeit erreichbare Konzentrationen werden für verschiedene Branchen und Verwendungen angegeben.
Verfahrensfaktoren, die die Bildung von N-Nitrosaminen begünstigen oder reduzieren können, werden in dieser TRGS benannt.
Ersatzstoffe und deren Eignung für verschiedene Anwendungen werden beschrieben.
Besonders betroffen können die Herstellung / Verwendung von Kühlschmierstoffen, Korrosionsschutzmitteln sowie die Bereiche Gießerei, Gummi-, Leder-, Metall- und Chemische Industrie sein.
Bemerkung 1
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Bemerkung 2
Weitere Inhalte des Regelwerks
Technische Regel für Gefahrstoffe 553, Holzstaub
Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z.B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos). Sie beschreibt Schutzmaßnahmen einschließlich Wirksamkeitskontrolle bei Tätigkeiten mit Stäuben von Hartholz (z. B. Buchen- und Eichenholz), die beim Menschen Krebs erzeugen können (TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren“), und sonstigen Hölzern, deren Stäube als krebsverdächtig eingestuft sind (TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Gefahrstoffe“).
Bemerkungen
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 554, Abgase von Dieselmotoren
Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren (DME) in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können. Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z.B. Rapsölmethylester (RME, „Bio-Diesel") eingesetzt werden.
Bemerkungen
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 557, Dioxine, insbesondere Anhänge 1-3
Die TRGS 557 enthält neben §§ 2 u. 3 der GefStoffV besondere Schutzmaßnahmen für den Umgang mit halogenierten Dibenzo-Dioxinen und -Furanen bzw. mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die PCDD/F enthalten oder aus denen diese entstehen können - einschließlich Wartungsarbeiten, ausschließlich Sanierungs-/Abbrucharbeiten und Unfälle, z.B. Brände.Nach TRGS 557 Nr. 2.3 gilt der Luftgrenzwert von 50 pg TE/m3 für sämtliche in der ChemVerbotsV genannten PCDD/F. Darüber hinaus werden in der TRGS 557 Pflichten zur Ermittlung und Anzeige, allgemeine und Schutzmaßnahmen in besonderen Bereichen (Chemische Industrie,…, Feuerbestattungsanlagen) aufgeführt.Die GefStoffV gilt für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, bei deren Herstellung oder Verwendung einschl. der Entsorgung insgesamt mehr als 0,11 mg/kg (ppm) der in der Liste genannten nachweisbaren Verbindungen (vgl. GefStoffV Anh. V Nr. 3) anfallen oder wenn mehr als 0,01 mg/kg (ppm) an TCDD anfällt (Grenzwert des Anhangs 2 der TRGS 557).Beim Inverkehrbringen von PHDD/F gelten die stoffbezogenen Grenzwerte nach TRGS 557 Anh. 3.Es gibt insgesamt je 75 Chlor- und Brom-Dioxine und 135 Chlor- und Brom-Furane sowie gemischthalogenierte PCDD/F-Kongenere.Als Registriername anzugeben ist der Name gemäß Regelwerk, Anhang 1 und 2 der TRGS 557.
Es sind je 75 Chlor- und Brom-Dioxine und 135 Chlor- und Brom-Furane sowie gemischthalogenierte PCDD/F-Kongenere möglich.
Toxizitätsäquivalent gem. Anh.1 (nach NATO/CCMS) (Literaturwertestring)
Zur Bewertung von Verunreinigungen mit PCDD/F werden kongenerenspezifische Toxizitätsäquivalenzfaktoren (I-TEF nach NATO/CCMS 1988) herangezogen und nach der GefStoffV und ChemVerbotsV Toxizitätsäquivalente [ng I-TEq] als Summe der Produkte aus der Menge bzw. dem Gehalt an einzelnen Kongeneren und ihres jeweiligen Toxizitätsfaktors berechnet.Hilfstabelle zu Anhang 1
Nr. nach Anh. 2 | Stoffbezeichnung nach Anh. 1 | I-TEF nach NATO/CCMS 1988 |
---|---|---|
1 | 2,3,7,8-Tetra-CDD | 1,0 |
2 | 1,2,3,7,8-Penta-CDD | 0,5 |
5 | 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD | 0,1 |
3 | 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD | 0,1 |
4 | 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD | 0,1 |
13 | 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD | 0,01 |
14 | 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD | 0,001 |
6 | 2,3,7,8-Tetra-CDF | 0,1 |
9 | 1,2,3,7,8-Penta-CDF | 0,05 |
7 | 2,3,4,7,8-Penta-CDF | 0,5 |
11 | 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF | 0,1 |
8 | 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF | 0,1 |
10 | 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF | 0,1 |
12 | 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF | 0,1 |
15 | 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF | 0,01 |
16 | 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF | 0,01 |
17 | 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF | 0,001 |
laufende Nummer gemäß Anhang 2
Angegeben ist die laufende Nummer gemäß Anhang 2 der TRGS 557
Stoffbezogener Grenzwert gem Anh. 2, Umgang (Literaturwertestring)
Grenzwert beim Umgang gemäß GefStoffV: 0,1 mg/kg (ppm)
Laufende Nummer nach Anh. 3
Nummer (1-5 / a-h) nach Anh. 3Hilfstabelle zum Vergleich der lfd. Nummern Anhang 2 und 3
Nr. nach Anh. 2 | Stoffbezeichnung nach Anhang 2 | Nr. nach Anh. 3 |
---|---|---|
1 | 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) | 1a |
2 | 1,2,3,7,8-Pentachlordibenzo-p-dioxin | 1b |
3 | 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin | 2c |
4 | 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzo-p-dioxin | 2b |
5 | 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin | 2a |
6 | 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 1c |
7 | 2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran | 1d |
8 | 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran | 2g |
9 | 1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran | 2d |
10 | 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran | 2f |
11 | 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran | 2e |
12 | 2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran | 2h |
13 | 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzo-p-dioxin | 3a |
14 | 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlordibenzo-p-dioxin | 3b |
15 | 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran | 3c |
16 | 1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran | 3d |
17 | 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlordibenzofuran | 3e |
18 | 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin | 4a |
19 | 1,2,3,7,8-Pentabromdibenzo-p-dioxin | 4b |
20 | 1,2,3,4,7,8-Hexabromdibenzo-p-dioxin | 5a |
21 | 1,2,3,7,8,9-Hexabromdibenzo-p-dioxin | 5b |
22 | 1,2,3,6,7,8-Hexabromdibenzo-p-dioxin | 5c |
23 | 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran | 4c |
24 | 2,3,4,7,8-Pentabromdibenzofuran | 4c |
25 | 1,2,3,7,8-Pentabromdibenzofuran | 5d |
Stoffbezogener Grenzwert gem Anh. 3, Inverkehrbringen (Literaturwertestring)
gem. Anh. 3, beim Inverkehrbringen zugeordnet nach Stoffgruppen-Nummer 1-5 in folgender Tabelle.Tabelle nach Anh. 3 der TRGS 557:
Nr. | Stoffgruppen | Grenzwert [μg/kg] |
---|---|---|
1 | 1 | 1 |
2 | 1, 2 | 5 |
3 | 1, 2, 3 | 100 |
4 | 4 | 1 |
5 | 4, 5 | 5 |
Bedingung für Grenzwert gem. Anh. 3
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte von Einzelstoff-Gruppen nach folgender Tabelle den jeweiligen Grenzwert überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2,3,5 des Anh. 3 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannte Kongenerengruppe nicht überschritten wird. (konsekutive Abfolge der genannten Grenzwerte).
Technische Regel für Gefahrstoffe 558, Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen - Faserstäube
Diese TRGS gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit als krebserzeugend eingestuften Faserstäuben, die aus Hochtemperaturwollen (HTW) freigesetzt werden können.
Diese TRGS ist immer anzuwenden bei Tätigkeiten mit Produkten aus Aluminiumsilikatwollen (ASW-Wollen). Diese TRGS ist auch anzuwenden, wenn durch verschiedene Produkte aus Hochtemperaturwollen Mischstäube auftreten können. Bei Tätigkeiten mit polykristallinen Wollen (PCW-Wollen) wird empfohlen, diese TRGS ebenfalls anzuwenden.
Diese TRGS gilt nicht für AES-Wollen (z.B. Wolle aus Ca-Mg-Silikatfasern; CMS-Wolle). Hier gelten die grundsätzlichen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen nach § 8 GefStoffV und TRGS 500. Diese TRGS gilt nicht für alte Mineralwolle-Dämmstoffe (Glaswolle, Steinwolle). Für Tätigkeiten mit alter Mineralwolle, bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden, gilt TRGS 521.
Erläuterung zur Wollart/ Faserstaub
Faserstäube im Sinne dieser TRGS sind Stäube, die aus Hochtemperaturwollen freigesetzt werden können. Faserstaubpartikel mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis, das größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) ist, gelten als alveolengängig. Sind diese Faserstäube zusätzlich biobeständig, wird von einer krebserzeugenden Wirkung ausgegangen. Erläuterung zur Wollart gemäß 2.1 der TRGS
Regelung
Vorgegebene Regelungen je nach Wollart
Bemerkungen
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 560, Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stäuben
Die TRGS enthält Anforderungen an Anlagen zur Absaugung und Abscheidung von krebserzeugenden Gefahrstoffen mit Rückführung gereinigter Absaugluft in Arbeitsräume. Die Einhaltung der Werte und die regelmäßige Wartung der Anlagen ist entsprechend der Vorgaben in der TRGS zu gewährleisten.
Regelung
Bezogen auf den jeweiligen Stoff oder Stoffgruppe werden die speziellen Regelungen aus der TRGS dargelegt.
Bemerkungen
Allgemeine Hinweise zum Inhalt der TRGS 560
Technische Regel für Gefahrstoffe 602, Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Zinkchromate und Strontiumchromate als Pigmente für Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe
aus der TRGS - Reihe 600: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
Bemerkung 1
Hinweise zum Stoff inweise zum Stoff
- zu ersetzender Stoff
- Ersatzstoff in Grundanstrichen
Ggf. sind die Wortlaute aus den einzelnen Kapiteln zu übernehmen.
Bemerkung 2
Allgemeine Hinweise zum Inhalt der TRGS 602
Technische Regel für Gefahrstoffe 608, Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen
aus der TRGS - Reihe 600: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
Abschnitt
Die hauptzutreffenden Kapitel in der TRGS und jene im Anhang, in denen eine toxikologische Bewertung der einzelnen Stoffe erfolgt, sind zu nennen. Weiterhin wird die Angabe zur Eignung aus toxikologischer Sicht hinterlegt.
Bemerkung 1
Bezogen auf den jeweiligen Stoff oder Stoffgruppe werden die speziellen Regelungen aus der TRGS dargelegt.Bei den Ersatzstoffen sind die Verfahren, für die keine oder nur beschränkte technische Eignung besteht, zu nennen.
Bemerkung 2
Allgemeine Hinweise zum Inhalt der TRGS 608
Technische Regel für Gefahrstoffe 609, Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Methyl-, Ethylglykol sowie deren Acetate
aus der TRGS - Reihe 600: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
Bemerkung 1
Bezogen auf den jeweiligen Stoff oder Stoffgruppe werden die speziellen Regelungen aus der TRGS dargelegt.Hinweise zum einzelnen Stoff
- bei den zu ersetzenden Stoffen: detaillierte Angaben zur Verwendung aus Nr. 5
- bei den Ersatzstoffen: potenzieller Ersatzstoff/ Ergebnis der toxikologischen Bewertung:.......(jeweils das zusammenfassende Ergebnis aus Anhang II (meist letzter Satz ausreichend) übernehmen)
Bemerkung 2
Allgemeine Hinweise zum Inhalt der TRGS 609
Technische Regel für Gefahrstoffe 610, Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich
Die TRGS 610 enthält Vorschläge bzgl. des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Im nicht gewerblichen Bereich sollten stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe nicht mehr eingesetzt werden.
Bemerkungen
Textbaustein 1Die TRGS 610 enthält Vorschläge bzgl. des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Im nicht gewerblichen Bereich sollten stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe nicht mehr eingesetzt werden.
Textbaustein 2Stark lösemittelhaltige Vorstriche können noch erforderlich sein bei Magnesia-Steinholz-Unterböden, sowie bei Calciumsulfat gebundenen (Anhydrit und Gips) Unterböden, wenn Parkett und andere Holzfußböden verlegt werden. Stark lösemittelhaltige Klebstoffe können noch für Parkett und andere Holzböden bei Gussasphalt- und Calciumsulfat gebundenen (Anhydrit und Gips) Unterböden erforderlich sein. Die Verwendung stark lösemittelhaltiger Klebstoffe kann noch erforderlich sein für andere Parkettarten (großformatige Parkettelemente und Massivdielen) und bestimmte Holzarten (z. B. Exoten, Buche) sowie Holzpflaster. Stark lösemittelhaltige Bodenbelagsklebstoffe können erforderlich sein bei: PVC-/Gummiprofilen, formvorgebenden Untergründen (z.B. Treppen) und bei anderen Bodenbelägen in besonderen Fällen (z.B. verformten Belagsfliesen).
Textbaustein 3Stark lösemittelhaltige Bodenbelagsklebstoffe sind nicht mehr notwendig bei Unterböden, da dichte oder feuchtigkeitsempfindliche Unterböden durch geeignete Vorbereitung (z. B. Spachteln in ausreichender Schichtdicke) für die Verwendung lösemittelarmer und freier Bodenbelagsklebstoffe geeignet gemacht werden können. Stark lösemittelhaltige Klebstoffe sind nicht mehr notwendig für Stab-, Mosaik- und Hochkantlamellenparkett.
Textbaustein 4Als Ersatzverfahren können in Abhängigkeit vom Untergrund und der Beanspruchung spezielle Bodenbeläge lose verlegt oder verspannt werden. Einige Parkett- und Holzbodenarten können schwimmend verlegt oder genagelt werden.
Textbaustein 5Auch beim Einsatz lösemittelarmer, aromatenhaltiger Produkte kann die Auslöseschwelle für Toluol und Xylol überschritten werden. Sind Stoffe mit hautresorptiven Eigenschaften (z.B. Xylol, Ethylbenzol, Methanol) in den Produkten enthalten, ist die Auslöseschwelle bereits bei Hautkontakt überschritten. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass auch bei lösemittelarmen Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich, sofern sie Toluol enthalten, die Gefahr einer Fruchtschädigung bei Überschreitung des Grenzwertes nicht ausgeschlossen werden kann.
Technische Regel für Gefahrstoffe 611, Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
Die TRGS 611 gilt für die Verwendung wassermischbarer Kühlschmierstoffe bzw. den Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe im gewerblichen Bereich der Be- und Verarbeitung von Werkstücken, d.h. vor allem in der metallverarbeitenden Industrie. Im hier genannten gewerblichen Bereich werden N-Nitrosamine in der Regel weder hergestellt noch verwendet. Sie sind auch nicht oder allenfalls in äußerst geringer Menge (als Verunreinigung) in wassermischbaren Kühlschmierstoffen enthalten, sondern bilden sich erst unter bestimmten Umständen beim Einsatz bestimmter wassergemischter Kühlschmierstoffe durch Nitrosierung sekundärer Amine
Prüfung
Art des zu untersuchenden Parameters
Untersuchungsmethode
Im Anhang zur TRGS 611 werden Untersuchungsmethoden für die Überwachung des Einsatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe angegeben. Für verschiedene Parameter werden hier standardisierte Methoden mit Qualitätsgrenzen abgebildet.
Häufigkeit
Häufigkeit mit der die Untersuchungen angewandt werden sollen.
Grenzwert (Literaturwertestring)
Zielwerte, die als Ergebnis der Untersuchungen im Kühlschmierstoff nicht überschritten werden sollen.
Bemerkungen
Technische Regel für Gefahrstoffe 614, Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können
Die TRGS enthält Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, sowie begründete Ausnahmeregelungen. Es werden Hinweise zu möglichen Ersatzstoffen gegeben und besondere Maßnahmen für die Verwendung von Azofarbstoffen für die Markierung von Mineralölen genannt.
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Eintrag der in der TRGS angegebenen CAS-Nummer
Bemerkung 1
Azofarbstoffe im Sinne dieser TRGS sind im Anwendungsmedium lösliche Farbstoffe, die durch reduktive Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen (-N=N-) krebserzeugende aromatische Amine bilden können.
Bemerkung 2
Die TRGS enthält Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, sowie begründete Ausnahmeregelungen. Es werden Hinweise zu möglichen Ersatzstoffen gegeben und besondere Maßnahmen für die Verwendung von Azofarbstoffen für die Markierung von Mineralölen genannt.
Technische Regel für Gefahrstoffe 615, Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
(1) Diese TRGS gilt für die Herstellung und Verwendung wassermischbarer, wassergemischter und nichtwassermischbarer Korrosionsschutzmittel, flüchtiger Korrosionsinhibitoren (Dampfphasen-Korrosionsinhibitoren, „volatile corrosion inhibitors“, „VCI“) und von Korrosionsschutzfetten und -wachsen, die zum temporären Schutz von Metallgegenständen bestimmt sind (siehe auch DIN EN ISO 8044). Korrosionsschutzmittel im Sinne dieser TRGS sind auch Materialien, aus denen flüchtige Korrosionsinhibitoren freigesetzt werden (z.B. VCI-Folien, VCI-Papiere, VCI-Verpackungen sowie VCI-Öle) oder an denen Korrosionsschutzmittel haften.(2) Diese TRGS richtet sich an die Arbeitgeber derjenigen Betriebe, in denen Korrosionsschutzmittel gemäß Absatz 1 hergestellt oder verwendet werden oder in denen Metalle mit anhaftenden Korrosionsschutzmitteln verarbeitet werden. Darüber hinaus richtet sich diese TRGS an die Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von solchen Korrosionsschutzmitteln, als diese aufgefordert sind
- nur Produkte auf den Markt zu bringen, die den Anforderungen dieser TRGS entsprechen,
- die von dieser TRGS geforderten Informationen in ihre Sicherheitsdatenblätter aufzunehmen.
(3) Die TRGS 615 ergänzt die TRGS 552 für den beschriebenen speziellen Bereich.(4) Die TRGS 615 liefert sicherheitstechnische Hinweise für die Zusammensetzung, die Herstellung und die Anwendung von Korrosionsschutzmitteln, die zum temporären Schutz von Metallgegenständen bestimmt sind. Im Einklang mit dem in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgeschriebenen Minimierungsgebot (siehe insbesondere § 8 Abs. 2 und § 11 GefStoffV) soll die Anwendung dieser TRGS das Risiko der N-Nitrosamin-Bildung bei der Herstellung und Verwendung von Korrosionsschutzmitteln und damit die Exposition Beschäftigter bei Tätigkeiten mit Korrosionsschutzmitteln weitgehend ausschließen.(5) N-Nitrosamine können sich unter bestimmten Umständen bei der Herstellung von Korrosionsschutzmitteln und beim Einsatz von Korrosionsschutzmitteln bilden.(6) Zur Reduzierung des Risikos der Bildung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 werden für bestimmte Korrosionsschutzmittel Verwendungsbeschränkungen ausgesprochen bzw. für deren Herstellung und Verwendung Schutz- und Überwachungsmaßnahmen vorgeschrieben.(7) Hinsichtlich der allgemeinen Aspekte des Themenkomplexes N-Nitrosamine und den bereits existierenden allgemeinen, d.h. über den Bereich Korrosionsschutz-mittel hinausgehenden Regelungen und Vorschriften wird auf die TRGS 552 verwiesen.
Erläuterung zum Regelwerk
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Gefahrstoffe 617, Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
Aufzunehmende namentlich genannte Stoffe (Lösemittel):
Nummer | Stoff | CAS-Nr. |
---|---|---|
1 | Methyldiglykol; Diethylenglykolmonomethylether | 111-77-3 |
2 | Ethyldiglykol; Diethylenglykolmonoethylether | 111-90-0 |
3 | Butyldiglykol; Diethylenglykolmonobutylether | 112-34-5 |
4 | N-Methyl-2-pyrrolidon; 1-Methyl-2-pyrrolidinon | 872-50-4 |
5 | Texanol; 2,2,4-Trimethylpentandiol-1,3-Monoisobutyrat | 25265-77-4 |
6 | Xylol | |
7 | Stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden | |
8 | Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden | |
9 | Lösemittel |
Merkmalsregeln:
- Stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten in verarbeitungsfähiger Form mehr als 25% Lösemittel.
- Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Wassersiegel mit weniger als 15% Lösemittel sowie andere Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden mit weniger als 25% Lösemittel bzw. lösemittelfrei.
Lösemittel im Sinne dieser TRGS sind flüchtige organische Stoffe mit einem Dampfdruck ≥ einem Pascal (Pa) bei 20° C.
GISCODE
Der GISCODE ist eine Typenkennzeichnung und fasst Produkte mit vergleichbarer Gesund-heitsgefährdung und identischen Schutzmaßnahmen zu Gruppen zusammen. Der GISCODE ist auf Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter) und Gebin-deetiketten aufgebracht. GISBAU (www.gisbau.de), bietet Informationen über die GISCODE-Gruppen mit Hinweisen zu Inhaltsstoffen, Expositionen und Schutzmaßnahmen.
Anlässe für Substitution
(1) Die Verwendung von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden ist nicht mehr Stand der Technik. Daher sind im gewerblichen und im nicht gewerblichen Bereich stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden nicht mehr einzusetzen.(2) Oberflächenbehandlungsmittel der GISCODE-Gruppen W2, W3 sowie W3/DD, die N-Methylpyrrolidon oder N-Ethylpyrrolidon enthalten, sind nicht zu verwenden, da die Gefahr einer Schädigung des ungeborenen Kindes besteht und geeignete Ersatzstoffe zur Verfügung stehen.(3) Oberflächenbehandlungsmittel der GISCODE-Gruppen Ö80, Ö90 sowie Ö100, die Terpene enthalten, sind nicht zu verwenden, da die Gefahr einer Sensibilisierung der Haut besteht und geeignete Ersatzstoffe zur Verfügung stehen.(4) Einige Oberflächenbehandlungsmittel der GISCODE Gruppen KH1, KH2, Ö10 bis Ö100 enthalten Butanonoxim. Butanonoxim ist hautsensibilisierend und steht im Verdacht Krebs auslösen zu können. Ersatzstoffe für Butanonoxim werden seit Jahren erprobt. Dabei handelt es sich um Produkte der GISCODE-Gruppen Ö10+, Ö20+, Ö40+ oder Ö10/DD+.(5) Bei Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE-Gruppen W1/DD, W2/DD+, W3/DD+, W3/DD und Ö10/DD+ werden Härter zugesetzt, die in geringen Konzentrationen Isocyanate enthalten. Bei Isocyanaten besteht die Gefahr einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege. Beim Einsatz dieser Produkte liegt eine Belastung durch Isocyanate vor allem dann vor, wenn auf das notwendige Tragen geeigneter Handschuhe verzichtet wird.
Kriterien für die gesundheitliche und physikalisch-chemische Gefährdung
(1) Bei Einsatz von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden liegen sehr hohe Lösemittelexpositionen vor und es besteht Brand- und Explosionsgefahr.(2) Ist durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen kein ausreichender Schutz der Beschäftigten möglich, müssen Atemschutzgeräte verwendet werden. Sind Nied-rigsieder wie Aceton oder Methylacetat im Produkt enthalten, sind Atemschutzfilter nicht ein-setzbar. Für diese Stoffe mit Siedepunkten unter 65°C bieten hier Atemschutzfilter keinen Schutz [11]. Daher müssen in diesen Fällen umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden.(3) Bei Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE-Gruppen W2, W3 so-wie W3/DD, die N-Methylpyrrolidon oder N-Ethylpyrrolidon enthalten, besteht die Gefahr ei-ner Schädigung des ungeborenen Kindes.(4) Beim Einsatz von Oberflächenbehandlungsmittel der GISCODE-Gruppen Ö80, Ö90 sowie Ö100, die Terpene enthalten, besteht die Gefahr einer Sensibilisierung der Haut.
Bemerkungen
Technische Regel für Gefahrstoffe 618, Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel
Diese Regel enthält Vorschläge für Verwendungsbeschränkungen, den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel, insbesondere auf Basis von Natrium-, Kalium- und Ammoniumdichromat oder Chromsäure, in Imprägnieranlagen. Auch die bei der Verwendung möglicherweise entstehenden Dichromate wurden berücksichtigt.Es ist berücksichtigt, dass die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.Im Einzelfall muss jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Prüfung der Einsatzmöglichkeit der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen.Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.
Diese Regel (Ausgabe Dezember 1997) enthält teilweise veraltete Angaben, insbesondere betreffend Grenzwerte und das seit 2005 geänderte Grenzwertkonzept. Darauf wird in redaktionellen Anmerkungen hingewiesen (siehe unten z. B. bei Erläuterung zum Wert).
Erläuterung zum Regelwerk
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Regelung
Angabe zutreffender Regelungen
Nebenbedingung zur Regelung
Angabe von Ausnahmeregelungen
Werttyp
Technische Richtkonzentration (TRK) für Chrom(VI)-Verbindungen in Stäuben und Aerosolen, ausgenommen für die in Wasser praktisch unlöslichen, wie z.B. Barium- und Bleichromat
Erläuterung zum Wert
Angabe des Messparameters;Redaktionelle Bemerkung:Seit Neuordnung des Gefahrstoffrechtes zum 01.01.2005 und den entsprechenden Aktualisierungen der Gefahrstoffverordnung sind die vormals in der TRGS 900 - Luftgrenzwerte - angegebenen Technischen Richtkonzentration (TRK) zurückgezogen. Alle bis dahin festgelegten technischen Grenzwerte (TRK) mit den zugehörigen Begründungen sind daher nicht mehr gesetzlich bindend. Ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chrom(VI)-Verbindungen wurde noch nicht festgelegt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können die alten TRK jedoch grundsätzlich zur Orientierung herangezogen werden.
Sonstige Hinweise
Hinweise auf Gesundheitsgefahren und auf Umweltgefahren
Technische Regel für Gefahrstoffe 619, Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle
(1) Diese TRGS enthält Kriterien, nach denen Substitute für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle im Wesentlichen zur Wärmedämmung im Ofen- und Feuerungsbau, in Heizungsanlagen und in Abgasanlagen in Kraftfahrzeugen insbesondere bei Anwendungstemperaturen oberhalb 900 °C ermittelt werden können.
(2) In den folgenden Anwendungsbereichen sind Produkte aus Aluminiumsilikatwolle bereits weitgehend substituiert worden:
- Hausgerätetechnik
- Brandschutz
- Automobilbau.
(3) Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Maßnahmen sind nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 521 zu treffen.
Registriername (Stoffbezeichnung nach Merkmal)
Bemerkung 2
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.
Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 2 (TRGS 722), Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
Die Anwendung dieser Technischen Regel gilt sowohl für Arbeitsmittel als auch überwachungsbedürftige Anlagen.
Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge innerhalb von Anlagen und Anlagenteilen kann durch Begrenzung der Menge oder der Konzentration oder durch Inertisierung verhindert oder eingeschränkt werden. Bei der Inertisierung kann durch Zugabe von gasförmigen Inertstoffen (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase, Wasserdampf) oder von pulverförmigen Inertstoffen die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert werden. Wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Inertisierung ist ihre Sicherstellung durch Überwachung der Sauerstoffkonzentration, der Inertgaskonzentration, des Gesamtdruckes oder der Mengenströme von Inertgas und brennbarem Stoff.Bei Stäuben ist die Vermeidung explosionsfähiger Gemische durch Begrenzung der Konzentration schwer zu erreichen. Bei inhomogener Staubverteilung kann in Anlagen und Anlagenteilen sowie Behältern oder Räumen auch dann Explosionsgefahr bestehen, wenn die auf das Gesamtvolumen bezogene Staubmenge außerhalb der Explosionsgrenze liegt.
Bemerkung
Kurzbeschreibung des Regelwerkes Text s.o.,jeweils nur bei dem ersten Datensatz, der für den Stoff erfasst wird
Fundstelle in der TRGS
Folgende Angaben sind möglich:
- Tabelle 1/ Grenzwerte für die Inertisierung brennbarer Gase und Dämpfe bei 1 bar Druck“ bzw.
- Tabelle 2/ Maximale Sauerstoffgrenzkonzentration für verschiedene Stäube für das Inertisieren von Staub/Luft-Gemischen durch Stickstoff bei einer Gemischtemperatur von etwa 20 °C und einem Gesamtdruck von etwa 1 bar“
Schutzziel
Folgende Angaben sind möglich:
- „Partielle Inertisierung, d.h., dem Gemisch wird soviel Inertstoff zugeführt, dass die zur Explosionsfähigkeit notwendige Sauerstoffgrenzkonzentration (höchstzulässige Sauerstoffkonzentration) sicher unterschritten wird. Nach Zumischen ausreichender Mengen von Sauerstoff oder Luft wird das Gemisch aber wieder explosionsfähig.“
- „Totale Inertisierung, d.h., das Verhältnis des Anteiles von Inertgas zu dem des brennbaren Stoffes ist so hoch, dass das Gemisch auch nach Zumischung beliebig großer Luftmengen nicht explosionsfähig ist.“
- „Inertisierung explosionsfähiger Atmosphäre aus brennbaren Stäuben“
Wertyp
Folgende Angaben sind möglich:
- „Maximal zulässige Sauerstoffkonzentration im Gesamtgemisch [brennbarer Stoff/Inertgas/Luft]“
- „Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas und Luft zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von brennbarem Stoff“
- „Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas und brennbarem Stoff zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von Luft“
- „Maximale Sauerstoffgrenzkonzentration (Molgehalt in der Gasphase)“
Wert
Angabe des Wertes mit verbalen Ergänzungen, die die Eindeutigkeit gewährleistenz.B. : „<8,5 Mol-% Sauerstoff bei Verwendung von Stickstoff als Inertgas und <11,8 mol-% Sauerstoff bei Verwendung von Kohlendioxid als Inertgas“
Randbedingung zum Wert
Angabe der Temperatur, z.B.„Gesamtgemischtemperatur: 100°Cr“**„Feinheit (Medianwert)“des Staubes: 125 µm“
Sonstige Hinweise
z.B. Zusammenfassung oder fachlich passende Auszüge der unter den Tabellen stehenden ErläuterungenAnlage Musterdatensätze
ETHAN
Registriername (Stoffbezeichnung nach Merkmal)
Ethan
Datensatz 1
Bemerkung
Die Anwendung dieser Technischen Regel gilt sowohl für Arbeitsmittel als auch überwachungsbedürftige Anlagen. Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge innerhalb von Anlagen und Anlagenteilen kann durch Begrenzung der Menge oder der Konzentration oder durch Inertisierung verhindert oder eingeschränkt werden. Bei der Inertisierung kann durch Zugabe von gasförmigen Inertstoffen (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase, Wasserdampf) oder von pulverförmigen Inertstoffen die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert werden. Wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Inertisierung ist ihre Sicherstellung durch Überwachung der Sauerstoffkonzentration, der Inertgaskonzentration, des Gesamtdruckes oder der Mengenströme von Inertgas und brennbarem Stoff. Bei Stäuben ist die Vermeidung explosionsfähiger Gemische durch Begrenzung der Konzentration schwer zu erreichen. Bei inhomogener Staubverteilung kann in Anlagen und Anlagenteilen sowie Behältern oder Räumen auch dann Explosionsgefahr bestehen, wenn die auf das Gesamtvolumen bezogene Staubmenge außerhalb der Explosionsgrenze liegt. In der TRGS sind für ausgewählte brennbare Gase, Dämpfe und ausgewählte Stäube maximal zulässige Sauerstoff-, Luftgehalte bzw. Verhältnisse von Luftgehalt, Mindestanteil von Inertstoffen und brennbaren Stoff zur Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre angegeben.
Fundstelle in der TRGS
Tabelle 1/ Grenzwerte für die Inertisierung brennbarer Gase und Dämpfe bei 1 bar Druck
Schutzziel
Partielle Inertisierung, d.h., dem Gemisch wird soviel Inertstoff zugeführt, dass die zur Explosionsfähigkeit notwendige Sauerstoffgrenzkonzentration (höchstzulässige Sauerstoffkonzentration) sicher unterschritten wird. Nach Zumischen ausreichender Mengen von Sauerstoff oder Luft wird das Gemisch aber wieder explosionsfähig.
Werttyp
Maximal zulässige Sauerstoffkonzentration im Gesamtgemisch [Brennbarer Stoff/Inertgas/Luft]
Wert
< 8,8 Mol-% Sauerstoff bei Verwendung von Stickstoff als Inertgas und < 11,7 Mol-% Sauerstoff bei Verwendung von Stickstoff als Inertgas
Randbedingung zum Wert
20 °C Gesamtgemischtemperatur
Sonstige Hinweise
Bei der partiellen Inertisierung muss die angegebene maximale Sauerstoffgrenzkonzentration unterschritten oder der Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und Luft (L) überschritten werden.
Datensatz 2
Fundstelle in der TRGS
Tabelle 1/ Grenzwerte für die Inertisierung brennbarer Gase und Dämpfe bei 1 bar Druck
Schutzziel
Partielle Inertisierung, d.h., dem Gemisch wird soviel Inertstoff zugeführt, dass die zur Explosionsfähigkeit notwendige Sauerstoffgrenzkonzentration (höchstzulässige Sauerstoffkonzentration) sicher unterschritten wird. Nach Zumischen ausreichender Mengen von Sauerstoff oder Luft wird das Gemisch aber wieder explosionsfähig.
Werttyp
Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas und Luft zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von brennbarem Stoff
Wert
> 1,3 für das Molverhältnis von dem Inertgas Stickstoff zu Luft und > 4.7 für das Molverhältnis von dem Inertgas Kohlendioxid zu Luft
Randbedingung zum Wert
Gesamtgemischtemperatur: 20°C
Sonstige Hinweise
Bei der partiellen Inertisierung muss die angegebene maximale Sauerstoffgrenzkonzentration unterschritten oder der Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und Luft (L) überschritten werden.
Datensatz 3
Fundstelle in der TRGS
Tabelle 1/ Grenzwerte für die Inertisierung brennbarer Gase und Dämpfe bei 1 bar Druck
Schutzziel
Totale Inertisierung, d.h., das Verhältnis des Anteiles von Inertgas zu dem des brennbaren Stoffes ist so hoch, dass das Gemisch auch nach Zumischung beliebig großer Luftmengen nicht explosionsfähig ist
Werttyp
Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas und brennbarem Stoff zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von Luft
Wert
> 21 für das Molverhältnis von dem Inertgas Stickstoff zu Ethan und > 11 für das Molverhältnis von dem Inertgas Kohlendioxid zu Ethan
Randbedingung zum Wert
Gesamtgemischtemperatur: 20°C
ALUMINIUM
Registriername (Stoffbezeichnung nach Merkmal)
Aluminium
Bemerkung
Die Anwendung dieser Technischen Regel gilt sowohl für Arbeitsmittel als auch überwachungsbedürftige Anlagen. Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge innerhalb von Anlagen und Anlagenteilen kann durch Begrenzung der Menge oder der Konzentration oder durch Inertisierung verhindert oder eingeschränkt werden. Bei der Inertisierung kann durch Zugabe von gasförmigen Inertstoffen (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase, Wasserdampf) oder von pulverförmigen Inertstoffen die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert werden. Wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Inertisierung ist ihre Sicherstellung durch Überwachung der Sauerstoffkonzentration, der Inertgaskonzentration, des Gesamtdruckes oder der Mengenströme von Inertgas und brennbarem Stoff. Bei Stäuben ist die Vermeidung explosionsfähiger Gemische durch Begrenzung der Konzentration schwer zu erreichen. Bei inhomogener Staubverteilung kann in Anlagen und Anlagenteilen sowie Behältern oder Räumen auch dann Explosionsgefahr bestehen, wenn die auf das Gesamtvolumen bezogene Staubmenge außerhalb der Explosionsgrenze liegt. In der TRGS sind für ausgewählte brennbare Gase, Dämpfe und ausgewählte Stäube maximal zulässige Sauerstoff-, Luftgehalte bzw. Verhältnisse von Luftgehalt, Mindestanteil von Inertstoffen und brennbaren Stoff zur Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre angegeben.
Fundstelle in der TRGS
Tabelle 2/ Maximale Sauerstoffgrenzkonzentration für verschiedene Stäube für das Inertisieren von Staub/Luft-Gemischen durch Stickstoff bei einer Gemischtemperatur von etwa 20 °C und einem Gesamtdruck von etwa 1 bar
Schutzziel
Inertisierung explosionsfähiger Atmosphäre aus brennbaren Stäuben
Werttyp
Maximale Sauerstoffgrenzkonzentration (Molgehalt in der Gasphase)
Wert
< 5 Mol-% Sauerstoff
Randbedingung zum Wert
Feinheit (Medianwert) des Aluminiumstaubes: 22 µm
Sonstige Hinweise
Es sind hinreichende Sicherheitsabstände zu den experimentell bestimmten Grenzwerten vorzusehen.Da viele Leichtmetallstäube mit Kohlendioxid und zum Teil auch mit Stickstoff reagieren können, sind in diesen Sonderfällen z. B. Edelgase einzusetzen. Zum Vermeiden von Glimm- oder Schwelbränden bei Ablagerungen brennbarer Stäube müssen zum Teil noch wesentlich niedrigere Sauerstoffkonzentrationen eingehalten werden, als es zum Vermeiden von Staubexplosionen notwendig ist. Die dafür maßgeblichen Sauerstoffkonzentrationen müssen gesondert ermittelt werden.Explosionsfähige Staub/Luft-Gemische können auch durch Zugabe von inerten Stäuben (z. B. Steinsalz, Natriumsulfat oder Phosphat) ausreichend inertisiert werden. Im Allgemeinen ist hierfür jedoch ein Inertstaubzusatz von mehr als 50 % (Massegehalt) erforderlich.
Technische Regel für Gefahrstoffe 905, Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 oder 3 entsprechend den Kriterien des Anhangs VI der RL 67/548/EWG eingestuft wurden. Die TRGS 905 führt Stoffe auf, die nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG genannt sind sowie Stoffe, für die der AGS eine von der RL 67/548/EWG abweichende Einstufung beschlossen hat.
Bewertung des AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe)
Zugelassen sind die Kürzel K, M, Rf, Re in Kombination mit den Ziffern 1-3. bzw. „-„. für die Zuordnung zu den jeweiligen Kategorien.
- K = krebserzeugend
- M = erbgutverändernd
- Rf = Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) und
- Re = Fruchtschädigend (entwicklungsschädigend)
- 1 - 3 = Kategorien nach Anhang I GefStoffV
- - = Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Daten nicht den Kategorien 1 - 3 nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG zugeordnet werden konnten.
Alle in der TRGS 903 genannten Stoffnamen werden quellentreu unter Registriernamen abgebildet. Es werden zusätzlich die CAS-Nr. und die EG-Nr. erfasst.
Bewertung: krebserzeugend (K)
Die Einträge in der Spalte K bedeuten:1A, 1B, 2: Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung-: Aufgrund der bei der Bewertung vorliegenden Daten konnte eine Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung nicht vorgenommen werden
Bewertung: keinzellenmutagen (M)
Die Einträge in der Spalte M bedeuten:1A, 1B, 2: Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung-: Aufgrund der bei der Bewertung vorliegenden Daten konnte eine Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung nicht vorgenommen werden
Bewertung: reproduktionstoxisch: fruchtbarkeitsgefährdend (RF)
Die Einträge in der Spalte RF bedeuten:1A, 1B, 2: Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung-: Aufgrund der bei der Bewertung vorliegenden Daten konnte eine Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung nicht vorgenommen werden
Bewertung: reproduktionstoxisch: entwicklungsschädigend (RD)
Die Einträge in der Spalte RD bedeuten:1A, 1B, 2: Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung-: Aufgrund der bei der Bewertung vorliegenden Daten konnte eine Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung nicht vorgenommen werden
Hinweise zur Bewertung der AGS
Die Einträge in der Spalte Hinweise bedeuten:a: Abweichung von CLP-Verordnung (CLP-VO) (in Spalte aufgeführt werden nur die dortigen CMR-Bewertungen)b: Begründungen zur Bewertung dieser Stoffe wurden vom AGS erarbeitet und sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGS unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Begruendungen-905-906.htmlc: Es besteht die Möglichkeit, dass ein unter diesen Eintrag fallender Stoff nicht bioverfügbar und in diesem Fall nicht als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch einzustufen ist.Entsprechende Fälle können mit einer aussagekräftigen schriftlichen Begründung der Geschäftsstelle des AGS vorgelegt werden. Ergibt die Prüfung durch den Unterausschuss III des AGS, dass der Stoff nicht bioverfügbar ist, kann bei der Festlegung der Arbeitsschutzvor-schriften von der in dieser TRGS erfolgten Bewertung bezüglich der Eigenschaften K, M, RF und RD abgewichen werden. In veröffentlichten Begründungen für die Einstufung von Stoffen in der TRGS 905 können Hinweise zur Bioverfügbarkeit enthalten sein.H: hautresorptiv
Konzentrationsgrenzen in % für die Einstufung in Gemischen
Abschnitt 4 der TRGS enthält ein Verzeichnis krebserzeugender Stoffe Kategorien 1A oder 1B mit stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen (in %) für die Einstufung von Gemischen dieser Stoffe.
Technische Regel für Gefahrstoffe 907, Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen
Die TRGS 907 enthält ein Verzeichnis von Stoffen und Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie), der Richtlinien 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie") sowie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLPVerordnung) einzuordnen sind, die jedoch nicht in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 der CLP-Verordnung mit R42 (bzw. mit H334) als sensibilisierend für die Atemwege oder mit R43 (bzw. mit H317) als sensibilisierend für die Haut aufgeführt sind.
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Registry Number) wird quellentreu eingetragen.
EG-Nummer gemäß Regelwerk
Die EG-Nummer wird quellentreu eingetragen.
Abschnitt- Nr.
MAK-Kommission
Bewertung des AGSSensibilisierungsartSa = Atemwegssensibilisierender StoffSh = Hautsensibilisierender Stoff
Synonyme/Einzelsubstanzen/Untergruppen/-arten
ggf. Aufzählung von Synonymen und Einzelsubstanzen
Bemerkungen
Die TRGS 907 enthält ein Verzeichnis von Stoffen und Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie), der Richtlinien 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie") sowie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLPVerordnung) einzuordnen sind, die jedoch nicht in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 der CLP-Verordnung mit R42 (bzw. mit H334) als sensibilisierend für die Atemwege oder mit R43 (bzw. mit H317) als sensibilisierend für die Haut aufgeführt sind.
Technische Regel für Gefahrstoffe 906, Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren; beteiligte Stoffe
Die TRGS 906 enthält, ein Verzeichnis von Tätigkeiten oder Verfahren, die im Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG oder vom AGS als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.
Abschnitt
2: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung
Bezeichnung
Bezeichnung von Tätigkeiten oder Verfahren nach §3 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung
Hinweis
ie Ziffern und Buchstaben in der Spalte Hinweise bedeuten: 1-5: lfd.Nr. nach Anhang I der RL 2004/37/EG; a): Begründungen zur Bewertung dieser Tätigkeiten oder Verfahren wurden vom AGS erarbeitet und sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGS unter www.baua.de/prax/ie Ziffern und Buchstaben in der Spalte Hinweise bedeuten: 1-5: lfd.Nr. nach Anhang I der RL 2004/37/EG; a): Begründungen zur Bewertung dieser Tätigkeiten oder Verfahren wurden vom AGS erarbeitet und sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGS unter www.baua.de/prax/
Bemerkungen
Die TRGS 906 enthält, ein Verzeichnis von Tätigkeiten oder Verfahren, die im Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG oder vom AGS als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.
Technische Regeln für Gefahrstoffe 910, Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Name nach Regelwerk
Name nach Regelwerk
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Registriernummer des "Chemical Abstract Service"
EG-Nummer gemäß Regelwerk
Registriernummer des "European Inventory of Existing Chemical Substances" (EINECS)
Akzeptanzkonzentration (Volumenkonzentration)
Die Angabe erfolgt in ppm.
Akzeptanzkonzentration (Gewichtskonzentration)
Die Angabe erfolgt in mg/m³.
Akzeptanzkonzentration (Faserkonzentration)
Die Angabe erfolgt F/m³.
Hinweis zur Akzeptanzkonzentration
Absenkung der Akzeptanzkonzentration 2018 Eine Absenkung der Akzeptanzkonzentration auf das Akzeptanzrisiko von 4:100.000 wird stoffspezifisch unter Berücksichtigung von
- Bestimmungsgrenze,
- endogener Bildungsrate,
- Hintergrundkonzentration geprüft. Eine Absenkung wird vorgenommen, wenn die vorgenannten Faktoren nicht dagegen sprechen. Wird eine Absenkung aufgrund der Bestimmungsgrenze oder der Hintergrundkonzentration zunächst nicht vorgenommen, wird kontinuierlich die Möglichkeit einer weiteren Absenkung überprüft. Ziel ist die Absenkung auf das Akzeptanzrisiko von 4:100.000.
Toleranzkonzentration (Volumenkonzentration)
Die Angabe erfolgt in ppm.
Toleranzkonzentration (Gewichtskonzentration)
Die Angabe erfolgt in mg/m³.
Toleranzkonzentration (Faserkonzentration)
Die Angabe erfolgt F/m³.
Überschreitungsfaktor (ÜF) nach Nummer 3.2.6
Kurzzeitwerte(1) Zur Beurteilung von Expositionsspitzen gilt folgende Vorgehensweise.(2) Die Toleranzkonzentration ist um Kurzzeitwerte ergänzt, die die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben hin sowie in ihrer Dauer und Häufigkeit beschränken. Die Beurteilung von Expositionsspitzen erfolgt entsprechend Kurzzeitwertkategorie II der TRGS 900, ihr Ergebnis wird als Überschreitungsfaktor (ÜF) ausgewiesen. Ein Mindestzeitraum zwischen den Kurzzeitwertphasen wird nicht festgelegt. Der ÜF wird in der TRGS 910 zusätzlich zur Toleranzkonzentration aufgeführt, standardmäßig wird der Faktor 8 festgelegt.(3) Die Akzeptanzkonzentration ist ausschließlich als Schichtmittelwert festgelegt; kürzere Beurteilungszeiträume sind fachlich nicht notwendig und werden daher nicht festgelegt.
Bemerkungen
Überschreitungsfaktor (ÜF) 1 bis 8 nach Nummer 3.2.6 Spalte „Bemerkungen”(1) Nach dem Stand der Technik kann der Akzeptanzwert unterschritten werden, siehe hierzu auch Maßnahmenkonzept nach Nummer 5 Tabelle 1 Nr. 2.(2) Die Toleranzkonzentration wurde gemäß Nummer 3.2.1 aufgrund einer nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt. Bei Überschreitung gelten die gleichen Maßnahmen wie bei Überschreitung des AGW.(3) Für Nickelmetall ist ein AGW in der E- und A-Staubfraktion und für Nickelverbindungen ist ein AGW in der E-Staubfraktion festgelegt, siehe hierzu TRGS 900.(4) Die Konzentrationen beziehen sich auf den Elementgehalt des entsprechenden Metalls.(5) Beurteilungsmaßstab, risikobasiert E Einatembare Fraktion H hautresorptiv(6) Summe aus Dampf und Aerosolen
Datum der Festlegung / Änderung
Wird in Monat und Jahr angegeben, z.B. 02/2018
Äquivalenzwert zur Toleranzkonzentration
Verwendete Abkürzungen, Ziffern und Erläuterungen
- Extrapolation auf Grundlage der EKA-Korrelation (Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe, EKA) nicht zulässig
- Äquivalenzwert zum AGW-analogen Wert (Neurotoxizität): 0,15 mg/m³, Überschreitungsfaktor 8
- für Nichtraucher abgeleitet
- Äquivalenzwert zum AGW-analogen Wert: 8 mg/m3 (2 ppm); Überschreitungsfaktor 2
- Angabe in der MAK- und BAT-Werte-Liste in µg/l Vollblut; Umrechnung auf pmol/g Globin erfolgte unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Globingehaltes des Blutes von 144 g/l # Extrapolation wird geprüft
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration
Verwendete Abkürzungen, Ziffern und Erläuterungen
- Extrapolation auf Grundlage der EKA-Korrelation (Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe, EKA) nicht zulässig
- Äquivalenzwert zum AGW-analogen Wert (Neurotoxizität): 0,15 mg/m³, Überschreitungsfaktor 8
- für Nichtraucher abgeleitet
- Äquivalenzwert zum AGW-analogen Wert: 8 mg/m3 (2 ppm); Überschreitungsfaktor 2
- Angabe in der MAK- und BAT-Werte-Liste in µg/l Vollblut; Umrechnung auf pmol/g Globin erfolgte unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Globingehaltes des Blutes von 144 g/l # Extrapolation wird geprüft
Untersuchungsmaterial
B VollblutBE Erythrozytenfraktion des VollblutesP/S Plasma/SerumU Urin
Probenahmezeitpunkt
keine Beschränkung
Expositionsende bzw. Schichtende
bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten
vor nachfolgender Schicht
nach Expositionsende: Stunden
nach mindestens 3 Monaten Exposition
unmittelbar nach Exposition
Datum der Festlegung
Wird in Monat und Jahr angegeben, z.B. 02/2018
Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und Kriegswaffenliste
Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Beförderung von Kriegswaffen, die in der Kriegswaffenliste genannt sind. Für biologische und chemische Waffen, sowie Antipersonenminen gilt ein generelles Verbot bezüglich Entwicklung, Herstellung, Handeltreiben, Erwerb von anderen, Überlassen an andere, Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr; Verbringen in das oder aus dem Bundesgebiet oder Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
Nummer nach Regelwerk
Laufende Nummern/Buchstaben der Kriegswaffenliste Teil A III
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Registry Number) wird quellentreu eingetragen.
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
Kriegswaffenliste Teil A III: Kriegswaffen auf deren Herstellung die BRD verzichtet hat – chemische Waffen
Regelung
Chemische Waffe i.S. der Kriegswaffenliste Teil A III. Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und sonstiges Verbringen verboten.
Bemerkungen
Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Beförderung von Kriegswaffen, die in der Kriegswaffenliste genannt sind. Für biologische und chemische Waffen, sowie Antipersonenminen gilt ein generelles Verbot bezüglich Entwicklung, Herstellung, Handeltreiben, Erwerb von anderen, Überlassen an andere, Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr; Verbringen in das oder aus dem Bundesgebiet oder Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) i.V.m. Ausführungsverordnung (CWÜV)
Im Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) werden Beschränkungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von im Einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien getroffen und in bestimmten Fällen von einer Genehmigung abhängig gemacht. Es sollen dadurch alle Maßnahmen ergriffen werden, dass bezeichnete Chemikalien nicht abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden.
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Registry Number) wird quellentreu eingetragen.
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
Anhang 1 zur CWÜV Liste 1 bis Liste 3 (Chemikalienlisten); Anhang 2 zum CWÜAG (Vertragsstaaten des CWÜ)
Regelung
Chemikalie Anhang 1 Liste 1: Einfuhr und Ausfuhr aus/in Nichtvertragsstaat verboten; Ausfuhr in dritten Vertragsstaat verboten, wenn bereits aus anderem Vertragsstaat eingeführt;Durchfuhr verboten, wenn Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder weiteres Durchfuhrland Nichtvertragsstaat ist; Ansonsten: Genehmigungspflicht bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr.
Chemikalie Anhang 1 Liste 2: Einfuhr und Ausfuhr aus/in Nichtvertragsstaat verboten
Chemikalie Anhang 1 Liste 3: Ausfuhr in Nichtvertragsstaat genehmigungsbedürftig
Nebenbedingung zur Regelung
Verknüpfung mit Vertragsstaaten des CWÜ im Anhang zum CWÜAG
Bemerkungen
Im Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) werden Beschränkungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von im Einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien getroffen und in bestimmten Fällen von einer Genehmigung abhängig gemacht. Es sollen dadurch alle Maßnahmen ergriffen werden, dass bezeichnete Chemikalien nicht abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden.
Sprengstoffgesetz; Explosivstoffliste
Das Sprengstoffgesetz (SprengG) gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können, soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind. Das Gesetz gilt weiterhin für pyrotechnische Gegenstände, Anzündmittel u. a. Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Einfuhr und Verbringen von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen innerhalb der EU sind nur erlaubt, wenn der Konformitätsnachweis erbracht ist und die Stoffe mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Für Umgang und Verkehr mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenstände, die unter das SprengG fallen, ist sowohl im gewerblichen wie im nicht gewerblichen Bereich eine Erlaubnis notwendig (§ 7 bzw. § 27 SprengG), sofern das SprengG keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht vorsieht. Vor der Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringen muss der Nachweis erbracht werden, dass eine Berechtigung zum Umgang/Erwerb vorliegt. Zusätzlich ist der Nachweis über die Zuordnung zu den in § 4 der 2. Verordnung zum SprengG definierten Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch eine zuständige Stelle (in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung – BAM) erfolgt ist. (§ 15 SprengG).
UN-Nummer nach Regelwerk
Die UN-Nummer wird quellentreu eingetragen. Sie dient der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe bei deren Transport.
Nummer nach Regelwerk
Bezeichnung der Anlage zum SprengG, bei Stoffen der Anlage II zusätzlich Stoffgruppe und Nr. des aufgeführten chemischen Stoffes (z.B. Anlage II: Stoffgruppe A, lfd. Nr. 7)
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
Hinweis auf Paragraph und Anlage im Gesetzestext
Regelung
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach Anlage II zum SprengGExplosivstoffe und Gegenstände nach Anlage III Nr. 1a zum SprengGExplosivstoffe und Gegenstände nach Anlage III Nr. 1b zum SprengGExplosivstoffe und Gegenstände nach Anlage III Nr. 2. zum SprengGExplosivstoffe und Gegenstände nach Anlage III Nr. 3. zum SprengGGegenstände nach Anlage IV zum SprengG
Bemerkungen
Das Sprengstoffgesetz (SprengG) gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können, soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind. Das Gesetz gilt weiterhin für pyrotechnische Gegenstände, Anzündmittel u. a. Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Einfuhr und Verbringen von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen innerhalb der EU sind nur erlaubt, wenn der Konformitätsnachweis erbracht ist und die Stoffe mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Für Umgang und Verkehr mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenstände, die unter das SprengG fallen, ist sowohl im gewerblichen wie im nicht gewerblichen Bereich eine Erlaubnis notwendig (§ 7 bzw. § 27 SprengG), sofern das SprengG keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht vorsieht. Vor der Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringen muss der Nachweis erbracht werden, dass eine Berechtigung zum Umgang/Erwerb vorliegt. Zusätzlich ist der Nachweis über die Zuordnung zu den in § 4 der 2. Verordnung zum SprengG definierten Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch eine zuständige Stelle (in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung – BAM) erfolgt ist. (§ 15 SprengG).
Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) i.V.m. EG-Gesetzgebung
Das Grundstoffüberwachungsgesetz versucht durch seine Maßnahmen, die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern. Verstöße gegen die Vorschriften werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Registry Number) wird quellentreu eingetragen.
EG-Nummer gemäß Regelwerk
Die EG-Nummer wird quellentreu eingetragen.
KN-Code gemäß Regelwerk
Der KN-Code wird quellentreu eingetragen.Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
§ 13 i.V.m. § 7 Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG), Art. 11, 12 und 20 VO (EWG) Nr. 111/2005 i.V.m. Stoffe der Kategorie 1 bis 3 des Anhangs zur VO (EWG) Nr. 111/2005; Anhänge II und IV zur VO (EWG) Nr. 1277/2005; Anhänge I und II zur VO (EG) Nr. 273/2004
Regelung
Für die Einfuhr von Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 111/2005 ist grundsätzlich eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.Für die Ausfuhr von Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 111/2005 ist grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.Für die Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 111/2005 ist eine Ausfuhrgenehmigung nur erforderlich, wenn - eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist oder - diese Stoffe in Bestimmungsländer ausgeführt werden, die in Anhang IV zur VO (EG) Nr. 1277/2005 genannt sind
Nebenbedingung zur Regelung
Bestimmungsländer von Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 111/2005, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, sind im Anhang IV zur VO (EG) Nr. 1277/2005 aufgeführt.
Werttyp
Schwellenwert
Wert
Eintrag des Wertes in kg oder l.
Bedingung zum Wert
Bezüglich Anforderungen an das Inverkehrbringen, Erklärung des Kunden und einzureichender Unterlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gilt ein Schwellenwert.
Erläuterung zum Wert
Weitere Informationen zum Wert
Bemerkungen
Das Grundstoffüberwachungsgesetz versucht durch seine Maßnahmen, die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern. Verstöße gegen die Vorschriften werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
Das Betäubungsmittelgesetz überwacht die geregelte Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und den Handel mit Betäubungsmitteln zur Nutzung als Arzneimittel und Medizinprodukte mit Hilfe von Genehmigungen, Erlaubnissen, Kennzeichnungen und Aufzeichnungen. In den Anlagen zum BtMG wird unterschieden zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel und verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Einfuhr und Ausfuhr bedürfen neben der Erlaubnis nach § 3 BtMG einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Durchfuhr ist nur unter zollamtlicher Überwachung erlaubt (§ 11 BtMG).
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
§ 3 i.V.m. § 11 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlagen I (nicht verkehrsfähige BTM), II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige BTM) und III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige BTM) zum BtMG; §§ 1 und 3, §§ 7 und 9, § 13 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
Regelung
Betäubungsmittel nach Anlage I, II bzw. III zum Betäubungsmittelgesetz: Erlaubnis und Genehmigung erforderlich
Nebenbedingung zur Regelung
Ausnahmen und weitere Einschränkungen
Bemerkungen
Das Betäubungsmittelgesetz überwacht die geregelte Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und den Handel mit Betäubungsmitteln zur Nutzung als Arzneimittel und Medizinprodukte mit Hilfe von Genehmigungen, Erlaubnissen, Kennzeichnungen und Aufzeichnungen. In den Anlagen zum BtMG wird unterschieden zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel und verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Einfuhr und Ausfuhr bedürfen neben der Erlaubnis nach § 3 BtMG einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Durchfuhr ist nur unter zollamtlicher Überwachung erlaubt (§ 11 BtMG).
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV/ Höchstmengen
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln. Die Verschreibung darf durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, zum Teil mit unterschiedlichen zulässigen Höchstmengen, erfolgen.
Name im Regelwerk
Als Name im Regelwerk ist der Name, unter dem ein Betäubungsmittel im BtMVV gelistet ist, angegeben.
Fundstelle im Regelwerk
Hier ist der Paragraph angegeben, in dem die zulässige Höchstmenge festgelegt ist. Diese sind:
- § 2 Verschreiben durch einen Arzt
- § 3 Verschreiben durch einen Zahnarzt
- § 4 Verschreiben durch einen Tierarzt
Höchstmenge
Als Höchstmenge ist angegeben, wie viel Milligramm eines Betäubungsmittels einem Patienten bzw. einem Tier innerhalb von 30 Tagen maximal verschrieben werden darf.
Regelung
Rechtliche Ergänzungen zur festgelegten Höchstmenge sind im Feld Regelung in verbalisierter Form angegeben.
Nebenbedingung zur Regelung
In diesem Feld sind zusätzliche Beschränkungen angegeben, die für einzelne Betäubungsmittel existieren.
Ausnahmen
Dieses Feld enthält einen Verweis auf den Originaltext der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zur Einsicht weiterer Regelungen und Anmerkungen.
Summary
Die Summary ist eine Zusammenfassung von Inhalt und Regelungszweck der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.
Strahlenschutzverordnung (Anlage III, Tabelle 1)
Zweck der Strahlenschutzverordnung ist es, zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs Anwendung finden (§ 1). Tabelle 1 in Anlage III der Verordnung gibt für verschiedene Radionuklide spezifische Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabeverfahren und Werte der Oberflächenkontamination vor, die einzelnen Stoffen zugeordnet werden.
Freigrenze: Aktivität
Wert der Aktivität, bei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesem radioaktiven Stoff der Überwachung nach dieser Verordnung unterliegen.
Freigrenze: spezifische Aktivität
Wert der spezifischen Aktivität, bei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesem radioaktiven Stoff der Überwachung nach dieser Verordnung unterliegen.
Aktivität HRQ/1/100 A1
Aktivitätswerte, bei deren Einhaltung oder Überschreitung ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle (HRQ) ist.
Oberflächenkontamination
Uneingeschränkte Freigabe bei Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht festhaftende, die festhaftende und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität umfasst. Die Einheit der Messgröße der Oberflächenkontamination ist die flächenbezogene Aktivität in Becquerel pro Quadratzentimeter.
Halbwertszeit
Die Halbwertszeit ist die Zeitspanne, in der die Menge und damit auch die Aktivität eines Radionuklids durch radioaktiven Zerfall auf die Hälfte gesunken ist.
Bedingungen zum Wert
Freigabe ausgewählter Radionuklide für freizugebende Massen bis zu 100 Tonnen im Kalenderjahr
Erläuterungen zum Wert
Erläuterung zu Radionukliden mit bestimmter Kennzeichnung (*, +, oder sec).
Bemerkungen
Zweck der Strahlenschutzverordnung ist es, zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs Anwendung finden (§ 1). Tabelle 1 in Anlage III der Verordnung gibt für verschiedene Radionuklide spezifische Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabeverfahren und Werte der Oberflächenkontamination vor, die einzelnen Stoffen zugeordnet werden.
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). Es gilt für alle Verpackungen, wobei als Verpackungen alle aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren sind. Es legt zum einen Abkürzungen und Nummern zur Kennzeichnung üblicher Verpackungsmaterialien fest (§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials in Verbindung mit Anlage 5) und regelt zum anderen Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen mit bestimmten Inhaltsstoffen (§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens).
Name im Regelwerk
Der Name im Regelwerk ist der Name, unter dem eine Substanz im Verpackungsgesetz genannt ist.
Fundstelle im Regelwerk
Hier sind der Paragraph bzw. die Anlage angegeben, in denen Beschränkungen beziehungsweise Nummern und Abkürzungen von Verpackungsmaterialien angegeben sind.
Abkürzung
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in diesem Feld angegebenen Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Nummer nach Verpackungsgesetz (Anlage 5 zu § 6)
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in diesem Feld angegebenen Nummern gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen Nummern ist nicht zulässig.
Regelungen
In diesem Feld sind die Regelungen zum Einsatz von Materialien, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder Chrom VI enthalten, zusammengefasst.
Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP, GHS); zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen beruht auf dem Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) der Vereinten Nationen. In diesem System sind einheitliche Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen festgelegt, mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen sowie einen sicheren Transport zu gewährleisten. Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die EG-GHS-Verordnung so genannte Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Gefahrensatz - vergleichbar den bisherigen R-Sätzen -, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wurden die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) zum 01. Juni 2015 zurückgezogen, die die rechtliche Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bilden. Seit dem 1. Juni 2015 ist die CLP-Verordnung in der EU die einzige geltende Gesetzgebung für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.
Name nach Regelwerk
Chemische Bezeichnung nach ANhang VI Tabelle 3
Index-Nr.
Die Index-Nummer ist der Identifizierungscode für einen Gefahrstoff mit dem Aufbau ABC-DEF-GH-I, wobei I die Prüfziffer darstellt, die nach der zehnstelligen ISBN-Methode berechnet wird.
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Die CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) ist ein internationaler Code für chemische Stoffe, der aus drei Zahlen besteht, die jeweils durch Bindestriche getrennt sind. Die erste Zahl kann bis zu 7 Ziffern enthalten, die zweite Zahl enthält 2 Ziffern, die dritte Zahl ist die Prüziffer.
EG-Nummer gemäß Regelwerk
Die EG-Nummer (EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer) ist die siebenstellige Nummer des Stoffes nach Europäischen Chemikalienrecht mit dem Aufbau ABC-DEF-G.
Anpassungsregelwerk
Zu verwenden bei zukünftigen Änderungen, Entscheidungen, Beschlüssen usw. zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die unter dieses Merkmal fallen.
Titel, Artikel, Anhang
Anhang VI Tabelle 3 - Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe
Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
-
- Acute Tox.2
Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise (H-Sätze)
-
- H330 Gruppierung steht für Gefahrenhinweis (Hazard Statement) 2 = Physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren
Kennzeichnung: Piktogramm
PHYSIKALISCHE GEFAHREN
Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie |
---|---|
GHS01 | Instabile explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B Organische Peroxide, Typen A, B |
GHS02 | Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2 Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D, E, F pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1 pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F |
GHS03 | Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1 Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 |
GHS04 | Gase unter Druck:verdichtete Gaseverflüssigte Gase tiefgekühlt verflüssigte Gase gelöste Gase |
GHS05 | Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1 |
GESUNDHEITSGEFAHREN
Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie |
---|---|
GHS06 | Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3 |
GHS05 | Hautätzend, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 1C; Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1 |
GHS07 | Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4; Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2; Augenreizung, Gefahrenkategorie 2; Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B; Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3; Atemwegsreizung; narkotisierende Wirkungen |
GHS08 | Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B; Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2; Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2; Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2; Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2; Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2; Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorie 1 |
UMWELTGEFAHREN
Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie |
---|---|
GHS09 | Gewässergefährdend; Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1; Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2 |
WEITERE GEFAHREN
Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie |
---|---|
GHS07 | Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1 |
Kennzeichnung: Code für Signalwort
Mögliche Einträge: Dgr oder Wng
Kennzeichnung: Signalwort
Wng: Achtung oder Dgr: Gefahr
Kennzeichnung: Codes für Gefahrenhinweise (H-Sätze)
z. B. H372
Kennzeichnung: Codes der ergänzenden Gefahrenmerkmale (EUH-Sätze)
-
- EUH014
Spezifische Konzentrationsgrenzen, Multiplikationsfaktoren (M-Faktoren) und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE)
Konzentrationsgrenzen: Im Falle von Stoffen, die sehr stark toxisch auf die aquatische Umwelt wirken (akute aquatische Toxizität ≤ 1 mg/L), verwendet das GHS einen Multiplikationsfaktor (M-Faktor), um die Wirkung in Gemischen angemessen zu berücksichtigen. Ein solcher Multiplikationsfaktor kann über die harmonisierte Einstufung festgelegt sein.
Anmerkungen
Anmerkungen A bis U (s. Verordnung)
Bemerkung
Erläuternder Text s. o.
Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP, GHS); zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen - Liste nach RL 67/548/EWG
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen beruht auf dem Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) der Vereinten Nationen. In diesem System sind einheitliche Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen festgelegt, mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen sowie einen sicheren Transport zu gewährleisten. Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die EG-GHS-Verordnung so genannte Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Gefahrensatz - vergleichbar den bisherigen R-Sätzen -, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wurden die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) zum 01. Juni 2015 zurückgezogen, die die rechtliche Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bilden.
Seit dem 1. Juni 2015 ist die CLP-Verordnung in der EU die einzige geltende Gesetzgebung für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Nach der seit 1.6.2007 in Kraft befindlichen REACH- VO mussten alle Altstoffe ab 1 Jahrestonne Produktion/Import der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Zeitraum vom 1.6.- 1.12.2008 von den Unternehmen gemeldet werden (Vorregistrierug), um spätere Registrierungsfristen in Anspruch nehmen zu können. Die Liste der Namen der vorregistrierten Stoffe kann bei der ECHA unter http://apps.echa.europa.eu/preregistered/pre-registered-sub.aspx eingesehen werden. Im Prinzip wurden alle Stoffe aus dem früheren Altstoffverzeichnis vorregistriert. Häufig existieren über die Altstoffe hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt unzureichende Erkenntnisse. Deshalb sind je nach Menge und Art des vorregistrierten Stoffes in einem Zeitrahmen von 3,5 bis max. 11 Jahren nach Inkrafttreten der VO die vorgeschriebenen Stoffinformationen zu liefern (Registrierung). Bestimmte Stoffe, z.B. solche, die nach EG-Neustoff-Richtlinie angemeldet wurden, zugelassene Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid- Produkte gelten als registriert, da für diese die geforderten Stoffinformationen bereits vorliegen. Beginnt ein Unternehmen erst nach Ende der Vorregistrierungsfrist mit der Produktion oder importiert den Stoff, ist eine nachträgliche Vorregistrierung möglich. Der Stoff muss spätestens 6 Monate nach dem ersten Import (>=1t/a) und mindestens 12 Monate vor Ablauf des entsprechenden Stichtages für die Registrierung vorregistriert werden. Gleiches gilt bei erstmaligem Erreichen der Mengenschwelle (>=1t/a) für einen Stoff, welcher nicht in der Liste der vorregistrierten Stoffe zu finden ist.
Ohne Vorregistrierung bzw. nach Ablauf der Registrierungsfristen gilt der Grundsatz „no data – no market“: Stoffe, die nicht unter Vorlage ausreichender Daten registriert wurden, dürfen weder hergestellt noch vermarktet werden. Inzwischen wird bei der ECHA unter http://apps.echa.europa.eu/registered/registered-sub.aspx eine Liste der bereits registrierten Stoffe veröffentlicht.
Zusätzlich können für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der VO fallen, Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung eingeführt werden. Für ca. 1500 besonders besorgniserregende Stoffe wird in einem Prüfverfahren deren gesonderte Zulassung festgelegt.
Anpassungsregelwerk
Zu verwenden bei zukünftigen Änderungen, Entscheidungen, Beschlüssen usw. zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die unter dieses Merkmal fallen.
Erläuterung zum Wert
Verwendung der o.g. Submerkmale bei speziellem Bedarf.
Bemerkung
Textbaustein für Nachschlagetabelle.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Anhänge IV und V; Ausnahmen von der Registrierungspflicht
Die REACH-Verordnung bündelt das neue europäische Chemikalienrecht und löst mit Übergangsfristen zahlreiche gesetzliche Einzelregelungen ab. Stoffe ab 1 Jahrestonne Produktion/Import müssen von den Unternehmen in vorgegebenen Zeiträumen zunächst angemeldet (Vorregistrierung) und anschließend Stoffinformationen hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt geliefert werden (Registrierung).
Von diesen Registrierungspflichten sind die in Anhang IV und V benannten Stoffe und Stoffgruppen ausgenommen.
Anpassungsregelwerk
Zu verwenden bei zukünftigen Änderungen, Entscheidungen, Beschlüssen usw. zu den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Nummerntyp
Quelle der Stoffbezeichnung, d.h. Nennung von Anhang IV oder V
Titel, Artikel, Absatz
Angabe des Bezuges, d.h. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b
Ausnahmen von der Registrierungspflicht
Je nach zutreffendem Anhang sind die folgenden Texte zu verwenden:
Die unter Anhang IV fallenden Stoffe sind von den Verpflichtungen der Registrierung (Titel II der VO), Mitteilungen von nachgeschalteten Anwendern (Titel V der VO) und Stoffbewertung (Titel VI der VO) ausgenommen.
Die unter Anhang V fallenden Stoffe sind von den Verpflichtungen der Registrierung (Titel II der VO), Mitteilungen von nachgeschalteten Anwendern (Titel V der VO) und Stoffbewertung (Titel VI der VO) ausgenommen.
Nebenbedingung zur Regelung
Je nach zutreffendem Anhang sind die folgenden Texte zu verwenden:
Bei den in Anhang IV aufgeführten Stoffen geht die Gemeinschaft aufgrund ausreichender Informationen davon aus, dass diese Stoffe wegen ihrer inhärenten Stoffeigenschaften ein minimales Risiko verursachen.
Bei den in Anhang V genannten Stoffen hält die Gemeinschaft eine Registrierung für unzweckmäßig und unnötig. Diese Ausnahmen beeinträchtigen nicht die Ziele der VO.
Erläuterung zum Wert
Verwendung der o. g. Submerkmale bei speziellem Bedarf
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Anhang XVII; Beschränkungen
Die REACH-Verordnung bündelt das europäische Chemikalienrecht und löst mit Übergangsfristen zahlreiche gesetzliche Einzelregelungen ab. Stoffe ab 1 Jahrestonne Produktion/Import müssen von den Unternehmen in vorgegebenen Zeiträumen zunächst angemeldet (Vorregistrierung) und dazu anschließend Stoffinformationen hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt geliefert werden (Registrierung).
Weiterhin darf ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßnahmen der Beschränkung beachtet werden.
Anpassungsregelwerk
Zu verwenden bei zukünftigen Änderungen, Entscheidungen, Beschlüssen usw. zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Nummerntyp
Anhang XVII, Nr. Spalte 1)
Titel, Artikel, Absatz
Bezug: Artikel 67
Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung
Beschränkungsbedingungen Text aus Anhang XVII Spalte 2
Erläuterung zum Wert
Verwendung der o. g. Submerkmale bei speziellem Bedarf
Bemerkung
allgemeine Erläuterung siehe oben
Verordnung (EG) Nr. 782/2003; Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen
Ein internationales Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen bildet die Grundlage für Verbote des Inverkehrbringens und Verwendens zinnorganischer Verbindungen in Anstrichen auf allen Schiffen. Ab dem 1. Juli 2003 werden Besichtigungen durchgeführt und Zeugnisse erstellt. Ab 1. Januar 2008 sollen auch Schiffe aus Drittländern mit aktiven TBT-Anstrichen die Häfen der Gemeinschaft nicht mehr anlaufen dürfen. Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 Metern werden durch die Verbote der Richtlinie 76/769/EWG (umgesetzt in Deutschland in der Chemikalien-Verbotsverordnung-ChemVerbotsV ) ausreichend abgedeckt.
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Entsprechungstabelle Anhang VIII). Die Verordnung findet Anwendung auf Produktion, Ein- und Ausfuhr, Angebot und Verwendung sowie Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen (FCKW, Halonen, Fluorbromkohlenwasserstoffen und anderen Halogenkohlenwasserstoffen). Die Herstellung/Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und anderen Halogenkohlenwasserstoffen ist auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkt und wird von der Kommission über die Zuteilung von Lizenzen geregelt. Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft oder deren aktive Veredelung ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz. Lizenzen werden auf Antrag von der Kommission erteilt.In Deutschland regelt ergänzend die Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV die Anzeige der Verwendung von Halonen, Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe sowie Aufzeichnungpflichten und Sachkundenachweise.
Ozonabbaupotential gemäß Anhang I (Literaturwertestring)
gibt die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht an
KN-Code für Stoffe/Gemische gemäß Anhang IV
KN – Codes: Codes der Kombinierten Nomenklatur. Diese Zollcodes werden zur Orientierung der Zollbehörden der Mitgliedsstaaten angegeben.
Verordnung (EG) Nr. 850/2004; persistente organische Schadstoffe (POP)
Das Ziel dieser Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen. Möglichst bald soll die Freisetzung dieser Stoffe durch Verbote oder Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung auf ein Minimum beschränkt werden. Für Abfälle, die diese Stoffe enthalten, werden besondere Bestimmungen festgelegt.
Anhang
Bezeichnung des Anhangs und Hinterlegung in einer Tabelle. Mögliche Einträge sind:
- Anhang I: Liste der verbotenen Stoffe, Teil A: Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind;
- Anhang I: Liste der verbotenen Stoffe, Teil B: Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind;
- Anhang II: Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, Teil A: Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind;
- Anhang II: Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, Teil B: Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind
- Anhang III: Liste der Stoffe, die Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung unterliegen
- Anhang IV: Liste der Stoffe, die Abfallwirtschaftsbestimmungen gemäss Artikel 7 unterliegen
- Anhang V, Teil 2: Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung gilt
Nummertyp
Eintrag bei Anhang V: Abfallcode gemäß Entscheidung 2000/532/EG
Nummer
Eintrag bei Anhang V: Angabe des Codes einschließlich des Hinweises „gefährlicher Abfall gemäß RL 91/689/EWG“ bei mit * gekennzeichnetem Code
Regelung
mögliche Einträge sind z.B.:
- bei Stoffen des Anhang I: Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind verboten. Verboten sind auch die Durchfuhr und das Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Ausnahmen hierzu sind in Anhang I Spalte 4 genannt
- bei Stoffen des Anhang II: Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind gemäß den festgelegten Bedingungen beschränkt. Das Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft der in Anhang II genannten Stoffe, auch in Zubereitungen oder als Bestandteil von Artikeln, ist gem. den in Anhang II Spalte 4 festgelegten Bedingungen beschränkt.
- bei Stoffen des Anhang III: Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden und führen diese weiter, entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls.
- bei Stoffen Anhang IV: Die Hersteller und Besitzer von Abfällen unternehmen alle sinnvollen Anstrengungen, um die Verunreinigung dieser Abfälle mit in Anhang IV aufgelisteten Stoffen zu vermeiden. Abfälle, werden so beseitigt oder verwertet, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Bei der Durchführung kann jeder Stoff vom Abfall abgetrennt werden, sofern dieser Stoff anschließend beseitigt wird. Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen führen können, sind verboten. Ausnahmen gelten bei Unterschreitung von Konzentrationsgrenzen.
- bei Stoffen Anhang V: Enthält der benannte Abfall POP- Mengen <= den in Anhang V genannten Konzentrationsgrenzen, kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen die genannten Verfahren zulassen. Der betroffene Besitzer muss der zuständigen Behörde hinreichend nachweisen, dass eine Dekontamination des Abfalls nicht durchführbar ist oder die Zerstörung/Umwandlung von POP aus Sicht des optimalen Umweltschutzes nicht die bessere Variante darstellt. Die EG ist über die Ausnahmegenehmigung und Begründung zu unterrichten.
Ausnahmen
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation entsprechend der letzten Spalte der Tabelle des Anhang I******
Einzelheiten der Beschränkung
Angaben gemäß Anhang II oder V
Verfahren
Eintrag gemäß Anhang V einschließlich Fußnote
Konzentrationsgrenzen (Literaturwertestring)
Eintrag der im Anhang IV oder V aufgeführten Konzentrationsgrenze mit Einheit ppm oder mg/kg
Bemerkungen
Allgemeine Erläuterung zur Verordnung Textbaustein s. oben
Verordnung (EG) Nr. 648/2004; Detergenzien
Die Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sicherstellen. Es erfolgen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien sowie für Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind. Dazu gehören Vorgaben bzgl. der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien, Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit, zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien einschließlich allergieauslösender Duftstoffe, sowie Pflichtinformationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden und das medizinische Personal vorhalten müssen.
Fundstelle im Regelwerk
Anhang III, V oder VI
Regelung
Verbote und Beschränkungen für Detergenzien
Ausnahmegenehmigung
Kennzeichnungspflicht
Nebenbedingung zur Regelung
-
- Angabe von Konzentrationsgrenzen für die Kennzeichnung
Bemerkungen
allegemeine Erläuterungen zur Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Biozide
Biozid-Richtlinie 98/8/EG wird mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben. VeBiozid-Richtlinie 98/8/EG wird mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII dieser Verordnung zu lesen. Sie gilt ab dem 1. September 2013.
Die Struktur der neuen Biozid-Verordnung basiert auf dem Verfahren der Richtlinie mit neuen Elementen wie Unionszulassung, vereinfachte Zulassung, vergleichende Bewertung. Insgesamt listet die Biozid-Richtlinie 23 Produktarten auf. Sie beinhalten Produkte für die menschliche und tierische Hygiene, Holzschutzmittel und andere Schutzmittel, Rodentizide, Insektizide bis hin zu Flüssigkeiten für Einbalsamierung. Abgrenzungen zu anderen Rechtsbereichen sind nicht immer ganz einfach. Beispielsweise unterliegen Arzneimittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Kosmetikprodukte nicht der Biozid-Gesetzgebung. Bei neuen Wirkstoffen gilt: Produkte müssen in der Regel vor der ersten Vermarktung zugelassen sein. Um die Zulassung für ein Biozid-Produkt zu erhalten muss ein Unternehmen Daten vorlegen anhand derer eine Risikobeurteilung für Mensch und Umwelt im Falle der Verwendung des Produktes möglich ist. Nach Eingang des Antrags entscheiden die Behörden über eine Zulassung. Zur Förderung von Biozid-Produkten mit günstigem Umwelt- oder Gesundheitsprofil gibt es nach der neuen Biozid-Verordnung eine vereinfachte Zulassung mit Bewertungsphase von 90 Tagen. Das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe, mit dem gemäß der Richtlinie 98/8/EG begonnen wurde, wird fortgesetzt und bis 14. Mai 2014 abgeschlossen. Nach neuesten Schätzungen der Kommission wird die Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe erst bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
Für alte Biozid-Wirkstoffe gelten Übergangsregelungen. Am 18. Juni 2011 ist die Biozid-Meldeverordnung neu in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird das in Deutschland bewährte und im Mai 2010 ausgelaufene Meldeverfahren für Biozid-Produkte fortgeführt, deren Wirkstoffe bereits vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr waren und die ohne Zulassung weiter vermarktet werden dürfen, solange die Wirkstoffe Prüfgegenstand eines EU-Prüfprogramms sind. Die Verordnung trägt der Verlängerung des EU-Prüfprogramms um vier Jahre bis zum 14. Mai 2014 Rechnung. Die Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt. Für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, werden von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 bewertet. Biozid-Produkte, für die vor dem 1. September 2013 eine Zulassung gemäß Artikel 3, 4, 15 oder 17 der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurde bzw. eine Registrierung erfolgt ist, können bis zum Ablauf der Zulassung oder der Registrierung oder ihrer Aufhebung weiter auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
Für die Werbung gilt, es muss der Hinweis erscheinen „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“. Verharmlosende Begriffe wie z. B. „ungiftig“ dürfen nicht für die Bewerbung eines Biozid-Produktes verwendet werden.
Beschluss 90/611/EWG zum UN-Übereinkommen; Drogenausgangsstoffe
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs von Drogenausgangsstoffen vor.as Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs von Drogenausgangsstoffen vor. Verordnungen der EG (VO EG 273/2004, VO EG 111/2005, VO EG 1277/2005) führen einheitliche Maßnahmen zur innergemeinschaftlichen Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe ein und legen Anforderungen für Wirtschaftsbeteiligte an das Inverkehrbringen, für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern fest, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden. Damit Wirtschaftsbeteiligte diese Anforderungen erfüllen können, werden die Bestimmungen über den Außenhandel so weit wie möglich den Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel angeglichen (siehe auch Grundstoffüberwachungsgesetz). Die Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten bezüglich Erlaubnis, Kundenerklärungen und mitzuführenden bzw. vorzuweisenden Unterlagen sind abgestuft in Kategorie 1 am höchsten. Ausnahmen von den Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten für Stoffe der Kategorien 2 und 3 sind mengenschwellen-abhängig, wenn die angegebenen Mengen in einem Zeitraum von einem Jahr nicht überschritten werden. Alle Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1 und Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorien 2 und 3 in bestimmte Bestimmungsländer müssen von der zuständigen Behörde in der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes durch eine Vorausfuhrunterrichtung angekündigt werden. Eine neue Kategorie 4 für Arzneimittel und Tierarzneimittel, die bestimmte erfasste Stoffe enthalten wird in die Liste der erfassten Stoffe aufgenommen. Die Kommission richtet eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe ein.
IARC-Liste zur Identifizierung krebserzeugender Substanzen
Die International Agency for Research on Cancer (IARC) ist Teil der WHO (World Health Organization). IARC klassifiziert Stoffe oder Tätigkeiten mit Stoffen hinsichtlich ihres Kanzerogenitätspotentials. Es handelt sich dabei nicht um ein rechtlich bindendes Regelwerk, sondern ein Beratungsinstrument für Entscheidungsträger. Die Einstufung erfolgt auf Grundlage verschiedener wissenschaftlicher Studien. Es sind sowohl die Einstufungen gemäß der List of classifications als auch die List of classifications, unterteilt nach verursachten Krebsarten, abgebildet.
Name im Regelwerk
Der Name im Regelwerk ist jeweils der Name, unter dem eine Chemikalie oder ein Einflussfaktor in der IARC-Liste eingetragen ist.
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Sofern in der IARC-Liste eine chemische Substanz mit CAS-Nummer angegeben ist, ist diese hier angegeben.
Kanzerogenitätsgruppe
Die Kanzerogenität wird gemäß IARC Monographs in die vier folgenden Kategorien unterteilt:
- Group 1: krebserzeugend für Menschen / carcinogenic to humans
- Group 2A: wahrscheinlich krebserzeugend für Menschen / probably carcinogenic to humans
- Group 2B: möglicherweise krebserzeugend für Menschen / possibly carcinogenic to humans
- Group 3: nicht klassifizierbar hinsichtlich der menschlichen Karzinogenität / not classifiable as to its carcinogenicity to humans
Ausgabe
Ausgabe der IARC Monographs, in der die Einstufung veröffentlicht wurde
Jahr
Jahr, in dem die Einstufung veröffentlicht wurde
Verursachte Krebsart gemäß IARC-Liste
In der List of classifications by cancer sites with sufficient or limited evidence in humans sind ergänzend zur allgemeinen Einstufung des Kanzerogenitätspotentials einer Chemikalie oder eines Umwelteinflussfaktors die Krebsarten gelistet, bei denen es eingeschränkte oder ausreichende Hinweise gibt, dass sie durch bestimmte Faktoren verursacht werden. Sofern es für eine Chemikalie oder einen Einflussfaktor gemäß dieser Liste ausreichende oder eingeschränkte Belege gibt, dass eine bestimmte Krebsart durch sie begünstigt wird, ist die Krebsart hier angegeben. Einzelne Einflussfaktoren können verschiedene Krebsarten begünstigen. Für viele Einflussfaktoren gibt es keine Angabe zu definierten Krebsarten, die besonders begünstigt werden.
Belege/Evidenz
Folgende Eingruppierungen für das Auftreten bestimmter Krebsarten bei Exposition mit einzelnen Chemikalien oder Einflussfaktoren sind möglich:
- ausreichende Belege für Menschen/ sufficient evidence in humans
- eingeschränkte Belege für Menschen/ limited evidence in humans
Zusatzinformation
Die beiden Listen List of classifications sowie List of classifications by cancer sites with sufficient or limited evidence in humans enthalten zum Teil zusätzliche Informationen zur Grundlage oder Entstehung der Einstufung. Diese sind im Feld „Zusatzinformation“ angegeben.
Summary
Die Summary fasst den Inhalt und die Idee der IARC Monographs zusammen.
National Toxicology Program (NTP) USA; Bewertung
Das nationale Toxikologie-Programm der USA (National Toxicology Program, NTP) wird unter Federführung des U.S. Department of Health and Human Services ausgeführt. Im Rahmen des fortlaufenden Programmes wird der Einfluss von Substanzen, Mikroorganismen, Strahlung u.a. Umweltfaktoren hinsichtlich einer möglichen krebserzeugenden Wirkung beim Menschen beurteilt.
Name nach Regelwerk
Der Name im Regelwerk ist der Name, unter dem eine Chemikalie in der NTP-Liste geführt wird.
Kanzerogenität nach NTP
Gemäß NTP-Liste wird die Kanzerogenität in zwei Kategorien unterteilt:
- known to be a human carcinogen
- reasonably anticipated to be a human carcinogen
Erläuterung zur Bewertung
Die Erläuterung zur Bewertung überträgt die englischsprachige Einstufung gemäß NTP in deutsche Sprache.
Inhalt des Regelwerks
Hier werden Idee und Inhalt der NTP-Liste kurz zusammengefasst.
Weitere Regelungen im Bereich Chemikalien
Weitere Regelungen im Bereich Chemikalien sind im Kapitel 6.1.1 aufgeführt.
MAK-Wert-Liste der DFG
DFG, MAK- Werteliste, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, jährliche Aktualisierung. Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich 8-stündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. Registriername (Stoffbezeichnung nach Merkmal):Name der Rechtsstoffklasse nach DFG-Liste (Merkmal RNAME)
Name nach Regelwerk
Name der Rechtsstoffklasse nach MAK- und BAT-Werte-Liste der DfG
CAS-Nummer gemäß MAK-Liste
Anzugeben ist die CAS-Nummer, wie sie in der Verordnung dargestellt ist. Auch CAS-Nummern, die sich z. B. nur auf einen Stoff einer genannten Stoffgruppe beziehen, werden quellengetreu hier abgebildet.
MAK-Wert (Literaturwertestring)
Anzugeben ist der in der MAK-Wert-Liste, Abschnitt II a) angegebene MAK-Wert. Einheit: ml/m3 (ppm) bzw. mg/m3
Abschnittsverweis
Wenn der Stoff den Abschnitten II a), II b), usw. in der MAK-Wert-Liste zugeordnet ist, wird das unter diesem Punkt aufgeführt.
- II a) = Stoffe mit MAK-Wert sowie den in Abschnitt II b und III bis XV genannten Stoffe
- II b) = Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt werden können
- III = Krebserzeugende Arbeitsstoffe
- IV = Sensibilisierende Arbeitsstoffe
- V = Aerosole
- VI = Begrenzung von Expositionsspitzen
- VII = Hautresorption
- VIII = MAK-Werte und Schwangerschaft
- IX = Keimzellmutagene
- X = Besondere Arbeitsstoffe
- X a) = Organische Peroxide
- X b) = Benzine
- X c) = Kühlschmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere Schmierstoffe
- X d) = Metalle und Metallverbindungen
- X e) = Radioaktive Stoffe
- XIII = Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Staub
Als "Allgemeiner Staubgrenzwert" wird eine Konzentration der alveolengängigen Fraktion (A) für granuläre biobeständige Stäube (GBS) von 0,3 mg/m³ und eine Konzentration der einatembaren Fraktion (E) von 4 mg/m³ festgesetzt.
Spitzenbegrenzungskategorie
MAK-Werte werden als 8-Stunden-Mittelwerte konzipiert und angewendet. Die aktuellen Konzentrationen der Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz weisen jedoch häufig erhebliche Schwankungen auf. Die Abweichung vom Mittelwert nach oben bedarf der Begrenzung, um lokale Reizungen, unangemessene Belästigungen und adverse systemische Effekte zu verhindern.
Die gesundheitlichen Folgen kurzzeitiger Überschreitungen des MAK-Werts hängen entscheidend vom Wirkungscharakter der Stoffe ab. Seit 2000 werden Stoffe individuell betrachtet und stoffspezifische Überschreitungsfaktoren (Verhältnis von kurzzeitig erlaubter Konzentrationsspitze zum MAK-Wert) festgelegt. Bei Stoffen der Kategorie I darf der MAK-Wert in der Regel nicht überschritten werden (Überschreitungsfaktor 1 = „Basiswert“), falls die Datenlage keinen anderen Überschreitungsfaktor erlaubt. Für einzelne Stoffe sind auch Überschreitungsfaktoren >1abgeleitet worden. Für die Stoffe der Kategorie II beträgt der Basiswert 2. In begründeten Fällen sind auch bei dieser Stoffgruppe Abweichungen vom Basiswert festgelegt worden. Aus messtechnischen Gründen werden die Kurzzeitwerte für die Stoffe dieser beiden Kategorien nun für einen Zeitraum von 15 Minuten festgelegt. Für längere Messzeiten siehe „Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten“. Die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen pro Schicht, der Abstand zwischen den einzelnen Expositionsspitzen sowie die Gesamtdauer der erlaubten Grenzwertüberschreitungen sind als Konvention anzusehen.
Für alle Stoffe ist jedoch der 8-Stunden-Mittelwert einzuhalten. Dieses Konzept berücksichtigt sowohl toxikologische Erfordernisse als auch die analytische Vollziehbarkeit.
Unter dieser Prämisse werden für die Begrenzung von Überschreitungen der Arbeitsplatzkonzentrationen die zwei folgenden Kategorien festgelegt:
- I = Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe
- II = resorptiv wirksame Stoffe
In der MAK- und BAT-Werte-Liste (Teil II a) werden in der Spalte „Spitzenbegrenzung“ die jeweiligen Kategorien und in Klammern die jeweiligen Überschreitungsfaktoren aufgeführt. Krebserzeugende Arbeitsstoffe ohne MAK-Werte erhalten ein „−“. Eine Handlungsanweisung für die analytische Kontrolle („Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe — Luftanalysen“ 1 )) ist veröffentlicht. Daten zu den einzelnen Stoffen finden sich in den Begründungen der MAK-Werte 1 ).
Hautresorption/Sensibilisierung
Bei Arbeitsstoffen kann die Resorption durch die Haut entscheidend zur inneren Exposition der Arbeitnehmer beitragen oder sogar der bedeutsamste Aufnahmeweg sein. Die einzig relevante Barriere gegen eine Arbeitsstoffresorption bildet die Hornschicht (Stratum corneum) der Haut. Die Fähigkeit eines Stoffes zur Penetration durch diese Barriere wird durch dessen physiko-chemische Eigenschaften bestimmt. Die dermale Penetrationsrate wird zusätzlich durch Arbeitsplatzbedingungen und individuelle Faktoren beeinflusst. Perkutan können feste, flüssige und gasförmige Stoffe aufgenommen werden. Die Haut bildet für viele Stoffe ein Depot, aus dem die Resorption auch noch nach der Exposition stattfindet. Die übliche Arbeitskleidung schützt nicht vor einer dermalen Resorption von Arbeitsstoffen. Eine Quantifizierung der dermal aufgenommenen Arbeitsstoffe ist nur durch ein Biologisches Monitoring möglich (siehe Abschnitt XI „Überwachung“). Eine Markierung mit „H“ erfolgt dann, wenn durch den Beitrag der dermalen Exposition die Einhaltung des MAK-Werts alleine nicht mehr vor den für die Festlegung des Grenzwerts maßgeblichen gesundheitlichen Schäden schützt. Hierzu kann neben systemischen Wirkungen auch eine Atemwegssensibilisierung zählen, wenn nachgewiesen wurde, dass Hautkontakt diese induzieren kann. Eine Markierung mit „H“ unterbleibt, wenn toxische Effekte unter Bedingungen des Arbeitsplatzes nicht zu erwarten sind, unabhängig von der Penetrationsfähigkeit der Substanz. Aus dem Fehlen einer Markierung mit „H“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Tragen von Atemschutz genügt, um den Beschäftigten ausreichend vor dem Arbeitsstoff zu schützen, wenn der MAK-Wert nicht eingehalten werden kann. Unter diesen Bedingungen wurde insbesondere für amphiphile Stoffe eine erhebliche Resorption aus der Gasphase nachgewiesen. Stoffe des Abschnitts II b werden analog wie Stoffe mit MAK-Wert bearbeitet und mit „H“ markiert, wenn von einer toxikologisch relevanten Aufnahme auszugehen ist und eines der Markierungskriterien erfüllt ist. Bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen der Kategorie1und 2 sowie bei Stoffen mit möglicher krebserzeugender Wirkung der Kategorie 3 ohne MAK-Wert erfolgt die Markierung mit „H“ dann, wenn davon auszugehen ist, dass durch die perkutane Resorption ein nennenswerter Beitrag zur inneren Belastung für den Menschen resultiert. Zur adäquaten Beurteilung der erforderlichen arbeitsplatzhygienischen Maßnahmen sind die jeweiligen Begründungen heranzuziehen. Ein Stoff wird markiert, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Kennzeichnung aufgrund von Untersuchungen am Menschen Feldstudien oder wissenschaftlich fundierte Kasuistiken belegen, dass der perkutanen Resorption beim Umgang mit dem zu beurteilenden Arbeitsstoff eine praktische Relevanz zukommt: Die perkutane Resorption ist sicher für einen Teil der inneren Exposition verantwortlich zu machen und diese Exposition kann zu toxischen Effekten beitragen.
- Kennzeichnung aufgrund von Untersuchungen am Tier Tierexperimentell konnte eine perkutane Resorption nachgewiesen werden und diese Exposition kann zu toxischen Effekten beitragen.
- Kennzeichnung aufgrund von In-vitro-Untersuchungen Mit anerkannten Methoden wurde eine relevante perkutane Resorption quantifiziert und diese Exposition kann zu toxischen Effekten beitragen. Der „Flux“ durch die Haut wurde bestimmt, und die Permeabilitätskonstante wurde berechnet bzw. ist zu berechnen, oder Angaben zur prozentualen Resorption der applizierten Dosis (% resorbiert pro Zeiteinheit und Fläche) liegen vor.
- Kennzeichnung aufgrund theoretischer Modelle Aufgrund von Analogieschlüssen oder mathematischen Modellrechnungen ist eine relevante perkutane Resorption anzunehmen und diese Exposition kann zu toxischen Effekten beitragen. Die Kriterien 1 – 4 sind hierarchisch geordnet, wobei Daten von Menschen die größte Bedeutung zukommt. Eine ausführliche Darstellung der quantitativen Kriterien findet sich in den „Kriterien für die Vergabe der „H“-Markierung“ in „Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten“ 1 ). Markierte Stoffe sind in der MAK- und BAT-Werte-Liste in der besonderen Spalte „H; S“ durch ein „H“ gekennzeichnet. Das „H“ weist jedoch nicht auf eine Hautreizung hin.
Krebserzeugende Gruppe
Krebserzeugende Substanzen können aufgrund fortgeschrittener Erkenntnisse zu Wirkungsmechanismen und Wirkungsstärke differenzierter als bisher bewertet werden. Auf dieser Grundlage wurde 1998 ein erweitertes Einstufungsschema eingeführt 157 ). Die früheren Abschnitte IIIA1, IIIA2 und III B wurden in die Kategorien 1, 2 und 3 des Abschnittes III der MAK- und BAT-Werte-Liste umbenannt und um die Kategorien 4 und 5 ergänzt. Arbeitsstoffe, die sich beim Menschen oder im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, werden in die Kategorien 1 oder 2 eingestuft und erhalten keinen MAK- oder BAT- Wert. Arbeitsstoffe mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung werden in Kategorie 3 aufgeführt und erhalten nur dann einen MAK- oder BAT-Wert, wenn der Stoff oder seine Metaboliten nicht genotoxisch wirken. In die Kategorien 4 und 5 werden Stoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften eingestuft, deren Wirkungsstärke aufgrund der verfügbaren Informationen bewertet werden kann. Dazu wird eine Exposition am Arbeitsplatz definiert (MAK- oder BAT-Wert), bei der kein bzw. ein sehr geringer Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten ist. In die Kategorie 4 werden Stoffe eingestuft, bei denen ein nicht-genotoxischer Wirkungsmechanismus im Vordergrund steht. In die Kategorie 5 werden genotoxische Kanzerogene mit geringer Wirkungsstärke eingestuft. Für eine Überwachung der Exposition gegenüber Stoffen der Kategorien 4 und 5 kommt der Aufstellung von BAT-Werten eine besondere Bedeutung zu.
Schwangerschaftsgruppe
Die Einhaltung von MAK- und BAT-Werten gewährleistet nicht in jedem Falle den sicheren Schutz des ungeborenen Kindes, da zahlreiche Arbeitsstoffe nicht oder nur teilweise auf fruchtschädigende Wirkungen untersucht worden sind.
Definition: Der Begriff „fruchtschädigend“ bzw. entwicklungstoxisch wird von der Kommission im weitesten Sinne verstanden, und zwar im Sinne jeder Stoffeinwirkung, die eine gegenüber der physiologischen Norm veränderte Entwicklung des Organismus hervorruft, die prä- oder postnatal zum Tod oder zu einer permanenten morphologischen oder funktionellen Schädigung der Leibesfrucht führt.
Schwangerschaftsgruppen
Gruppe A: Eine fruchtschädigende Wirkung ist beim Menschen sicher nachgewiesen und auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes zu erwarten.Gruppe B: Eine fruchtschädigende Wirkung ist nach den vorliegenden Informationen bei Exposition in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen. In der jeweiligen Begründung ist, sofern die Bewertung der Datenlage durch die Kommission es ermöglicht, ein Hinweis gegeben, welche Konzentration der Zuordnung zur Schwangerschaftsgruppe C entsprechen würde. Die Stoffe mit einem Hinweis werden in der MAK- und BAT-Werte- Liste mit der Fußnote „Hinweis auf Voraussetzung für Gruppe C siehe Begründung“ versehen.Gruppe C: Eine fruchtschädigende Wirkung ist bei Einhaltung des MAK- und BAT- Wertes nicht anzunehmen.Gruppe D: Für die Beurteilung der fruchtschädigenden Wirkung liegen entweder keine Daten vor oder die vorliegenden Daten reichen für eine Einstufung in eine der Gruppen A, B oder C nicht aus. Arbeitsstoffe ohne MAK- oder BAT-Wert (krebserzeugende Stoffe oder Stoffe des Abschnittes II b) erhalten ein „−“.
Erbgutverändernde Eigenschaften
Keimzellmutagene erzeugen in Keimzellen Genmutationen sowie strukturelle oder numerische Chromosomenveränderungen, die vererbt werden. Die Auswirkungen der Keimzellmutationen in Folgegenerationen reichen von genetisch bedingten Variationen ohne Krankheitswert über Fertilitätsstörungen, embryonalen und perinatalen Tod, mehr oder weniger schwere Missbildungen bis zu Erbkrankheiten unterschiedlichsten Schweregrades. Der Begriff Keimzellmutagenität ist hier gegenüber der Mutagenität in somatischen Zellen abgegrenzt, die als Initiation zu der Krebsentstehung beitragen kann, und bezieht sich ausdrücklich auf männliche und weibliche Keimzellen.
Epidemiologische Studien haben bisher keinen Beweis dafür erbracht, dass eine Exposition gegen Chemikalien oder Strahlen zu Erbkrankheiten beim Menschen geführt hat. Zwar wurden in den Keimzellen strahlenexponierter Männer strukturelle Chromosomenveränderungen nachgewiesen, aber selbst aus dieser Beobachtung kann nur der Verdacht abgeleitet werden, dass die betreffende Exposition zu genetischen Schäden der Nachkommen führt. Der Nachweis eines expositionsbedingt erhöhten Auftretens von Erbkrankheiten ist mit großen methodischen Schwierigkeiten verbunden. In der menschlichen Bevölkerung existieren zahlreiche Erbkrankheiten unbekannter Ursache, die in verschiedenen Populationen mit unterschiedlichen Häufigkeiten auftreten. Auf Grund der weitgehenden Zufälligkeit der Verteilung von Mutationsereignissen im Genom ist nicht zu erwarten, dass ein Stoff eine bestimmte charakteristische Erbkrankheit auslöst. Es ist somit auch in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, dass Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber einem Stoff und dem Auftreten von Erbkrankheiten zu erbringen sein werden. In dieser Situation müssen die Ergebnisse aus Tierversuchen bei der Identifizierung potentieller Keimzellmutagene Berücksichtigung finden. Die mutagene Wirkung von Arbeitsstoffen in Keimzellen kann anhand des Auftretens einer erhöhten Mutantenhäufigkeit unter den Nachkommen exponierter Versuchstiere gezeigt werden. Außerdem liefert der Nachweis genotoxischer Effekte in den Keimzellen oder in Somazellen Hinweise auf eine Gefährdung nachfolgender Generationen durch Arbeitsstoffe. Die Keimzellmutagene werden in weitgehender Analogie zu den Kategorien für krebserzeugende Arbeitsstoffe in folgende Kategorien eingeteilt:
- Keimzellmutagene, deren Wirkung anhand einer erhöhten Mutationsrate unter den Nachkommen exponierter Personen nachgewiesen wurde.
- Keimzellmutagene, deren Wirkung anhand einer erhöhten Mutationsrate unter den Nachkommen exponierter Säugetiere nachgewiesen wurde. 3A. Stoffe, für die eine Schädigung des genetischen Materials der Keimzellen beim Menschen oder im Tierversuch nachgewiesen wurde oder für die gezeigt wurde, dass sie mutagene Effekte in somatischen Zellen von Säugetieren in vivo hervorrufen und dass sie in aktiver Form die Keimzellen erreichen. 3B. Stoffe, für die aufgrund ihrer genotoxischen Wirkungen in somatischen Zellen von Säugetieren in vivo ein Verdacht auf eine mutagene Wirkung in Keimzellen abgeleitet werden kann. In Ausnahmefällen Stoffe, für die keine In-vivo-Daten vorliegen, die aber in vitro eindeutig mutagen sind und die eine strukturelle Ähnlichkeit zu In-vivo- Mutagenen haben.
- Entfällt (*)
- Keimzellmutagene oder Verdachtsstoffe (gemäß der Definition in Kategorien 3A und 3B), deren Wirkungsstärke als so gering erachtet wird, dass unter Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes ein sehr geringer Beitrag zum genetischen Risiko für den Menschen zu erwarten ist.
(*)Die Kategorie 4 für krebserzeugende Arbeitsstoffe berücksichtigt nicht-genotoxische Wirkungsmechanismen. Da einer Keimzellmutation per definitionem eine genotoxische Wirkung zugrunde liegt, entfällt eine solche Kategorie4 für Keimzellmutagene. Falls neue Forschungsergebnisse es sinnvoll erscheinen lassen, könnte zu einem späteren Zeitpunkt eine Kategorie4für genotoxische Stoffe gebildet werden, deren primäres Target nicht die DNA ist (z. B. reine Aneugene).
Bekanntmachung Gefahrstoffe 901: Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten
Name nach Regelwerk
Name nach Regelwerk
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Eintrag der CAS-Nummer
Fundstelle
Vom AGS erarbeitetes Begründungspapier zum Arbeitsplatzgrenzwert (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Arbeitsplatzgrenzwerte.html__nnn=true)
Bemerkungen
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet oder bewertet Grenzwerte für die Luft am Arbeitsplatz und übernimmt diese als Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte". Die Kriterien für die Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten (bei limitierter Datenlage) und die Vorgehensweise bei reproduktionstoxischen Stoffen, werden in der BekGS 901 aufgeführt.
Technische Regel für Gefahrstoffe 903, Biologische Grenzwerte
Name nach Regelwerk
Name nach Regelwerk
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
Biologischer Grenzwert (Literaturwertestring)
Biologischer Grenzwert
Diese TRGS enthält biologische Grenzwerte nach § 2 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Bei den in dieser TRGS enthaltenen, vom BMAS nach Beratung durch den AGS bekannt gemachten Werten werden Vorschläge folgender Institutionen berücksichtigt:
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) Die von der DFG-Kommission vorgeschlagenen Werte sind in ihrer aktuellen Mitteilung veröffentlicht. Die zugehörigen Begründungen werden ebenfalls fortlaufend veröffentlicht. Die Biologischen Arbeitsstoff-Toleranz-Werte (BAT) der DFG-Kommission dienen dem AGS als Grundlage für die biologischen Grenzwerte (BGW).
Europäische Union (EU) Die biologischen Grenzwerte der EU sind in den entsprechenden Richtlinien enthalten.
Der biologische Grenzwert (BGW) ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird (§ 2 Absatz 8 GefStoffV).
Biologische Grenzwerte sind als mittlere Werte für gesunde Einzelpersonen konzipiert. Bei mehreren Untersuchungen einer Person darf die mittlere Konzentration des Parameters den BGW nicht überschreiten; Messwerte oberhalb des BGW müssen arbeitsmedizinisch-toxikologisch bewertet werden. Aus einer alleinigen Überschreitung des BGW kann nicht notwendigerweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung abgeleitet werden.
Abweichend von Absatz 4 werden für Stoffe mit akut toxischen Effekten die biologischen Grenzwerte als Höchstwerte festgelegt, deren Überschreitung zu keinem Zeitpunkt toleriert werden darf. Hinweise zur akuten Toxizität finden sich in den einzelnen Stoffbegründungen. Weiterhin werden Stoffe, deren BGW auf eine akute Toxizität abzielt, in der Liste der biologischen Grenzwerte mit einer entsprechenden Fußnote gekennzeichnet („Ableitung des BGW als Höchstwert wegen akut toxischer Effekte“).
Biologische Grenzwerte werden unter Berücksichtigung der Wirkungscharakteristika der Stoffe in der Regel für Blut und/oder Urin aufgestellt. Maßgebend sind dabei arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes. Biologische Grenzwerte gelten in der Regel für eine Belastung mit Einzelstoffen.
Biologische Grenzwerte können als Konzentrationen, Bildungs- oder Ausscheidungsraten (Menge/Zeiteinheit) definiert sein. Wie bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) wird in der Regel eine Stoffbelastung von maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt.
Allergische Erscheinungen können nach Sensibilisierung, z. B. der Haut oder der Atemwege, je nach persönlicher Disposition unterschiedlich schnell und stark durch Stoffe verschiedener Art ausgelöst werden. Die Einhaltung des biologischen Grenz-wertes gibt keine Sicherheit gegen das Auftreten derartiger Reaktionen.
Verbindliche biologische Grenzwerte der EU
(1) Verbindliche biologische Grenzwerte der EU sind auf EU-Ebene aufgestellte Mindeststandards; die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, entsprechende nationale biologische Grenzwerte aufzustellen, die den EU-Grenzwert nicht übersteigen dürfen.
(2) Sofern kein niedrigerer nationaler BGW festgelegt ist, ist der verbindliche biologische Grenzwert der EU zur Beurteilung heranzuziehen.
Probenahmezeitpunkt
Hierunter wird der Zeitpunkt der Probenahme des u.g. Untersuchungsmaterials aufgeführt. Die durch die folgenden Kürzel verschlüsselten Zeichen können auch in Kombination aufgeführt werden. Die Angaben sind dann durch Kommata zu trennen.
keine Beschränkung
Expositionsende, bzw. Schichtende
bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten
vor nachfolgender Schicht
nach Expositionsende: Stunden
nach mindestens 3 Monaten Exposition vor der letzten Schicht einer Arbeitswocheunmittelbar nach Exposition vor der letzten Schicht einer Arbeitswochevor der letzten Schicht einer Arbeitswoche
Untersuchungsmaterial
Es ist anzugeben, in welchem Material der angegebene BAT-Wert bestimmt wurde.
B = Vollblut
BE = Erythrozytenfraktion des Vollblutes
P/S = Plasma/Serum
U = Urin
Parameter
Anzugeben ist der Name des Stoffes, der im entsprechenden Untersuchungsmaterial bestimmt wurde.
Festlegung Begründung
In der TRGS 903 sind in der Spalte des BGW-Wertes Anmerkungen zum Wert enthalten, die hier abgespeichert werden. Auch textliche Angaben, wie für den Parameter Acetylcholinesterase die „Reduktion der Aktivität …“, sind hier anzugeben.
ADI-Wert (WHO)
Das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) veröffentlich für Pflanzenschutzmittel u.A. ADI-Werte, die wie folgt definiert werden: Als Grenzwert für die gesundheitliche Beurteilung der Langzeitaufnahme eines Pflanzenschutzmittelrückstandes mit der Nahrung wird der sog. ADI-Wert ("Acceptable Daily Intake“, duldbare tägliche Aufnahmemenge) herangezogen. Die Weltgesundheits- und die Welternährungsorganisation definieren ihn als die Substanzmenge, die ein Verbraucher unter Berücksichtigung aller vorhandenen Kenntnisse täglich und lebenslang ohne erkennbares Risiko für die Gesundheit aufnehmen kann. Der ADI-Wert wird für jedes Pflanzenschutzmittel festgelegt und in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht (mg/kg KG) angegeben. Die Werte werden ermittelt und festgelegt von der WHO und vom BfR.
ADI-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist aus der Veröffentlichung der ADI-Wert (WHO), d.h. der von der WHO festgelegte Wert eingetragen.
Jahr
In der Veröffentlichung wird zu jedem Wert das Bearbeitungsjahr angegeben, welches hier eingetragen ist.
ADI-Wert (BfR)
Das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) veröffentlich für Pflanzenschutzmittel u.A. ADI-Werte, die wie folgt definiert werden: Als Grenzwert für die gesundheitliche Beurteilung der Langzeitaufnahme eines Pflanzenschutzmittelrückstandes mit der Nahrung wird der sog. ADI-Wert ("Acceptable Daily Intake“, duldbare tägliche Aufnahmemenge) herangezogen. Die Weltgesundheits- und die Welternährungsorganisation definieren ihn als die Substanzmenge, die ein Verbraucher unter Berücksichtigung aller vorhandenen Kenntnisse täglich und lebenslang ohne erkennbares Risiko für die Gesundheit aufnehmen kann. Der ADI-Wert wird für jedes Pflanzenschutzmittel festgelegt und in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht (mg/kg KG) angegeben. Die Werte werden ermittelt und festgelegt von der WHO und vom BfR.
ADI-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist aus der Veröffentlichung der ADI(BfR)-Wert, d.h. der vom BfR festgelegte Wert eingetragen.
Jahr
In der Veröffentlichung wird zu jedem Wert das Bearbeitungsjahr angegeben, welches hier eingetragen ist.
ACGIH-Liste
Die ACGIH (American Conference of Governmental and Industrial Hygienists) ist ein Expertengremium das u.a. luftgetragene Arbeitsplatzgrenzwerte für Stoffe festlegt. Diese können danach in geltendes US-Recht (CFR 1910, OSHA) übertragen werden. Insofern ist das Rechtsetzungsverfahren in den USA dem deutschen ähnlich (DFG-MAK -> TRGS900) Die Werte werden zusammen mit den BEI-Werten (Biological Exposure Indices) jährlich in einem Booklet veröffentlicht.
ACGIH-TLV-STEL, Grenzwert (Literaturwertestring)
Hier ist der STEL (Short Time Exposure Level) eingetragen, welcher als 15-Minuten-Grenzwert definiert ist.
ACGIH-TLV-TWA, Grenzwert (Literaturwertestring)
Hier ist der TWA (Time Weighted Average) eingetragen. Dieser ist als 8-Stunden-Mittelwert definiert.
ACGIH, Critical effects
Hier werden besondere Gefahren, wie z.B. Sensibilisierung eingetragen
ACGIH, Notations
Hier werden die veröffentlichten Kanzerogenitätskategorien eingetragen.
ACGIH, Jahr der letzten Überarbeitung
Es wird angegeben, in welchem Jahr der Datensatz letztmalig von der ACGIH bearbeitet wurde.
Grenzwerte der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Die Klärschlammverordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 86/278/EWG vom 12. Juni 1986 und wurde aufgrund der in den § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 4 des Abfallgesetzes vom 27.08.86 enthaltenen Ermächtigungen erlassen.
Klärschlamm darf danach auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter der Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Im Übrigen gelten für das Aufbringen von Klärschlamm die Bestimmungen des Düngemittelrechts entsprechend.
Die Klärschlammverordnung reglementiert:
- Gehalte an Schwermetallen in Böden vor der Klärschlammaufbringung als ordnungsrechtlich verbindliche Grenzwerte,
- Gehalte an Schwermetallen, PCB, PCDD/F und AOX im Klärschlamm als ordnungsrechtlich verbindliche Grenzwerte,
- Aufbringungsverbote (z. B. Obst- und Gemüseanbauflächen, Dauergrünland, Zonen I und II von Wasserschutzgebieten, Uferrandstreifen)
- Aufbringungsbeschränkungen auf Ackerflächen,
- Aufbringungsmengen,
- Nachweispflichten und
- Ausnahmeregelungen.
Probenahme- und Analyseverfahren sind detailliert in Anhang 1 festgelegt.
Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) (Literaturwertestring)
Die Berechnung der 2,3,7,8 TCDD- Toxizitätsäquivalente (TE) erfolgt nach Anhang 1 durch Multiplikation der TEFs mit den Massenkonzentrationen der einzelnen PCDD/F- Kongeneren und anschließenden Addition der Produkte.
Boden-Grenzwert vor Klärschlammaufbringung (Literaturwertestring)
Gehalt an Metallen (Pb, Cd, Cr, Cu, Ni, Hg, Zn) in Böden vor der Klärschlammaufbringung als ordnungsrechtlich verbindliche Grenzwerte
Analysenmethode
Hinweise zu Probenahme- und Analysenverfahren nach Anhang 1 Tabelle 1.
Bemerkung (pH, Tongehalt)
Hinweise zu Randbedingungen wie Bodenbeschaffenheit (Tongehalt, pH >5 / 5-6 / <5); Aufbringungsverbot bei pH <5. Subset zu Boden- und Klärschlamm-Grenzwerten für Cd und Zn: bei leichten Böden mit Tongehalt < 5 % oder 5 < pH < 6 niedrigere Grenzwerte für Cd und Zn.
Klärschlamm-Grenzwert (Literaturwertestring)
Gehalt an Metallen (Pb, Cd, Cr, Cu, Ni, Hg, Zn), PCB (PCB Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180), PCDD/F (als 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent) und AOX im Klärschlamm als ordnungsrechtlich verbindliche Grenzwerte.
Bemerkungen
Hinweise zu Klärschlamm-Mischungen, sofern sie nicht dem Düngemittelgesetz unterliegen, Untersuchungszeiträume (§ 3), Aufbringungsmengen (§ 6), Nachweispflichten (§ 7)
Beurteilungswerte der Bund / Länder-AG Dioxine - Boden
Aus Messungen abgeleitete Werte zur Beurteilung der Gefahren durch Dioxinbelastungen in Böden. Je nach Nutzungsart werden unterschiedliche Werte festgelgt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhang 1.3 zur Beurteilung vorhandener Bodenbelastung
Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen von Vorhaben (z.B. bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen, Eingriffe in Natur und Landschaft) auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit. Ziel ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen unter Berücksichtigung der aktuellen oder geplanten Nutzung zu verhindern.
Stoff-Nummer
Laufende Nummer für die 11 Stoffe bzw. Stoffgruppen laut Tabelle.
Orientierungswert Boden (Literaturwertestring)
Konzentration an Stoff bzw. Stoffgruppe laut Tabelle in Böden
Einheit: mg/kg TS
Schwellenwert für Einzelfallprüfung (Literaturwertestring)
Konzentration an Stoff bzw. Stoffgruppe in Böden, berechnet als prozentualer Anteil der Konzentrationen der Stoffe/Stoffgruppen in der Tabelle (60% für Nr. 1-9, 30% für Nr. 10-11). Bei Unterschreitung des Schwellenwerts kann davon ausgegangen werden, dass die natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt sind. Bei Überschreitung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig beeinträchtigt sind. Einheit: mg/kg TS
Analysenmethode
Tabelle der für die Analytik der 11 Stoffe/Stoffgruppen vorgeschriebenen Messverfahren nach DIN.
Bemerkungen
Orientierungs- und Schwellenwerte beziehen sich auf Böden mit mittlerem Tongehalt (ca.12-18%) sowie einem nutzungsspezifischen Humusgehalt und pH-Wert (Ackerböden ca. 2% Humus bzw. pH 5,5 - 7) und dienen der Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen.
Irrelevanzschwelle
Eine durch das Vorhaben verursachte prognostizierte Zusatzbelastung ist für die Bewertung der Stoffe As, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Tl, Zn und BaP sowie für die Stoffgruppe der PAK irrelevant, wenn diese
- kleiner als 2% des Tabellenwertes ist (bezogen auf eine Bodentiefe von 30 cm)
- in einem angemessenen Zeitraum durch Sanierungsmaßnahmen und/oder durch natürlichen Abbau vermindert wird
Orientierende Werte Boden
Im Merkmal „Orientierende Werte Boden“ werden für nicht in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung geregelte Stoffe (Realstoffe, chemische Stoffklassen) Orientierungswerte aktueller Länderlisten der Bundesländer (z. B. SN, RP, BY, BW, BE) abgelegt sowie Daten (Prüfwert-Vorschläge, Orientierende Hinweise auf Prüfwerte sowie behelfsmäßige Orientierungswerte) für den Wirkungspfad Boden-Mensch aus der Stoffdatenbank für bodenschutz-/umweltrelevante Stoffe (STARS), verröffentlicht in:
- Ständiger Ausschuss Altlasten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) "Bewertungsgrundlagen der Schadstoffe in Altlasten - Informationsblatt für den Vollzug" (2006),
- Bachmann, G.; Oltmanns, J.; Konietzka, R.; Schneider, K.: Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten; PBA Teil 4: Stoffbezogene Berechnung als orientierende Hinweise auf Prüfwerte für nicht in der Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung mit Prüfwerten zum Wirkungspfad Boden - Mensch geregelte Stoffe; Grundwerk XII/99; herausgegeben vom Umweltbundesamt; Erich Schmidt Verlag; Berlin 1999-2003, 1. Erg.-Lfg. VII/02 + 2. Erg.-Lfg. IV/03
- Bachmann, G.; Oltmanns, J.; Konietzka, R.; Schneider, K.: Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten; PBA Teil 5: Stoffbezogene Berechnung als behelfsmäßige Boden-Orientierungswerte für nicht in der Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung mit Prüfwerten zum Wirkungspfad Boden - Mensch geregelte Stoffe - für die Einzelfallprüfung bei Rüstungsaltlasten -; 3. Erg.-Lfg. XII/03; herausgegeben vom Umweltbundesamt; Erich Schmidt Verlag; Berlin 2003
Registriername ist die Stoffbezeichnung der Veröffentlichung. Typ der Stoffklasse: Regelwerk Regelwerk: Orientierende Werte Boden
Liste / Bewertungsunterlage
Die Bezeichnung der Länderliste (z. B. Liste Sachsen: Bewertungshilfen bei der Gefahrenverdachtsermittlung in der Altlastenbehandlung unter
- www.umwelt.sachsen.de/de/wu/umwelt/lfug/lfug-internet/infosysteme/irsa/jsp/anonym/orient/index.jsp) bzw.
- die Bewertungsunterlage (z. B. Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten; PBA Teil 4) der die orientierenden Werte Boden entnommen sind,
ist angegeben.
Art des Wertes
Zur Art des Wertes liegen u. a. folgende Begriffe vor:
- Prüfwert
- Maßnahmenwert
- Dringlichkeitswert
- Besorgniswert
- Prüfwert-Vorschläge
- Orientierende Hinweise auf Prüfwerte
- behelfsmäßige Orientierungswerte
Der Eintrag bzw. die Auswahl erfolgt aus der offenen Tabelle T_OWOBOWA.
Ableitungskriterien
Beispiele:
- Einzelstoffbezogene Berechnung unter Berücksichtigung besonderer Expositionsannahmen.
- Stoffbezogene Berechnung als orientierende Hinweise auf Prüfwerte für nicht in der BBodSchV mit Prüfwerten zum Wirkungspfad Boden - Mensch geregelte Stoffe nach den Methoden und Maßstäben für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte nach der BBodSchV (PBA Teil 1).
Wirkungspfad
Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut.Beispiele:
- Wirkungspfad Boden - Mensch
- Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze
- Wirkungspfad Boden – Grundwasser
- Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze - Mensch
- Wirkungspfad Boden – Grundwasser - Mensch
- Wirkungspfad Boden – Oberflächenwasser - Mensch
Der Eintrag bzw. die Auswahl erfolgt aus der offenen Tabelle T_OWOBOWP.
Nutzungsart
Art der Nutzungsform, für den der jeweilige Wert gültig ist.
Beispiele:
Beim Wirkungspfad Boden - Mensch ist zwischen den Nutzungen
- Kinderspielflächen
- Wohngebiete
- Park- und Freizeitanlagen
- Industrie- und Gewerbegrundstücke
zu unterscheiden.
Beim Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze ist zwischen den Nutzungen
- Ackerbau im Hinblick auf die Pflanzenqualität
- Nutzgarten im Hinblick auf die Pflanzenqualität
- Grünland Im Hinblick auf die Pflanzenqualität
- Ackerbau im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanze
zu unterscheiden.
Beim Wirkungspfad Boden - Grundwasser gibt es keine Unterscheidung zur Bodennutzung.
Der Eintrag bzw. die Auswahl erfolgt aus der offenen Tabelle T_OWOBONT.
Orientierender Wert Boden
Angabe des Wertes mit Einheit für die entsprechende Nutzung und den genannten Wirkungspfad.
Anmerkung zum Wert
Zusätzliche Angaben zum Wert.
Beispiel:
- Geringe Toxizität, Bewertung anhand der geruchlichen Belästigung.
- Entspricht dem Wert der aktuellen Trinkwasserverordnung TrinkwV.
- Wirkungspfad- und schutzgutbezogener Konzentrationswert, bei dessen Überschreitung
Bemerkungen
Zusätzliche Erläuterungen z. B. zu den Ableitungskriterien oder Hinweise zum Wirkungspfad.
Beispiel:
- Einzelstoffbezogene Berechnung unter Berücksichtigung besonderer Expositionsannahmen.
- Kontaktmedium: Oberflächenwasser bzw. Schwebstoff/Sediment an der Stelle seiner Nutzung
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2, Maßnahmenwerte für Direktkontakt Boden-Mensch
Am 17. Juli 1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Damit steht zur Konkretisierung des seit dem 1. März 1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) das zugehörige untergesetzliche Regelwerk zur Verfügung. Mit der BBodSchV liegen nun für das Medium Boden bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vor.Zweck der BBodSchV ist es, die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast zu konkretisieren. Außerdem werden Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen näher bestimmt sowie Verfahrensvorgaben festgelegt. Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen auf.Die Vorschriften der BBodSchV werden durch 4 technische Anhänge ergänzt:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung der Stoffgehalte in Böden und die dafür durchzuführende Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält die Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte, d.h. die Bodenwerte, die die Erfordernis von weitergehenden Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren.
Anhang 3 enthält Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.
Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Anhang 2 Nr. 1.2 enthält Maßnahmenwerte für die Stoffgruppe der Dioxine/Furane für den Wirkungspfad Boden-Mensch, d.h. für den direkten Kontakt differenziert nach verschiedenen Nutzungen.
Maßnahmenwert (Literaturwertestring)
Für Böden verschiedener Nutzung gibt es je nach Nutzung verschiedene Maßnahmen werte, d. h. Werte bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist. Bei Überschreitung der Maßnahmenwerte sind Maßnahmen erforderlich.
Nutzungsart
Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen, Industrie- und Gewerbegrundstücke
Anwendungshinweis
Bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer (”Kieselrot”) erfolgt eine Anwendung der Maßnahmenwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der menschlichen Gesundheit als vielmehr zum Zweck der nachhaltigen Gefahrenabwehr.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2, Prüfwerte für Direktkontakt Boden-Mensch
Am 17. Juli 1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Damit steht zur Konkretisierung des seit dem 1. März 1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) das zugehörige untergesetzliche Regelwerk zur Verfügung. Mit der BBodSchV liegen nun für das Medium Boden bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vor.Zweck der BBodSchV ist es, die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast zu konkretisieren. Außerdem werden Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen näher bestimmt sowie Verfahrensvorgaben festgelegt. Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen auf.Die Vorschriften der BBodSchV werden durch 4 technische Anhänge ergänzt:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung der Stoffgehalte in Böden und die dafür durchzuführende Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält die Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte, d.h. die Bodenwerte, die die Erfordernis von weitergehenden Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren.
Anhang 3 enthält Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.
Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Anhang 2 Nr. 1.4 enthält Prüfwerte für Schadstoffe für den Wirkungspfad Boden-Mensch differenziert nach verschiedenen Nutzungen.
Prüfwert (Literaturwertestring)
Für Böden verschiedener Nutzung gibt es je nach Nutzung verschiedene Prüfwerte, d.h. Werte, bei deren Überschreitung unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt
Nutzungsart
Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen, Industrie- und Gewerbegrundstücke
Hinweise
Prüfwert für Cadmium: In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden.
Prüfwert für PCB: Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Messwerte durch den Faktor 5 zu dividieren.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2, (2.1 - 2.3) Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Pflanzenqualität)
Am 17. Juli 1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Damit steht zur Konkretisierung des seit dem 1. März 1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) das zugehörige untergesetzliche Regelwerk zur Verfügung. Mit der BBodSchV liegen nun für das Medium Boden bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vor.Zweck der BBodSchV ist es, die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast zu konkretisieren. Außerdem werden Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen näher bestimmt sowie Verfahrensvorgaben festgelegt. Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen auf.Die Vorschriften der BBodSchV werden durch 4 technische Anhänge ergänzt:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung der Stoffgehalte in Böden und die dafür durchzuführende Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält die Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte, d.h. die Bodenwerte, die die Erfordernis von weitergehenden Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren.
Anhang 3 enthält Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.
Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Anhang 2 Nr. 2.1 – 2.3 enthält Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze im Hinblick auf die Pflanzenqualität differenziert nach verschiedenen Extraktionsmethoden und Nutzungen.
Prüfwert (Literaturwertestring)
Für Böden verschiedener Nutzung gibt es je nach Nutzung verschiedene Prüfwerte, d.h. Werte, bei deren Überschreitung unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.
Nutzungsart zum Prüfwert
Ackerbau, Nutzgarten, Grünland
Hinweis zum Prüfwert
Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt für Arsen ein Prüfwert von 50 mg/kg Trockenmasse
Maßnahmenwert (Literaturwertestring)
Für Böden verschiedener Nutzung gibt es je nach Nutzung verschiedene Maßnahmen werte, d. h. Werte bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist. Bei Überschreitung der Maßnahmenwerte sind Maßnahmen erforderlich
Nutzungsart zum Maßnahmenwert
Ackerbau, Nutzgarten, Grünland
Hinweise
Maßnahmenwert für Cadmium: Auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cadmium-anreichernder Gemüsearten gilt als Maßnahmenwert 0,04 mg /kg Trockenmasse; ansonsten gilt als Maßnahmenwert 0,1 mg/kg Trockenmasse. Maßnahmenwert für Kupfer: Bei Grünlandnutzung durch Schafe gilt als Maßnahmenwert 200 mg/kg Trockenmasse.
Extraktionsverfahren
Extraktion mit Königswasser; Extraktion mit Ammoniumnitrat
Anwendungshinweise
Die Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen von 30 bis 60 cm für Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie von 10 bis 30 cm für Grünland gelten die 1,5-fachen Werte.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2, (2.4) Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Wachstumsbeeinträchtigungen)
Am 17. Juli 1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Damit steht zur Konkretisierung des seit dem 1. März 1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) das zugehörige untergesetzliche Regelwerk zur Verfügung. Mit der BBodSchV liegen nun für das Medium Boden bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vor.Zweck der BBodSchV ist es, die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast zu konkretisieren. Außerdem werden Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen näher bestimmt sowie Verfahrensvorgaben festgelegt. Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen auf.Die Vorschriften der BBodSchV werden durch 4 technische Anhänge ergänzt:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung der Stoffgehalte in Böden und die dafür durchzuführende Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält die Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte, d.h. die Bodenwerte, die die Erfordernis von weitergehenden Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren.
Anhang 3 enthält Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.
Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Anhang 2 Nr. 2.4 enthält Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen.
Prüfwert (Literaturwertestring)
Für als Acker genutzte Böden gibt es für 4 Metalle Prüfwerte, d.h. Werte, bei deren Überschreiten eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.
Entnahmetiefe (Literaturwertestring)
Für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 30 bis 60 cm bei Ackerbauflächen werden die 1,5-fachen Werte der Prüfwerte für die Bodentiefen 0-30 cm herangezogen.
Anwendungshinweise
Die Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen von 30 bis 60 cm für Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie von 10 bis 30 cm für Grünland gelten die 1,5-fachen Werte.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2, Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser
Am 17. Juli 1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Damit steht zur Konkretisierung des seit dem 1. März 1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) das zugehörige untergesetzliche Regelwerk zur Verfügung. Mit der BBodSchV liegen nun für das Medium Boden bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vor.Zweck der BBodSchV ist es, die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast zu konkretisieren. Außerdem werden Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen näher bestimmt sowie Verfahrensvorgaben festgelegt. Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen auf.Die Vorschriften der BBodSchV werden durch 4 technische Anhänge ergänzt:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung der Stoffgehalte in Böden und die dafür durchzuführende Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält die Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte, d.h. die Bodenwerte, die die Erfordernis von weitergehenden Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren.
Anhang 3 enthält Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.
Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Anhang 2 Nr. 3 enthält Prüfwerte für anorganische und organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser.
Prüfwert (Literaturwertestring)
Für anorganische und organische Stoffe in Sickerwässern gibt es Prüfwerte, d.h. Werte, bei deren Überschreitung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.
Anwendungshinweise
Die Prüfwerte gelten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wasser-gesättigten Bodenzone (Ort der Beurteilung). Der Ort der Bodenprobenahme stimmt nicht notwendigerweise mit dem Ort der Beurteilung für das Grundwasser überein.
Bei der Bewertung, ob es zu erwarten ist, dass die Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung überschritten werden, sind die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die ungesättigte Bodenzone sowie die Grundwasserflurabstände und deren Schwankungen zu berücksichtigen.
Bei Altablagerungen ist die Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser durch Materialuntersuchungen auf Grund von Inhomogenitäten der abgelagerten Abfälle in der Regel nicht zweckmäßig. Entsprechendes gilt für Altstandorte mit besonders ungleichmäßiger Schadstoffverteilung. In diesen Fällen kann durch Rückschlüsse oder Rückrechnung aus Abstrommessungen im Grundwasser unter Berücksichtigung insbesondere auch der Stoffkonzentration im Anstrom eine Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser erfolgen.
Soweit die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser direkt gemessen werden können, soll die Probennahme nach Möglichkeit am Ort der Beurteilung für das Grundwasser durchgeführt werden.
Soweit schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in der wassergesättigten Bodenzone liegen, werden sie hinsichtlich einer Gefahr für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften bewertet.
Die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion ist bei der Anwendung der Prüfwerte zu berücksichtigen.
Bundes-Bodeschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2, Vorsorgewerte für Böden (Metalle)
Am 17. Juli 1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Damit steht zur Konkretisierung des seit dem 1. März 1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) das zugehörige untergesetzliche Regelwerk zur Verfügung. Mit der BBodSchV liegen nun für das Medium Boden bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vor.Zweck der BBodSchV ist es, die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast zu konkretisieren. Außerdem werden Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen näher bestimmt sowie Verfahrensvorgaben festgelegt. Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen auf.Die Vorschriften der BBodSchV werden durch 4 technische Anhänge ergänzt:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung der Stoffgehalte in Böden und die dafür durchzuführende Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält die Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte, d.h. die Bodenwerte, die die Erfordernis von weitergehenden Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren.
Anhang 3 enthält Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.
Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Anhang 2 Nr. 4.1 enthält Vorsorgewerte für Metalle differenziert nach Bodenarten.
Vorsorgewert (Literaturwertestring)
Je nach Bodenart gibt es für einige Metalle Vorsorgewerte, d.h. Werte, bei deren Überschreiten in der Regel davon auszugehen ist, dass das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist.
Boden
Ton; Lehm/Schluff; Sand
Anwendungshinweise
Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei empfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.
Der Säuregrad der Böden ist wie folgt zu berücksichtigen:
- Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgwerte der Bodenart Lehm/Schluff
- Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. § 4 Abs. 8 Satz 2 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBL I, S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBL I, S. 446) bleibt unberührt.
- Bei Böden mit einem pH-Wert von < 5,0 sind die Vorsorgwerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstrichen zu setzen.
- Die Vorsorgewerte finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8% keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen treffen.]
Bemerkung
Für Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundgehalten gibt es keine Vorsorgewerte, da die Stoffgehalte dieser Böden als unbedenklich eingestuft werden, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach § 9 Abs. 2 und 3 der BBodSchV keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2, Vorsorgewerte für Böden (organische Stoffe)
Am 17. Juli 1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Damit steht zur Konkretisierung des seit dem 1. März 1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) das zugehörige untergesetzliche Regelwerk zur Verfügung. Mit der BBodSchV liegen nun für das Medium Boden bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vor.Zweck der BBodSchV ist es, die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast zu konkretisieren. Außerdem werden Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen näher bestimmt sowie Verfahrensvorgaben festgelegt. Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen auf.Die Vorschriften der BBodSchV werden durch 4 technische Anhänge ergänzt:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung der Stoffgehalte in Böden und die dafür durchzuführende Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält die Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte, d.h. die Bodenwerte, die die Erfordernis von weitergehenden Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren.
Anhang 3 enthält Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.
Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Anhang 2 Nr. 4.2 enthält Vorsorgewerte für organische Stoffe differenziert nach Humusgehalt des Bodens
Vorsorgewert (Literaturwertestring)
Je nach Humusgehalt des Bodens gibt es für einige organische Stoffe Vorsorgewerte, d.h. Werte, bei deren Überschreiten in der Regel davon auszugehen ist, dass das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist.
Humusgehalt (Literaturwertestring)
Humusgehalt > 8%; Humusgehalt < 8%
Anwendungshinweise
Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei empfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.
Bei den Vorsorgewerten der Tabelle 4.1 ist der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen:
- Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von <6,0 gelten für Cadmium. Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff.
- Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von <6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. § 4 Abs. 8 Satz 2 der Klärschlammverordnung vom 15.04.1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.03.1997 (BGBl. I S. 446), bleibt unberührt.
- Bei Böden mit einem pH-Wert von <5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstrichen herabzusetzen.
- Die Vorsorgewerte der Tabelle 4.1 finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 Prozent keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen treffen.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Anhang 2, Zulässige zusätzliche jährliche Frachten
Am 17. Juli 1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Damit steht zur Konkretisierung des seit dem 1. März 1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) das zugehörige untergesetzliche Regelwerk zur Verfügung. Mit der BBodSchV liegen nun für das Medium Boden bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vor.Zweck der BBodSchV ist es, die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast zu konkretisieren. Außerdem werden Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen näher bestimmt sowie Verfahrensvorgaben festgelegt. Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen auf.Die Vorschriften der BBodSchV werden durch 4 technische Anhänge ergänzt:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung der Stoffgehalte in Böden und die dafür durchzuführende Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält die Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte, d.h. die Bodenwerte, die die Erfordernis von weitergehenden Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren.
Anhang 3 enthält Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.
Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Anhang 2 Nr. 5 enthält zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Metallen summiert über alle Wirkungspfade.
Fracht (Literaturwertestring)
Vom Vorsorgewert ausgehend können für Flächen, bei denen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht, maximal zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Verminderung von Stoffeinträgen bestimmt werden. Bei der Beurteilung, welche Zusatzbelastungen noch zulässig sind, sind die Einwirkungen auf den Boden über alle Pfade zu betrachten. Für einige Metalle sind die zulässigen zusätzlichen Frachten pro Jahr angegeben (in Gramm je Hektar und Jahr).
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
Die Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel regelt sowohl die Verwertung gebrauchter Lösemittel als Reststoff als auch deren Entsorgung als Abfall.
Anlagen
Beschreibung der Anlagen, die die für diese Verordnung relevanten Lösemittel verwenden.
Lösemittel im Sinne dieser Verordnung
Begriffsbestimmung für Lösemittel im Sinne dieser Verordnung
Getrennte Haltung
§ 2 Abs. 1 bestimmt die Regeln über das Getrennthalten von Lösemitteln nach deren Hauptbestandteil des jeweiligen Ausgangsproduktes. Aufzählung von Stoffen (Ausgangsprodukten).
Vermischungsverbote
§ 2 Abs. 2 verbietet das Vermischen von Lösemitteln unterschiedlicher Ausgangsprodukte nach deren Gebrauch.
Rücknahmeverpflichtung
§ 3 beschreibt die Rücknahmeverpflichtung des Vertreibers von Lösemitteln
Erklärung
§ 4 nennt die Bestimmungen für eine Erklärung des Betreibers, die er bei Inanspruchnahme der Rücknahme von Lösemitteln durch den Vertreiber entsprechend des in der Anlage der Verordnung genannten Musters abzugeben hat.
Kennzeichnung
§ 5 gibt den Text wieder, der zur Kennzeichnung von Gebinden von Lösemitteln, in Form von Aufdruck, Prägung oder Aufkleber aufgebracht werden muss.
Altölverordnung (AltölV)
Die Altölverordnung regelt die stoffliche und energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altöl. Es werden Vorgaben für den Abfallbereich und den Umweltschutz aufgestellt.
Bemerkung
Die Altölverordnung regelt die Verwertung und die Beseitigung von Altöl. Altöle dürfen nicht aufgearbeitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten (Ausnahme: das Aufbereitungsverfahren zerstört den Schadstoff; in den Produkten der Aufbereitung liegt der Gehalt des Schadstoffes unter dem Grenzwert). Es gelten weitere Bestimmungen und Verbote bzgl. Entsorgung und Vermischung von Altölen und bezüglich der Abgabe von Verbrennungs- oder Getriebeölen.
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Die Verordnung regelt das Bestellen von Personen als Betriebsbeauftragte für Abfall in bestimmten Anlagen.
Anlagen, in denen der Betreiber betriebsangehörige Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen muß
Beschreibung der Anlagen, in denen der Betreiber betriebsangehörige Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen muss.
Anlagen, in denen der Betreiber betriebsangehörige Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen muß mit Stoffbezug
Beschreibung der Anlagen, in denen der Betreiber betriebsangehörige Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen muss, mit Hinweis auf den in der Anlage verwendeten Stoff (Hinterlegung der Anlagen in einer Tabelle mit zusätzlicher Spalte für den in der Anlage verwendeten Stoff).
Bemerkung
Hier wird auf einen Ausnahmefall hingewiesen
Ausnahme
Befreiung des Betreibers von der Verpflichtung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall auf Antrag durch die zuständige Behörde.
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung)
Die Nachweisverordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger. Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen und die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Für bestimmte, genannte Abfälle kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler entsprechend § 9 der Verordnung durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden.
Abfallkategorie
Abfälle, für die der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis entsprechend § 9 geführt werden kann.
Abfall-Code
6-stelliger Abfallcode
Bemerkungen
Die Nachweisverordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger. Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen und die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Für bestimmte, genannte Abfälle kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler entsprechend § 9 der Verordnung durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden.
Abfallverzeichnis-Verordnung
Die Entscheidung 94/3 EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis konkretisiert die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle im Sinne einer präziseren Klassifizierung der einzelnen Abfallarten. Die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV) v. 13.09.1996 diente der Umsetzung der Entscheidung 94/3/EG. Die Entscheidung 94/3/EG wurde ersetzt durch die Entscheidung 2000/532/EG vom 3.05.2000. Die Abfallverzeichnisverordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2000/532/EG und ersetzt damit die EAK-Verordnung. Neben der Abfallbezeichnung wird in der AVV ein 6-stelliger Zahlencode (EWC-Code) als Kennung verwendet.
Abfallkategorie
Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart wird zunächst die zweistellige branchen- oder prozessartspezifische Kapitelüberschrift zugrunde gelegt.
Abfallgruppe
Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart wird nach der branchen- oder prozessartspezifischen Herkunft eine weitere Differenzierung vorgenommen. Die Abfallgruppe ist durch eine vierstellige Gruppenüberschrift gekennzeichnet (z.B. 0101 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen)
Abfall-Code
Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart wird je nach Herkunft des Abfalls eine weitere Differenzierung vorgenommen (z.B. 010101 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen). Der Abfall erhält einen 6-stelligen Abfall-Code (EWC-Code).
Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG / Grüne Liste, Gelbe Liste, Rote Liste (historisch)
Die EG-Abfallverbringungsverordnung - VO (EWG) Nr. 259/93 - gilt für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft. Sie setzt vor allem die wesentlichen Inhalte des Basler Übereinkommens und des OECD-Ratsbeschlusses (z.B. die Listeneinteilung von Abfällen) in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht um. Die Verordnung enthält unter anderem Begriffsbestimmungen und ausführliche Informationen zum Notifizierungsverfahren. Es wird unterschieden, ob die Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt sind. Dabei muss außerdem berücksichtigt werden, welche Staaten von einem Verbringungsvorgang betroffen sind.
Abfallkategorie
Abfallkategorien sind die nach Herkunft des Abfalls eingeteilten Abfallarten:
- Abfallkategorien der grünen Liste (Anhang II): z.B. GA: Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko)
- Abfallkategorien der gelben Liste (Anhang III): z.B. AA: Metallhaltige Abfälle
- Abfallkategorien der roten Liste (Anhang IV): z.B. RA: Hauptsächlich organische Stoffe enthaltende Abfälle, evtl. vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen
OECD-Code
Der OECD-Code besteht aus 2 Buchstaben und einer dreistelligen Zahl (z.B. GA 010) und beschreibt die Art des Abfalls. Bei einigen Abfällen wird zusätzlich die Codenummer des Harmonisierten Systems angegeben.
Codenummer des Harmonisierten Systems
Die Codenummer des Harmonisierten Systems, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14.06.1983 aufgestellt wurde, wird zur Bezeichnung und Codierung der Waren angegeben (z.B. 7204 10 Abfälle und Schrott, aus Gusseisen).
Zuordnung nach Harmonisiertem System
Die Angabe ”ex” weist darauf hin, dass es sich um einen unter einer Position des harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt.
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV), Anlage 5
Diese Verordnung gilt allgemein für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher abgegeben zu werden. Speziell Süßwaren und Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Stoffe selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra enthalten, sind nach Maßgabe der Anlage 5 der Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist zu machen.
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
§ 9a und Anlage 5
Regelung
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
Nebenbedingung zur Regelung
Art des Lebensmittels
Werttyp
Gehalt, ab welchem eine Kennzeichnung verlangt ist
Wert
Angabe des Gehaltes an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz im Lebensmittel.
Bedingung zum Wert
Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.
Erläuterung zum Wert
Angabe der Kennzeichnung.
Bemerkungen
Diese Verordnung gilt allgemein für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher abgegeben zu werden. Speziell Süßwaren und Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Stoffe selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra enthalten, sind nach Maßgabe der Anlage 5 der Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist zu machen.
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung lässt bestimmte Stoffe allgemein oder mit speziellen Anforderungen zur Vitaminisierung von Lebensmitteln zu.
Regelung (Zulassung, Beschränkung)
Die im Text aufgeführten Allgemeinzulassungen oder speziellen Anforderungen sind hier als Text abzubilden.
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
Die Verordnung legt Anforderungen an diätetische Lebensmittel fest und nennt bestimmte Stoffe, die hierin nur unter Rahmenbedingungen zugelassen sind.
Anlage-Nr.
Bezeichnung der Anlage, in der der Stoff geregelt ist.
Zulassung für diätetische Zwecke
Hier wird entsprechend des § 7 die Zulassung für diätetische Lebensmittel, Säuglingsanfangs- und Folgenahrung abgebildet. Diese ergibt sich aus der Anlage 2.
Verwendungszweck
Es wird der Verwendungszweck abgebildet z.B. „nur für bilanzierte Diäten“.
Höchstmenge
In den verschiedenen Anlagen der Verordnung werden Höchstmengen bestimmter Stoffe, die zugesetzt werden dürfen, genannt und hier abgebildet.
Mindestmenge
In den verschiedenen Anlagen der Verordnung werden Mindestmengen bestimmter Stoffe, die zugesetzt werden dürfen, genannt und hier abgebildet.
Kochsalzersatz
In der Anlage 3 werden bestimmte Stoffe genannt, die als Kochsalzersatz zugelassen sind. Eintrag: „Für diätetische Mittel als Kochsalzersatz zugelassener Zusatzstoff“.
zugelassen für
Hier wird angegeben für welchen Zweck ein bestimmter Zusatzstoff nach Anlage 9 zugelassen ist, ggf. wird hier auch eine Einschränkung „nicht zugelassen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung“ wiedergegeben. Bsp.: Phyllochinon zur Vitaminisierung mit Vitamin K
Referenzwerte (Literaturwertestring)
Hier werden die Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Lebensmitteln oder Beikost für Säuglinge und Kleinkinder der Anlage 16 und 21 wiedergegeben.
Kriterien für bestimmte Aussagen
Anforderungen für bestimmte Aussagen entsprechend Anlage 15.
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel; zugelassene Stoffe
Die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel regelt deren Herstellung, Kennzeichnung und Abgabe an den Verbraucher.
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
Bezeichnung der Anlage, in welcher die Vitamine oder Mineralstoffe aufgeführt sind.
Regelung
Verwendungs- und Zulassungsbedingungen
Nebenbedingung zur Regelung
Weitere Anforderungen und Einschränkungen für das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln.
Bemerkungen
Die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel regelt deren Herstellung, Kennzeichnung und Abgabe an den Verbraucher.
Verordnung über Fruchtsaft; Zusatzstoffe
Die Fruchtsaftverordnung regelt die Anforderungen beim Herstellen, Bearbeiten und Kennzeichnen von Fruchtsäften, ähnlichen Erzeugnissen und Fruchtnektaren. Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
Anlage der Verordnung
Regelung
Für die Herstellung und Bearbeitung von Fruchtsäften und ähnlichen Erzeugnissen sind bestimmte Verfahren und Zusatzstoffe nach den dort genannten Maßgaben zugelassen.
Nebenbedingung zur Regelung
Besondere Hinweise und Einschränkungen
Bemerkungen
Die Fruchtsaftverordnung regelt die Anforderungen beim Herstellen, Bearbeiten und Kennzeichnen von Fruchtsäften, ähnlichen Erzeugnissen und Fruchtnektaren. Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
Weinverordnung, Anlage 7 (Gehalt an Schwermetallen und organischen Stoffen)
Anorganische und organische Stoffe, deren Gehalt in Wein, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen
Getränkeart
- Wein
- Traubenmost
- teilweise gegorener Traubenmost
- Perlwein
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
- Schaumwein
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
- Likörwein
- weinhaltige Getränke
- aromatisierte Weine
- aromatisierte weinhaltige Getränke
- aromatisierte weinhaltige Cocktails
Höchstmenge (Literaturwertestring)
Angabe der Höchstmenge in den verschiedenen Getränkearten
Hinweis
Der Gehalt an Kupfer in Traubenmost und teilweise gegorenem Traubenmost
Weinverordnung, Anlage 7a (Gehalt an Pflanzenschutzmitteln)
Stoffe, deren Höchstmengen in verschiedenen Getränkearten nicht überschritten werden dürfen
Laufende Nummer
In das Feld ist die laufende Nummer z.B. 1, 2, 3 einzutragen.
Bemerkung
Normtext:[Für die Angabe der zulässigen Höchstmenge ist § 13 Abs. 2 dieser Verordnung heranzuziehen.].Ggf. wird der Normatext durch zusätzliche Angaben ergänzt (z.B. Summe aller Isomere)
Technische Hilfsstoffverordnung THV
Extraktionslösungsmittel und Technische Hilfsstoffe, die bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet werden, dürfen in den Lebensmitteln festgelegte Höchstmengen an Restgehalten nicht überschreiten.
Neben allgemein verwendbaren Extraktionslösungsmitteln gibt es für bestimmte Verwendungszwecke beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel. Für alle Ex-traktionslösungsmittel gelten Reinheitskriterien. Die zugelassenen Restgehalte können sich für einen Stoff in verschiedenen Lebensmitteln unterscheiden.
Verwendungszweck
Allgemein verwendbares Extraktionslösungsmittel, beschränkt verwendbares Extraktionslösungsmittel, Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen, technische Hilfsstoffe (Bleichmittel)
Restgehalt/Höchstmenge (Literaturwertestring)
Mengenangabe des Restgehaltes in extrahierten Lebensmitteln in mg/kg mit Benennung des Lebensmittels
Bemerkung 1
Allgemeine Erklärung oder sonstiges (zum Beispiel: gleichzeitiges Verwendungsverbot)
Bemerkung 2
Reinheitskriterien nach Anlage 4
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
In Anlage 1 zu den §§ 1, 3, 4 der Verordnung sind Stoffe bzw. Stoffgruppen mit pharmakologischer Wirkung und denen nach § 4 gleichgestellte genannt, deren Anwendung allein oder als Bestandteil von Zubereitungen bei bezeichneten Tieren für bestimmte Anwendungsgebiete ausgeschlossen ist.
Für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Stoffe ist eine Zufuhr für bestimmte Anwendungsgebiete und unter bestimmten Bedingungen möglich.
Für Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen den Bestimmungen der §§ 1 oder 2 zugeführt worden sind, besteht Verkehrsverbot.
Lfd.Nr.
Hier wird die in der Tabelle der Anlage 1, 2 oder 3 genannte Nummer des Stoffes bzw. Stoffgruppe genannt.
Tiere
Benennung der Tierarten, denen die genannten Stoffe nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zugeführt werden dürfen.
Ausgeschlossene Anwendungsgebiete
Anwendungsgebiete, für die eine Anwendung bei den genannten Tieren ausgeschlossen ist (z.B.: Beeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel)
Höchstmenge nach Anlage 2 (Literaturwertestring)
Wird derzeit nicht benötigt (Höchstmenge eines genannten Stoffes in oder auf bestimmten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen, Angabe des Wertes in mg/kg)
Mögliche Anwendungsgebiete
Anwendungsgebiete, für die eine Anwendung bei den genannten Tieren möglich ist (z.B.: Induktion der Tokolyse)
Bedingungen
Textfeld für Bedingungen, unter denen die Anwendung möglich ist.
Bemerkung
Textfeld für weitere Informationen
Arzneimittelfarbstoffverordnung; zugelassene Farbstoffe
Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen zur Färbung nur die in Anhang I der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen verwendet werden.
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
Anhang I der Richtlinie 94/36/EG
Regelung
Liste der bei der Herstellung von Arzneimitteln zugelassenen Lebensmittelfarbstoffe
Nebenbedingung zur Regelung
Beschreibung des Zusatzstoffs oder der Colour-Index-Nummer
Bemerkungen
Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen zur Färbung nur die in Anhang I der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen verwendet werden.
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug i.V.m. EU-Recht
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug setzt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Spielzeug fest. Anforderungen an die Sicherheit müssen von Herstellern, Händlern und Einführern berücksichtigt werden. Zu wesentlichen Sicherheitsanforderungen zählen auch Höchstmengen chemischer Stoffe, die bei der Herstellung von Spielzeug verwendet wurden und die infolge des Umgangs verfügbar sind.
Name nach Regelwerk
Die in § 10 der Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannten Stoffe sowie Spielzeug an sich
CAS-Nummer im Regelwerk
Nummer des Chemical Abstracts Services
Fundstelle
Paragraph, Artikel oder Verordnung im Regelwerk (Verordnung und EU-Recht)
Regelung
z.B. Verbot bzw. beschränkte Verwendung
Höchstmenge
Wert mit Einheit (z.B. 0,7 µg pro Tag) sowie Angaben zu N-Nitrosaminen
Werttyp
Biologische Verfügbarkeit und Migrationsgrenzwert
Erläuterung zur Höchstmenge
Definition und Konsequenzen. Z.B. Spielzeug darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn bei Umgang mit dem Spielzeug täglich nicht mehr als die benannte Höchstmenge freigesetzt wird (biologisch verfügbar ist). Unter Bio-Verfügbarkeit ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.
Beschaffenheit des Spielzeugmaterials
Die Migrationsgrenzwerte unterscheiden sich je nach Beschaffenheit des Spielzeugmaterials. Z.B. abgeschabtes Spielzeugmaterial
Nachweis der Sicherheit des Spielzeuges
Nachweis in Eigenverantwortung gemäß §§12, 14 und 15 der Verordnung (Sicherheitsbewertung und EG-Konformitätserklärung) Nachweis mit Überprüfung durch Dritte nach §15 (3) und §16
Kennzeichnungs- und Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher
Bezüge in § 4, 11 und 13 der Verordnung
Sonstige Regelungen
Weitere Informationen
Bemerkung
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug setzt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Spielzeug fest. Anforderungen an die Sicherheit müssen von Herstellern, Händlern und Einführern berücksichtigt werden. Zu wesentlichen Sicherheitsanforderungen zählen auch Höchstmengen chemischer Stoffe, die bei der Herstellung von Spielzeug verwendet wurden und die infolge des Umgangs verfügbar sind.
Bedarfsgegenständeverordnung: Bemerkung
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
Gleichstellung
Definition von Stoffen, die den Bedarfsgegenständen gleichzustellen sind, sofern es sich nicht um Erzeugnisse entsprechend dem LMBG handelt.
Begriffsbestimmungen
Definitionen zu bestimmten in der Verordnung verwendeten Begriffen im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände.
Bemerkung
Die gesamte Verordnung betreffende Erläuterungen
Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 1: Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
Bedarfsgegenstand
Es wird der Bedarfsgegenstand aufgeführt, bei dessen Herstellung oder Behandlung der genannte Stoff nicht verwendet werden darf.
Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 2: Teil A: Stoffe, die bei der Herstellung von Zellglasfolien (ohne Lackbeschichtung) zugelassen sind
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
Höchstmenge (Literaturwertestring)
Eintrag der Höchstmenge eines bei der Herstellung von Zellglasfolie (ohne Lackbeschichtung) zugelassenen Stoffes, die nicht überschritten werden darf mit Einheit
Bemerkung zur Höchstmenge
Den vorhandenen oder nicht vorhandenen Wert betreffende Bemerkung oder Verweis
Verwendungsbeschränkung
Bestimmungen, die bei der Verwendung berücksichtigt werden müssen
Reinheitsanforderungen
Bestimmte Reinheitsanforderungen, die bei der Herstellung von Zellglasfolien berücksichtigt werden müssen. Soweit keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen.
Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 2: Teil B: Stoffe, die bei der Herstellung von Zellglasfolien (mit Lackbeschichtung) zugelassen sind
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
Höchstmenge (Literaturwertestring)
Eintrag der Höchstmenge eines bei der Herstellung von beschichteter Zellglasfolie zugelassenen Stoffes, die nicht überschritten werden darf mit Einheit
Bemerkung zur Höchstmenge
Den vorhandenen oder nicht vorhandenen Wert betreffende Bemerkung oder Verweis
Verwendungsbeschränkung
Bestimmungen, die bei der Verwendung berücksichtigt werden müssen
Reinheitsanforderungen
Bestimmte Reinheitsanforderungen, die bei der Herstellung von Zellglasfolien berücksichtigt werden müssen. Soweit keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen.
Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 5: Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegeten Höchstmenge enthalten dürfen
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
Bedarfsgegenstand
Bedarfsgegenstand, in dem der Stoff nur in der angegebenen Höchstmenge enthalten sein oder freigesetzt werden darf (z.B.: Spielwaren)
Höchstmenge (Literaturwertestring)
Eintrag der jeweiligen Höchstmenge eines Stoffes in bestimmten Bedarfsgegenständen, mit Einheit
Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 5a: Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
Bedarfsgegenstand
Bedarfsgegenstand, in dem der Stoff nur in der angegebenen Höchstmenge freigesetzt werden darf.
Höchstmenge (Literaturwertestring)
Eintrag der jeweiligen Höchstmenge eines Stoffes in bestimmten Bedarfsgegenständen, mit Einheit
Randbedingung
Randbedingung zum Wert
Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 6: Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
Bedarfsgegenstand
Lebensmittelbedarfsgegenstand, von dem ein Stoff auf ein Lebensmittel übergehen könnte
Höchstmenge (Literaturwertestring)
Eintrag der Höchstmenge, die beim Übergang des Stoffes vom Lebensmittelbedarfsgegenstand auf das Lebensmittel nicht überschritten werden darf. Die Einheit ist mg/dm² oder mg/l.
Bedarfsgegenständeverordnung, Anlage 13: Zulassung von Additiven
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
PM/REF-Nr.
Die in Spalte1 der Anlage 13 genannte EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer.
Regelung
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie beschichteten Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung, die dazu bestimmt sind als Lebensmittelbedarfsgegenstände verwendet zu werden, darf der Stoff als Additiv unter Einhaltung der Beschränkungen verwendet werden.
Beschränkungen
Die in Spalte 4 der Anlage 13 benannten Beschränkungshinweise (z.B.: Nur zu Verwendung in Polyolefinen).
Bemerkung
Die Bedarfsgegenständeverordnung befasst sich mit dem Verwendungsverbot und der Zulassung von Stoffen bei der gewerblichen Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen. Ferner werden Höchstmengen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Bedarfsgegenständen nicht überschritten werden dürfen und Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten vermerkt.
Kontaminanten-Verordnung - KmV
Die Verordnung regelt die Kontrolle und Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln. Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist.
Abschnitt
Bezeichnung des Abschnitts (z.B.: Mykotoxine).
Lebensmittel
Bezeichnung der Lebensmittel, für die Höchstgehalte an bestimmten Kontaminanten festgelegt sind (z.B.: getrocknete Feigen).
Höchstgehalt
Höchstgehalt mit Einheit (mg/kg und µg/kg).
Anmerkung
Weitere Angaben zum Höchstgehalt oder zum Lebensmittel (z.B.: Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale).
Bemerkung
Die Verordnung regelt die Kontrolle und Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln. Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist.
Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)
Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln
Anlage-Nr.
Verweis auf die Anlagen-Nummer, in deren Stoffliste der Stoff aufgeführt ist
Bemerkung
Textfeld wie der Wert berechnet wird, z.B. wenn es sich um einen Summenwert handelt
Höchstmenge (Literaturwertestring)
Eintrag der jeweiligen Höchstmenge mit der Standardeinheit mg/kg.
Bezugslebensmittel
Hier wird angegeben für welche Lebensmittelgruppe oder in für welches einzelne Lebensmittel die Höchstmenge gilt.
Anmerkung
Feld für Anmerkungen
Zusammengesetzte und weiterverarbeitete Lebensmittel
Regelung zu Summenhöchstmengen bei zusammengesetzten Lebensmitteln und Höchstmengen der ursprünglichen Lebensmittel, wenn diese weiterverarbeitet wurden.
Lebensmittel mit überhöhten Rückständen
Lebensmittel mit überhöhten Rückständen dürfen vor Abgabe an den Verbraucher an Betriebe weitergegeben werden, die diese Stoffe entziehen, so dass die Höchstmenge eingehalten wird.
Ausnahme
Besondere Ausnahmeregelung
Kenntlichmachung von behandelten Zitrusfrüchten
Zitrusfrüchte, die mit Thiabendazol haltbargemacht wurden, müssen gekennzeichnet werden.
Probennahme und Analysenmethoden
Tabelle mit Verweis auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV
Name nach Regelwerk
Die in der Verordnung genannten abstrakten Objekte, auf die sich die Regelung jeweils bezieht, z. B. Ammoniumchlorid
Fundstelle im Regelwerk
Artikel, Spalte oder § im Regelwerk
Lebensmittel
Das Bezugslebensmittel, für das die Regelung gilt
Regelung
Beschreibung was geregelt wird
Nebenbedingung zur Regelung
Ergänzende Hinweise zur Regelung
Wert
Angabe von Stoffkonzentrationen oder Konzentrationsbereichen, auf die sich die zugehörige Regelung bezieht
Kennzeichnung
Bestimmte Angaben, die zur Kennzeichnung verlangt werden
Ausnahme
Beschreibung, wenn es Ausnahmen zur Regelung gibt
Summary
Die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung ergänzt die unionsrechtlichen Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 1169/2011 über Lebensmittelzusatzstoffe und Informationen der Verbraucher über Lebensmittel. Sie regelt das Verbringen, Aufbewahren und Lagern von Nitriten sowie die Anforderungen an das Herstellen von Nitritpökelsalz.
Aromendurchführungsverordnung - AromenDV
Name nach Regelwerk
Die in der Verordnung genannten abstrakten Objekte, auf die sich die Regelung jeweils bezieht, z. B. Ammoniumchlorid
Fundstelle im Regelwerk
Artikel, Spalte oder § im Regelwerk
Lebensmittel
Das Bezugslebensmittel, für das die Regelung gilt
Regelung
Beschreibung was geregelt wird
Nebenbedingung zur Regelung
Ergänzende Hinweise zur Regelung
Wert
Angabe von Stoffkonzentrationen oder Konzentrationsbereichen, auf die sich die zugehörige Regelung bezieht
Kennzeichnung
Bestimmte Angaben, die zur Kennzeichnung verlangt werden
Ausnahme
Beschreibung, wenn es Ausnahmen zur Regelung gibt
Summary
Die Aromendurchführungsverordnung ergänzt die unionsrechtlichen Verordnungen (EG) Nr. 1334/2008 und (EG) Nr. 2065/2003 über Aromen sowie Raucharomen in und auf Lebensmitteln. Sie regelt die Verwendung von Aromastoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind, die Herstellung und die Verwendung von frisch entwickeltem Rauch, die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel und die Kennzeichnung bestimmter nicht vorverpackter Lebensmittel, die zur Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vorgesehen sind.
Aflatoxinverbotsverordnung; Grenzwerte
Die Aflatoxin-Verbotsverordnung verbietet das Verwenden von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen, Erzeugnissen, Enzymen und Enzymzubereitungen bei der Herstellung von Arzneimitteln. Es sind Grenzwerte festgelegt.
Regelung
Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Erzeugnisse zu verwenden, bei denen die Höchstmengen an Aflatoxinen überschritten wird.
Werttyp
Höchstmenge
Wert
Angabe der Höchstmenge mit der Einheit µg/kg
Bedingung zum Wert
Die angegenene Höchstmenge ist auf eine Trockenmasse von mindestens 88 % der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe berechnet.
Bemerkungen
Die Aflatoxin-Verbotsverordnung verbietet das Verwenden von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen, Erzeugnissen, Enzymen und Enzymzubereitungen bei der Herstellung von Arzneimitteln. Es sind Grenzwerte festgelegt.
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) Liste der zulässigen Grenzwerte für natürliches Mineralwasser
Es werden die stoffrelevanten Anlagen der Vorschrift dargestellt.
Berechnungsgrundlage
Angabe auf welcher Berechnungsgrundlage die Grenzwerte angegeben sind Beispiele: Arsen insgesamt
Grenzwert (Literaturwertestring)
Angabe des Wertes, der als zulässiger Grenzwert für natürliches Mineralwasser festgelegt ist in Milligramm pro Liter.
Grenzwert Geltungsbereich
Ergänzende Hinweise und Angaben, die im Verkehr oder in der Werbung aufgeführt werden müssen (Beispiele: "Geeignet für die Zubereitung von Babynahrung")
Tätowiermittel-Verordnung
Tätowiermittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben. Zum Schutz der Verbraucher legt die Tätowiermittel-Verordnung fest, welche Stoffe bei der Herstellung und Behandlung von Tätowiermitteln nicht verwendet werden dürfen und wie Tätowiermittel zu kennzeichnen sind. Es besteht ferner eine Mitteilungspflicht für Hersteller von Tätowiermitteln.
Verbot
Für die verbotenen Stoffe gilt: Stoff darf beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Tätowiermitteln oder vergleichbaren Stoffen und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, nicht verwendet werden.
Kennzeichnung
Für Tätowiermittel erfolgt der Eintrag: Mittel zum Tätowieren müssen mit den Angaben "Mittel zum Tätowieren", "Tätowierfarbe" oder "Tattoo colour" gekennzeichnet werden. Vergleichbare Stoffe und Zubereitungen müssen mit der Bezeichnung, Beschreibung und ihrer Verwendung gekennzeichnet sein, dass die Art des Mittels zu erkennen ist, und sie von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden sind. Weitere Informationen müssen entsprechend § 3 der Verordnung auf dem Produkt angebracht sein.
Bemerkung
Tätowiermittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben. Zum Schutz der Verbraucher legt die Tätowiermittel-Verordnung fest, welche Stoffe bei der Herstellung und Behandlung von Tätowiermitteln nicht verwendet werden dürfen und wie Tätowiermittel zu kennzeichnen sind. Es besteht ferner eine Mitteilungspflicht für Hersteller von Tätowiermitteln.
Beurteilungswerte der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Dioxine - Gehalt in Lebensmitteln
Basierend auf einem Beschluss der 37. Umweltministerkonferenz 1991 werden Untersuchungen zur Dioxinbelastung in Deutschland zentral in einer Dioxin-Datenbank erfasst. Ermittelt wird das Vorkommen von Dioxinen und den dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB). Dazu erfolgen breit gefächerte Messungen in den Umweltkompartimenten, in Lebens- und Futtermitteln, Bioindikatoren, Abbauprodukten und bestimmten Erzeugnissen. Die Belastung für den Menschen wird ebenfalls ermittelt. Vom Menschen werden insbesondere Muttermilch und Blutproben von 9-11jährigen Kindern untersucht. Die Bund/Länder-Arbeits-gruppe DIOXINE wertet in ihren seit 1991 erschienenen Berichten diese Daten aus, stellt Ergebnisse orts- und zeitabhängig zusammen und leitet ggf. Beurteilungswerte ab. Untersuchungsschwerpunkt bei den Lebensmitteln sind fetthaltige Lebensmittel wie z.B. Molkereiprodukte sowie Gemüse mit großer Oberfläche wie Grünkohl und verschiedene Blattsalate.
Probe
entfällt
Art der Probe
entfällt
Probenort
entfällt
Messwert (Literaturwertestring)
entfällt
Dimensionsbezug Messwert
entfällt
Typ des Messwertes
entfällt
spezielle Hinweise
entfällt
Beurteilungswert (Literaturwertestring)
entfällt
Dimensionsbezug Beurteilungswert
entfällt
Typ des Beurteilungswertes
entfällt
Maßnahmenvorschlag
entfällt
Quellenfeld
entfällt
Bemerkungen
Basierend auf einem Beschluss der 37. Umweltministerkonferenz 1991 werden Untersuchungen zur Dioxinbelastung in Deutschland zentral in einer Dioxin-Datenbank erfasst. Ermittelt wird das Vorkommen von Dioxinen und den dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB). Dazu erfolgen breit gefächerte Messungen in den Umweltkompartimenten, in Lebens- und Futtermitteln, Bioindikatoren, Abbauprodukten und bestimmten Erzeugnissen. Die Belastung für den Menschen wird ebenfalls ermittelt. Vom Menschen werden insbesondere Muttermilch und Blutproben von 9-11jährigen Kindern untersucht. Die Bund/Länder-Arbeits-gruppe DIOXINE wertet in ihren seit 1991 erschienenen Berichten diese Daten aus, stellt Ergebnisse orts- und zeitabhängig zusammen und leitet ggf. Beurteilungswerte ab. Untersuchungsschwerpunkt bei den Lebensmitteln sind fetthaltige Lebensmittel wie z.B. Molkereiprodukte sowie Gemüse mit großer Oberfläche wie Grünkohl und verschiedene Blattsalate.
Beurteilungswerte der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Dioxine - PCDD/F-Aufnahme Erwachsener über die Nahrung
Basierend auf einem Beschluss der 37. Umweltministerkonferenz 1991 werden Untersuchungen zur Dioxinbelastung in Deutschland zentral in einer Dioxin-Datenbank erfasst. Ermittelt wird das Vorkommen von Dioxinen und den dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB). Dazu erfolgen breit gefächerte Messungen in den Umweltkompartimenten, in Lebens- und Futtermitteln, Bioindikatoren, Abbauprodukten und bestimmten Erzeugnissen. Die Belastung für den Menschen wird ebenfalls ermittelt. Vom Menschen werden insbesondere Muttermilch und Blutproben von 9-11jährigen Kindern untersucht. Die Bund/Länder-Arbeits-gruppe DIOXINE wertet in ihren seit 1991 erschienenen Berichten diese Daten aus, stellt Ergebnisse orts- und zeitabhängig zusammen und leitet ggf. Beurteilungswerte ab. Untersuchungsschwerpunkt bei den Lebensmitteln sind fetthaltige Lebensmittel wie z.B. Molkereiprodukte sowie Gemüse mit großer Oberfläche wie Grünkohl und verschiedene Blattsalate.
Lebensmittel
Lebensmittel der ersten Spalte der im Kapitel 9.2 abgebildeten Tabelle.
Belastungswert des Lebensmittels (Literaturwertestring)
Wert der zweiten Spalte der im Kapitel 9.2 abgebildeten Tabelle mit hinterlegter Einheit pg I-TEq/g Fett; Eintrag. der Fußnote (z.B. berechnet mit der halben Bestimmungsgrenze) im Textfeld
Dimensionsbezug
Fett
durchschnittlich verzehrte Menge an Fett im Lebensmittel (Literaturwertestring)
Wert der dritten Spalte der im Kapitel 9.2 abgebildeten Tabelle
mittlere PCDD/F-Aufnahme (Literaturwertestring)
Wert der vierten Spalte der im Kapitel 9.2 abgebildeten Tabelle
Bemerkungen
Textbaustein1: Vom Bundesgesundheitsamt auf der Grundlage von Daten zur Lebensmittelbelastung aus den Jahren 1986 bis 1991 berechnete mittlere tägliche PCDD/F-Aufnahme des Erwachsenen (70 kg Körpergewicht) über die Nahrung.
Textbaustein 2: Maßnahmenvorschläge bei PCDD/F-Kontamination von Milch und Milchprodukten: < 0,9 pg I-Teq/g Milchfett ist eine anzustrebende Zielgröße (nur durch Senkung der PCDD/F Einträge in die Umwelt langfristig zu erreichen).
Textbaustein 3: Maßnahmenvorschläge bei PCDD/F-Kontamination von Milch und Milchprodukten: >3,0 pg I-TEq/g Milchfett: Vorhandensein von PCDD/F-Quellen prüfen und Maßnahmen zur Minderung der Einträge einleiten; falls emissionsmindernde Maßnahmen kurzfristig nicht möglich sind oder zu keiner Reduzierung der Kontamination führen, wird dem landwirtschaftlichen Betrieb eine Nutzungsumstellung empfohlen. Empfehlung: Milch und Milchprodukte sind nicht mehr direkt ab Hof an Verbraucher abzugeben. >5,0 pg I-TEq/g Milchfett: Milch- und Milchprodukte dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
Textbaustein 4: Basierend auf einem Beschluss der 37. Umweltministerkonferenz 1991 werden Untersuchungen zur Dioxinbelastung in Deutschland zentral in einer Dioxin-Datenbank erfasst. Ermittelt wird das Vorkommen von Dioxinen und den dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB). Dazu erfolgen breit gefächerte Messungen in den Umweltkompartimenten, in Lebens- und Futtermitteln, Bioindikatoren, Abbauprodukten und bestimmten Erzeugnissen. Die Belastung für den Menschen wird ebenfalls ermittelt. Vom Menschen werden insbesondere Muttermilch und Blutproben von 9-11-jährigen Kindern untersucht. Die Bund/Länder-Arbeitsgruppe DIOXINE wertet in ihren seit 1991 erschienenen Berichten diese Daten aus, stellt Ergebnisse orts- und zeitabhängig zusammen und leitet ggf. Beurteilungswerte ab.
EG-Dioxinbericht (Compilation of Dioxin Exposure and Health Data)
Der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Dioxinbericht befasst sich mit der aktuellen Situation und gibt eine Zusammenfassung über vorhandene Messdaten und Projekte innerhalb der Europäischen Union. Der Bericht bestätigt in seinen Hauptaussagen, dass weiterhin ein Teil der Bevölkerung der Union einer täglichen Dioxin-Belastung ausgesetzt ist, die über dem TDI-Wert der WHO liegt. Gleichzeitig ist von den Wissenschaftlern festgestellt worden, dass in den letzten 10 bis 15 Jahren die durchschnittliche Belastung von Mensch und Natur durch Dioxine und Furane um jährlich etwa 10% zurückgegangen ist.
Begriffsbestimmungen
Textliche Erläuterung was mit TEQ (I-, WHO-, BGA- und N-TEQ) und TDI gemeint ist und warum sie zur Risikoabschätzung herangezogen wurden.
Prozentueller Anteil der Dioxinbelastung des Menschen durch die Nahrungsaufnahme (Literaturwertestring)
Eintrag des Wertebereiches mit Einheit. Es handelt sich bei diesem Wert um einen allgemeinen Erfahrungswert
Absinken der Dioxinbelastung innerhalb der EU in den letzen zwei Jahrzehnten (Literaturwertestring)
Eintrag des Wertebereiches mit Einheit. Dieser Wert beschreibt den in der EU festzustellenden Trend, dass generell eine Abnahme der Dioxinbelastung festzustellen ist.
Bemerkung
Textliche Begründung warum die Dioxinbelastung abnimmt
Land
Bezeichnung des EU-Staates, in dem der Messwert ermittelt wurde
Beispiele: Deutschland
Region/Stadt
Genauere Beschreibung der Region oder des Ortes, in dem der Messwert ermittelt wurde Beispiele: Brandenburg oder Augsburg
Matrix
Bezeichnung des Messmediums
Beispiele: Fisch Hinweis: Matrix und Bezugsmatrix sollen gleichwertige Felder sein, so dass über beide Felder gesucht werden kann
Bezugsmatrix
Genauere Beschreibung der Matrix
Beispiele: Forelle Hinweis: Matrix und Bezugsmatrix sollen gleichwertige Felder sein, so dass über beide Felder gesucht werden kann
Beschreibung des Wertes
Angabe, ob es sich bei dem ermittelten Messwert um bspw. einen Wertebereich, einen arithmetischen Mittelwert oder das 50. Perzentil handelt
Wert oder Wertebereich (Literaturwertestring)
Ermittelter Messwert oder Messwertbereich
Minimum-Wert (Literaturwertestring)
Niedrigster gemessener Wert
Maximum-Wert (Literaturwertestring)
Höchster gemessener Wert
Zusatzinformation zur Einheit
Genauere Angabe wie der Messwert ermittelt wurde (bspw. pro g Trockenmasse)
Bemerkungsfeld
Textliche Erläuterung als Ergänzung
Dioxine/ Furane -Toxizitätsäquivalente
Der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Dioxinbericht befasst sich mit der aktuellen Situation und gibt eine Zusammenfassung über vorhandene Messdaten und Projekte innerhalb der Europäischen Union. Der Bericht bestätigt in seinen Hauptaussagen, dass weiterhin ein Teil der Bevölkerung der Union einer täglichen Dioxin-Belastung ausgesetzt ist, die über dem TDI-Wert der WHO liegt.
Gleichzeitig ist von den Wissenschaftlern festgestellt worden, dass in den letzten 10 bis 15 Jahren die durchschnittliche Belastung von Mensch und Natur durch Dioxine und Furane um jährlich etwa 10% zurückgegangen ist.
Congener
Tabellarische Darstellung der verschiedenen Dioxine und Furane, die mit dem inter-nationalen Toxizitätsäquivalenzfaktor bewertet sind
Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF)
Hinterlegung der Toxizitätsäquivalenzfaktoren für die verschiedenen Congenere von Dioxin und Furan (Zahlenwert ohne Einheit).
Herkunft des Äquivalenzfaktors
Bezeichnung des Gremiums, welches den Äquivalenzfaktor bestimmt hat.
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 - zulässige gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über zulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sollte u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben wurden vor diesem Hintergrund von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA - European Food Safety Authority ) bewertet und in einer Liste in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 veröffentlicht. Nur die in dieser Liste enthaltenen Formulierungen bzgl. gesundheitlicher Effekte dürfen verwendet werden. Die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben ist an zusätzliche Bedingungen gebunden.
Name nach Regelwerk
Stoffe des Anhangs der Verordnung (Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien)
zulässige Angabe
Die im Anhang der Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe
Bedingungen
Bedingungen für die Verwendung der Angabe
Weitere Bestimmungen
Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen
Nummer im EFSA Journal
Nummer im Journal der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA - European Food Safety Authority)
EFSA-Nummer
Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA (European Food Safety Authority) zur Bewertung vorgelegt wurde
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über zulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sollte u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben wurden vor diesem Hintergrund von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA - European Food Safety Authority ) bewertet und in einer Liste in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 veröffentlicht. Nur die in dieser Liste enthaltenen Formulierungen bzgl. gesundheitlicher Effekte dürfen verwendet werden. Die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben ist an zusätzliche Bedingungen gebunden.
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Spirituosen
In der Verordnung werden allgemeine Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festgelegt. Die einzelnen als Spirituosen benannten alkoholischen Flüssigkeiten werden begrifflich definiert und der Mindestalkoholgehalt festgelegt.
Stoffart
Bezeichnung des Getränks
Wert (Literaturwertestring)
Gehalt des Stoffes, den das Getränk enthalten muß oder darf mit Einheit
Typ des Gehaltes
Bezeichnung, ob es sich bei dem angegebenen Wert z.B. um einen Mindest- oder Höchstgehalt handelt
Quellenfeld
Quellenangabe des Wertes (z.B. Verzeichnis der in Anhang II der Verordnung...., oder Verordnung (EWG) Nr. 1014/90)
spezielle Hinweise
Ergänzendes Bemerkungsfeld (z.B. mit Hinweis auf „Eigenschaften des Ethylalkohols (entsprechend Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) und des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs (entsprechend Verordnung (EWG) Nr. 1576/89)“)
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 - aromatisierte Weinerzeugnisse
Die Verordnung nennt allgemeine Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails. Die Getränke und Cocktails werden begrifflich definiert und der Gehalt an Alkohol und ggf. Zucker festgelegt.
Stoffart
Bezeichnung des Getränks
Wert (Literaturwertestring)
Gehalt des Stoffes, den das Getränk enthalten muß oder darf mit Einheit
Typ des Gehaltes
Bezeichnung, ob es sich bei dem angegebenen Wert z.B. um einen Mindest- oder Höchstgehalt handelt
spezielle Hinweise
Ergänzendes Bemerkungsfeld (z.B. mit Hinweis auf „Eigenschaften des Ethylalkohols (entsprechend Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) und des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs (entsprechend Verordnung (EWG) Nr. 1576/89)“)
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 - Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (zugelassene Aromen und Ausgangsstoffe)
Aromen werden verwendet, um den Geruch und/oder Geschmack von Lebensmitteln zum Nutzen für den Verbraucher zu verbessern beziehungsweise zu verändern. Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sollten nur verwendet werden, wenn sie den in der Verordnung festgelegten Kriterien genügen.
Name nach Regelwerk
Chemische Bezeichnung der Aromen und Ausgangsstoffe der Unionsliste entsprechend Spalte 2 der Tabelle 1 des Anhang I
Fundstelle im Regelwerk
Artikel oder Nummer und Bezeichnung des Anhangs: Anhang I, Teil A: Unionsliste der Aromastoffe
Regelung
Aromastoff ist zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassen
FL-Nr.
Eindeutige Identifikationsnummer des Stoffes (gemäß Datenbank FLAVIS) entsprechend Spalte 1 der Tabelle 1 des Anhang I
CAS-Nr.
Die Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS) entsprechend Spalte 3 der Tabelle 1 des Anhang I
JECFA-Nr.
Die Nummer des gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives - JECFA) entsprechend Spalte 4 der Tabelle 1 des Anhang I
CoE-Nr.
Die vom Europarat (Council of Europe - CoE) verwendete Nummer entsprechend Spalte 5 der Tabelle 1 des Anhang I
Reinheit
Die Reinheit des genannten Aromastoffes muss mindestens 95 % betragen. Liegt sie darunter, wird die Zusammensetzung der Aromastoffe hier angegeben (Spalte 6 der Tabelle 1 des Anhang I)
Einschränkungen der Verwendung
Aromastoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, dürfen nur den aufgeführten Lebensmittelkategorien gemäß den besonderen Verwendungsbedingungen zugesetzt werden (Spalte 7 der Tabelle 1 des Anhang I)
Anmerkung
Texte der Fußnoten 1 bis 4 entsprechend Spalte 8 der Tabelle 1 des Anhang I. Fußnote 1 bezeichnet die Aromastoffe, deren Bewertung die Behörde noch abschließen muss. Die Fußnoten 2 bis 4 geben an, bis wann der Antragsteller die verlangten zusätzlichen Daten vorlegen muss. Die Behörde bewertet diese innerhalb von 9 Monaten nach Erhalt. Stoffe, die bereits vom JECFA bewertet wurden, können an der JECFA-Nummer in Spalte 4 erkannt werden.
Bewertung
Verweis auf das wissenschaftliche Gremium, das die Bewertung durchgeführt hat (Spalte 9 der Tabelle 1 des Anhang I)
Bemerkung
Aromen werden verwendet, um den Geruch und/oder Geschmack von Lebensmitteln zum Nutzen für den Verbraucher zu verbessern beziehungsweise zu verändern. Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sollten nur verwendet werden, wenn sie den in der Verordnung festgelegten Kriterien genügen.
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 - Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Verwendungsbedingungen)
Aromen werden verwendet, um den Geruch und/oder Geschmack von Lebensmitteln zum Nutzen für den Verbraucher zu verbessern beziehungsweise zu verändern. Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sollten nur verwendet werden, wenn sie den in der Verordnung festgelegten Kriterien genügen.
Name nach Regelwerk
Stoffe des Anhang III, IV und V der Verordnung.
Fundstelle im Regelwerk
Artikel bzw. Bezeichnung des Anhangs
Regelung
Regelungen entsprechend der Anlagen der Verordnung: Z.B. Stoff darf Lebensmitteln nicht als solcher zugesetzt werden; Stoff darf in bestimmten Lebensmitteln nur in bestimmter Höchstmenge enthalten sein.
Nebenbedingung zur Regelung
Weitere Bestimmungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
Höchstmenge
Es gelten Höchstmengen für bestimmte Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen.
Lebensmittel
Verzehrfertige zusammengesetzte Lebensmittel, für die Höchstmengen für Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften festgelegt sind.
Ausnahmen
Eintrag einer Fußnote die Höchstmenge betreffend.
Bemerkung
Aromen werden verwendet, um den Geruch und/oder Geschmack von Lebensmitteln zum Nutzen für den Verbraucher zu verbessern beziehungsweise zu verändern. Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sollten nur verwendet werden, wenn sie den in der Verordnung festgelegten Kriterien genügen.
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Lebensmittelzusatzstoffe - Funktionsklassen
Mit dieser Verordnung wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
Name nach Regelwerk
Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen entsprechend Anhang I der Verordnung
Definition
Definition der Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und –enzymen
Spezielle Regelungen
Die Funktionsklassen betreffende Regelungen
Bemerkung
Mit dieser Verordnung wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 - Lebensmittelzusatzstoffe, EU-Liste
Mit dieser Verordnung wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
Name nach Regelwerk
Stoffe der Anhänge II, III und V der Verordnung
Fundstelle im Regelwerk
Nummer und Bezeichnung des Anhangs der Verordnung (z.B. Anhang II Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie)
Sammelbegriff
Mögliche Kategorie oder Gruppierung von Zusatzstoffen (z.B. Farbstoff)
E-Nummer
Von der Europäische Union vergebene Nummer des Zusatzstoffs
Regelung
Regelungen entsprechend der Anhänge der Verordnung (z.B. Zusatzstoff ist für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen)
Nebenbedingung zur Regelung
Weitere Anforderungen bei der Verwendung von Zusatzstoffen (z.B. Farbstoff darf nicht direkt an die Verbraucher verkauft werden)
Lebensmittelkategorie
Nummer und Bezeichnung des Lebensmittels oder von Lebensmittelgruppen) (z.B. 05.2: Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren)
Höchstmenge
Höchstmengenbeschränkung im Lebensmittel; z.B. quantum satis oder Wert
Erläuterung zum Wert
Fußnoten und weitere Angaben
Verwendung
Angabe wofür der Zusatzstoff verwendet wird (z.B. Trägerstoff für Antischaummittel)
Beschränkungen
Weitere Beschränkungen bei der Verwendung von Zusatzstoffen (z.B. Lebensmittel, in welchem der Zusatzstoff bzw. Farbstoff nicht verwendet werden darf)
Anmerkungen
Weitere Bedingungen und Ausnahmen
Bemerkung
Mit dieser Verordnung wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - kosmetische Mittel
Mit der europäischen Kosmetikverordnung werden die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufmachung, Kennzeichnung, Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen und sonstiger Angaben. Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen der Verordnung zu beachten. Zum Nachweis der Sicherheit muss vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine Sicherheitsbewertung erfolgen und ein Sicherheitsbericht nach Anhang I der Verordnung erstellt werden.
Anhang
Nummer des Anhangs (II bis VI)
Laufende Nummer
Im Anhang der Verordnung angegebene fortlaufende Nummer des Stoffes.
Regelung
- Stoff ist in kosmetischen Mitteln verboten [Anhang II]
- Stoff darf in kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten sein [Anhang III]
- Stoff ist in kosmetischen Mitteln als Farbstoff zugelassen [Anhang IV]
- Stoff ist in kosmetischen Mitteln als Konservierungsstoff zugelassen [Anhang V]
- Stoff ist in kosmetischen Mitteln als UV-Filter zugelassen [Anhang VI]
Nebenbedingung zur Regelung
Weitere Informationen zur Regelung des Stoffes.
Farbe
Angabe der Farbe.
Art des Mittels, Körperteile
Beschreibung der Verwendung des kosmetischen Mittels (z.B. Puder, Badezusatz).
Höchstkonzentration
Angabe des Wertes.
Nebenbedingung zum Wert
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung.
Einschränkungen/Bedingungen
Weitere Einschränkungen oder Bedingungen (z.B. Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden).
Anwendungsbedingungen/Warnhinweise
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Bedingungen auf dem Etikett und in Gebrauchsanweisungen (z.B. Nicht verschlucken).
Ausnahmen
Feld für bestimmte Ausnahmen.
Bemerkung
Mit der europäischen Kosmetikverordnung werden die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufmachung, Kennzeichnung, Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen und sonstiger Angaben. Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen der Verordnung zu beachten. Zum Nachweis der Sicherheit muss vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine Sicherheitsbewertung erfolgen und ein Sicherheitsbericht nach Anhang I der Verordnung erstellt werden.
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006; Kontaminanten in Lebensmitteln
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es wichtig, den Gehalt an Kontaminanten, wie z.B. Nitrate und Schwermetalle in Lebensmitteln auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen. Die Vorschrift dient der Festlegung von Höchstgehalten für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
Bezeichnung des Abschnittes, in dem der Stoff im Anhang dieser Verordnung genannt wird.
Regelung
Höchstgehalt an Kontaminanten in Lebensmitteln
Nebenbedingung zur Regelung
Angabe des Lebensmittels oder Erzeugnisses, für welches ein Höchstgehalt festgelegt wurde, einschließlich der Nummerierung
Werttyp
Höchstgehalt
Wert
Eintrag des Höchstgehaltes als Wert. Mögliche Einheiten sind mg/kg oder µg/kg, teilweise bezogen auf das Frischgewicht
Bedingung zum Wert
Weitere Angaben zum Wert
Erläuterung zum Wert
Weitere Erläuterungen zum Wert
Bemerkungen
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es wichtig, den Gehalt an Kontaminanten, wie z.B. Nitrate und Schwermetalle in Lebensmitteln auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen. Die Vorschrift dient der Festlegung von Höchstgehalten für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 - Kunststoffe im Lebensmittelkontakt, zugelassene Stoffe
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen zu harmonisieren. In einer Unionsliste werden Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe, die auf EU-Ebene zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, aufgeführt. Damit die Sicherheit eines fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist, ergeben sich unter Zugrundelegung von Riskobewertungen weitere Anforderungen, Beschränkungen und Bestimmungen wie z.B. Migrationsgrenzwerte.
Name nach Regelwerk
Stoffe der Unionsliste des Anhang I der Verordnung
CAS-Nr. im Regelwerk
Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS)
FCM-Stoff-Nr. (food contact materials/articles)
Fortlaufende eindeutige Identifikationsnummer des Stoffes entsprechend Unionsliste Anhang I der Verordnung
EWG- Verpackungsmaterial-Ref.-Nr.
Europäische Referenz-Nummer von Verpackungsmaterialien
Verwendung
Folgende Einträge sind entsprechend der Spalten 5 und 6 der Unionsliste Anhang I Tabelle 1 der Verordnung möglich:
- Zugelassen zur Verwendung als Zusatzstoff oder Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen (PPA)
- Nicht zugelassen zur Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen.
- Zugelassen zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül
- Nicht zugelassen zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül
Anwendung des Fettaufnahme-Reduktionsfaktors (FRF)
Folgende Einträge sind entsprechend Spalte der Spalten 7 der Unionsliste Anhang I Tabelle 1 der Verordnung möglich:
- Migrationsergebnisse dürfen um den Fettaufnahme-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden.
- Migrationsergebnisse dürfen nicht um den Fettaufnahme-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden.
Spezifischer Migrationsgrenzwert (SML - specific migration limit)
Spezifischer Migrationsgrenzwert mit der Einheit mg/kg Lebensmittel. Angabe NN, wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf.
Beschränkungen und Spezifikationen
Beschränkungen und Spezifikationen hinsichtlich des Stoffes.
Hinweise zur Konfirmitätsprüfung
Ausführlichen Bestimmungen über die Konformitätsprüfung entsprechend Anhang I Tabelle 3 Spalte 1.
Bemerkung
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen zu harmonisieren. In einer Unionsliste werden Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe, die auf EU-Ebene zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, aufgeführt. Damit die Sicherheit eines fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist, ergeben sich unter Zugrundelegung von Riskobewertungen weitere Anforderungen, Beschränkungen und Bestimmungen wie z.B. Migrationsgrenzwerte.
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 - Kunststoffe im Lebensmittelkontakt, Gruppenbeschränkungen
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen zu harmonisieren. In einer Unionsliste werden Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe, die auf EU-Ebene zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, aufgeführt. Damit die Sicherheit eines fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist, ergeben sich unter Zugrundelegung von Riskobewertungen weitere Anforderungen, Beschränkungen und Bestimmungen wie z.B. Migrationsgrenzwerte.
Name nach Regelwerk
Stoffe der Unionsliste des Anhang I der Verordnung, die einer Gruppe zugeordnet sind
FCM-Stoff-Nummer (food contact materials/articles)
Identifikationsnummern der Stoffe, für die eine Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 1 dieses Anhangs aufgeführt.
FCM-Nummern und Bezeichnung der Gruppenstoffe
FCM-Nummer und chemische Bezeichnung des Stoffs aus Anlage I, Tabelle 1 Spalte 4
Regelung
Für bestimmte Stoffgruppen gelten spezifische Migrationsgrenzwerte für die Summe der einzelnen Stoffe.
Gruppenbeschränkungs-Nr.
Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Anhang I Tabelle 1 Spalte 9 und Tabelle 2 dieses Anhangs aufgeführt.
Spezifischer Gruppenmigrationswert SML (T) (total)
Gesamter spezifischer Migrationsgrenzwert für die Summe der Stoffe der Gruppe. Einheit mg/kg Lebensmittel. Angabe NN, wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf.
Spezifikation Gruppenbeschränkung
Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht die Grundlage für die Angabe des Ergebnisses bildet. Z.B. berechnet als Acetaldehyd
Bemerkung
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen zu harmonisieren. In einer Unionsliste werden Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe, die auf EU-Ebene zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, aufgeführt. Damit die Sicherheit eines fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist, ergeben sich unter Zugrundelegung von Riskobewertungen weitere Anforderungen, Beschränkungen und Bestimmungen wie z.B. Migrationsgrenzwerte.
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 - Kunstoffe im Lebensmittelkontakt, Beschränkungen für Materialien und Gegenstände
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen zu harmonisieren. In einer Unionsliste werden Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe, die auf EU-Ebene zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, aufgeführt. Damit die Sicherheit eines fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist, ergeben sich unter Zugrundelegung von Riskobewertungen weitere Anforderungen, Beschränkungen und Bestimmungen wie z.B. Migrationsgrenzwerte.
Name nach Regelwerk
Stoffe des Anhang II der Verordnung
Regelung
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen genannte Stoffe nicht in Mengen abgeben, die bestimmte spezifische Migrationsgrenzwerte überschreiten.
Spezifischer Migrationsgrenzwert
Spezifischer Migrationsgrenzwert. Einheit mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz.
Bemerkung
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen zu harmonisieren. In einer Unionsliste werden Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe, die auf EU-Ebene zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, aufgeführt. Damit die Sicherheit eines fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist, ergeben sich unter Zugrundelegung von Riskobewertungen weitere Anforderungen, Beschränkungen und Bestimmungen wie z.B. Migrationsgrenzwerte.
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Eigenschaften des Ethylalkohols
Im Anhang I der Verordnungen werden Qualitätseigenschaften des Ethylakohols festgelegt.
Wert (Literaturwertestring)
Gehalt des Stoffes, den der Ethylalkohol enthalten muß oder darf mit Einheit
Typ des Wertes
Bezeichnung, ob es sich bei dem angegebenen Wert z.B. um einen Mindest- oder Höchstgehalt handelt
Quellenfeld
Verweis auf die Verordnung (EWG) 1601/91 und Verordnung (EWG) 1576/89
spezielle Hinweise
Bemerkungen (z.B. ausgedrückt als Acetaldehyd)
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 - Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln
Zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes werden mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2205 harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften betreffend Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. Listen der Erzeugnisse und Listen der Rückstandshöchstgehalte wurden in den Änderungsverordnungen (EG) Nr. 178/2006 und (EG) Nr. 149/2008 veröffentlicht
Anhang
Es werden die jeweiligen Anhänge genannt:
- Anhang II: Bislang festgelegte Rückstandshöchstgehalte.
- Anhang III Teil A: Vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die bisher keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt wurden.
- Anhang III Teil B: Vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Erzeugnisse, die bisher nicht aufgeführt waren.
- Anhang IV: Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die bewertet wurden und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind.
Code-Nummer
Code-Nummer zur Klassifizierung von Gruppen und Einzelerzeugnissen
Erzeugnis
Gruppen und Einzelerzeugnisse von Lebens- und Futtermitteln, für die RHG gelten
Anmerkung
Textfeld für Anmerkungen die die Gruppe oder das Einzelerzeugnis oder den Wert betreffen (Fußnoten)
Bemerkung
Zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes werden mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2205 harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften betreffend Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. Listen der Erzeugnisse und Listen der Rückstandshöchstgehalte wurden in den Änderungsverordnungen (EG) Nr. 178/2006 und (EG) Nr. 149/2008 veröffentlicht.
Verordnung (EU) Nr. 37/2010, Rückstandshöchstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Durch die Arzneimittelbehandlung von Tieren, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, kann es zu Rückständen in den aus diesen Tieren erzeugten Nahrungsmitteln kommen. Seit 1990 werden schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festgesetzt, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. Durch die Festsetzung unterschiedlicher Höchstmengen für Rückstände in den einzelnen Mitgliedstaaten wäre der freie Verkehr mit Nahrungsmitteln und Tierarzneimitteln behindert. Daher wurde ein Verfahren für die gemeinschaftliche Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände geschaffen werden, das einheitlich die bestmögliche Unbedenklichkeitsprüfung beinhaltet.
Tierart
Tierart, welche zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt wird.
Rückstandshöchstmenge
Angabe der Rückstandshöchstmenge mit Einheit.
Zielgewebe
Der aus dem behandelten Tier gewonnene essbare Bereich.
Therapeutische Einstufung
Eintrag z.B. Mittel gegen Infektionen/Antibiotika
Anmerkung
Bezeichnung des Markerrückstands und sonstige Hinweise und Vorschriften.
Bemerkung
Durch die Arzneimittelbehandlung von Tieren, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, kann es zu Rückständen in den aus diesen Tieren erzeugten Nahrungsmitteln kommen. Seit 1990 werden schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festgesetzt, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. Durch die Festsetzung unterschiedlicher Höchstmengen für Rückstände in den einzelnen Mitgliedstaaten wäre der freie Verkehr mit Nahrungsmitteln und Tierarzneimitteln behindert. Daher wurde ein Verfahren für die gemeinschaftliche Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände geschaffen werden, das einheitlich die bestmögliche Unbedenklichkeitsprüfung beinhaltet.
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 - Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln
Mit dieser Verordnung wird der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln geregelt. Es werden nur Vitamine und Mineralstoffe zugelassen, die in der Ernährung normalerweise vorkommen, als Bestandteil der Ernährung verzehrt und als essenzielle Nährstoffe betrachtet werden. Da eine übermäßige Zufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann, werden Höchstgehalte für den Zusatz dieser Stoffe zu Lebensmitteln festgelegt.
Regelung
Z.B.: Darf als Vitamin/Mineralstoff (Vitamin-/Mineralstoffverbindung) Lebensmitteln zugesetzt werden.
Nebenbedingung zur Regelung
Weitere Informationen zu Verwendungsbedingungen, -beschränkungen oder -verbote.
Höchstgehalt
Angabe eines Höchstgehaltes.
RDA-Wert
Nährstoffbezugswert (nutrient reference value - NRV), Referenzmenge für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Bemerkung
Mit dieser Verordnung wird der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln geregelt. Es werden nur Vitamine und Mineralstoffe zugelassen, die in der Ernährung normalerweise vorkommen, als Bestandteil der Ernährung verzehrt und als essenzielle Nährstoffe betrachtet werden. Da eine übermäßige Zufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann, werden Höchstgehalte für den Zusatz dieser Stoffe zu Lebensmitteln festgelegt.
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 - Futtermittelzusatzstoffe
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Gemeinschaftsverfahrens für die Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen eingeführt. Mit der Festlegung von Bestimmungen für die Überwachung und Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen wurde die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Umwelt und die Anwender- und Verbraucherinteressen geschaffen.
Name nach Regelwerk
Futtermittelzusatzstoffe wie sie in den Einzelverordnungen genannt werden
Rechtsgrundlage
Nr. der Einzelverordnung. Z. B. VO (EG) Nr. 887/2009
CAS-Nr des Futtermittelzusatzstoffes
Angabe der CAS-Nummer des Futtermittelzusatzstoffes (CAS: Chemical Abstracts Service)
Kennnummer
Kenn-Nummer des Zusatzstoffs
Geltungsdauer der Zulassung
Datum bis wann der Futtermittelzusatzstoff zugelassen ist.
Name des Zulassungsinhabers
Firmenname, z.B. Huvepharma NV Belgien
Kategorie
Gibt an, in welcher Kategorie der Futtermittelzusatzstoff gelistet ist; z.B. ernährungsphysiologische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe
Innerhalb einer Kategorien werden Futtermittelzusatzstoffe entsprechend ihrer Hauptfunktion oder ihren Hauptfunktionen einer oder mehreren Funktionsgruppen zugeordnet; z.B. Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung.
Subklassifikation (Sammelbegriff)
Unterteilung der Funktionsgruppe, z.B. Vitamin D
Beschreibung des Zusatzstoffes
Zusammensetzung und Beschreibung des Futtermittelzusatzstoffes
Charakterisierung der Wirkstoffe
Angaben zu den Wirkstoffen, z.B. Reinheitsanforderungen
Analysenmethode
Z.B. Bestimmung des Gehalts an Zinkacetat-Dihydrat im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumedetat (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 1482)
Tierart oder Tierkategorie
Angabe für welche Tierart oder Tierkategorie und unter welchen Bedingungen der Zusatzstoff verwendet werden darf; z.B. Ferkel (abgesetzt)
Höchstalter
Angabe bis zu welchem Alter des Tieres der Zusatzstoff verwendet werden darf.
Mindesgehalt des Zusatzstoffes
Mindesgehalt mit Einheit, z.B. mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Höchstgehalt des Zusatzstoffes
Höchstgehalt mit Einheit, z.B. mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Sonstige Bestimmungen
Angaben wie der Zusatzstoff zu verabreichen ist oder Hinweise in der Gebrauchsanweisung.
Rückstandshöchstgehalte im Lebensmittel tierischen Ursprungs
Angabe des (vorläufigen) Rückstandshöchstgehaltes
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Gemeinschaftsverfahrens für die Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen eingeführt. Mit der Festlegung von Bestimmungen für die Überwachung und Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen wurde die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Umwelt und die Anwender- und Verbraucherinteressen geschaffen.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 - Stoffgrenzwerte für Kollagen und Gelatine
Die Verordnung (EG) NR. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.
Artikel, Spalte, § im Regelwerk
Anhang und Abschnitt in der Verordnung
Regelung
Entsprechend der Verordnung einzuhaltende Bestimmungen und Anforderungen
Nebenbedingung zur Regelung
Begriffsbestimmungen für Gelatine und Kollagen
Erläuterung zum Wert
Rückstandsgrenzwert
Bemerkungen
Die Verordnung (EG) NR. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.
Verordnung (EG) Nr. 726/2004; zugelassene Wirkstoffe in Human- und Tierarzneimitteln
Register gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
Nummer nach Regelwerk
Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis und Nummer der European Medicines Agency (z.B. EU/1/07/419/001-012, EMEA/H/C/721)
Regelung
Register für Humanarzneimittel bzw. Register für Tierarzneimittel
Nebenbedingung zur Regelung
Datum der Erstzulassung des Arzneimittels und Datum der letzten Änderung.
Bemerkungen
Register gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
Weitere Regelungen im Bereich Verbraucherschutz, Lebensmittel
Weitere Regelungen im Bereich Verbraucherschutz, Lebensmittel sind im Kapitel 6.1.3 aufgeführt.
Zuordnung Orange Book
Die Realstoffe werden einer bestimmten UN-Nummer und der Verpackungsgruppe des Orange Book zugeordnet.
UN-Nr.
UN-Nummer aus dem Orange Book, der der Realstoff zugeordnet wurde
Packing group
Verpackungsgruppe aus dem Orange Book, der der Realstoff zugeordnet wurde
Orange book
UN-Name
Anzeige der vollständigen Namen (inkl. eventueller Beschreibungen) aus der Rechtsvorschrift.
UN-Nr.
Die UN-Nummer dient zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe bei deren Transport. Sie entstammt den Empfehlungen der Vereinten Nationen (UN) „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ oder kurz „Orange Book“ genannt.
Class or division
Stoffe, die eine oder mehrere Gefahren haben, werden nach ihrer überwiegenden Gefahr in eine Klasse eingestuft. Die Klasse wird hier genannt.
Subsidary risk
In dieses Feld wird die Nebengefahr eingetragen. Nebengefahren müssen gekennzeichnet (Label) werden.
Packing group
Verpackung und Stauung nach Gefahrengrad; es gibt drei Verpackungsgruppen:
- I: große Gefahr,
- II: mittlere Gefahr,
- III: geringe Gefahr.
Special provisions
Sondervorschriften gelten für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand für alle Verpackungsgruppen, es sei denn, in der Sondervorschrift ist was anderes geregelt.
Zuordnung RID
Die Realstoffe werden einer bestimmten UN-Nummer und der Verpackungsgruppe des RID zugeordnet.
RID-UN-Nr.
UN-Nummer aus dem RID, der der Realstoff zugeordnet wurde
Verpackungsgruppe Zuordnung
Verpackungsgruppe aus dem RID, der der Realstoff zugeordnet wurde
Umweltgefährdend gemäß CLP-Verordnung
Hier wird angezeigt, ob der Stoff nach Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 oder nach Selbsteinstufung über die entsprechenden Toxdaten etc. als umweltgefährlich für die aquatische Umwelt gilt. Es werden auch Stoffe als umweltgefährlich bezeichnet, die im Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 nicht als umweltgefährlich aufgeführt sind, der BAM aber hinreichende Daten vorliegen, dass der Stoff tatsächlich umweltgefährliche Eigenschaften hat.Folgende Angaben sind möglich:„ja“ : Stoff ist umweltgefährdend (lt. CLP-VO und Selbsteinstufung über die entsprechenden Toxdaten etc.)„nein“: Stoff ist nach der CLP-VO nicht als umweltgefährdend einzustufen„(ja)“: Abhängig von der Konzentration ist der Stoff ggf. als umweltgefährdend einzustufenkeine Anzeige: keine Daten zu dem Stoff gefunden, die zu einer Einstufung führen könnten (Stoff ist nicht in der CLP-VO aufgelistet)
GGVSEB / RID (Eisenbahn)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang B – Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)
RID-Name
Anzeige der vollständigen Namen (inkl. eventueller Beschreibungen) aus der Rechtsvorschrift.
RID-UN-Nr.
Nummer des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, wenn diesem Stoff oder Gegenstand eine spezifische UN-Nummer zugeordnet ist, oder Nummer der Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung, welcher die nicht namentlich genannten gefährlichen Stoffe oder Gegenstände gemäß den Kriterien des Teil 2 („Entscheidungsbäume“) des RID zuzuordnen sind.
Klasse
Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff oder Gegenstand fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 des RID zugeordnet
Klassifizierungscode
Für gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 besteht dieser Code aus der Nummer der Unterklasse und dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe
Für gefährliche Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 besteht der Code aus einer Ziffer und einem oder mehrere, die Gruppe der gefährlichen Eigenschaften wiedergebenden Buchstaben
Für die gefährlichen Stoffe oder Gegenstände der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 werden die Codes in den jeweiligen Absätzen 2.2.x.1.2 (x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, ggf. ohne Punkt) des RID erläutert
Gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 haben keinen Klassifizierungscode
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
Nummer, die für Stoffe oder Gegenstände der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern (in bestimmten Fällen mit vorangestelltem Buchstaben „X“) und für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aus dem Klassifizierungscode besteht. Diese Nummer muss in vorgeschriebenen Fällen (Unterabschnitt 5.3.2.1 des RID) im oberen Teil der orangefarbenen Warntafel erscheinen.
Verpackungsgruppe
Die Verpackungsgruppe beschreibt die Gefährlichkeit des Stoffes. Es gibt drei Verpackungsgruppen:
- I: große Gefahr,
- II: mittlere Gefahr,
- III: geringe Gefahr.
Bestimmte Gegenstände und Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet.
Gefahrzettel
Nummer des Muster der Gefahrzettel / Großzettel (Placards), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Wagen etc. anzubringen sind
Sondervorschriften
Sondervorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden Güter etc.)
Zuordnung ADR
Die Realstoffe werden einer bestimmten UN-Nummer und der Verpackungsgruppe des ADR zugeordnet.
ADR-UN-Nr.
UN-Nummer aus dem ADR, der der Realstoff zugeordnet wurde
Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe aus dem ADR, der der Realstoff zugeordnet wurde
Umweltgefährdend gemäß CLP-Verordnung
Hier wird angezeigt, ob der Stoff nach Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 oder nach Selbsteinstufung über die entsprechenden Toxdaten etc. als umweltgefährlich für die aquatische Umwelt gilt. Es werden auch Stoffe als umweltgefährlich bezeichnet, die im Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 nicht als umweltgefährlich aufgeführt sind, der BAM aber hinreichende Daten vorliegen, dass der Stoff tatsächlich umweltgefährliche Eigenschaften hat.Folgende Angaben sind möglich:„ja“ : Stoff ist umweltgefährdend (lt. CLP-VO und Selbsteinstufung über die entsprechenden Toxdaten etc.)„nein“: Stoff ist nach der CLP-VO nicht als umweltgefährdend einzustufen„(ja)“: Abhängig von der Konzentration ist der Stoff ggf. als umweltgefährdend einzustufenkeine Anzeige: keine Daten zu dem Stoff gefunden, die zu einer Einstufung führen könnten (Stoff ist nicht in der CLP-VO aufgelistet)
GGVSEB / ADR (Straße)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
ADR-Name
Anzeige der vollständigen Namen (inkl. eventueller Beschreibungen) aus der Rechtsvorschrift.
ADR-UN-Nr.
Nummer des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, wenn diesem Stoff oder Gegenstand eine spezifische UN-Nummer zugeordnet ist, oder Nummer der Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung, welcher die nicht namentlich genannten gefährlichen Stoffe oder Gegenstände gemäß den Kriterien des Teil 2 („Entscheidungsbäume“) des ADR zuzuordnen sind.
Klasse
Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff oder Gegenstand fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 des ADR zugeordnet
Klassifizierungscode
Für gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 besteht dieser Code aus der Nummer der Unterklasse und dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe
Für gefährliche Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 besteht der Code aus einer Ziffer und einem oder mehrere, die Gruppe der gefährlichen Eigenschaften wiedergebenden Buchstaben
Für die gefährlichen Stoffe oder Gegenstände der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 werden die Codes in den jeweiligen Absätzen 2.2.x.1.2 (x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, ggf. ohne Punkt) des ADR erläutert
Gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 haben keinen Klassifizierungscode
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
Nummer, die für Stoffe oder Gegenstände der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern (in bestimmten Fällen mit vorangestelltem Buchstaben „X“) und für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aus dem Klassifizierungscode besteht. Diese Nummer muss in vorgeschriebenen Fällen (Unterabschnitt 5.3.2.1 des ADR) im oberen Teil der orangefarbenen Warntafel erscheinen.
Verpackungsgruppe
Die Verpackungsgruppe beschreibt die Gefährlichkeit des Stoffes. Es gibt drei Verpackungsgruppen:
- I: große Gefahr,
- II: mittlere Gefahr,
- III: geringe Gefahr.
Bestimmte Gegenstände und Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet.
Gefahrzettel
Nummer des Muster der Gefahrzettel / Großzettel (Placards), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeugen etc. anzubringen sind
Sondervorschriften
Sondervorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden Güter etc.)
Tunnelbeschränkungscode
Die Beschränkung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tunnel basiert auf dem im ADR in Kapitel 3.2, Tabelle A angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Die Tunnel werden in insgesamt fünf Kategorien (A bis E) aufgeteilt und durch das Verbotszeichen 261 der StVO beschränkt. Generell gilt, dass die Sicherheit des Tunnels für gefährliche Güter von A zu E ab- und damit die Beschränkung zunimmt. Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes ein „ - “ angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung.
Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung | Beschränkung |
---|---|
B | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E |
B1000C | Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E; Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. |
B/D | Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.; Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. |
B/E | Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.; Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
C | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E |
C5000D | Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E; Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. |
C/D | Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.; Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. |
C/E | Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.; Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
D | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E |
D/E | Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.; Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
E | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
- | Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1) |
Zuordnung ADN
Die Realstoffe werden einer bestimmten UN-Nummer und der Verpackungsgruppe des ADN zugeordnet.
ADN-UN-Nr.
UN-Nummer aus dem ADN, der der Realstoff zugeordnet wurde
Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe aus dem ADN, der der Realstoff zugeordnet wurde
Umweltgefährdend gemäß CLP-Verordnung
Hier wird angezeigt, ob der Stoff nach Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 oder nach Selbsteinstufung über die entsprechenden Toxdaten etc. als umweltgefährlich für die aquatische Umwelt gilt. Es werden auch Stoffe als umweltgefährlich bezeichnet, die im Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 nicht als umweltgefährlich aufgeführt sind, der BAM aber hinreichende Daten vorliegen, dass der Stoff tatsächlich umweltgefährliche Eigenschaften hat.Folgende Angaben sind möglich:„ja“ : Stoff ist umweltgefährdend (lt. CLP-VO und Selbsteinstufung über die entsprechenden Toxdaten etc.)„nein“: Stoff ist nach der CLP-VO nicht als umweltgefährdend einzustufen„(ja)“: Abhängig von der Konzentration ist der Stoff ggf. als umweltgefährdend einzustufenkeine Anzeige: keine Daten zu dem Stoff gefunden, die zu einer Einstufung führen könnten (Stoff ist nicht in der CLP-VO aufgelistet)
GGVSEB / ADN (Binnenschifffahrt)
Europäisches Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN).
ADN-Name
Anzeige der vollständigen Namen (inkl. eventueller Beschreibungen) aus der Rechtsvorschrift.
ADN-UN-Nr.
Nummer des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, wenn diesem Stoff oder Gegenstand eine spezifische UN-Nummer zugeordnet ist, oder Nummer der Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung, welcher die nicht namentlich genannten gefährlichen Stoffe oder Gegenstände gemäß den Kriterien des Teil 2 („Entscheidungsbäume“) des ADN zuzuordnen sind.
Klasse
Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff oder Gegenstand fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 des ADN zugeordnet
Klassifizierungscode
Für gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 besteht dieser Code aus der Nummer der Unterklasse und dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe.Für gefährliche Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 besteht der Code aus einer Ziffer und einem oder mehrere, die Gruppe der gefährlichen Eigenschaften wiedergebenden Buchstaben.Für die gefährlichen Stoffe oder Gegenstände der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 werden die Codes in den jeweiligen Absätzen 2.2.x.1.2 (x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, ggf. ohne Punkt) des ADN erläutert.Gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 haben keinen Klassifizierungscode.
Verpackungsgruppe
Die Verpackungsgruppe beschreibt die Gefährlichkeit des Stoffes. Es gibt drei Verpackungsgruppen:
- I: große Gefahr,
- II: mittlere Gefahr,
- III: geringe Gefahr.
Bestimmte Gegenstände und Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet.
Gefahrzettel
Nummer des Muster der Gefahrzettel / Großzettel (Placards), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Straßenfahrzeugen anzubringen sind
Sondervorschriften
Sondervorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden Güter etc.)
Anzahl der Kegel/Lichter
Je nach Angaben im Kapitel 3.2, Tabelle A des ADN müssen die Schiffe tagsüber ggf. mit blauen Kegel bzw. nachts mit blauen Lichtern versehen sein. Mit zunehmender Anzahl erhöht sich auch die Gefährlichkeit des Stoffes.
Zuordnung IMDG
Die Realstoffe werden einer bestimmten UN-Nummer und der Verpackungsgruppe des IMDG Codes zugeordnet.
IMDG-UN-Nr.
UN-Nummer aus dem IMDG Codes, der der Realstoff zugeordnet wurde
Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe aus dem IMDG Codes, der der Realstoff zugeordnet wurde
Umweltgefährdend gemäß CLP-Verordnung
Hier wird angezeigt, ob der Stoff nach Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 oder nach Selbsteinstufung über die entsprechenden Toxdaten etc. als umweltgefährlich für die aquatische Umwelt gilt sowie ob er im Abschnitt 3.2.1 des IMDG Codes als identifizierter Meeresschadstoff aufgeführt ist. Es werden auch Stoffe als umweltgefährlich bezeichnet, die im Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 nicht als umweltgefährlich aufgeführt sind, der BAM aber hinreichende Daten vorliegen, dass der Stoff tatsächlich umweltgefährliche Eigenschaften hat. Für den Seeverkehr kann es vorkommen, dass ein Stoff nach dem Anhang VI der EU-Richtlinie 1272/2008 als umweltgefährlich zu kennzeichnen ist, dieser aber nach MARPOL kein identifizierter Meeresschadstoff ist - und umgekehrt.Folgende Angaben sind möglich:„ja“ : Stoff ist umweltgefährdend (lt. CLP-VO und Selbsteinstufung über die entsprechenden Toxdaten etc. oder nach MARPOL)„nein“: Stoff ist nach der CLP-VO bzw. nach MARPOL nicht als umweltgefährdend einzustufen„(ja)“: Abhängig von der Konzentration ist der Stoff ggf. als umweltgefährdend einzustufenkeine Anzeige: keine Daten zu dem Stoff gefunden, die zu einer Einstufung führen könnten (Stoff ist nicht in der CLP-VO aufgelistet bzw. im IMDG Code gekennzeichnet)
GGVSee, IMDG (Seeschifffahrt)
IMDG-Name
Anzeige der vollständigen Namen (inkl. eventueller Beschreibungen) aus der Rechtsvorschrift.
Klasse
Klasse und im Falle der Klasse 1 die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe, die dem Stoff oder dem Gegenstand, entsprechend dem Einstufungssystem, beschrieben in Teil 2, Kapitel 2.1 des IMDG Codes, zugeordnet wurde.
IMDG-UN-Nr.
UN-Nummer, die dem gefährlichen Gut durch das „United Nations Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods (UN Liste)“ zugeordnet wurde.
Verpackungsgruppe
Die Verpackungsgruppe beschreibt die Gefährlichkeit des Stoffes. Es gibt drei Verpackungsgruppen:
- I: große Gefahr,
- II: mittlere Gefahr,
- III: geringe Gefahr.
Hauptgefahr (IMDG-Risk)
Placard (Hauptgefahr-Kennzeichen), welches an den Versandstücken, Containern etc. angebracht werden muss.
Zusatzgefahr(en) (sub-riks)
Klassennummer(n) jeder (aller) Zusatzgefahr(en), die durch Anwendung des Einstufungssystems, wie in Teil 2 des IMDG Codes beschrieben, ermittelt wurde(n).
Emergency-schedules EmS No.
Hinweis auf entsprechende Unfallmerkblätter für FEUER oder LECKAGE wie im EmS-Leitfaden „Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern“ beschrieben. Der erste EmS-Code bezieht sich auf das entsprechende Unfallmerkblatt für Feuer (z.B. F-A), der zweite EmS-Code bezieht sich auf das entsprechende Unfallmerkblatt für Leckagen (z.B. S-A). Unterstrichene bzw. mit Ausrufungszeichen versehene EmS-Codes (besondere Fälle) zeigen einen Stoff oder Gegenstand an, für den ein zusätzlicher Hinweis in den Unfallbekämpfungsmaßnahmen gegeben ist.
EmS-Feuer-Unfallmerkblatt | Bedeutung |
---|---|
F-A | Allgemeines Feuer-Unfallmerkblatt |
F-B | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
F-C | Nicht entzündbare Gase |
F-D | Entzündbare Gase |
F-E | Nicht mit Wasser reagierende entzündbare flüssige Stoffe |
F-F | Temperaturkontrollierte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide |
F-G | Mit Wasser reagierende Stoffe |
F-H | Oxidierende Stoffe mit explosiven Eigenschaften |
F-I | Radioaktive Stoffe |
F-J | Nicht temperaturkontrollierte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide |
Ems-Leckage-Unfallmerkblatt | Bedeutung |
---|---|
S-A | Giftige Stoffe |
S-B | Ätzende Stoffe |
S-C | Entzündbare, ätzende flüssige Stoffe |
S-D | Entzündbare flüssige Stoffe |
S-E | Entzündbare flüssige Stoffe, die auf dem Wasser schwimmen |
S-F | Wasserlösliche Meeresschadstoffe |
S-G | Entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe |
S-H | Entzündbare feste Stoffe (geschmolzenes Material) |
S-I | Entzündbare feste Stoffe (wiederverpacken möglich) |
S-J | Angefeuchtete explosive Stoffe und einige selbsterhitzungsfähige Stoffe |
S-K | Temperaturkontrollierte selbstzersetzliche Stoffe |
S-L | Selbstentzündliche, mit Wasser reagierende Stoffe |
S-M | Gefahr der Selbstentzündung |
S-N | Stoffe, die mit Wasser heftig reagieren |
S-O | Stoffe, die gefährlich werden, wenn feucht geworden (nicht einsammelbare Gegenstände) |
S-P | Stoffe, die gefährlich werden, wenn feucht geworden (einsammelbare Gegenstände) |
S-Q | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
S-R | Organische Peroxide |
S-S | Radioaktive Stoffe und Gegenstände |
S-T | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
S-U | Gase (entzündbar, giftig oder ätzend) |
S-V | Gase (nicht entzündbar, nicht giftig) |
S-W | Entzündend (oxidierend) wirkende Gase |
S-X | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
S-Y | Explosionsfähige Chemikalien |
S-Z | Giftige explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
Meereswasserverunreinigend
Kennzeichnung, ob das gefährliche Gut ein Meeresschadstoff ist.
Sondervorschriften
Sondervorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden Güter etc.)
Zuordnung ICAO / IATA
Die Realstoffe werden einer bestimmten UN-Nummer und der Verpackungsgruppe dem ICAO zugeordnet.
ICAO-UN-Nr.
UN-Nummer aus dem ICAO, der der Realstoff zugeordnet wurde
Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe aus dem ICAO, der der Realstoff zugeordnet wurde
ICAO / IATA
Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air of the International Civil Aviation Organisation (Technische Vorschriften der Internationalen zivilen Luftfahrt-Organisation für den sicheren Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr) (ICAO-TI)
ICAO-Name
Anzeige der vollständigen Namen (inkl. eventueller Beschreibungen) aus der Rechtsvorschrift.
Class/Devision
Klasse oder Unterklasse, im Falle von Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe, die einem Stoff oder Gegenstand nach dem in Abschnitt 2 der ICAO-TI beschriebenen Klassifizierungssystem zugeordnet ist.
Verpackungsgruppe
Die Verpackungsgruppe beschreibt die Gefährlichkeit des Stoffes. Es gibt drei Verpackungsgruppen:
- I: große Gefahr,
- II: mittlere Gefahr,
- III: geringe Gefahr.
ICAO-Risks
Gefahrenkennzeichen (Hauptgefahr-Kennzeichen), welches auf der Außenseite jedes Versandstückes oder jeder Umverpackung angebracht werden muss.
ICAO-Subrisks
Klasse oder Unterklasse der Nebengefahren, die mittels Klassifizierungssystems in Abschnitt 2 der ICAO-TI festgelegt sind.
ICAO-UN-Nr.
Die jedem Artikel oder Stoff unter dem UN-Klassifizierungssystem zugeordnete Seriennummer.
Special provisions
Sondervorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden Güter etc.)
IMO
IMO ist die Abkürzung von International Maritime Organization. Unter diesem Oberbegriff sind in der Datenbank stoffbezogene Angaben zur Marpol-Kategorie, zur Transportart, zum Schiffstyp und zum Tanktyp abgelegt.
Glossar:
- BCH-Code: Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk der IMO
- IBC-Code: International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk der IMO
- IGC-Code: International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk der IMO
- IMDG-Code: International Maritime Dangerous Goods Code
- GESAMP: Joint Group of Experts on Scientific Aspects of Marine Pollution
- Marpol: Maritime Pollution Convention (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe)
Kategorie nach Marpol - Anlage II
Die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) regelt den Transport von Chemikalien international und ist ein wichtiges Vorschriftenwerk für den Umweltschutz in der Seeschifffahrt. Die Anlage gilt für alle Schiffe, die für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut zugelassen sind. Die Marpol-Kategorie (Marpol-Konvention Anlage II Anhang II, IMO) dient der Einteilung der Bulkchemikalien nach ihrer Umweltgefahr. Die Bedeutung der Kategorien sind im Einzelnen:Kat. X: sehr gefährlichKat. Y: gefährlichKat. Z: weniger gefährlichKat. *: gefährlich nur in BulkmengenKat. OS: sonstige Stoffe (other substances, outside), nicht unter X, Y, Z eingestuft (werden in diesem Zusammenhang nicht als gefährlich betrachtet)
Die Anlage II wurde zum 1. Januar 2007 geändert. Die Liste der im Seetransport erlaubten Stoffe wurde überarbeitet. Einige Stoffe, für die keine ausreichenden Ökotoxdaten vorliegen, dürfen seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr transportiert werden. Die Klassifizierung flüssiger Massengüter der bis 2007 gebräuchlichen vier Verschmutzungsgruppen (A, B, C und D) und drei Schiffstypen wurde grundlegend überarbeitet. Seitdem werden die Produkte nur noch in drei Einleitungskriterien X, Y und Z eingestuft. Tier- und Pflanzenöle sowie Mineralölwachse dürfen grundsätzlich nur noch in Doppelhüllentankern befördert werden. Paraffine, die in der Vergangenheit häufig durch Tankwaschungen zu Verunreinigungen an den Stränden führten, werden nach den neuen Vorschriften für die Einstufung flüssiger Massengüter unter die Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen fallen. Unverbindliche Gegenüberstellung der alten zu den neuen MARPOL-Werten (keine 100%ige Übereinstimmung):Kat. A -> Kat. X: sehr gefährlichKat. B -> Kat. Y: gefährlichKat. C -> Kat. Z: weniger gefährlichKat. D -> Kat. *: gefährlich nur in BulkmengenKat. I -> Kat. OS: sonstige Stoffe (other substances, outside), nicht unter X, Y, Z eingestuft
Für die im Annex 7 des IBC-Codes, Stoffliste in Kapitel 17/18, genannten Substanzen wurden die neuen MARPOL-Kategorien in RESY übernommen. RESY gibt für die Stoffe, deren Daten noch nicht veröffentlicht wurden, weiterhin die bisherige Einstufung an.Kat. A: sehr gefährlichKat. B: mäßig gefährlichKat. C: weniger gefährlichKat. D: nur in großen Mengen gefährlich
Der Eintrag "I" zeigt an, dass der Stoff nicht in die Kategorien A-D eingeordnet worden war.
Transportart
Die Transportart macht Angaben zur Einstufung der Gefahrgüter im Seetransport unter verschiedenen IMO-Regelwerken (Codes). Einstufungen für verpackte Güter nach dem IMDG-Code, Flüssigchemikalien im Bulk (IBC/BCH-Code), Gase im Bulk (IGC/Gascode), Schüttgüter (solids) im Bulk (BC/Bulkcode) sowie Öl und Treibstoffe werden berücksichtigt und den entsprechenden Regelwerken im Rahmen der jeweiligen Aktualisierung entnommen.
Folgende Transportarten (Kurzbeschreibung) können im Datenbestand auftreten:Transportarten:P: verpackte Güter nach IMDG-CodeB: Flüssigchemikalien im Bulk (IBC/BCH-Code)G: Gase im Bulk (IGC/Gascode)S: Schüttgüter (solids) im Bulk (BC/Bulkcode)O: Öl und Treibstoffe
Schiffstyp
Der Schiffstyp macht Angaben zu Konstruktionsvorschriften für Chemikalientanker, Gastanker und Öl- / Produktentanker nach den Stofflisten
- des International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC-Code),
- des Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH-Code) und
- des International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk (IGC-Code) der IMO.
Für den Schiffstyp gibt es folgende Einträge:Schiffstyp 1: maximale Vorsorge gegen Ladungsverlust, auf ganzer Länge konstruktiv gesichert gegen Schäden aus Kollision oder Grundberührung. Lage der Ladungstanks mit mindestens 760 mm Abstand zur Schiffsaußenhaut.Schiffstyp 2: hohe Vorsorge gegen Ladungsverlust, wie 1 aber Vereinfachungen für Schiffe bis zu 150 m Länge.Schiffstyp 3: ausreichende Stabilität bei Kollision und konstruktive Vorsorge gegen Verlust großer Ladungsmenge.Gastanker:Schiffstyp 1G: maximale Vorsoge gegen Ladungsverlust. Auf ganzer Länge konstruktiv gesichert gegen Schäden aus Kollision/Grundberührung. Mindestabstand Ladetanks zu Schiffsaußenhaut wie Typ 1, aber 1/5 der Schiffsbreite bzw. 11,5 m im Bereich der Wasserlinie, 1/15 der Schiffsbreite bzw. 2,0 m im Kielbereich.Schiffstyp 2G/2PG: hohe Vorsorge gegen Ladungsverlust. Auf ganzer Länge konstruktiv gesichert. Vereinfachungen für Schiffe bis zu 150 m Länge. Mindestabstand Ladetanks zu Schiffsaußenhaut wie Typ 1, aber 1/15 der Schiffsbreite bzw. 2,0 m im Bereich des Kiels.Schiffstyp3G: Vorsorge gegen Ladungsverlust, gesichert gegen Kollision/Grundberührung. Vereinfachungen für Schiffe unter 125 m Länge. Mindestabstand Ladetanks zu Schiffsaußenhaut wie Typ 2G.Die Angaben aus der Quelle RESY werden den jeweils aktuellen Stofflisten des Germanischen Lloyd entnommen.
Tanktyp
Der Tanktyp macht Angaben zu Konstruktionsvorschriften für Chemikalientanker nach dem International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC-Code) der IMO.Für den Tanktyp gibt es folgende Einträge:Tanktypen:1: selbsttragender Tank1G: als Schwerkrafttank1P: als Drucktank (Entwurfsinnendruck > 0,7 bar)2: Integraltank (fester Bestandteil des Schiffs)nur 2G: als SchwerkrafttankFür Gastanker gelten die Konstruktionsvorschriften des International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk (IGC-Code). Druckgase sind nur in selbsttragenden Gastanks Typ C erlaubt. Für Öl- / Produktentanker ist nur die Tankgröße geregelt.Die Angaben werden den jeweils aktuellen Stofflisten des Germanischen Lloyd entnommen.
GESAMP-Profil
Die schematisierte Beschreibung der Wirkung von Chemikalien auf die marine Umwelt wird von der Expertengruppe für wissenschaftliche Aspekte von Meeresverschmutzungen (Joint Group of Experts on Scientific Aspects of Marine Pollution) der International Maritime Organization (IMO, Abteilung für Seeverkehr in der UNO), London, im GESAMP-Profil beschrieben.Die GESAMP-Angaben werden den Veröffentlichungen der Composite List of Hazard Profiles der GESAMP entnommen.Zu den Einzelangaben des Codes s. GESAMP A1 bis E3.Ein Wert in Klammern kann verwendet werden um anzuzeigen, wenn ein Endpunkt analog, durch eine Näherung oder ähnliches bestimmt wurde. Werte in Klammern können ebenso für einen begrenzten Zeitraum vergeben werden, darauf hinweisend, dass die Experten von GESAMP mit genügender Sicherheit eine provisorische Bewertung vornehmen konnten, aber weitere Klarstellung noch erforderlich sein kann.Damit wird auch aufgezeigt, dass ein Stoff transportiert werden darf.
A1 Bioakkumulation
0 = Bioakkumulation: log Pow <1 or > ca. 7, BCF nicht messbar1 = Bioakkumulation: log Pow >=1 - <2, BCF >=1 - <102 = Bioakkumulation: log Pow >=2 - <3, BCF >=10 - <1003 = Bioakkumulation: log Pow >=3 - <4, BCF >=100 -<5004 = Bioakkumulation: log Pow >=4 - <5, BCF >=500 - <40005 = Bioakkumulation: log Pow >=5, BCF >=4000
A2 Biologische Abbaubarkeit
Inorg = AnorganischNR = Biologische Abbaubarkeit: NR: nicht leicht abbaubarR = Biologische Abbaubarkeit: R: leicht abbaubar
B1 Akute aquatische Toxizität
0 = Akute aquatische Toxizität: LC/EC/IC50 >1000 mg/l1 = Akute aquatische Toxizität: LC/EC/IC50 >100 - <=1000 mg/l2 = Akute aquatische Toxizität: LC/EC/IC50 >10 - <=100 mg/l3 = Akute aquatische Toxizität: LC/EC/IC50 >1 - <=10 mg/l4 = Akute aquatische Toxizität: LC/EC/IC50 >0.1 - <=1 mg/l5 = Akute aquatische Toxizität: LC/EC/IC50 >0.01 - >=0.1 mg/l6 = Akute aquatische Toxizität: LC/EC/IC50 <0.01 mg/l
B 2 Chronische aquatische Toxizität
0 = Chronische aquatische Toxizität: NOEC >1 mg/l1 = Chronische aquatische Toxizität: NOEC >0.1 - <=1 mg/l2 = Chronische aquatische Toxizität: NOEC >0.01 - <=0.1 mg/l3 = Chronische aquatische Toxizität: NOEC >0.001 - <=0.01 mg/l4 = Chronische aquatische Toxizität: NOEC<0.001 mg/lNI = Nicht irritierend
C1 Akute Toxizität: Orale Aufnahme
0 = Akute orale Säugetiertoxizität: LD50 >2000 mg/kg1 = Akute orale Säugetiertoxizität: LD50 >300 - <=2000 mg/kg2 = Akute orale Säugetiertoxizität: LD50 >50 - <=300 mg/kg3 = Akute orale Säugetiertoxizität: LD50 >5 - <=50 mg/kg
C2 Akute Toxizität: Dermale Aufnahme
0 = Akute Hauttoxizität: LD50 >2000 mg/kg1 = Akute orale Säugetiertoxizität: LD50 >300 - <=2000 mg/kg2 = Akute Hauttoxizität: LD50 >200 - <=1000 mg/kg3 = Akute Hauttoxizität: LD50 >50 - <=200 mg/kg4 = Akute Hauttoxizität: LD50 <=50 mg/kg
C3 Akute Toxizität: Inhalation
0 = Akute Inhalationstoxizität: LD50 >20 mg/l1 = Akute Inhalationstoxizität: LD50 >10 - <=20 mg/l2 = Akute Inhalationstoxizität: LD50 >2 - <=10 mg/l3 = Akute Inhalationstoxizität: LD50 >0.5 - <=2 mg/l4 = Akute Inhalationstoxizität: LD50 <=0.5 mg/l
D1 Hautreizung und Verätzung
0 = Hautreizung und Verätzung: nicht reizend1 = Hautreizung und Verätzung: mild reizend2 = Hautreizung und Verätzung: reizend3 = Hautreizung und Verätzung: stark reizend3A = Hautreizung und Verätzung: stark reizend oder ätzend (<=4 h)3B = Hautreizung und Verätzung: stark reizend oder ätzend (<=1 h)3C = Hautreizung und Verätzung: stark reizend oder ätzend (<=3 min)
D2 Augenreizung und Verätzung
0 = Augenreizung und Verätzung: nicht reizend1 = Augenreizung und Verätzung: mild reizend2 = Augenreizung und Verätzung: reizend3 = Augenreizung und Verätzung: stark reizend
D3 Lang anhaltende Gesundheitsbeeinträchtigungen
A = AspirationsgefahrC = KrebserregendR = Fortpflanzungsgefährdend
E1 Verdorbener Geschmack bei Meeresfrüchten
NT = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: nicht verunreinigend (getestet)T = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: Test auf Verunreinigung positiv
E2 Stoffverhalten in mariner Umwelt, auf Meeresflora und Meeresfauna sowie Benthos
D = MischerDE = Mischer/EvaporatorE = EvaporatorED = Evaporator/MischerF = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: SchwimmerFD = Schwimmer/MischerFE = Schwimmer/EvaporatorFED = Schwimmer/Evaporator/MischerFp = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: persistenter SchwimmerGD = Gas/MischerS = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: Sinkende SubstanzSD = Sinker/Mischer
E3 Beeinträchtigung von Stränden sowie anderer Meeresnutzer
0 = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: keine Beeinträchtigung, keine Warnung1 = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: leichte Störung, Warnen, keine Schliessung der Strände2 = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: mäßige Störung, Schliessung der Strände möglich3 = Beeinträchtigung anderer Meeresnutzer: starke Störung, Schliessung der Strände
Empfehlung zur Strandsperrung
Empfehlungen zur Sperrung von Küsten nach der Anschwemmung von flüssigen Ladungsresten laut Information Nr. 030/2015 des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 14. September 2015.Die Einstufungen beruhen auf Bewertungen der Working Group on the Evaluation of the Hazards of Harmful Substances Carried by Ships der IMO/ FAO/ UNESCO-IOC/ WMO/ WHO IAEA/ UN/ UNEP Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection (GESAMP). Sie sind als Leitlinien für Sicherungsmaßnahmen an Küsten nutzbar, wenn Reste flüssiger Ladungen angeschwemmt werden, bis fachkompetente Einschätzungen und Messungen durch Experten vor Ort vorliegen.
Mögliche Werte:Stufe 0 - keine GesundheitsgefahrStufe 1 - Warnung der BevölkerungStufe 2 - Teilsperrung der Küstenabschnitte mit eingeschränkter NutzungStufe 3 - weiträumige Sperrung des betroffenen Küstenabschnittes
SeeSchStro (historisch)
Historische Angabe (gültig bis ca. 1998, muss überarbeitet werden):
Die Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) regelte, dass Schiffe, die in Anlage III genannte Stoffe als Massengut befördern, 24 Stunden vor Eintreffen in die deutschen Seeschifffahrtsstraßen schifffahrtspolizeilich angemeldet werden mussten. Diese Schiffe mussten beim Befahren bestimmte Fahrbeschränkungen und Fahrverbote beachten.
Die Anmeldepflicht in den Häfen unterlag den Bestimmungen des jeweiligen Hafens.
Die Angaben wurden aus der in Anlage III Seeschiffahrtsstraßenordnung für die dort genannten Stoffe entnommen.
Wurde der Stoff in der SeeSchStrO aufgeführt, ist ein „ja“ in Meldepflicht eingetragen.
Transportform
Unter der Transportform werden Angaben zu möglichen Besonderheiten beim Transport des Stoffes gemacht (z. B. „verpackt, als Schüttladung oder als Briketts/Pellets“).** Die Angaben wurden den in RESY zitierten Regelwerken, Transportpapieren, Herstellerangaben und Sicherheitsdatenblättern entnommen.
Transportdruck
Das Merkmal dient der Warnung bzw. Einleitung geeigneter Sicherungs-, Bekämpfungs- und Bergungsmaßnahmen. Der Eintrag „ND“ bedeutet Normaldruck, d. h., der Druck in der Gasphase wird bei Erwärmung / Abkühlung über Ventile oder Ausgleichvolumen auf Atmosphärendruck gehalten.
Die Angaben werden Transportpapieren, Herstellerangaben und Sicherheitsdatenblättern entnommen.
Transport Emergency Card
Eine besondere Erfordernis aus dem ADR (Gefahrgutverordnng Straße, Abschn. 5.4.3) ist, dass der Gefahrgutfahrer vom Versender schriftliche Weisungen zu den beförderten Gütern erhält. Diese Weisungen, für die Format und erforderlicher Inhalt festgelegt worden sind, sollen ihm Informationen zu den Gefahren der transportierten Produkte und den notwendigen Maßnahmen im Falle von einem Unfall oder Notfall liefern. Sie müssen sowohl in der Sprache geliefert werden, die vom Fahrer gelesen und verstanden werden kann, als auch in den Sprachen der Herkunftsländer, Transits und Zielorte.
Vor über 20 Jahren gestaltete Cefic (Conseil Européen de l’Industrie Chimique / European Chemical Industry Council) zu diesem Zweck die Transport Emergency Cards (Tremcards). Cefic ist beratend in der UN/ECE Working Party 15 on the Transport of Dangerous Goods tätig und an der Aktualisierung der ADR-Gesetzgebung beteiligt. Viele der anderen Lieferanten von derartigen Weisungen haben ihre Systeme auf der Basis der Cefic Tremcard entwickelt. Zum Beispiel verwenden mehrere Systeme dieselben Standardsätze und dasselbe Nummerierungssystem. Obwohl viele Systeme das Cefic Tremcard Nummerierungssystem verwenden, wird der Inhalt der Cefic Tremcards durch Copyright geschützt.
TA Luft Immissionswerte
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Die Vorschriften der TA Luft sind zu beachten u.a. bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage.
Immissionswert (Literaturwertestring)
Der Schutz vor Gefahren durch die bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe ist sichergestellt, wenn die ermittelte Gesamtbelastung die Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet
Schutzobjekt
Es wird das Schutzziel der genannten Werte angegeben, z.B. die menschliche Gesundheit
Mittelungszeitraum
Hier wird der Zeitraum angegeben, über den die Messwerte zu mitteln sind.
Bemerkung
Es werden ergänzende Vorschriften oder Erläuterungen zu den Werten angegeben.
TA Luft Irrel. Zusatzbelastung
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Die Vorschriften der TA Luft sind zu beachten u.a. bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage.
Zusatzbelastung (Literaturwertestring)
Überschreitet die ermittelte Gesamtbelastung für einen Stoff an einem Beurteilungspunkt einen der Immissionswerte, darf die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des Schadstoffs die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emission der Anlage an diesem Beurteilungspunkt den bezeichneten Wert (als Jahresmittelwert) nicht überschreitet.
Bemerkung
Es werden ergänzende Vorschriften oder Erläuterungen zu den Werten angegeben.
TA Luft Bagatellmassenstrom
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Die Vorschriften der TA Luft sind zu beachten u.a. bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage.
Bagatellmassenstrom (Literaturwertestring)
Die Ermittlung der Immissions-Kenngrößen ist im Genehmigungsverfahren für den jeweiligen Stoff nicht erforderlich, wenn die Emissionen die genannten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und die diffusen Emissionen 10 v.H. der Bagatellmassenströme nicht überschreiten.
Bemerkung
Es werden ergänzende Vorschriften oder Erläuterungen zu den Werten angegeben.
TA Luft Depositionswerte
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Die Vorschriften der TA Luft sind zu beachten u.a. bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage.
Depostionswert (Literaturwertestring)
Ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen, ist insbesondere zu untersuchen, ob die Depositionen bei der derzeitigen oder geplanten Nutzung zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können. Die Depositionswerte stellen im Regelfall den Schutz von Kinderspielflächen und Wohngebieten sicher. Für die übrigen Flächen können höhere Werte herangezogen werden. Dabei geben die genannten Depositionswerte Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen bei Ackerboden oder Grünland.
Bodenart
Es wird die zugrunde liegende Bodenart angegeben (Ackerboden / Grünland).
Mittelungszeitraum
Es wird der Zeitraum angegeben über den die Werte zu mitteln sind.
Bemerkung
Es werden ergänzende Vorschriften oder Erläuterungen zu den Werten angegeben.
TA Luft Emissionswerte
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Die Vorschriften der TA Luft sind zu beachten u.a. bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage.
Besondere Hinweise zu Stoff/ Stoffgruppe
Hier werden Hinweise auf die Zugehörigkeit zu bestimmten durch die TA Luft definierten Stoffgruppen gegeben.
Art des Emissionswertes
Es wird angegeben ob es sich bei dem Emissionswert um einen Massenstrom oder eine Massenkonzentration handelt.
Bezugsgröße
Es wird angegeben, im Falle von Feuerungsanlagen, auf welchen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas sich der Emissionswert bezieht.
Emissionswert (Literaturwertestring)
Es wird der für den speziellen Regelungsfall festgelegte Grenzwert angegeben.
Anlagenart nach Nr. in 4. BImSchV
Die Emissionsgrenzwerte sind i.a. für einen bestimmten Anlagentyp in Anlehnung an die Anlagentypen der 4.BImSchV festgelegt. Hier werden die korrespondierenden Anlagennummern des Anhangs der 4.BImSchV wiedergegeben. Des Weiteren wird nach Alt- und Neuanlagen unterschieden.
Verfahrensart und spezifische Betreibsbedingungen
Es werden Spezifizierungen vorgenommen für bestimmte Einzelfälle, die durch die Kategorisierung der 4.BImSchV nicht abgedeckt werden können, z.B. Festlegungen für bestimmte Anlagenteile.
Rahmenbedingungen
Es werden weitere Spezifizierungen vorgenommen, wie z.B. Einsatz bestimmter Brennstoffe, bestimmter Heizungsanlagen.
Sonstige Angaben/ Beschreibung
Weiterführende Spezifikationen werden hier wiedergegeben.
Kapitel
Es wird die Kapitelnummer der TA Luft als Fundstelle für diesen Wert angegeben, um die Rahmenbedingungen auffindbar zu machen.
Bemerkung
Es werden ergänzende Vorschriften oder Erläuterungen zu den Werten angegeben.
TA Luft Meßverfahren
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Die Vorschriften der TA Luft sind zu beachten u.a. bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage.
Verfahren
Es wird angegeben ob es sich bei dem genannten Messverfahren um ein kontinuierliches oder diskontinuierliches Verfahren handelt.
VDI-Richtlinie
Es wird die dem vorgeschriebenen Messverfahren zugrunde liegende VDI-Richtlinie mit ihrem Ausgabedatum genannt.
DIN / EN-Norm
Es wird die dem vorgeschriebenen Messverfahren zugrunde liegende DIN/EN-Norm mit ihrem Ausgabedatum genannt.
Bemerkung
Es werden ergänzende Vorschriften oder Erläuterungen zu den Werten angegeben.
TA Luft S-Werte
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Die Vorschriften der TA Luft sind zu beachten u.a. bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage.
S-Wert (Literaturwertestring)
Bei der Berechnung der Schornsteinhöhe ist der S-Wert als stoffspezifischer Faktor in die Rechenformel einzusetzen.
Bemerkung
Es werden ergänzende Vorschriften oder Erläuterungen zu den Werten angegeben.
Emissionsbegrenzung / 2. BImSchV
Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen in denen unter Verwendung von Halogenkohlenwasserstoffen Materialoberflächen behandelt werden, von Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlagen, oder von Extraktionsanlagen..
Anlagentyp
Es wird der Anlagentyp genannt, für den der Konzentrationsgrenzwert aufgestellt wurde.
Verwendungsbeschränkung
Es wird angegeben, ob der genannte Stoff im jeweiligen Anlagentyp eingesetzt werden darf.
Konzentrationsgrenzwert (Literaturwertestring)
Es wird angegeben, welche Konzentration des genannten Stoffes in der Abluft der Anlage austreten darf.
Bezug (Meßort)
Es wird angegeben, an welcher Stelle der Anlage der Konzentrationsgrenzwert zu ermitteln ist.
Kriterium für Meßeinrichtung
Es wird angegeben, welcher Art die ermittelnde Messeinrichtung sein muss.
Auswurfbegrenzung von Holzstaub / 7. BImSchV
Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen, einschl. der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube.
Anlagentyp/Baujahr
Es wird angegeben, für welche Art von Anlage, auch unterschieden nach ihrem Baujahr der Grenzwert festgesetzt ist.
Emissionswert für Abluft (Literaturwertestring)
Es wird angegeben, wie viel Holzstaub in der Abluft der jeweiligen Anlage enthalten sein darf.
Bezug
Es wird angegeben dass die Massenkonzentration der Emission auf den Normzustand bezogen ist.
Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV )Kraftstoffe im geschäftlichen Verkehr dürfen an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn deren Eigenschaften bestimmten Mindestanforderungen entsprechen. Entsprechende Plaketten sind an den Tankstellen anzubringen. Die Verordnung enthält u.a. auch Vorgaben zum Zusatz von Bioethanol.
Gehalt (Literaturwertestring)
Für bestimmte Qualitätsmerkmale wie schwefelarm existieren Grenzwerte.
Plakette
Plakette, die an der Zapfsäule anzubringen ist.
Gehalte, Vorgaben
Bestimmte Zusätze sind eingeschränkt oder es bestehen Totalverbote.
Anhang I/ 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)
Die Verordnung regelt für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind, die für den Betreiber dieser Anlage daraus resultierenden Pflichten hinsichtlich der Verhinderung von Störfällen und den damit verbundenen Pflichten zur Erstellung von Sicherheitsberichten und Alarm- und Gefahrenabwehrplänen.
lfd. Nr. nach Merkmal (Spalte 1)
Nummer des Stoffes oder der Stoffgruppe in der Stoffliste des Anhangs I
spezielle Anmerkungen
Es werden die Anmerkungen zu einzelnen Stoffen des Anhangs I abgebildet, die die Zuordnung von Stoffen zum jeweiligen Eintrag spezifizieren.
allgemeine Anmerkung
Es wird angegeben, dass die Zuordnung von Stoffen zu den Stoffgruppen gemäß den Kriterien der EG-RL 67/548/EWG erfolgt.
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen/ 1.BImSchV
Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach §4 des BImSchG bedürfen. Dies sind i.d.R. Beim Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen Feuerungsanlagen mit einer Leistung unter 20 MW.
Emissionsgrenzwert (Literaturwertestring)
Es wird die Massenkonzentration im Abgas genannt, im Falle staubförmiger Emissionen wird der Farbwert der Ringelmann-Skala angegeben.
Anwendungsbereich
Hier wird der zum jeweiligen Grenzwert gehörende Feuerungsanlagentyp ggf. mit seiner Feuerungswärmeleistung angegeben.
Anmerkung
Es werden weitere Spezifikationen aufgeführt.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen/ 4. BImSchV, Anhang
Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang dieser Verordnung genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit zu erwarten ist, dass sie länger als während der 12 Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Das Genehmigungsverfahren wird in der 9. BImSchV beschrieben.
Laufende Nr. des Anhangs der 4. BImSchV
Es wird die laufende Nummer der Anlagentypen des Anhangs wiedergegeben.
Anlage nach Spalte 1
Es ist die Anlagenbeschreibung nach Spalte 1 des Anhangs eingetragen.
Anlage nach Spalte 2
Es ist die Anlagenbeschreibung nach Spalte 2 des Anhangs eingetragen.
Bemerkung: Bedeutung der Spalten
Für Anlagen nach Spalte 1 ist ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG, für Anlagen nach Spalte 2 nach § 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren) durchzuführen. Es wird der Verweis auf das jeweils erforderliche Verfahren eingetragen.
Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten/ Bezug 5. BImSchV, Anhang I
Nach der 5.BImSchV ist für verschiedene Anlagentypen der 4.BImSchV ein betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen. Diese Anlagentypen sind im Anhang I der 5.BImSchV genannt. Korrespondieren diese mit den Einträgen der 4.BImSchV, ist hier ein Verweis auf die o.g. Pflicht eingetragen.
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen/ 13. BImSchV; Emissionsgrenzwerte
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Feuerungs- und Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe.
Emissionsgrenzwert (Literaturwertestring)
Hier werden die jeweiligen Emissionsgrenzwerte wiedergegeben.
Anwendungsbereich
Es sind die Randbedingungen zu den jeweiligen Emissionsgrenzwerten, wie Typ der Anlage und Mittelungsart der Messwerte eingetragen.
Anmerkung
Es werden weitere Spezifikationen der jeweiligen Emissionsgrenzwerte wiedergegeben.
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen/ 17. BImSchV; Emissionsgrenzwerte
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen Abfälle oder deren Pyrolyse- oder Vergasungsprodukte eingesetzt werden, soweit diese Anlagen genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG sind.
Emissionsgrenzwert (Literaturwertestring)
Hier werden die jeweiligen Emissionsgrenzwerte wiedergegeben.
Zeitbezug
Es ist die Mittelungsart der Messwerte eingetragen.
Anmerkung
Es werden weitere Spezifikationen der jeweiligen Emissionsgrenzwerte wiedergegeben.
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie/ 25.BImSchV
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid, Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Dünnsäure und Anlagen zum fabrikmäßigen Spalten sulfathaltiger Salze.
Emissionsgrenzwert (Literaturwertestring)
Die Emissionsgrenzwerte für Staub oder gasförmige Emissionen aus den genannten Anlagen sind wiedergegeben.
Anwendungsbereich
Es wird die jeweilige Anlagenart angegeben
Anmerkung
Es werden weitere Spezifikationen zu den jeweiligen Grenzwerten genannt.
Zeitbezug
Es wird angegeben, über welchen Zeitraum die jeweiligen Messwerte zu mitteln sind.
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung/ 27.BImSchV
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.
Emissionsgrenzwert (Literaturwertestring)
Die Emissionsgrenzwerte für Staub oder gasförmige Emissionen aus den genannten Anlagen sind wiedergegeben.
Anmerkung
Es werden weitere Spezifikationen zu den jeweiligen Grenzwerten genannt.
Zeitbezug
Es wird angegeben, über welchen Zeitraum die jeweiligen Messwerte zu mitteln sind.
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren/ 28.BImSchV
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte. Sie findet keine Anwendung auf Motoren in Binnenschiffen. In der Verordnung selbst werden keine Grenzwerte genannt, stattdessen wird auf die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in ihrer aktuellen Fassung der Europäischen Gemeinschaft verwiesen, wodurch diese in nationales recht umgesetzt werden. Die folgenden Daten sind daher der Richtlinie 97/68/EG entnommen.
Motortyp
Es wird der Motortyp mit seiner Leistung genannt, auf den der Emissionsgrenzwert anzuwenden ist.
Grenzwert
Für einen bestimmten Motortyp wird ein Emissionsgrenzwert genannt.
Anmerkungen
Es wird angegeben, welche Typgenehmigung bei Einhaltung des Grenzwertes ab welchem Zeitpunkt erteilt wird.
EG- Bezug
Es wird auf das jeweilige Kapitel der zugrunde liegenden Richtlinie verwiesen.
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen/ 30.BImSchV
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen in denen Siedlungsabfälle mit biologischen oder einer Kombination von biologischen und physikalischen Verfahren behandelt werden und die im Sinne des BImSchG und der 4.BImSchV genehmigungsbedürftig sind.
Wert (Literaturwertestring)
Es wird der Emissionsgrenzwert für die genannten Stoffe in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen genannt.
Zeitbezug
Es wird angegeben über welchen Zeitraum die Messwerte zu ermitteln sind.
Statistische Definition
Es wird angegeben wie die Messwerte zu mitteln sind.
Bemerkung
Es werden ergänzende Spezifikationen zu den Grenzwerten angegeben.
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen/ 31. BImSchV
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der im Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Sie gilt nicht für Anlagen nach der 2. BImSchV
Nummer nach Anhang I
Listennummer der Anlagenart nach Anhang I der Verordnung.
Nummer nach Anhang II
Listennummer der zugeordneten Tätigkeiten nach Anhang II der Verordnung.
Wert (Literaturwertestring)
Es werden die allgemeinen Grenzwerte des § 4 der Verordnung angegeben
Parameter
Es werden ergänzende Parameter zu den Grenzwerten des § 4 angegeben.
Anlagenart
Spezifizierte Anlagenart, für die der jeweilige Grenzwert gilt.
Anforderung
Es werden spezielle Anforderungen für den jeweiligen Grenzwert gestellt.
Grenzwert nach Anhang III
Es werden ergänzende Spezifikationen zu den Grenzwerten angegeben.
Schwellenwert für Lösemittel
Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch in der Anlage, Gesamtmenge an organischen Lösemitteln innerhalb eines Zwölfmonatszeitraumes.
Grenzwert für diffuse Belastungen
Emissionsgrenzwert für diffuse Emissionen, d.h. Emissionen die nicht in den gefassten Emissionen enthalten sind und Emissionen die durch Öffnungen, Türen oder Fenster entweichen
Grenzwert für Gesamtemissionen
Emissionsgrenzwert für die Summe aus gefassten und diffusen Emissionen
Lösemittelverbrauch nach Anhang II
Es wird angegeben, bei welcher Kategorie des Lösemittelverbrauchs im jeweiligen Anlagentyp der Grenzwert gilt.
Sonstige Bestimmungen
Es werden ggfs. Ausnahmen und Erläuterungen zu den Grenzwerten angegeben.
Bemerkungen
Es werden ergänzende Spezifikationen oder besondere Anforderungen zu den Grenzwerten angegeben.
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote/ 36. BImSchV
Die 36. BImSchV beschreibt die qualitativen Anforderungen an Biokraftstoffe zur Erfüllung der Biokraftstoffquote.
DIN
Die Untersuchung der Normparameter erfolgt nach den in der Anlage genannten Vorschriften.
Normparameter
Die zu untersuchenden Normparameter werden genannt (z.B. Dichte bei 15 °C, Schwefelgehalt)
Spezielle Bestimmungen
Für Dieselkraftstoffen beigefügte Fettsäuremethylester (FAME) gelten besondere Anforderungen und Prüfverfahren (§ 5)
Binnenschiff-Abgasemissionsverordnung; Emissionsgrenzwerte
Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt (Binnenschiff-Abgasemissionsverordnung, BinSchAbgasV)
Mit der Binnenschiff-Abgasemissionsverordnung werden analog zur 28.BImSchV die Emissionsgrenzwerte der EU-RL 97/68/EG für den Bereich der Binnenschifffahrt in nationales Recht umgesetzt.
Emissionsgrenzwert
Grenzwerte für die Emission, angegeben in Menge/kWh Motorleistung
Klasse/ Kategorie/ Hubraum/ Nutzleistung
Hier werden die Kenndaten für den jeweiligen Motor wiedergegeben, z.B.: Selbstzündungsmotoren, V2:2 15 <= SV < 20 und P < 3300 kW Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.
Bemerkungen
Abbildung des erläuternden Textes s.o.
WHO-Luftqualitätsleitlinien Leitwerte für toxische Verunreinigungen
Die Luftqualitätsleitlinien der WHO (World Health Organisation, Regional Office for Europe Copenhagen (Hrsg.); Air Quality Guidelines for Europe, WHO regional publications, European series; No.23, 1987) wurden auf der Grundlage toxikologischer und ökotoxikologischer Befunde zur Begrenzung von luftverunreinigenden Substanzen entwickelt. Leitlinien-Werte für 28 luftverunreinigende Stoffe sind bisher erarbeitet worden.
Die in den Luftqualitätsleitlinien angegebenen Werte sind keine Grenzwerte. Sie sollen den Staaten Informationen vermitteln, insbesondere für die Festlegung von nationalen ”Standards”, bei denen die vorherrschenden Expositions- und Umweltverhältnisse, soziale und ökonomische und kulturelle Bedingungen berücksichtigt werden müssen.
Grundlage dieser Leitwerte ist die Ermittlung der niedrigsten Konzentration, die beim Menschen, bei Tieren und/oder Pflanzen zu nachweisbaren Wirkungen führt (lowest-observed-effect-level). Durch die Anwendung eines so genannten Sicherheits- oder Schutzfaktors wird hieraus der Leitwert abgeleitet.
Leitwert (bzw. Bereich) (Literaturwertestring)
Eintrag des Leitwertes oder des Leitwertebereiches mit Angabe der Einheit (ng/m³ oder µg/m³)
Bezugszeitraum
Eintrag des Bezugszeitraums für den angegebenen Leitwert (z.B. 30 Minuten)
Anmerkung
Allgemeiner Eintrag: Leitwert entsprechend WHO-Luftqualitätsleitlinien Tabelle 2 (Leitlinienwerte für einzelne Substanzen auf der Basis von anderen Wirkungen als Krebs oder Geruch/Belästigung). Der festgelegte Leitwert sollte nur in Verbindung mit den hierzu vorliegenden wissenschaftlichen Begründungen angewendet werden. Hier werden außerdem zusätzliche Anmerkungen den Leitwert betreffend eingetragen.
WHO-Luftqualitätsleitlinien Leitwerte für geruchsintensive Verunreinigungen
Die Luftqualitätsleitlinien der WHO (World Health Organisation, Regional Office for Europe Copenhagen (Hrsg.); Air Quality Guidelines for Europe, WHO regional publications, European series; No.23, 1987) wurden auf der Grundlage toxikologischer und ökotoxikologischer Befunde zur Begrenzung von luftverunreinigenden Substanzen entwickelt. Leitlinien-Werte für 28 luftverunreinigende Stoffe sind bisher erarbeitet worden.
Die in den Luftqualitätsleitlinien angegebenen Werte sind keine Grenzwerte. Sie sollen den Staaten Informationen vermitteln, insbesondere für die Festlegung von nationalen ”Standards”, bei denen die vorherrschenden Expositions- und Umweltverhältnisse, soziale und ökonomische und kulturelle Bedingungen berücksichtigt werden müssen.
Die festgelegten Leitwerte für geruchsintensive Stoffe enthalten Angaben über die jeweilige Wahrnehmungs- und Erkennungsschwelle. Die Geruchswahrnehmung liegt in vielen Fällen weit unterhalb toxisch wirkender Konzentrationen.
Leitwert (Literaturwertestring)
Eintrag des Leitwertes oder des Leitwertebereiches mit Angabe der Einheit (µg/m³ oder mg/m³)
Bezugszeitraum
Eintrag des Bezugszeitraums für den angegebenen Leitwert (z.B. 30 Minuten)
Anmerkung
Allgemeiner Eintrag: Leitwert entsprechend WHO-Luftqualitätsleitlinien Tabelle 3 (Prinzipien und Leitlinienwerte auf der Basis von Geruchswahrnehmungen oder Belästigungen bei einer Mittelungszeit von 30 Minuten). Der festgelegte Leitwert sollte nur in Verbindung mit den hierzu vorliegenden wissenschaftlichen Begründungen angewendet werden. In das Feld Anmerkung wird außerdem die für den Stoff charakteristische Grenze der Wahrnehmbarkeit (Wahrnehmungsschwelle) erfasst.
WHO-Luftqualitätsleitlinien Leitwerte zum Schutz der Vegetation
Die Luftqualitätsleitlinien der WHO (World Health Organisation, Regional Office for Europe Copenhagen (Hrsg.); Air Quality Guidelines for Europe, WHO regional publications, European series; No.23, 1987) wurden auf der Grundlage toxikologischer und ökotoxikologischer Befunde zur Begrenzung von luftverunreinigenden Substanzen entwickelt. Leitlinien-Werte für 28 luftverunreinigende Stoffe sind bisher erarbeitet worden. Die in den Luftqualitätsleitlinien angegebenen Werte sind keine Grenzwerte. Sie sollen den Staaten Informationen vermitteln, insbesondere für die Festlegung von nationalen ”Standards”, bei denen die vorherrschenden Expositions- und Umweltverhältnisse, soziale und ökonomische und kulturelle Bedingungen berücksichtigt werden müssen. Bei der Ableitung dieser Leitwerte wurde die Auswirkung von Luftverunreinigungen auf terrestrische Pflanzen in Betracht gezogen. Schädliche Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Tiere und aquatische Ökosysteme sowie auf das Klima wurden nicht berücksichtigt. Die Zahl der ausgewählten Einzelsubstanzen umfasst nur einen geringen Teil der ökotoxisch relevanten Schadstoffe.
Leitwert (Literaturwertestring)
Kritischen Konzentration: Eintrag des Leitwertes oder des Leitwertebereiches mit Angabe der Einheit (µg/m³ oder ppmh). Kritischen Belastung: Eintrag des Leitwertes oder des Leitwertebereiches mit Angabe der Einheit (eq/haJahr).
Bezugszeitraum
Eintrag des Bezugszeitraums für den angegebenen Leitwert (z.B. 1 Jahr)
Anmerkung
Allgemeiner Eintrag: Leitwert entsprechend WHO-Luftqualitätsleitlinien Tabelle 7 (Leitlinienwerte für einzelne Substanzen auf der Basis von Wirkungen auf die terrestrische Vegetation). Der festgelegte Leitwert sollte nur in Verbindung mit den hierzu vorliegenden wissenschaftlichen Begründungen angewendet werden.Es besteht die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen den Leitwert betreffend einzutragen.
WHO-Luftqualitätsleitlinien Risikowerte für krebserzeugende Verunreinigungen
Die Luftqualitätsleitlinien der WHO (World Health Organisation, Regional Office for Europe Copenhagen (Hrsg.); Air Quality Guidelines for Europe, WHO regional publications, European series; No.23, 1987) wurden auf der Grundlage toxikologischer und ökotoxikologischer Befunde zur Begrenzung von luftverunreinigenden Substanzen entwickelt. Leitlinien-Werte für 28 luftverunreinigende Stoffe sind bisher erarbeitet worden.
Die in den Luftqualitätsleitlinien angegebenen Werte sind keine Grenzwerte. Sie sollen den Staaten Informationen vermitteln, insbesondere für die Festlegung von nationalen ”Standards”, bei denen die vorherrschenden Expositions- und Umweltverhältnisse, soziale und ökonomische und kulturelle Bedingungen berücksichtigt werden müssen.
Risikowert (bzw. Bereiche) (Literaturwertestring)
Da für kanzerogene und mutagene Substanzen aus heutiger Sicht keine Schwellenwerte existieren, wurde bei Stoffen, die für den Menschen nachweislich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit kanzerogen sind, auf die Festlegung von Leitwerten verzichtet. Um das kanzerogene Potential krebserregender Luftverunreinigungen zu kennzeichnen, werden für diese Stoffe sog. Risikowerte angegeben.
Die Ermittlung der Werte erfolgte auf der Grundlage von epidemiologischen Untersuchungen an Arbeitnehmergruppen, die am Arbeitsplatz hohen Konzentrationen von krebserregenden Stoffen ausgesetzt waren und den bei ihnen aufgetretenen Krebserkrankungen. Unter Annahme eines linearen Zusammenhangs zwischen Dosis und Tumorhäufigkeit werden diese Werte in den Bereich niedriger, umweltrelevanter Konzentrationen extrapoliert. Das kanzerogene Potential wird als ”unit risk” angegeben.
Kanzerogenes Risiko angegeben als dimensionsloser Faktor.
Nebenbedingung zum Risikowert (Konzentration in der Luft) (Literaturwertestring)
Krebsrisiko bei einer lebenslangen Exposition einer bestimmten Konzentration des kanzerogenen Stoffes
Tumorlokalisation
Organ, welches von einem Tumor betroffen sein kann
Anmerkung
Allgemeiner Eintrag: Risikowert entsprechend WHO-Luftqualitätsleitlinien Tabelle 4 (Schätzungen des karzinogenen Risikos auf der Basis von Studien am Menschen, berechnet mit einem mittleren relativen Risikomodell).Hier werden außerdem zusätzliche Anmerkungen den Leitwert betreffend eingetragen.
EPA-Liste 40 CFR 300 und 355
Technical Guidance for Hazards Analysis - Emergency Planning for Extremely Hazardous Substances, U.S. Environmental Protection Agency
Amerikanisches Pendant zur deutschen 12.BImSchV (Störfall-Verordnung)
LOC-Wert (Literaturwertestring)
Die Konzentration einer Substanz in Luft, oberhalb derer irreversible Effekte als Folge einer einzelnen, kurzzeitigen Exposition möglich sind. In der Regel entspricht dieser Wert 1/10 des IDLH-Wertes, wo ein solcher festgelegt worden ist. Die Einheit dieser Werte ist g/m³
Threshold Planning Quantity (Literaturwertestring)
Bei der Auslegung einer Anlage, in der Stoffe aus der EPA-Liste gehandhabt werden sollen, ist ab einer Mengenschwelle für das Vorkommen dieser Stoffe die Meldung der Anlage an die State Emergency Response Commission, sowie das Erstellen von Notfallplänen erforderlich. Die Einheit der Mengenschwelle ist pound.
Reportable Quantity (Literaturwertestring)
Diese Mengenschwelle für das Existieren eines Stoffes in einer Anlage löst eine Berichterstattungspflicht für die Handhabung dieses Stoffes an eine Überwachungsbehörde aus. Des Weiteren löst diese Mengenschwelle bei Austreten aus einer Anlage in Folge einer Störung das Notfallprogramm aus, das mit der State Emergency Response Commission abgestimmt ist.
StörfallVO Schweiz
Die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) ist das schweizerische Pendant zur deutschen 12.BImSchV (Störfall-Verordnung). Sie soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
Mengenschwelle nach StörfallVO (Literaturwertestring)
Durch die Mengenschwelle wird die Anwendbarkeit der Pflichten, die sich für einen Betreiber einer Anlage aus deren Betrieb ergeben, geregelt. Die für einen Stoff gültige Mengenschwelle ergibt sich aus verschiedenen Kriterien. Ist der Stoff in der Ausnahmeliste der StörfallVO genannt, so gilt die dort angegebene Mengenschwelle. Für die übrigen Stoffe muss die Mengenschwelle anhand des Gefährdungspotentials in den Bereichen Giftigkeit, Brand- und Explosionseigenschaften und Ökotoxizität ermittelt werden. Aus den so ermittelten Mengenschwellen ist die tiefste Mengenschwelle die für den Stoff maßgebliche. Die Einheit ist kg.
Mengenschwelle nach Ausnahmeliste (Literaturwertestring)
Stoffe, denen eine Mengenschwelle zugeordnet wurde, die nicht nach dem Kriterienkatalog für die Ermittlung von Mengenschwellen erarbeitet wurde, sind in der Ausnahmeliste genannt. Die dort aufgeführte Mengenschwelle ist die für diese Stoffe maßgebliche. Die Einheit ist kg.
Mengenschwelle Bereich Giftigkeit (Literaturwertestring)
Die Festlegung der Mengenschwelle erfolgt anhand von Kriterien, wie der Giftklasse, der EU-Klassifizierung, der SDR-Klassifizierung oder der akuten Toxizität. Die Einheit ist kg.
Mengenschwelle Bereich Brandeigenschaften (Literaturwertestring)
Die Festlegung der Mengenschwelle erfolgt anhand von Kriterien, wie dem Brandgefährlichkeitsgrad nach BVD, der EG-Klassifizierung, der SDR-Klassifizierung oder des Flammpunktes. Die Einheit ist kg.
Mengenschwelle Ökotoxizität (Literaturwertestring)
Die Festlegung der Mengenschwelle erfolgt anhand von Kriterien, wie der akuten Daphnien- oder Fischtoxizität. Die Einheit ist kg.
Luftreinhalteverordnung Schweiz
Die Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) sind nach den Kriterien des schweizerischen Umweltschutzgesetzes festgelegt und dienen dem Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Wirkungen von Luftverunreinigungen. Diese Werte sind als Qualitätsanforderungen an die Luft zu verstehen. Bei Überschreitung der Grenzwerte müssen Maßnahmen zur Verminderung und Beseitigung der übermässigen Immissionen getroffen werden.
Immissionsgrenzwert (Literaturwertestring)
Eintrag des Immissionsgrenzwertes mit Angabe der Einheit (ng/m³, µg/m³, µg/m²d oder mg/m²d)
Bezugszeitraum
Zeitraum, in welchem der genannte Immissionsgrenzwert nicht überschritten werden darf.
Anmerkung
Statistische Definition des Immissionsgrenzwertes und des Bezugszeitraums (z.B.: 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m³).
NIOSH-IDLH-Liste
Das NIOSH (National Institute for Occupational Safety and Health) in den USA hat IDLH-Werte (Immediately Dangerous to Life or Health) veröffentlicht. Der IDLH-Wert ist die Konzentration eines Stoffes in Luft, bei der sich ein Arbeitnehmer bei Ausfall eines Atemschutzgerätes innerhalb von 30 Minuten aus der Expositionszone entfernen kann, ohne daß diese Flucht behindert wird oder daß Gesundheitsschäden eintreten.
IDLH-Wert (Literaturwertestring)
Es ist der für den jeweiligen Stoff gültige Wert genannt.
Kanzerogenität nach IDLH-Liste
In der Liste der IDLH-Werte ist ein Marker für kanzerogene Stoffe gesetzt, der hier eingetragen ist. Es wird kein Hinweis auf das tatsächliche Potential gegeben.
Bemerkungen zum IDLH-Wert
Es wird ggfs. eine Spezifikation zum IDLH-Wert weitergegeben.
AEGL1
Vom National Advisory Committee for Acute Guideline Levels for Hazardous Substances des National Research Council werden für Stoffe Kurzzeitwerte zur Anwendung bei einem Störfall festgelegt. Diese Acute Exposure Guideline Level (AEGL) werden dem Schutzziel nach in 3 Gruppen eingeordnet.
AEGL-1 ist die luftgetragene Stoff-Konzentration (ausgedrückt in ppm oder mg/m3), bei deren Überschreiten die allgemeine Bevölkerung ein spürbares Unwohlsein erleiden kann. Luftgetragene Stoff-Konzentrationen unterhalb des AEGL-1-Wertes bedeuten Expositionshöhen, die leichte Geruchs-, Geschmacks- oder andere sensorische Reizungen hervorrufen können
Bemerkung
Es wird ggfs. eine Spezifikation zum AEGL-Wert wiedergegeben. Des Weiteren wird der Status des Wertes benannt (final, preliminary, etc.)
AEGL2
Vom National Advisory Committee for Acute Guideline Levels for Hazardous Substances des National Research Council werden für Stoffe Kurzzeitwerte zur Anwendung bei einem Störfall festgelegt. Diese Acute Exposure Guideline Level (AEGL) werden dem Schutzziel nach in 3 Gruppen eingeordnet.
AEGL-2 ist die luftgetragene Stoff-Konzentration (ausgedrückt in ppm oder mg/m3), bei deren Überschreiten die allgemeine Bevölkerung irreversible oder andere schwerwiegende, lang andauernde Gesundheitseffekte erleiden kann oder bei denen die Fähigkeit zur Flucht beeinträchtigt sein kann. Luftgetragene Stoff-Konzentrationen unterhalb des AEGL-2- aber oberhalb des AEGL-1-Wertes bedeuten Expositionshöhen, die spürbares Unwohlsein hervorrufen können
Bemerkung
Es wird ggfs. eine Spezifikation zum AEGL-Wert wiedergegeben. Des Weiteren wird der Status des Wertes benannt (final, preliminary, etc.)
AEGL3
Vom National Advisory Committee for Acute Guideline Levels for Hazardous Substances des National Research Council werden für Stoffe Kurzzeitwerte zur Anwendung bei einem Störfall festgelegt. Diese Acute Exposure Guideline Level (AEGL) werden dem Schutzziel nach in 3 Gruppen eingeordnet.
AEGL-3 ist die luftgetragene Stoff-Konzentration (ausgedrückt in ppm oder mg/m3), bei deren Überschreiten die allgemeine Bevölkerung lebensbedrohliche oder tödliche Gesundheitseffekte erleiden kann. Luftgetragene Stoff-Konzentrationen unterhalb des AEGL-3- aber oberhalb des AEGL-2-Wertes bedeuten Expositionshöhen, die irreversible oder andere schwerwiegende, lang andauernde Gesundheitseffekte hervorrufen oder die Fähigkeit zur Flucht beeinträchtigen können.
Bemerkung
Es wird ggfs. eine Spezifikation zum AEGL-Wert wiedergegeben. Des Weiteren wird der Status des Wertes benannt (final, preliminary, etc.)
Wassergefährdungsklasse
Einteilung von Chemikalien nach Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers durch akute Toxizität, Abbauverhalten und Langzeitwirkung.
Kenn-Nummer
Laufende Nummer des eingruppierten Stoffes.
Wassergefährdungsklasse
Zum Schutz der Gewässer müssen nach Wasserhaushaltsgesetz (§19g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe.
Hierbei werden drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterschieden:
WGK 1: schwach wassergefährdendWGK 2: wassergefährdendWGK 3: stark wassergefährdend
Einstufungsfussnote
Stoffspezifische Anmerkungen zur Einstufung.Beispiel:Die Bewertung bezieht sich auf eine wäßrige Zubereitung.
Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Datum der Einstufung.
Trinkwasserverordnung
Nach § 6 und § 7 TrinkwV dürfen in Trinkwasser die in den Anlagen 2 und 3 zur TrinkwV festgesetzten Grenzwerte chemischer Stoffe nicht überschritten werden. Die zuständige Behörde kann in Notfällen zulassen, dass von den Grenzwerten bis zu einer von ihr festzulegenden Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen werden kann. Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 (1 u. 2) für bestimmte Zwecke nur Zusatzstoffe zugesetzt werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit in einer fortzuschreibenden Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Nach der Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen Zusatzstoffe und deren Reaktionsprodukte im Trinkwasser die in der Liste angegebenen Höchstkonzentrationen nicht überschreiten. In Verteidigungs- und Katastrophenfällen werden die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe zur Desinfektion bis zu den genannten Mengen zugelassen.
Regelungszweck
Allgemeine Erläuterung zur Trinkwasserverordnung (wie in den einleitenden Absätzen)
Grenzwert zu § 7 nach Anlage 3
Zahlenwert in mg/l, sowie 1/m, Anzahl/100 ml, µS/cm, NTU, Bq/l, mSv/Jahr
Verwendungszweck
Verwendungszweck in Worten
Spezielle Hinweise
Bemerkungen zu den Parametern in Anlage 2 und 3 der TrinkwV
Bemerkungen
Bemerkungen zu den Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 nach der aktuell gültigen Liste im Bundesgesundheitsblatt
Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)
Die Verordnung des Bundes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung. Vorgesehene Maßnahmen umfassen insbesondere Kriterien für die Beurteilung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends der Schadstoffbelastung. Mit dem Inkrafttreten tritt gleichzeitig die bisherige Grundwasserverordnung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) außer Kraft.
Schwellenwert nach Anlage 2
Zahlenwert in µg/l bzw. mg/l
Prüfwert nach Anlage 9
Zahlenwert in µg/l bzw. mg/l (Anlage 9 vorerst nur im Entwurf für eine Novelle der Grundwasserverordnung, Stand 11/2011)
Fußnote
Erläuterung(en) zum Stoff bzw. zum Schwellenwert (bei der Stoffklasse "Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten")
Ableitungskriterium für den Schwellenwert
In einer Nachschlagetabelle werden die <kriterien für die Ableitung der Schwellenwerte hinterlegt. Neben der Übernahme einer direkten Qualitätsnorm aus der Richtlinie 2006/118/EG kann ein Schwellenwert entweder trinkwasserregulatorisch oder ökotoxikologisch begründet sein.
Listenzuordnung nach Anlage 7 bzw. 8
In einer Nachschlagetabelle werden für die beiden Definitionen zu der „Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen“ (in Anlage 7) sowie der „Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen“ (in Anlage 8) folgende Textbausteine (nach § 13 Absatz 1 bzw. § 13 Absatz 2) hinterlegt:
Stoff der Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen (Anlage 7):
Ein Eintrag von Stoffen der Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser ist unter Beachtung der Maßnahmenprogramme nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu verhindern und darf nicht zugelassen werden, es sei denn der Schadstoff wird nur in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser eingetragen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist.
Stoff der Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen (Anlage 8):
Ein Eintrag von Stoffen der Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser ist durch geeignete Maßnahmen nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soweit zu begrenzen, dass die Ziele nach § 47 WHG, und zwar Vermeidung einer Verschlechterung bzw. Wiederererlangung eines guten chemischen Zustandes sowie eine Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, erreicht werden.
Bemerkungen
Allgemeine Erläuterung zur Grundwasserverordnung (wie im einleitenden Absatz)
Abwasserverordnung
Grenzwert (Literaturwertestring)
Es werden Anforderungen an den Schadstoffgehalt eines Abwassers festgelegt
Art der Probe
Hier werden Festlegungen zur Probenahme getroffen. In der Regel handelt es sich um qualifizierte Stichproben oder 2-Stunden-Mischproben.
Herkunft des Abwassers
Es wird angegeben für welchen Betriebsbereich oder welche Herkunft des Abwassers der genannte Grenzwert zutrifft.
Anhang
Hier wird der Titel des zutreffenden Anhangs der Abwasserverordnung wiedergegeben. Dieser gibt jeweils eine Wirtschaftsbranche wieder, z.B. Anhang 40: Metallbearbeitung, Metallverarbeitung.
Kapitel
Die Anhänge der Abwasserverordnung gliedern sich in Kapitel, die beschreiben an welcher Stelle der Abwassereinleitung der wiedergegebene Grenzwert einzuhalten ist. Die Gliederung ist in den jeweiligen Anhängen gleich, die relevanten Kapitel sind:A: AnwendungsbereichB: Allgemeine AnforderungenC: Anforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleD: Anforderungen an das Abwasser vor VermischungE: Anforderungen an das Wasser für den Ort des AnfallsF: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Bemerkungen
Kurzerläuterung zu Inhalt und Bedeutung der Verordnung, Hinterlegung als Textbaustein in einer Nachschlagetabelle. Die Abwasserverordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.
Abwasserabgabengesetz
Schadeinheit
Einer Schadeinheit entsprechen die hier aufgeführten Messeinheiten. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Zahl der eingeleiteten Schadeinheiten.
Schwellenwert
Die Verpflichtung zur Abwasserabgabe richtet sich nach den genannten Schwellenwerten ausgedrückt in Konzentration und Jahresmenge.
Meßverfahren
Es wird eine Beschreibung des Verfahrens gegeben, nach dem die Schadeinheiten zu bestimmen sind.
Bemerkungen
Kurzerläuterung zu Inhalt und Bedeutung des Gesetzes Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben. Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt, wenn die zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge den angegebenen Schwellenwert nicht überschreitet.
LAWA-Bericht; Geringfügigkeitsschwellenwerte für das Grundwasser
Zur bundeseinheitlichen Bewertung von Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit, die bereits eingetreten sind oder die es zu verhindern gilt, werden nachvollziehbare und einheitliche Bewertungskriterien benötigt. Hierzu gehört vor allem ein Maßstab, bis zu welchen Stoffkonzentrationen anthropogene, räumlich begrenzte Änderungen der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig einzustufen sind und ab welcher Konzentration eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit des Grundwassers vorliegt. Ein hierfür von der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) als geeignet angesehener Maßstab ist die Geringfügigkeitsschwelle (GFS). Sie wird definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten (Basiswert) keine relevanten ökotoxischen oder humantoxikologischen Wirkungen auftreten können und somit die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden.
Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS) (Literaturwertestring)
Zahlenwert in µg/l bzw. mg/l
Begründung
Dieses Feld enthält die Information, ob für die GFS human- oder ökotoxikologische Kriterien ausschlaggebend sind, einschließlich ggf. näherer Erläuterungen dazu.
Fußnote
Anmerkung(en) zum Stoff bzw. zum Geringfügigkeitsschwellenwert (nur bei einigen Stoffen)
Bemerkungen
Allgemeine Erläuterung zum LAWA-Bericht „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ (wie im einleitenden Absatz)
Nationale chemische Umweltqualitätsnormen nach Anhang V der WRRL 2000/60/EG für die Einstufung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern
Die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG zur Bestimmung von Umweltqualitätsnormen (UQN) für die zulässigen Konzentrationen in Oberflächenwasser und z. T. auch in Biota und Sedimenten für die prioritären sowie prioritären gefährlichen Stoffe bzw. Stoffgruppen nach Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (OGewV, Anlage 7). Mithilfe des Ordnungsrahmens der Wasserrahmenrichtlinie sollen Einleitungen, Emissionen und Verluste der prioritären Stoffe schrittweise reduziert sowie Emissionen und Verluste der prioritären gefährlichen Stoffe beendet bzw. schrittweise eingestellt werden.
Neben den UQN für prioritäre Stoffe legt die OGewV in Anlage 5 auch UQN für sog. flussgebietsspezifische Stoffe und Stoffgruppen nach Anhang VIII der Wasserrahmenrichtlinie fest, die bisher bereits in den beiden Musterverordnungen der LAWA zur "Verringerung der Gewässerbelastung durch Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe nach Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG" sowie zur "Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG; Umweltqualitätsnormen" enthalten waren.
Fundstelle im Regelwerk
Folgende Einträge sind möglich:
- Anlage 5: Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials oder
- Anlage 7: Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
Lfd. Nr. nach Regelwerk
Angabe der lfd. Nummer des Stoffes bzw. der Stoffgruppe im Regelwerk
Art der Priorität nach Anhang X Wasserrahmenrichtlinie
In einer Nachschlagetabelle werden die Definitionen zur Art der Priorität des Stoffes bzw. der Stoffgruppe hinterlegt:
- prioritärer Stoff oder
- prioritärer gefährlicher Stoff
Umweltqualitätsnorm (UQN)
Zahlenwert in µg/l oder µg/kg (4 bis 5 Werte, deshalb multipel). Ggf. können hier noch notwendige Angaben zur Messung, Berechnung u.ä. ergänzt werden (z.B. Nassgewicht bei UQN für Biota)
Art der UQN
"Jahresdurchschnitt (JD)" oder "Zulässige Höchstkonzentration (ZHK)" oder "Biota-UQN"
Gewässertyp bzw. Matrix
Angabe des jeweiligen Gewässertyps (Oberirdische Gewässer, Übergangsgewässer und Küstengewässer) bzw. der Matrix (diverse Biota) zur UQN
Fußnote
Erklärende Fußnote zur genauen Parameterfestlegung bzw. zu zusätzlichen Bedingungen bei einigen Stoffen
Bemerkung
Allgemeine Erläuterung zur Oberflächengewässerverordnung (wie in den einleitenden Absätzen)
EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG)
Die Richtlinie 91/271/EWG betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Bezüglich Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen haben die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen, dass bestimmte Konzentrationswerte im Abwasser nicht überschritten oder bestimmte prozentuale Mindestverringerungen bezogen auf die Belastung des Zulaufs erreicht werden (EW = Einwohnerwert). Gemäß Art. 4 Abs. 2 können für kommunales Abwasser in Hochgebirgsregionen (> 1500 m über NN) aufgrund niedrigerer Temperaturen geringere Anforderungen gelten. Für die Umsetzung der Richtlinie sind die Bundesländer zuständig.
Konzentrationswert (Literaturwertestring)
Zahlenwert in mg/l (für bestimmte Einwohnerwerte)
Prozentuale Mindestverringerung
Angabe in Prozent (für bestimmte Einwohnerwerte)
spezielle Hinweise
Festlegungen zur Probenahme und Probenvorbereitung sowie zur Analysenmethode
Bemerkungen
Allgemeine Erläuterung zu der Richtlinie 91/271/EWG (wie im einleitenden Absatz)
World Health Organization (WHO), Guidelines for drinking water quality
Vorrangiges Ziel der „Guidelines for drinkingwater quality“ (3rd Edition 2004) der World Health Organization (WHO) ist der Schutz der menschlichen Gesundheit. Die dafür vorgeschlagenen „guideline values“ haben allerdings keinen obligatorischen Grenzwertcharakter, sondern sind eher als Grundlagen bzw. Richtwerte für die Setzung nationaler Normen bzw. Grenzwerte zu verstehen.
Guideline value nach Section 8.5 (Literaturwertestring)
Zahlenwert in mg/l bzw. µg/l oder Angabe „no value“ (Multipel, da in mind. einem Fall, nämlich bei Nitrit, zwei Werte!)
Bemerkungen nach Sektion 8.5
In einer Nachschlagetabelle werden alle „Remarks“ einschließlich der Fußnoten zu den jeweiligen Richtwerten hinterlegt. Pro Parameter müssen mehrere (bis zu 3) Remarks bzw. Fußnoten kombiniert werden. Bei Parametern ohne Richtwert („no value“) kann hier auch die Begründung dafür stehen.
Allgemeine Erläuterung
Allgemeine Erläuterung zur Bedeutung der WHO-Guidelines (wie im einleitenden Absatz)
US-EPA, Drinking water standards
Der „Safe Drinking Water Act gibt der EPA, der obersten Umweltbehörde der USA, die Befugnis, sog. „drinking water standards“ festzulegen. Neben den verbindlichen „primary standards“ für spezifische Schadstoffe gibt es auch empfehlende Richtwerte (secondary standards) für „contaminants that may cause cosmetic or aesthetic effects“. Bei den „primary standards“ ist zu unterschieden zwischen einem echten Grenzwert, dem „maximum contaminant level (MCL), und dem „maximum contaminant level goal (MCLG), einem Wert, unter dem keinerlei bekanntes oder zu erwartendes Gesundheitsrisiko besteht. Der MCL dagegen kann auch aufbereitungsbedingt sein, d.h. nach dem Stand der (ökonomisch vertretbaren) Technik ist keine Unterschreitung dieses Wertes möglich.
Maximum contaminant level goal (MCLG) (Literaturwertestring)
Zahlenwert in mg/l bzw. µg/l.
Maximum contaminant level (MCL) (Literaturwertestring)
Zahlenwert in mg/l bzw. µg/l.
Secondary standard (Literaturwertestring)
Zahlenwert bzw. Zahlenwertbereich in mg/l bzw. µg/l.
Mögl. Gesundheitsgefahren (nach Aufnahme mit Wasser)
Aufzählung der von den einzelnen Stoffen ausgehenden „potential health effects from ingestion of water“.
Herkunft (Kontaminationsquelle)
Aufzählung der möglichen „sources of contaminant in drinking water“ der einzelnen Stoffe
Bemerkungen
Allgemeine Erläuterung zu den „Drinking water standards“ der US-EPA (wie im einleitenden Absatz)
Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen gemäß VO (EG) 1272/2008 (CLP, GHS)
Selbsteinstufung eines Lieferanten von Gefahrstoffen auf Grundlage der Klassifizerungsregeln der VO (EG) 1272/2008 (CLP, GHS).
Selbsteinstufung von Gefahrgütern nach CLP-Kriterien:
Gefahrgut-Einzeleintragungen werden als Stoffe oder Gemische gemäß CLP-Kriterien eingestuft. Gefahrgut-Sammelbezeichnungen beziehen sich auf Stoffgruppen. In diesen Fällen wird nach dem Worst-Case-Prinzip eingestuft, d.h. die weitestgehenden Einstufungen der Gruppenmitglieder werden berücksichtigt.
Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung werden gemäß dem Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung eingestuft. Wenn eine harmonisierte Einstufung nicht vollständig ist oder wenn keine harmonisierte Einstufung verfügbar ist, werden zusätzliche Einstufungsdaten berücksichtigt. Die wichtigste Quelle dafür ist das C&L-Inventory der Europäischen Chemikalienagentur. Da die anonymisierten Einstufungsdaten aus dem C&L-Inventory von Chemikalien-Lieferanten stammen und je nach Lieferant qualitativ sehr unterschiedlich sein können, werden diese Daten vor einer Übernahme kritisch auf Fehler und Plausibilität geprüft. So werden beispielsweise Einstufungen mit offensichtlichen Fehlern von Vornherein verworfen. Auch Einstufungen, die nur von einer kleinen Minderheit getragen werden oder die auf Verunreinigungen oder Additive zurückzuführen sein könnten, werden nicht berücksichtigt.
Alle Selbsteinstufungen stützen sich zusätzlich auf die gefahrgutrechtliche Klassifizierung: Die Kriterien für die CLP-Einstufung und für die gefahrgutrechtliche Klassifizierung beruhen weitgehend gleich auf "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods" (UN RTDG). Es gibt Stoffgruppen nach dem Gefahrgutrecht, denen im GSBL keine Stoffe zugeordnet sind, und auch aus anderen Quellen sind keine Vertreter dieser Stoffgruppen bekannt. Diese Stoffgruppen werden allein aufgrund der gefahrgutrechtlichen Klassifizierung eingestuft. Hierfür wurden Regeln entwickelt, die die Differenzierungen der Gefahrenkategorien im CLP-System und der Verpackungsgruppen im Gefahrgut-System berücksichtigen. Beide Einstufungssysteme, für Gefahrgüter und für Gefahrstoffe, sollen sich ergänzen und möglichst widerspruchsfrei alle verfügbaren Informationen in den Selbsteinstufungen abbilden.
Die Selbsteinstufungen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Es kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Fehler oder ungeklärte Widersprüche zu anderen Veröffentlichungen enthalten sind.
Selbsteinstufung von petrochemischen Produkten:
Petrochemische Produkte werden durch den Interessenverband der Europäischen Öl-Industrie hinsichtlich Produktqualität, Gesundheits- und Umweltschutz eingestuft. Die Einstufungsdaten sind detailliert im CONCAWE-Report veröffentlicht (CONCAWE = conservation of clean air and water in europe).
einstufende Institution
Angabe des Namens der einstufenden Institution
Besonderheiten der Selbsteinstufung
Bei Bedarf wird angegeben, ob die Selbsteinstufung eine Gruppeneinstufung ist oder ob die Selbsteinstufung gemäß einer Gruppeneinstufung (z.B. der Einstufung gemäß einer CONCAWE-Kategorie) festgesetzt wird.
Name gemäß Verkehrsträger
Die Felder "Name gemäß Verkehrsträger", "Verkehrsträger" und "UN-Nummer gemäß Verkehrsträger" bilden ein Subset. Bei der Selbsteinstufung von Gefahrgütern wird die Gefahrgutbezeichnung gemäß dem Regelwerk des Verkehrsträgers angegeben, der im zugehörigen Feld "Verkehrsträger" genannt ist.
Verkehrsträger
Bei der Selbsteinstufung von Gefahrgütern wird der Verkehrsträger ausgewählt.
UN-Nummer gemäß Verkehrsträger
Bei der Selbsteinstufung von Gefahrgütern wird die UN-Nummer gemäß dem Regelwerk des Verkehrsträgers angegeben, der im zugehörigen Feld "Verkehrsträger" genannt ist.
Verpackungsgruppe gemäß Verkehrsträger
Bei der Selbsteinstufung von Gefahrgütern wird die Verpackungsgruppe gemäß dem Regelwerk des Verkehrsträgers angegeben, der im zugehörigen Feld "Verkehrsträger" genannt ist.
Index-Nr.
Falls zutreffend: Angabe der Index-Nummer gemäß Verordnung (EG) 1272/2008, Anhang VI
CAS-Nummer gemäß einstufender Institution
Angabe der CAS-Nummer(n) des Stoffes, bei Gruppeneinstufungen aller Stoffe (nur bei Gruppen, deren Mitglieder vollständig bekannt sind; nach dem Muster der harmonisierten Einstufung von Heptanen)
EG-Nummer gemäß einstufender Institution
Angabe der EG-Nummer des Stoffes, bei Gruppeneinstufungen aller Stoffe (nur bei Gruppen, deren Mitglieder vollständig bekannt sind; nach dem Muster der harmonisierten Einstufung von Heptanen)
Anpassungsregelwerk
Nummerntyp
Nummer
Titel, Artikel, Anhang
Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
Die Felder "Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie" und "Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise" bilden ein Subset. Angabe der englischen Abkürzung für die CLP-Einstufung in der Schreibweise wie in der CLP-Verordnung, z.B. "Acute Tox. 3"
Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise
Angabe des zu der CLP-Einstufung gehörigen H-Satzes, z.B. "H311"
Fußnote zu den Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
Eingabe ergänzender Informationen zu bestimmten, markierten CLP-Einstufungen wie etwa Angaben über Aufnahmewege, z.B. "**: Kein Expositionsweg kann ausgeschlossen werden."
Fußnote zu den Codes für Einstufung und Gefahrenhinweise
Eingabe ergänzender Informationen zu bestimmten, markierten H-Sätzen der CLP-Einstufung wie etwa Angaben über Aufnahmewege, z.B. "**: Kein Expositionsweg kann ausgeschlossen werden."
Oil Industry Note (OIN) zur Einstufung in Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
Angabe der Kurzbezeichnung der Oil Industry Note gemäß CONCAWE-Report, z.B. "2" oder "P (CLP)"
EC CLP Note zur Einstufung in Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
Angabe der Kurzbezeichnung von Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen gemäß CLP-Verordnung, z.B. "C"
Kennzeichnung: Piktogramm
Angabe der Kurzbezeichnung des zur CLP-Kennzeichnung gehörigen Piktogramms in der Form "GHS##"
Kennzeichnung: Code für Signalwörter
Angabe der Abkürzungen "Wng" für Achtung oder "Dgr" für Gefahr, wenn zutreffend
Kennzeichnung: Signalwörter
Angabe der Signalwörter "Achtung" oder "Gefahr", wenn zutreffend
Kennzeichnung: Codes für Gefahrenhinweise
Angabe des zu der CLP-Kennzeichnung gehörigen H-Satzes, z.B. "H311"
Fußnote zu den Codes für Gefahrenhinweise
Eingabe ergänzender Informationen zu bestimmten, markierten H-Sätzen der CLP-Kennzeichnung wie etwa Angaben über Aufnahmewege, z.B. "**: Kein Expositionsweg kann ausgeschlossen werden."
Kennzeichnung: Codes für zusätzliche Gefahrenhinweise
Angabe der Kurzbezeichnung ergänzender Gefahrenmerkmale (EUH-Sätze) in der Form "EUH###"
Fußnote zu den Codes für zusätzliche Gefahrenhinweise
Vorsorgemaßnahmen, Codes für P-Sätze
Angabe der aus der CLP-Einstufung resultierenden P-Sätze, z.B. "P312" oder "P302 + P352"
Sicherheitshinweise - Allgemeines
Angabe der allgemeinen Sicherheitshinweise (P-Sätze) gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend (allgemeine Sicherheitshinweise nur bei Verbraucherprodukten)
Sicherheitshinweise - Prävention
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Prävention gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Verschlucken
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Reaktion bei Verschlucken gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Berührung mit der Haut
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Reaktion bei Berührung mit der Haut gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Einatmen
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Reaktion bei Einatmen gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Kontakt mit den Augen
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Reaktion bei Kontakt mit den Augen gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Exposition durch CMR-Stoffe
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Reaktion bei Exposition durch CMR-Stoffe gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Brand
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Reaktion bei Brand gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Reaktion Sonstiges
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Reaktion bei sonstigen Ereignissen (z.B. Verschütten), gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Aufbewahrung
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Lagerung gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Sicherheitshinweise - Entsorgung
Angabe der Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Entsorgung gemäß CLP-Verordnung, Anhänge I und IV, wenn zutreffend
Fußnote zu Sicherheitshinweisen
Bei Sicherheitshinweisen mit ungefüllten Lücken: "Zutreffende Ergänzungen in Sicherheitshinweisen mit ungefüllten Lücken werden für einen real gelieferten Stoff vom Hersteller / Lieferanten im Sicherheitsdatenblatt angegeben." Bei Bedarf Erläuterungen gemäß Anhang IV der CLP-Verordnung. Bei allgemeinen Sicherheitshinweisen: "Allgemeine Sicherheitshinweise sind nur bei Verbraucherprodukten anzugeben."
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren (M-Faktor)
Wenn zutreffend, Angabe von Konzentrationsgrenzwerten (z.B. Flam. Gas 1: 7% < C < 19%) oder Multiplikationsfaktoren (z.B. M = 10)
Fußnote zu den spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, M-Faktoren
Wenn zutreffend, Angabe ergänzender Informationen zu Konzentrationsgrenzwerten oder Multiplikationsfaktoren bestimmter CLP-Einstufungen, z.B. "* Konzentrationsgrenzwerten für akute Toxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG sind besondere Beachtung beizumessen (Tabelle 3.2 im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: T; R20: C >= 12,5%)."
Anmerkungen
Angabe ergänzender Informationen wie etwa unter bestimmten Voraussetzungen mildere Gefahrguteinstufungen gegenüber der Einstufung nach CLP-Kriterien
Sonstige Anmerkungen nach Anhang VI
Angabe ergänzender Informationen, insbesondere ob es eine harmonisierte Einstufung gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung gibt und auf welche sonstigen Daten sich die CLP-Einstufung stützt
Bemerkung
Angabe einer allgemeinen erläuternden Bemerkung zum Stoffgebiet, das die einstufende Organisation behandelt, und zu weiteren themenbezogenen Fakten
Selbsteinstufung gemäß Wassergefährdungsklasse
Das Merkmal beschreibt die Selbsteinschätzung eines Realstoffes durch den Lieferanten
Wassergefährdungsklasse
Verwendung
Eine direkte Dateneingabe zu diesem Merkmal erfolgt nicht. Somit wird die Verwendung über die folgenden Submerkmale beschrieben
Verwendungsbereich
Es ist der Industriezweig oder der sonstige Lebensbereich anzugeben in dem der Stoff für einen bestimmten Zweck verwendet wird.
Verfahren
Kurze begriffliche Zusammenfassung für einen oder mehrere zusammengehörige Schritte (Handlungen) zur Erreichung eines bestimmten Zieles.
Verfahren Text
Kurzbeschreibung für einen oder mehrere zusammengehörige Schritte (Handlungen) zur Erreichung eines bestimmten Zieles.
Funktionen
Das Merkmal beschreibt die Aufgabe bzw. die Wirkungsweise die ein Stoff in dem jeweiligen Verfahren übernimmt.
Funktionen Text
Kurzbeschreibung der Aufgabe bzw. der Wirkungsweise die ein Stoff in dem jeweiligen Verfahren übernimmt.
Anwendungen/Anwendungsbereich
Angabe des jeweiligen bestimmungsgemäßen Einsatzgebietes im Verwendungsbereich bzw. Verfahren in dem dieser Stoff angewendet wird.
Anwendungen/Anwendungsbereich Text
Kurzbeschreibung des jeweiligen bestimmungsgemäßen Einsatzgebietes im Verwendungsbereich bzw. Verfahren in dem dieser Stoff angewendet wird.
Sonstige Verwendung
Die Sonstige Verwendung beschreibt die Verwendung von Stoffen, wenn diese nicht dem Merkmal Verwendung (Verwendungsbereich/Verfahren/Funktion/Anwendung/ Anwendungsbereich) zugeordnet werden kann.
Sonstige Verwendung Text
Die Sonstige Verwendung -Text beschreibt die Verwendung von Stoffen, wenn diese nicht den Merkmalen Sonstige Verwendung und Verwendung zugeordnet werden kann.
Verpackungs-Material
Hier erfolgt eine Auflistung von Verpackungsmaterialien.
Material -Eignung
Die Eignung der entsprechenden Verpackungsmaterialien ist aufzuführen, z.B. geeignetes Verpackungsmaterial; zu meidendes Verpackungsmaterial.
Besondere Anforderungen
Besondere Anforderungen
Besondere Anforderungen und spezielle Eigenschaften der Verpackung sind anzugeben. Beispiele: luftdichte Verpackung; zerbrechliche Verpackung in bruchsichere Außenbehälter stellen.
Besondere Anforderungen Text
Brandgefahr
Brandgefahr
Direkte Brandgefahr: Es sind Angaben zu machen über die von einem bestimmten Stoff ausgehende direkte Brandgefahr, z.B.: leichtentzündlich; Gas/Dampf mit Luft zündfähig innerhalb der Zündgrenzen.
Indirekte Brandgefahr: Bilden sich durch Zersetzung, Erhitzung, Reaktion usw. eines Stoffes Produkte, die eine Brandgefahr beinhalten, ist dies hier aufzuführen. Eine Erklärung der Art der indirekten Brandgefahr ist anzugeben, z.B.: kann sich elektrostatisch aufladen mit Entzündungsgefahr; bei Erhitzung erhöhte Brandgefahr.
Brandgefahr Text
Direkte Explosionsgefahr
Direkte Explosionsgefahr
Die von einem bestimmten Stoff ausgehende direkte Explosionsgefahr ist aufzuführen. Angaben über die Auslösung der Explosion erfolgen an dieser Stelle, z.B. explosionsgefährlich durch Stoß oder Reibung; Massenexplosionsgefahr.
Direkte Explosionsgefahr Text
Indirekte Explosionsgefahr
Indirekte Explosionsgefahr
Angaben zur indirekten Explosionsgefahr erfolgen an dieser Stelle, z.B.: Erhitzen führt zu Drucksteigerung: Explosionsgefahr.
Zersetzung
Zersetzungsbedingungen
Es sind Angaben zu machen, unter welchen Bedingungen es zu einer Zersetzung der chemischen Substanz kommen kann, z.B.: Erwärmen über 120° C; UV-Licht; Stoß.
Weitere Zersetzungsprodukte
Aufgeführt werden Gefahrstoffe, die bedingt durch eine Zersetzung freigesetzt werden können, z.B.: brennbare Gase; Phosgen, Schwefeldioxid.
Zersetzung
Weitere Informationen/Anmerkungen zur Zersetzung sind hier aufzuführen.
Zersetzung Text
Gefährliche Reaktionen
Reaktionspartner
Gefordert wird eine Auflistung der Verbindungen, die mit dem Stoff eine gefährliche Reaktion eingehen, z.B.: Wasser; Sauerstoff; Oxidationsmittel; HCI.
Reaktionspartner GSBL-RN
Die GSBL-RN des Reaktionspartners ist anzugeben.
Reaktionsbedingungen
Es sind Angaben zu machen, unter welchen Bedingungen es zu einer gefährlichen Reaktion der chemischen Substanz kommen kann, z.B.: bei Drucksteigerung; durch Funken; > 100° C.
Gefährliche Reaktionsprodukte
Aufgeführt werden Gefahrstoffe, die bei einer Reaktion freigesetzt werden können, z.B.: Crotonaldehyd; nitrose Gase.
Gefährliche Reaktionsprodukte GSBL-RN
Die GSBL-RN des Reaktionsproduktes ist anzugeben.
Gefährliche Reaktionen
Informationen zur Art der Reaktion sowie weitere Anmerkungen sind hier aufzulisten, z.B.: stark exotherme Reaktion; Reaktionsprodukte greifen organische Stoffe an.
Gefährliche Reaktionen Text
Allgemeine Gesundheitsgefahren
Beschrieben werden spezifische die Gesundheit bedrohende Eigenschaften der Substanz ohne Angaben der besonders gefährden Organe
Allgemeine Gesundheitsgefahren Text
Allgemeine Schäden/Symptome
Beschrieben werden die Schäden oder Symptome, die bei Schädigung durch die Substanz organ-spezifisch auftreten.
Organ
Das vom Gefahrstoff geschädigte Organ ist aufzuführen, z.B.: Haut, Knochen, Nervensystem.
Aufnahmeweg
Der Aufnahmeweg des Gefahrstoffes ist anzugeben, z.B.: Inhalation; orale Aufnahme.
Allgemeine Schäden/Symptome Text
Wirkungen Langzeitexposition/Kontakt
Es sind mögliche Symptome/Schäden anzugeben, die nach langfristiger(m) und wiederholter(m) Exposition/Kontakt mit dem Gefahrstoff auftreten. Hierzu zählen sämtliche Symptome/Schäden, die bei chronischem Verlauf auftreten, z.B.: Haarausfall; Schädigung des Knochenmarks.
Wirkungen bei Kurzzeitexposition
Aufgeführt werden die Symptome/Schäden, die nach kurzzeitiger Exposition auftreten.
Wirkungen bei Einnahme größerer Mengen
Aufgeführt werden die Symptome/Schäden, die nach der Einnahme von größeren Mengen des Gefahrstoffes auftreten.
Einnahme größere Mengen Text
Wirkungen bei hohen Konzentrationen
Aufgeführt werden die Symptome/Schäden, die nach Exposition mit hohen Konzentrationen auftreten.
Exposition v. hohen Konz. Text
Spät-Symptome/-Schäden
Aufgeführt werden Symptome/Schäden, die erst nach längerer Zeit auftreten können. Unter diesem Punkt ist zu vermerken, welche allgemeinen Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Kontakt mit dem Gefahrstoff zu leisten sind, z.B.: die Lebensfunktionen überwachen; möglichst schnelle Krankenhauseinweisung; bei Herzstillstand: Wiederbelebung.
Erste Hilfe: Allgemeine Maßnahmen
Allgemeine Maßnahmen
Allgemeine Maßnahmen Text
Gefordert werden Erste-Hilfe-Maßnahmen nach einem Unfallgeschehen, wenn es zu Hautkontakt gekommen ist oder kontaminierte Kleidung vorliegt, z.B.: mit viel Wasser und Hauptreinigungsmitteln spülen; Kleidung nach dem Spülen entfernen.
Erste Hilfe: Haut
Erste Hilfe: Haut
Erste Hilfe: Haut Text
Aufgeführt werden die Maßnahmen, die beim Kontakt des Auges mit dem entsprechenden Gefahrstoff durchgeführt werden sollen, z.B.: lockeren Verband anlegen; mit Augenwaschlösung spülen.
Erste Hilfe: Augen
Erste Hilfe: Augen
Erste Hilfe: Augen Text
Unter diesem Punkt ist zu vermerken, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Inhalation des Gefahrstoffes zu leisten sind, z.B. das Unfallopfer an die frische Luft bringen; ggf. Sauerstoffzufuhr.
Erste Hilfe: Inhalation
Erste Hilfe: Inhalation
Erste Hilfe: Inhalation Text
Erste-Hilfe-Maßnahmen, die nach Verschlucken des Gefahrstoffes durchgeführt werden sollen, werden aufgelistet, z.B.: Milch trinken lassen; keinen Brechreiz hervorrufen.
Erste Hilfe: Orale Aufnahme
Erste Hilfe: Orale Aufnahme
Erste Hilfe: Orale Aufnahme Text
Unter diesem Punkt werden Hinweise gegeben, die dem Arzt für die weitere symptomatische Behandlung dienlich sind, z.B.: nach Einatmen: Gabe eines Corticoidsprays.
Erste Hilfe: Hinweise für den Arzt
Erste Hilfe: Hinweise Arzt
Erste Hilfe: Hinweise Arzt Text
Hier sind Angaben zu machen, ob und unter welchen Bedingungen Recycling möglich ist und welche Aufbereitungsmöglichkeiten zu nutzen sind, z.B.: bei regelmäßig anfallenden THF-Abfällen: nach Reinigung (Destillation) wieder verwenden.
Wiederverwendung
Wiederverwendung
WiederverwendungText
Angegeben werden Umsatzreaktionen zu weniger gefährlichen Verbindungen. Neutralisierung bedeutet in diesem Zusammenhang die Aufhebung der schädlichsten Wirkung. Zusätzlich muss ein Verweis auf die weitergehende Entsorgung der entstandenen Reaktionsprodukte erfolgen, z.B.: Cadmiumchlorid wird in geeigneter Weise in das unlösliche Sulfid überführt Deponie oder Recycling.
Neutralisierung
Neutralisierung
Neutralisierung Text
Zur kontrollierten Beseitigung sind die verschiedenen Deponien zu zählen. Hinweise auf geeignete Deponien erfolgen an dieser Stelle, z.B.: Sondermülldeponie; Untertage-Deponie; kleinere Sulfidmengen können einer Sondermülldeponie zugeführt werden.
Kontrollierte Beseitigung
Kontrollierte Beseitigung
Kontrollierte Beseitg.Text
Zur Veraschung sind die verschiedenen Verbrennungsanlagen zu zählen. An dieser Stelle sollen Angaben erfolgen, welcher Verbrennungsanlage der Gefahrstoff zugeführt werden kann, z.B.: Lösemittelverbrenner; Sondermüllverbrennung.
Veraschung
Veraschung
Veraschung Text
Gefordert werden Angaben, durch welche Maßnahmen der Gefahrstoff aus dem Wasser zu entfernen ist, z.B.: chemische Umsetzung; mechanische Klärung.
Wassererklärung
Wasserklärung
WasserklärungText
Maßnahmen und Empfehlungen zur Entsorgung, die nicht durch die vorangehenden Sachverhalte abgedeckt werden können, sind hier aufzuführen, z.B.: Reste zurück an Hersteller; nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
Entsorung Empfehlungen
Empfehlungen
Empfehlungen Text
Atemschutz
Atemschutz
Die prinzipielle Angabe, ob Atemschutz erforderlich ist oder nicht, ist vorzusehen. Die Angaben „Ja/Nein“ sind hier möglich.
Atemschutzgerät
Es ist anzugeben, welches Atemschutzgerät einzusetzen ist: z.B.: Gasfilter; Partikelfilter; Isoliergerät; Kombinationsfilter. Es wird verwiesen auf das Atemschutz-Merkblatt ZH 1/134.
Gasfiltertyp
Wird als Atemschutzgerät ein Gasfilter eingesetzt, ist der Gasfiltertyp anzugeben (A, AX, B, E, K, CO, Hg, NO, Rf). Die verschiedenen Gasfiltertypen sind in unterschiedlichen Anwendungsgebieten einzusetzen.
Kennfarbe
Zu den Gasfiltertypen A, B, E, K, CO, Hg, NO, Rf (Reaktor) ist die Kennfarbe zur Beschreibung des Hauptanwendungsbereiches anzugeben. Es wird verwiesen auf das Atemschutz-Merkmal ZH 1/134.
Filterklasse
Falls das angegebene Atemschutzgerät in Klassen unterteilt ist, z.B.: Gasfilter/Partikelfilter, ist die einzusetzende Filterklasse anzugeben.
Max. Einsatzkonzentration
Wenn Beschränkungen für die Einsatzzeit des Atemschutzgerätes vorliegen, ist die Angabe zur maximalen Gebrauchsdauer zu vermerken. Es wird verwiesen auf das Atemschutz-Merkblatt ZH 1/134. Hier erfolgen Angaben über die Gebrauchsdauer jedes einzelnen Gerätes.
DIN-Norm
Die DIN-Norm des zu verwendenden Atemschutzgerätes ist anzugeben.
Empfehlung
Unter diesem Punkt können Vorsichtsmaßregeln oder Angaben zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Atemschutzfilters gegeben werden, z.B.: Gasfilterklasse A1 darf nicht verwendet werden; Filter nur in fabrikfrischem Zustand verwenden. Ist als Atemschutz ein Isoliergerät angegeben, so ist hier anzugeben, welche Gerätetypen zu verwenden sind, z.B.: Schlauchgerät; Pressluftatmer.
Empfehlung Text
Augenschutz
Augenschutz
Die prinzipielle Angabe, ob Augenschutz erforderlich ist oder nicht, ist vorzusehen. Die Angaben „Ja/Nein“ sind hier möglich.
Schutzbrillen/DIN-Norm
Die DIN-Norm des zu verwendenden Augenschutzes ist anzugeben. Darüber hinaus sollten u.a. die Tragekörper, die Sichtscheiben und Schutzkörper mit den DIN-Normen aufgeführt werden.
Empfehlung
Es sind Angaben zu machen, welcher Augenschutz zu tragen ist, evtl. im Zusammenhang mit der auszuführenden Tätigkeit, z.B.: Gesichtsschutz tragen; Gestellbrille mit Seitenschutz für Überwachungstätigkeiten; dichtschließende Korbbrille bei offenem Umgang mit dem Gefahrstoff.
Empfehlung Text
Handschutz
Handschutz
Die prinzipielle Angabe, ob Handschutz erforderlich ist oder nicht, ist vorzusehen. Die Angaben „Ja/Nein“ sind hier möglich.
DIN-Norm
Die DIN-Norm des zu verwendenden Handschuhes ist anzugeben.
Empfehlung
Unter diesem Punkt können Empfehlungen zum Handschutz gegeben werden, z.B.: Schutzhandschuhe als PVC verwenden; Einmalhandschuhe aus PE sind bedingt als Spritzschutz geeignet. Wichtig sind Angaben über Materialien und Materialbeschaffenheit sowie die entsprechenden Anwendungsbereiche für die Schutzhandschuhe.
Empfehlung Text
Hautschutz
Hautschutz
Es ist anzugeben, ob ein Hautschutz prinzipiell erforderlich ist oder nicht.
Empfehlung
Hier sind Angaben zu machen über z.B.: Hautschutzmittel als vorbeugende Maßnahmen, erforderliche Hautreinigung, Hautpflegemittel.
Empfehlung Text
Schutzkleidung
Schutzkleidung
Es ist anzugeben, ob die Verwendung von Schutzbekleidung bei einer bestimmten Tätigkeit mit einem Stoff prinzipiell erforderlich ist. Die Angaben „Ja/Nein“ sind hier möglich.
Art der Schutzkleidung
Die Art der Schutzbekleidung ist zu spezifizieren. Mögliche Angaben sind u.a. Stiefel, Schürze, Schutzanzug.
Material
Hier ist das Material der Schutzkleidung zu vermerken.
Beständigkeit
Die Beständigkeit des Materials ist aufzuführen, z.B.: gute Beständigkeit; ausgezeichnete Beständigkeit; geringe Beständigkeit.
Empfehlung
Gefordert werden Angaben, in welchen Fällen Schutzkleidung zu tragen ist. Weiterhin enthält dieses Feld Informationen zur Beschaffenheit der Schutzkleidung. Ist in der Literatur die Schutzkleidung nicht weiter spezifiziert, können diese Informationen unter diesem Punkt aufgeführt werden, z.B.: nichtschmelzende, antistatische Schutzkleidung tragen.
Empfehlung Text
Arbeitshygiene Empfehlungen
Arbeitshygiene Empfehlungen
Aufzuführen sind Maßnahmen zur Arbeitshygiene, die nicht durch die vorangehenden Sachverhalte abgedeckt werden.
Arbeitshygiene Empfehlungen Text
Belüftung/Raumausstattung
Gefordert werden Angaben zur Belüftung und Ausstattung des Arbeitsraumes.
Belüftung/Raumausstattung Text
Handhabungshinweise
Allgemeine Hinweise für die Handhabung mit dem entsprechenden Gefahrstoff, die nicht den anderen Punkten über die Handhabung zugeordnet werden können, sollen aufgeführt werden, z.B.: Gefäße nicht offen stehen lassen; Vorratsmengen am Arbeitsplatz auf einen Sichtbedarf beschränken.
Behältermaterialien
Dieser Punkt beinhaltet Angaben über geeignete Behältermaterialien, Materialbeschaffenheit, ungeeignete Materialien, Behälterausführung (z.B. maximale Größe), Normen für Behälter, maximale Füllmengen, z.B.: geeigneter Werkstoff ist nichtrostender Stahl; zerbrechliche Gefäße nur bis 2.2 l Inhalt (maximale Füllmenge 95 %) verwenden.
Behältermaterialien Text
Lagerungsbedingung
Gefordert werden Angaben zur ordnungsgemäßen Lagerung und notwendige Vorsichtsmaßnahmen bei der Aufbewahrung.
Lagerungsbedingung Text
Zusammenlagerungsverbot
Ein Auflisten der Stoffe, mit denen eine gefährliche Reaktion eintreten kann, erfolgt unter diesem Punkt. Weiterhin sind Gefahrenquellen (z.B.: Zündquellen, Wärmequellen) aufzulisten, von denen ein Stoff fernzuhalten ist.
Zusammenlagerungsverbot Text
Lagerung Empfehlung
Allgemeine Hinweise für die Lagerung des Gefahrstoffes, die nicht den anderen Punkten über die Lagerung zugeordnet werden können, sollten aufgeführt werden.
Lagerung Empfehlung Text
Innerbetriebliche Schutzmaßnahmen
Es sollten Hinweise zum ordnungsgemäßen Transport und notwendige Vorsichtsmaßnahmen für die innerbetriebliche Beförderung des Gefahrstoffes erfolgen.
Hazchem-Code
Der Hazchem-Code der Health and Safety Commission der London Fire Brigade ist eine Einsatzrichtlinie für Sofortmaßnahmen bei Gefahrstoffunfällen (Health and Safety Commission, London Fire Brigade (HAZCHEM List 10/1999) seit 2004 von H.M. The Stationary Office, London). Der Hazchem-Code wird zudem auch relevanten Datenquellen wie dem „Hommel, Handbuch der gefährlichen Güter“ entnommen. Der Hazchem-Code bietet keine Auskünfte über etwaige besondere ätzenden, giftigen und / oder explosiven Eigenschaften der Stoffe. Der Hazchem-Code wurde in „Dangerous Goods Emergency Action Code“ (DG-EA-Code, Gefahrgutnotfalleinsatzcode) umbenannt und wird seit 2004 von H.M. The Stationary Office, London, fortgeführt. RESY verwendet bis auf weiteres den eingeführten und bekannteren Namen Hazchem-Code. In Deutschland ist der Hazchem Code wie auch der Gefahrendiamant in der Regel nicht an der Ladung oder dem Transportfahrzeug zu finden, sondern in der entsprechenden Literatur (Hommel, Gefahrgutschlüssel) oder in EDV-Datenbanken der Leitstelle (Resy 2000, Keudel Datenbank, etc.). Der Vorteil dieses Codes besteht darin, dass nicht, wie bei der Kemler-Zahl, nur die Gefahren einzeln aufgeschlüsselt sind. Stattdessen sind klare Anweisungen zum Löschmittel, Schutzkleidung, Vorgehen vorgegeben (z.B. „Schaum“, „CSA“, „Eindeichen“).
Feuerlöschmittel Ziffer
Löschmittel :1 Wasserstrahl2 Wassernebel / Sprühwasser3 Schaum4 NUR Trockenlöschmittel / KEIN Wasser
Körperschutz-Stoffbehandlung Buchstabe
Gruppe "Verdünnen":
Stoff kann nach Zustimmung der zust. Behörde mit viel Wasser in die Kanalisation gespült werden.
Buchstabencode: Körperschutz | Bedeutung |
---|---|
P v | Vollschutz, heftige Reaktion möglich |
R | Vollschutz |
S v | Schwerer Atemschutz, heftige Reaktion möglich |
[S] v | Nur bei Brand oder Zersetzung: Schwerer Atemschutz, heftige Reaktion möglich |
T | Schwerer Atemschutz |
[T] | Nur bei Brand oder Zersetzung: Schwerer Atemschutz |
Gruppe "Eindeichen":
Eindringen des Stoffes in Gewässer/Kanalisation muß verhindert werden.
Buchstabencode: Körperschutz | Bedeutung |
---|---|
W v | Vollschutz, heftige Reaktion möglich |
X | Vollschutz |
Y v | Schwerer Atemschutz, heftige Reaktion möglich |
[Y] v | Nur bei Brand oder Zersetzung: Schwerer Atemschutz, heftige Reaktion möglich |
Z | Schwerer Atemschutz |
[Z] | Nur bei Brand oder Zersetzung: Schwerer Atemschutz |
- Kein Hazchem-Code zugeordnet (z.B. radioaktive Stoffe)„v“ bedeutet violent, d. h. die Substanz kann heftig oder explosionsartig reagieren.
Evakuierung
E Evakuierung prüfen!Erhebliche Gefährdung der Umgebung -> daher z u e r s t Evakuierung des Gefahrenbereichs prüfen.
Gefahrendiamant (NFPA-Code)
Der Gefahrendiamant der National Fire Protection Agency (NFPA) der USA liefert in codierter Form als Risiko-Sofortbeurteilung Einsatzmaßnahmen bei Gefahrstoffunfällen.
Im roten, an der Spitze gelegenen Feld erscheinen Angaben zur Brandgefahr (Feld NFPAB), links darunter (blaues Feld, NFPAG) zur Gesundheitsgefahr, rechts darunter (gelbes Feld, NFPAR) zur Reaktionsgefahr. Das unterste Feld (weiß, Besondere Anweisungen) gibt Auskunft über die Zulässigkeit von Wasser als Löschmittel („W“ bedeutet „Kein Wasser als Löschmittel verwenden!“). Die Angaben zum Gefahrendiamanten stammen von der National Fire Protection Agency (NFPA) der USA und werden der Website des Office of Radiation, Chemical and Biological Safety (ORCBS) der Michigan State University, USA, entnommen.Bedeutung der Ziffern:
Brandgefahr | Gesundheitsgefahr | Reaktionsgefahr |
---|---|---|
0: keine Entzündungsgefahr unter üblichen Bedingungen | 0: ohne besondere Gefahr | 0: unter normalen Bedingungen keine Gefahr |
1: Entzündungsgefahr nur bei Erhitzung | 1: geringe Gefahren, Atemgerät wird empfohlen | 1: wird bei Erhitzung unstabil. Schutzmaßnahmen erforderlich |
2: Entzündungsgefahr bei Erwärmung | 2: gefährlich! Aufenthalt im Gefahrenbereich nur mit Atemgerät und einfacher Schutzkleidung | 2: heftige chemische Reaktion möglich. Verstärkte Schutzmaßnahmen. Löschangriff nur aus sicherem Abstand |
3: Entzündungsgefahr bei normalen Temperaturen | 3: sehr gefährlich! Aufenthalt im Gefahrenbereich nur mit Atemgerät und voller Schutzkleidung | 3: Explosionsgefahr bei Hitzeeinwirkung oder starker Erschütterung durch Schlag u. a. Sicherheitszone bilden. Löschangriffe nur aus sicherer Deckung |
4: extrem leicht entzündlich bei allen Temperaturen | 4: äußerst gefährlich! Jeden Kontakt mit Dämpfen oder Flüssigkeiten ohne speziellen Schutz vermeiden | 4: große Explosionsgefahr! Sicherheitszone bilden. Bei Brand gefährdetes Gebiet sofort räumen |
Besondere Anweisungen | Bedeutung |
---|---|
Leeres Feld | Wasser als Löschmittel zulässig |
kein Wasser zum Löschen verwenden | |
OX | Oxidationsmittel |
In Deutschland ist der Gefahrendiamant in der Regel nicht an der Ladung oder dem Transportfahrzeug zu finden, sondern in der entsprechenden Literatur (Hommel, Gefahrgutschlüssel) oder in EDV-Datenbanken der Leitstelle (Resy 2000, Keudel Datenbank, etc.).
Gesundheitsgefahr Ziffer
Brandgefahr Ziffer
Reaktionsgefahr Ziffer
Besondere Anweisungen
Brand- u. Explosionsbekämpfung
Einsatzmaßnahmen/Hinweise für den Feuerwehreinsatz Ein Feuerwehreinsatz ist die Gesamtheit aller Maßnahmen und das Tätigwerden von Einsatzkräften der Feuerwehr, um Gefahren abzuwenden oder Hilfeleistungen durchzuführen.
Einsatzhinweise bei Brand
Ein Brand ist ein nicht bestimmungsgemäßes Brennen (Schadenfeuer), das sich unkontrolliert ausbreiten kann – DIN 14011/1. Da sich ein Brand in der Regel entwickelt und sich somit ausbreitet, wird unter Brandausbreitung die räumliche Ausweitung eines Brandes über die Brandausbruchstelle hinaus verstanden - DIN 14001/2. Die Brandausbreitung wird begünstigt durch die
- Art und Menge der brennbaren Stoffe und ihre Vermischung mit Sauerstoff,
- Möglichkeiten der Wärmeübertragung an die Umgebung,
- bauliche Besonderheiten der Gebäude und baulichen Anlagen,
- Zeit von der Brandentstehung bis zur Brandentdeckung sowie der Hilfsfrist,
- meteorologischen Bedingungen, z. B. Wind oder Wärmeauftrieb,
- weiteren Randbedingungen wie Funkenflug, Flugfeuer und das Auswerfen brennbarer Flüssigkeiten.
Dieser Prozess, d. h. den Brandverlauf, wird nach DIN 14011/2 als Entwicklung eines Brandes nach Ort, Zeit und Intensität bezeichnet.
Brandbekämpfung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen und Einsatzhandlungen zur Abwehr eines konkreten Brandes. Durch die Brandbekämpfung soll der Brand möglichst schnell an der Ausbreitung gehindert und abgelöscht werden, um Brandschäden und Brandfolgeschäden so gering wie möglich zu halten. Somit sind Einsatzhinweise für den Brand in erster Linie Hinweise zur Brandbekämpfung, d. h. primär geeignete Maßnahmen für die Durchführung der Brandbekämpfung im Sinne des Löschens eines Brandes.
Zu den Einsatzhandlungen im Rahmen der Brandbekämpfung gehören auch die Rettung von Menschen und Tieren, die Beseitigung von Gemeingefahren und die Bergung von Sachwerten. Insbesondere besitzt die Rettung von Menschen und Tieren dann Priorität, wenn sie sich diese im Brandobjekt befinden und einer akuten Gefährdung ausgesetzt sind.
Einsatzhinweise bei Brand Text
Löschmittel
Löschmittel können feste, flüssige oder gasförmige Stoff bzw. Mehrstoffgemische sein, die auf Grund ihrer Eigenschaften zum Löschen eingesetzt werden können. Löschmittel werden nach ihrem hauptsächlichen Löscheffekt in die Löschmittelgruppen
- Wasser (vorwiegend Kühleffekt),
- Schaum (vorwiegend Stick- und Kühleffekt),
- Löschpulver (Kombination von Stick-, Kühl- und Inhibitionseffekt) und
- inerte Löschgase (vorwiegend Stickeffekt)
eingeteilt.
Löschmittel
Gefordert wird die Angabe von Löschmitteln.
Löschmittel Einstufung
Die Einstufung der Löschmittel erfolgt grundsätzlich entsprechend dem gleichartigem Brandverhalten brennbarer Stoffe in folgende Gruppen, wobei dies vor allem für die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden (Anwendung von Kleinlöschgeräten) gilt.
Brandklasse
Die Einteilung in die vier Brandklassen A, B, C und D wird durch die Natur des Brennstoffes festgelegt. Die Brandklasse gibt insbesondere Hinweise für die Art der zur Brandbekämpfung einzusetzenden Feuerlöschmittel.
Für Brände im Sinne einer Brandbekämpfung durch die Feuerwehr unterscheidet man nach der Art der Löschmittel wie folgt:
- das Wasserlöschverfahren,
- das Schaumlöschverfahren,
- das Pulverlöschverfahren,
- das Gaslöschverfahren und
- das Aerosollöschverfahren.
Löschmaßnahmen
Unter Löschmaßnahmen ist grundsätzlich die Taktik der Brandbekämpfung insbesondere mit der Zielstellung zu verstehen, durch die Brandbekämpfung den Brand möglichst schnell an seiner Ausbreitung zu hindern und ihn zügig abzulöschen, um Brandschäden und Brandfolgeschäden so gering wie möglich zu halten.
Entscheidungen zu den Löschmitteln und den dazugehörigen Löschmittelauswurfsvorrichtungen, d. h. zur Taktik der Brandbekämpfung, werden auf der Grundlage einer durchgeführten Lageerkundung getroffen, wobei grundsätzlich „Verträglichkeiten“ zwischen Löschmittel und brennbarem Stoff zu beachten sind. Löschverfahren sind die Art und Weise der Anwendung von Löschmitteln in Verbindung mit den dazu erforderlichen Geräten, Anlagen und technischen Vorrichtungen zur Löschung von Bränden.
In diesem Zusammenhang ordnet sich auch der Sachverhalt der Vermeidung von Allgemeingefahren wie z. B. möglicher Umweltbelastungen durch die Löschmittel mit ein.
Löschmaßnahmen
Es sind Angaben zu machen, welche Löschmaßnahmen zu treffen sind, z.B.: mit unbemannten Monitoren / aus Deckung kühlen; großer Brandherd: Kontrolliert ausbrennen lassen.
Löschmaßnahmen Text
Verhaltensregeln
Hier sind Anweisungen über Verhaltensregeln zur Gefahrenminderung eines Brandes zu dokumentieren, z.B.: umliegende Behälter mit Wasser kühlen; auf Rückzündung achten; nur explosionsgeschütztes Gerät und funkenarme Werkzeuge einsetzen.
Verhaltensregeln Text
Persönliche Schutzausrüstung Brand
Unter Persönlichen Schutzausrüstungen (abgekürzt PSA, die sind im erweiterten Sinne Arbeitsschutzmittel oder Körperschutzmittel), werden individuelle Schutzmittel verstanden, die arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen, wie sie im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes zu erwarten sind, abwenden oder verhindern. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören nach FwDV 4: Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, Feuerwehrdienstanzug, Fangleine, Signalpfeife, Feuerwehr-Sicherheitsgurt, Atemschutzmaske, Arbeitshandschuhe, Feuerwehrbeil, und Feuerwehrstiefel. Je nach Einsatzlage können spezielle Ausrüstungen wie Wärmestrahlenschutzanzug, Druckluftatmer (umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät) u. a. zum Einsatz kommen. Alle Ausrüstungserfordernisse ergeben sich aus der jeweiligen Einsatzsituation und sind dieser anzupassen. Entsprechende Regelungen zu den einzelnen Ausrüstungsgegenständen sind den jeweiligen Dienstvorschriften, Normen und Richtlinien zu entnehmen. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 - FwDV 7 in der Ausgabe 2002. Sie regelt Erfordernisse des Atemschutzes und soll eine einheitliche, sorgfältige Ausbildung, Fortbildung und einen sicheren Einsatz mit Atemschutz sicherstellen, sowie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von Atemschutzgeräten schaffen. Sie enthält die Anforderungen, die an Atemschutzgeräteträger sowie an deren Ausbildung im Atemschutz und die bei der Handhabung, Pflege und Wartung der Geräte zu stellen sind. Neben der FwDV 7 sind insbesondere zu beachten:
- Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" sowie die hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen
- Prüf- und Zulassungsrichtlinien sowie einschlägige technische Regeln
- Technische Unterlagen der Hersteller
Weiterhin zu beachten sind die vfdb-Richtlinie 08/01 „Bau und Prüfung von Chemikalienschutzanzügen für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren“, die aber derzeit zurückgezogen ist und die vfdb-Richtlinie 08/04 „Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren“ u. a.
Wichtige Normen zur persönlichen Schutzausrüstung
- Aus Arbeit und Arbeitsrecht – AuA - 10/00
- DIN EN 340 (R)* Grundanforderungen an Schutzkleidung
- *V DIN EN 342 Schutzkleidung gegen Kälte
- *V DIN EN 343 Schutzkleidung gegen schlechtes Wetter
- DIN EN 348 (R)* Schutzkleidung, Bestimmung des Materialverhaltens bei Einwirkung
- kleiner Spritzer geschmolzenen Metalls
- DIN EN 366 (R)* Schutzkleidung gegen Hitze und Feuer, Beurteilung des Materials und Materialzusammensetzung gegen Strahlungswärme
- DIN EN 367 Bestimmung des Wärmedurchgangs bei Flammeneinwirkung
- DIN EN 368 Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien, Durchdringungswiderstand
- DIN EN 369 Chemikalienschutzkleidung: Schutz gegen flüssige Chemikalien bei luftdurchlässigen Materialien, Bestimmung der Permeation
- DIN EN 373 (R)* Beurteilung der Widerstandsfähigkeit der Materialien gegenüber flüssigen Metallspritzern
- DIN EN 381 1+2+5 Schutzkleidung beim Umgang mit Handkettensägen
- *E DIN EN 381 T1O Schutzkleidung beim Umgang mit Kettensägen, Anforderungen an Jacken
- *E DIN EN 381 T11 Schutzkleidung beim Umgang mit Kettensägen, Prüfverfahren für Jacken
- DIN EN 412 T1 Schutzschürzen beim Gebrauch von Handmessern
- DIN EN 463 Chemikalienschutzkleidung; Prüfmethode zur Bestimmung, des Durchdringungswiderstandes (Jet-Test)
- DIN EN 464 Chemikalienschutzkleidung, Schutz gegen Gase und Dämpfe; Prüfmethode zur Bestimmung der Dichtheit von gasdichten Anzügen.
- DIN EN 465 Chemikalienschutzkleidung gegen flüssige Chemikalien; Anforderungen an die Verbindungselemente (Typ 4)
- DIN EN 466 T1 Chemikalienschutzkleidung (Flüssigkeiten und Aerosole); Anforderungen der Flüssigkeitsdichtheit zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Typ 3)
- PrEN 466 T2 Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien Teil 2. Leistungsanforderungen für Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den
- verschiedenen Teilen der Chemikalienschutzanzüge für Notfallteams (Typ 3 ET)
- DIN EN 467 Chemikalienschutzkleidung (flüssige Chemikalien); Anforderungen an Kleidungsstücke für Teile des Körpers
- DIN EN 468 Chemikalienschutzkleidung (flüssige Chemikalien); Prüfung zur Bestimmung des Eindringungswiderstandes beim Sprühtest (Spray-Test)
- DIN EN 469 (R)* Schutzkleidung für die Feuerwehr
- DIN EN 470 (R)* Schutzkleidung für Schweiß- und verwandte Verfahren
- DIN EN 471 Warnkleidung
- DIN EN 510 (R)* Schutzkleidung gegen das Erfasstwerden von sich bewegenden Teilen (Maschinenschutzanzug)
- DIN EN 530 Bestimmung des Abriebwiderstandes von Schutzkleidungsmaterial
- DIN EN 531 Hitzeschutzkleidung (Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter)
- DIN EN 532 Schutzkleidung gegen Hitze und Feuer; Bestimmung der begrenzten Flammenausbreitung
- DIN EN 533 Schutzkleidung gegen Hitze und Feuer; Eigenschaften und Spezifikation der begrenzten Flammenausbreitung des Materials
- DIN EN 702 Bestimmung der Wärmeisolation bei Kontakthitze
- DIN EN 863 Schutzkleidung – Widerstand gegen das Durchstoßen
- *E DIN EN 943-1 Schutzkleidung für den Gebrauch gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel – Teil 1: Leistungsanforderungen für belüftete und unbelüftete „gasdichte“ (Typ 1) und „nicht gasdichte“ (Typ 2) Schutzkleidung
- *E DIN EN 943-2 Schutzkleidung – Leistungsanforderungen für Schutzkleidung gegen Chemikalien für spezielle Benutzer (Feuerwehr, Katastrophenschutz) zum
- Schutz gegen freigewordene unbekannte gefährliche Chemikalien
- DIN EN 1O73 T1 Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination Teil 1 (belüftete Kleidung)
- *E DIN EN 1O73 T2 Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination Teil 2 (unbelüftete Kleidung)
- DIN EN 1149 T1 Schutzkleidung elektrostatische Eigenschaften Teil 1: Oberflächenwiderstand
- DIN EN 1149 T2 Schutzkleidung: elektrostatische Eigenschaften Teil 2: Durchgangswiderstand
- *E DIN EN 1149 T3 Schutzkleidung: elektrostatische Eigenschaften Teil 3: Ladungsabbau
- (Normung z. Z. unterbrochen)
- *E DIN EN 1150 Warnkleidung für den nichtprofessionellen Bereich i. V. mit Warnzubehör (z. B. Blinki) i. V. mit Röntgenschutzkleidung
- DIN EN 1486 Schutzkleidung für die Feuerwehr – Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die spezialisierte Brandbekämpfung
- *E DIN EN 1511 Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung zum begrenzten Einsatz mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung Typ 3 zum begrenzten Einsatz)
- *E DIN EN 1512 Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung zum begrenzten Einsatz mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung Typ 4 zum begrenzten Einsatz)
- *E DIN EN 1513 Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Kleidungsstücke zum begrenzten Einsatz, die für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien bieten (Teilkörperschutz zum begrenzten Einsatz)
-
-
- mit Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für die Beurteilung des Schutzes gegen biologische Stoffe
-
- *E DIN EN Schutzkleidung – Schutz gegen Staub – Prüf-IS0 13982 T1+T2 verfahren Typ 5
- *E DIN EN Schutzkleidung – Leistungsanforderungen für IS0 13034 luftdurchlässige Chemikalienschutzanzüge mit begrenztem Spritzschutz, Typ 6 i. V. mit Schutzkleidung für den Gesundheitsdienst
- DIN EN 1621 T1 Schutzkleidung für Motorradfahrer gegen mechanische Belastung
- *E DIN EN 1621 T2 Motorradschutzkleidung Rückenaufprallschutz
- EN ISO 15027 T1-T3 Schutzkleidung gegen kaltes Wasser
- *E DIN EN 50286 Elektrisch isolierende Schutzkleidung zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1 000 V
- *E DIN EN IS0 14877 Schutzkleidung für Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln
- *E DIN EN 14876-1 Körperschutz – Teil 1: Kugelsichere Westen
- *E DIN EN IS0 2801 Schutzkleidung gegen Hitze und Feuer – Allgemeine Empfehlungen für Auswahl, Pflege und Verwendung von Schutzkleidung
- *E DIN EN 14876-2 Körperschutz – Teil 2: Durchstichsichere Westen
- *E DIN EN IS0 13997 Schutzkleidung – Prüfverfahren für die Bestimmung Schnittfestigkeit von Textilien, Mehrlagenprodukte, Leder und Membranen bei scharfen Kanten
*E = Entwurf, V = Vornorm, (R) = Norm wird überarbeitet
Persönliche Schutzausrüstung
Die Auflistung der persönlichen Schutzausrüstung, die bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden muss, erfolgt an dieser Stelle, z.B.: umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät anlegen; dicht schließenden Chemieanzug verwenden; Feuerwehrschutzhandschuhe.
Persönliche Schutzausrüstung Text
Messen/Nachweisen (Brand)
Grundsätze des Messens und Nachweisens von Schadstoffen bei Bränden im Feuerwehreinsatz sind in der vfdb-Richtlinie 10/03 Schadstoffe bei Bränden - Stand: 08/1997 geregelt.
Bei Bränden ist stets mit dem Auftreten einer Vielzahl von Schadstoffen zu rechnen. Um diese Stoffe sicher und schnell nachweisen zu können ist es erforderlich, dass für das Messen und Bewerten von Schadstoffkonzentrationen neben einer entsprechenden Messtechnik auch das richtig ausgebildete und geübte Personal vorzuhalten ist.
Da Bränden vor allem Stoffgemische mit unterschiedlich großen Anteilen an verschiedenen Schadstoffen auftreten können, sind primär so genannte Leitsubstanzen zu identifizieren, d.h. messbare Stoffe mit der höchsten Konzentration oder dem größten Gefahrenpotential. Leitsubstanzen im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe in Gemischen (z.B. Brandrauch), die zum Spüren nach dem Gemisch oder zur groben Abschätzung der Gefährdung durch das Gemisch herangezogen werden können. Als Leitsubstanz(-en) kommen Stoffe mit der größten Konzentration im Gemisch und/ oder mit dem größten Gefährdungspotential in Frage, sofern sie sich mit vorhandenen Mitteln nachweisen lassen. Die Konzentration der Leitsubstanzen ist dann weiter zu messen und zu beobachten. Werden bei einem Einsatz die Einsatztoleranzwerte - ETW mehrerer Schadstoffe erreicht, bzw. bei einem Schadstoff deutlich überschritten, wird empfohlen, eine Beratung durch einen Toxikologen z.B. über Giftnotruf in Anspruch zu nehmen. Einsatztoleranzwerte sind Gefährdungsleitwerte, die sich im Gegensatz zu den MAK-Werten auf zeitlich begrenzte Einsätze bis zu ca. 4 Stunden beziehen. Derzeit liegt eine Liste mit 33 Stoffen vor, die im Einsatz verwendet werden kann, um die Qualität und Quantität von Gefahrstoffen einordnen zu können. Die Werte können auch dazu verwendet werden, Entscheidungen zu treffen, ob die örtliche Bevölkerung gefährdet ist. Das Messen und Nachweisen erfolgt derzeit bei den Feuerwehren grundsätzlich mit Prüfröhrchen. Weitere Messtechnik wie PID, FID, GCMS u. a. wird eingesetzt. Diese Systeme sind aber nicht als Standardausrüstung zu verstehen und werden dies auch nicht künftig werden.
Messen/Nachweisen (Brand)
Analytik
Quelle: FachliteraturZweck: Verfahren zur Identifizierung von Chemikalien
Die in RESY aufgeführten Verfahren und Methoden orientieren sich an der Geräteausstattung der Analytischen Task Force (ATF). Die ATF sind mobile Spezialeinheiten zur Erkennung und Bekämpfung biologischer, chemischer oder radiologischer Gefahren in Deutschland, wobei der Schwerpunkt auf der chemischen Analytik liegt. Diese Einheiten sind in der Regel bei Berufsfeuerwehren stationiert, die über große Erfahrung in der Bewältigung von entsprechenden Einsätzen verfügen. Für folgende Methoden werden in RESY Daten angegeben: Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS)FTIR-Spektrometer (FTIR)Ionen-Mobilitäts-Spektrometer (IMS)Raman-Spektroskopie (Raman)Photoionisationsdetektor (PID)Elektrochemische Zellen (ECZ)Halbleiter-Gassensoren (SS)pH-Indikatorpapier (pH)Röntgenfluoreszenzanalytik (RFA)
Messen/Nachweisen (Brand) Text
Warnen/Evakuieren (Brand)
Die Grundsätze für durchzuführende Maßnahmen für eine Warnung und eine Evakuierung sind sowohl für den Brandfall als auch für den Fall einer Gefahrstofffreisetzung gleich. Nur in den Details sind sie an den Besonderheiten des jeweiligen Ereignisses auszurichten.
Unter Warnung ist eine Information mit einem deutlichen Hinweis auf eine Gefahr und der Aufruf zu besonderer Vorsicht oder die Anweisung zu besonderem Verhalten zu verstehen. Je nach der Gefahrensituation kann man unterscheiden
- die Warnung vor einer entstehenden Gefahr, die über das Niveau der allgemeinen Betriebsgefahren hinausgeht, aber noch keine unmittelbare Bedrohung bedeutet und
- die Warnung vor einer konkreten Gefahr mit einer unmittelbaren Schädigungsmöglichkeit.
Die Warnung muss die Bezeichnung der drohenden Gefahr, des Gefahrenortes bzw. -bereiches und des betroffenen Personenkreises sowie die Anweisung des erforderlichen Verhaltens oder der zu treffenden Maßnahmen enthalten. Die Sensibilität bestimmter Personenkreise ist wegen der Gefahr einer Panik entsprechend zu berücksichtigen.
Eine Evakuierung ist das geordnete Herausführen vor allem von Menschen aus einem Gefahrenbereich zum Schutz von Leben und Gesundheit. Sie erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines vorliegenden Evakuierungsplanes, d. h. eines feststehenden Planes einer Evakuierungsmaßnahme für eine bestimmte bauliche Anlage wie z. B. ein Krankenhaus.
Grundsätzlich gilt: Eine Evakuierung ist nur dann durchzuführen, wenn sie gefahrlos erfolgen kann. Wenn dies nicht garantiert werden kann, kann ein verbleiben im zu evakuierenden Objekt sicherer sein.
Eine Evakuierung ist eine technische Hilfeleistung, wobei unter technischer Hilfeleistung Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachen aus Anlas verschiedener Ereignisse zu verstehen sind.
Warnen/Evakuieren (Brand)
Anzugeben sind Maßnahmen, welche zur Warnung und Evakuierung durchzuführen sind, z.B.: Warndurchsagen im Rundfunk veranlassen; Fenster/Türen schließen lassen.
Warnen/Evakuieren (Brand) Text
Brand- u. Explosionsschutz Empfehlung
Informationen zum Brand- und Explosionsschutz, die thematisch nicht den zuvor aufgeführten Feldern zuzuordnen sind, können unter diesem Punkt abgespeichert werden, z.B.: feuergefährdeter Bereich; Vorsicht mit entleerten Gebinden.
Empfehlung Text
Unter Freisetzung bzw. das Freiwerden gefährlicher Stoffe, wird im Feuerwehrwesen ein Ereignis verstanden, bei dem durch unkontrolliertes Freiwerden von Gefahrstoffen Gefahren für Menschen, Tiere und Sachwerte (einschließlich der Umwelt) entstehen können.
Warnen/Evakuieren (Freisetzung)
Die Grundsätze für durchzuführende Maßnahmen für eine Warnung und eine Evakuierung sind sowohl für den Brandfall als auch für den Fall einer Gefahrstofffreisetzung gleich. Nur in den Details werden sie an den Besonderheiten des jeweiligen Ereignisses ausgerichtet: Definition siehe Punkt Warnen/Evakuieren (Brand).
Warnen/Evakuieren (Freisetzung) Text
Freisetzung Empfehlung/Maßnahmen
Unter Freisetzung bzw. das Freiwerden gefährlicher Stoffe, wird im Feuerwehrwesen ein Ereignis verstanden, bei dem durch unkontrolliertes Freiwerden von Gefahrstoffen Gefahren für Menschen, Tiere und Sachwerte (einschließlich der Umwelt) entstehen können.
Im Sinne der Störfall-Verordnung wird unter Freiwerden verstanden, dass ein Stoff frei gesetzt wird, wenn er das zu seiner Aufnahme bestimmte Behältnis (Behälter, Rohrleitung, sonstige Einschlüsse} verlässt. Dabei ist unerheblich, ob der Stoff noch innerhalb der Anlage zurückgehalten wird oder den Anlagenbereich verlässt oder ob er in die Luft, in das Wasser oder in den Boden gelangt.
Somit werden unter Freisetzung Ereignisse verstanden, bei denen es zu einem unkontrollierten Austritt eines Stoffes aus Behältnissen kommen konnte bzw. bereits ausgetretene feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, Stoffgemische bzw. Zubereitungen - im folgenden kurz Gefahrstoffe genannt - vorliegen, wobei diese
- Temperaturen von maximal 50 °C besitzen bzw. durch die Einwirkung der Umgebung annehmen können und
- bei diesen beispielsweise durch äußere Wärmeeinwirkung erreichten Temperaturen und Atmosphärendruck (1013 mbar) bei Luftzutritt (Sauerstoff, Luftfeuchte) oder Hinzutritt von Wasser (Regen, Oberflächenwasser, Kanalisation, Lösch- bzw. Kühlwasser u.ä.) keine weitergehende Erwärmung oder stoffliche Veränderung erfahren.
Freisetzung Empfehlung/Maßnahmen
Unter diesem Punkt werden die Maßnahmen aufgeführt, die bei der unkontrollierten Freisetzung von Feststoffen und Flüssigkeiten durchzuführen sind. Über die Notwendigkeit von persönlicher Schutzausrüstung bei der Beseitigung ist Auskunft zu geben, z.B.: Eindämmen/Eindeichen; ausgelaufenes Formaldehyd darf nur nach Anlegen von Atemschutz und Schutzkleidung beseitigt werden.
Freisetzung Empfehlung/Maßnahmen Text
Binde- u. Neutralisationsmittel
Bindemittel sind feste organische oder anorganische Stoffe, die geeignet sind, Schadstoffe – vorwiegend in flüssiger Form – so aufzunehmen, dass damit eine Minderung von Gefahren im Sinne des Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes, hinsichtlich der Verschleppung in Wasser oder Böden und damit zu Menschen, Tieren, Pflanzen oder schützenswerten Gütern erreicht wird, und die entstehende Mischung in fester Form handhabbar wird. Ihre Wirkung beruht in der Regel auf Sorption (Sammelbezeichnung für alle Vorgänge, bei denen ein Stoff durch einen anderen mit ihm in Berührung stehenden Stoff selektiv aufgenommen wird). So wird bei der Absorption der Stoff im Volumen eines Bindemittels (das dann Sorbens genannt wird) intensiv aufgenommen, dies ist im all-gemeinen mit einer Volumenvergrößerung des sorbierenden Mediums verbunden.
Bei der Adsorption findet durch Adhäsion eine Belegung der Festkörperoberfläche mit einer dünnen Schicht statt. Je nach der Bindungsenergie spricht man auch von Physisorption oder Chemisorption.
Reaktive Bindemittel sind Bindemittel, die mit aufzunehmenden Stoffen oder den sie enthaltenden Medien oder Nebenbestandteilen chemisch reagieren. Dies kann teilweise zu Gefahren führen, aber auch erwünscht sein, um schädliche Eigenschaften der aufzunehmenden Schadstoffe zugleich durch chemische Reaktionen zu verändern. Für deren Anwendung sind Fachkräfte zwingend erforderlich (LTwS-Nr. 31 - Anforderungen an Chemikalienbindemittel, Herausgegeben vom Umweltbundesamt März 2001).
Als eine spezielle Anwendungsform eines Bindemittels sind die Ölbinder zu bezeichnen. Ölbinder sind feste Stoffe, die geeignet sind, ausgetretenes Öl oder ölartige Produkte wieder aufzunehmen und damit die Entsorgung zu ermöglichen.
Ölbinder sind stets nach jedem Einsatz aufzunehmen und gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Die Notwendigkeit des Einsatzes von Ölbindern stellt sich bei Schadensfällen mit Mineralölen, Mineralölprodukten und ölähnlichen Produkten im Sinne des Umweltschutzes, der Abwehr anderer Gefahren, wie z.B. die Rutschgefahr auf Verkehrsflächen, sowie des Arbeitsschutzes.
Ölbinder sind vor allem für den Einsatz auf dem festen Land, nämlich befestigten Oberflächen (Straßen, Industrieböden u.a.), auf Binnengewässern und eingeschränkt auf See, dort jedoch nur auf küstennahen Gewässern geeignet.
Grundsätzlich sollten nur Ölbinder verwendet werden, die den Anforderungen der Veröffentlichung des BMU vom 12.03.1990, geändert in der Fassung vom 23.04.1998 "Ölbinder - Anforderungen u. Prüfmethoden" entsprechen und ein Prüfzeugnis einer der dort aufgeführten Prüfstellen besitzen.
Man unterscheidet vier verschiedene Typen von Ölbindern:
Typ IDas sind Ölbinder mit der besonderen Eignung für den Einsatz auf Gewässern.
Typ IIDas sind Ölbinder für den allgemeinen Einsatz auf dem festen Land und auf kleineren Gewässern. Sowohl an ihre Schwimmfähigkeit, als auch an ihr Aufsaugvermögen werden geringere Anforderungen gestellt als beim Typ I.
Typ IIIDas sind Ölbinder für besondere Bedarfsfälle, insbesondere in Gewerbe und Industrie, sowie für befestigte Verkehrsflächen.
Diese Ölbinder müssen nicht wasserabweisend sein, d.h. sie können durchaus Wasser oder sonstige Flüssigkeiten aufsaugen und müssen folglich auch nicht schwimmfähig sein. Typ IVIn dieser Gruppe werden besondere Formen von Ölbindern für den Einsatz auf Gewässer erfasst, da sie eine vollständige Bergung nach dem Gebrauch erheblich erleichtern und auch für vorbeugende Maßnahmen gut einsetzbar sind.
Diese Ölbinder bestehen aus Materialien, deren Leistungsdaten, hinsichtlich des Aufsaugvermögens, denen des Typs I entsprechen. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist jedoch die äußere Form, wie z.B. Kissen, Schläuche u. ä. Bei diesen Ölbindern befindet sich in einer durchlässigen Hülle ein Volumen von min. 25 l eines aufsaugenden Materials, das aus Granulaten, Pulvern, Vliesen o.ä. besteht.
Darüber hinaus gibt es zu der Unterteilung in vier verschiedene Typen noch Zusatzbezeichnungen, die einerseits auf Sonderformen, andererseits auf Sonderanforderungen, bzw.
–prüfungen hinweisen, wie
Zusatzbezeichnung - " SF " Zusatzbezeichnung - " R "
Zur weiteren Differenzierung der Ölbinder erfolgt eine farbige Kennzeichnung, die entweder auf der gesamten Verpackung, durch Farbquerbalken an den Sackenden oder auf dem Etikett erfolgt.
Folgende Farben sind verbindlich festgelegt:
Typ Iblau
Typ IIrot
Typ IIIschwarz
Typ IVgrün
Mehrfarbige Kennzeichnungen sind bei entsprechender Eignung möglich.
Darüber hinaus können bei Erfordernis im Feuerwehreinsatz auch so genannte Behelfsbindemittel wie z. B. Sand, Sägemehl, Rindenmehl oder Zement eingesetzt werden. Weitere vergleichbare Behelfsabsorbentien sind Kohlenstaub, Aschen, Filterstäube, Tonerde/Kaolin, Gips, Branntkalk/Düngekalk (CaO), Kalksteinmehl (CaCO3, Kalkhydrat - Ca(OH)2, Böden u.ä., aber auch poröse Absorbentien, wie Kieselgur (Diatomeenerde, Infusorienerde und die Alumosilikate - insbesondere Montmorillonite und Bentoniten (Fullererden, Bleicherden). Das Stoffaufnahmevermögen der Behelfsbindemittel ist naturgemäß sehr unterschiedlich, erreicht jedoch teilweise die Werte kommerziell angebotener Bindemittel. Dabei hängt das Stoffaufnahmevermögen anorganischer Bindemittel in starkem Maße von der Korngröße und Produktfeuchte ab. Der Einsatz dieser Stoffe ist insbesondere in Abhängigkeit möglicher Reaktionen mit dem zu bindenden Gefahrstoff zu entscheiden.
Binde-u. Neutralisationsmittel
Hier sind geeignete Binde- und Neutralisationsmittel zur Beseitigung der freigesetzten Feststoffe / Flüssigkeiten aufzuführen.
Binde-u. Neutralisationsmittel Text
Abdichtmaterialen
Abdichtmaterialien sind solche Stoffe, die zur Abdichtung eines Lecks in einer Apparatur, einem Behälter oder einer Leitung geeignet sind, um den leckagebedingten Austritt von bei Feststoffen, Flüssigkeiten oder Gasen zu unterbinden.
Zum Abdichten eingesetzt werden im Feuerwehreinsatz: Dichtkissen, Denso-Binden, sowie Mittel aus Holz, Kunststoff, Buntmetall, Edelstahl, Fluorkautschuk u. a.
Die Auswahl ist immer im Zusammenhang mit möglichen Reaktionen zwischen dem austretenden Stoff und dem Abdichtungsmaterial zu treffen. Auch sind bei Gefahr der Entzündung von Schadstoffen bzw. bei bereits brennenden Schadstoffen zur Abdichtung von Schadstellen entsprechend geeignete Werkstoffe zu verwenden.
Abdichtmaterialen
Es sind Materialien anzugeben, die sich zur Abdichtung eines Lecks bei Feststoffen/Flüssigkeiten eignen.
Abdichtmaterialen Text
Verwendung von Wasser
Die Verwendung von Wasser in Verbindung mit Stofffreisetzungen beschreibt spezielle Lagen des Feuerwehreinsatzes, bei denen auf den Einsatz des Wassers nicht verzichtet werden kann, aber bestimmte negative Wechselwirkungen zwischen dem Wasser, dem Gefahrstoff oder anderen Randbedingungen erheblich sind. Solche Einsatzlagen können sein:
- Behälter mit weit reichenden Strahlrohren kühlen, wenn durch Wärmewirkung des Brandes ein Bersten der Behälter angenommen werden muss, eine unmittelbare Gefährdung der Einsatzkräfte aber ausgeschlossen werden kann
- Behälter aus Deckung ausreichend kühlen, wenn aber eine unmittelbare Gefährdung der Einsatzkräfte bei einem Behälterbruch nicht ausgeschlossen werden kann
- Behälter kühlen, wobei auszuschließen ist, dass Wasser an den Gefahrstoff gelangen kann, (Kontakt von Wasser mit dem Inhalt führt zu gefährlichen Reaktionen wie Verpuffung, Zündung, Brand
- Kein Wasser an den Stoff spritzen, wenn dadurch eine Aufwirbelung eine Explosion auslösen kann und/oder durch die Einwirkung von Wasser Reaktionen mit anschließender Stoff- und Wärmefreisetzung ausgelöst werden können
Kein Wasser in die Behälter laufen lassen, wenn durch das Eindringen von Wasser Reaktionen mit Stoff und Wärmefreisetzung ausgelöst werden können
Verwendung von Wasser Text
Persönliche Schutzausrüstung
Grundsätzlich gilt zum Sachverhalt Persönliche Schutzausrüstung das unter Punkt 4.6.2.5 Persönliche Schutzausrüstung Brand Gesagte. Die Besonderheit eines Feuerwehreinsatzes bei Stofffreisetzungen besteht vor allem in der Spezifik für den Atem– und Körperschutzes. Es gilt grundsätzlich: Wenn eine Gefährdung der Einsatzkräfte durch körperschädigende Stoffe, deren Aufnahme über die Atemwege möglich ist, nicht ausgeschlossen werden kann, sind geeignete Maßnahmen für den Schutz der Atemwege zu schaffen. So ist es bei Stofffreisetzungen angezeigt, den Atemschutz in Form eines umgebungsluftunabhängigen Atemschutzes (Pressluftatmer) zu realisieren. Dies gilt vor allem für den unmittelbaren Einsatzbereich. Eine Reduzierung notwendiger Erfordernisse des Atemschutz sind für den Einsatzleiter dann angezeigt, wenn dies die Einsatzlage rechtfertigt. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Körperschutz. Bei einer Gefährdung der Einsatzkräfte durch toxische bzw. körperschädigende Einflüsse in Form von Gasen, Dämpfen, Stäuben und/oder Aerosolen die auf den gesamten Körper der Einsatzkräfte wirken können, ist der Einsatz von Vollschutz festzulegen, wobei durch thermische Einflüsse die genannte Schutzfunktion nicht beeinträchtigt werden darf. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes können thermische Expositionen durch eine Sprühwasserbeaufschlagung der Einsatzkräfte möglich sein. Der Einsatz von Vollschutz schreibt die Verwendung des umgebungsluftunabhängigen Atemschutzes zwingend vor.
Persönliche Schutzausrüstung Text
Messen/Nachweisen (Freisetzung)
Grundsätze des Messens und Nachweisens von Schadstoffen im Feuerwehreinsatz sind in der vfdb-Richtlinie 10.01 Bewertung von Schadstoffkonzentrationen im Feuerwehreinsatz geregelt.
Diese Richtlinie umfasst Einsatztoleranzwerte (ETW – Definition siehe Messen/Nachweisen - Brand) von 33 gefährlichen Stoffen und wurde als Bewertungs- und Entscheidungshilfe für Feuerwehreinsätze konzipiert. Dies setzt voraus, dass die angegebenen Gefahrstoffe durch die Feuerwehren ohne größeren technischen Aufwand messtechnisch er-fassbar sind. Die erhaltenen Messwerte können durch die Einsatzleiter der Feuerwehren an Hand der ETW bewertet und zur Lagebeurteilung herangezogen werden (Weiteres siehe Feuerwehrdienstvorschrift „Gefährliche Stoffe und Güter“ - FwDV 14).
Die dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz dienenden MAK- bzw. TRK- oder TLV-Werte*) sind aufgrund ihrer Definition für den Feuerwehreinsatz nur wenig geeignet. Die Einsatztoleranzwerte orientieren sich zwar an den toxikologischen Daten und arbeitsmedizinischen Erfahrungen, die auch den MAK-, TRK- bzw. TLV-Werten zugrunde liegen, berücksichtigen jedoch in der Hauptsache akute toxische Wirkungen.
Die toxikologischen Begründungen zu den ETW können dem Forschungsbericht 4b/92 - des Bundesamtes für Zivilschutz „Entwicklung von Verfahren zur Abschätzung der gesundheitlichen Folgen von Großbränden“ - Juni 95/Oktober 96 entnommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für das Messen und Bewerten von Schadstoffkonzentrationen zur entsprechenden Messtechnik auch das richtig ausgebildete und geübte Personal vorzuhalten ist.
Die Verwendung der Einsatztoleranzwerte zur Gefahrenabschätzung bei Ausbreitungsrechnungen im Vollzug der Störfallverordnung ist nicht zulässig.
Der Einsatztoleranzwert gilt grundsätzlich für zeitlich begrenzte Tätigkeiten von Einsatzkräften (bis ca. 4 Std.) an Einsatzstellen mit einer Ausbreitung von Schadstoffen. Hierbei ist zu beachten, dass in der Umgebungsluft ausreichend Sauerstoff enthalten sein muss (>17 Vol%, vgl. FwDV 7). Bei Einsätzen im Freien kann dies in der Regel vorausgesetzt werden. Solange keine besonderen Bewertungen und Weisungen z. B. von der Umwelt oder Gesundheitsbehörde vorliegen, kann der ETW auch zur Beurteilung der Gefahrenlage für die Bevölkerung herangezogen werden: unterhalb der ETW ist keine Gesundheitsgefährdung zu befürchten - auch nicht bei Risikogruppen (z.B. Kinder, Kranke). Bei dennoch auftretenden gesundheitlichen Beschwerden ist umgehend eine Beratung durch einen Toxikologen (z.B. über Giftnotruf) in Anspruch zu nehmen.
Die Vorschriften der Gefahrstoff-Verordnung hinsichtlich Einhaltung der MAK- bzw. TRK-Werte gelten nicht für Feuerwehreinsätze, da ein Gefahrguteinsatz nicht als „Umgang“ mit gefährlichen Stoffen zu werten ist.
Das Messen hat so zu erfolgen, dass Gemische verschiedener Schadstoffe zunächst auf so genannte Leitsubstanzen hin zu untersuchen sind (= messbare Stoffe mit der höchsten Konzentration oder dem größten Gefahrenpotential). Leitsubstanzen im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe in Gemischen, die zum Spüren nach dem Gemisch oder zur groben Abschätzung der Gefährdung durch das Gemisch herangezogen werden können. Als Leitsubstanz(-en) kommen Stoffe mit der größten Konzentration im Gemisch und/ oder mit dem größten Gefährdungspotential in Frage, sofern sie sich mit vorhandenen Mitteln nachweisen lassen. Die Konzentration der Leitsubstanzen ist dann weiter zu messen und zu beobachten. Werden bei einem Einsatz die ETW mehrerer Schadstoffe erreicht, bzw. bei einem Schadstoff deutlich überschritten, wird empfohlen, eine Beratung durch einen Toxikologen z.B. über Giftnotruf in Anspruch zu nehmen. Das Messen und Nachweisen erfolgt derzeit bei den Feuerwehren grundsätzlich mit Prüfröhrchen. Weitere Messtechnik wie PID, FID, GCMS u. a. wird eingesetzt. Diese Systeme sind aber nicht als Standardausrüstung zu verstehen und werden dies auch nicht künftig werden.
Messen/Nachweisen (Freisetzung)
Analytik
Quelle: FachliteraturZweck: Verfahren zur Identifizierung von Chemikalien
Die in RESY aufgeführten Verfahren und Methoden orientieren sich an der Geräteausstattung der Analytischen Task Force (ATF). Die ATF sind mobile Spezialeinheiten zur Erkennung und Bekämpfung biologischer, chemischer oder radiologischer Gefahren in Deutschland, wobei der Schwerpunkt auf der chemischen Analytik liegt. Diese Einheiten sind in der Regel bei Berufsfeuerwehren stationiert, die über große Erfahrung in der Bewältigung von entsprechenden Einsätzen verfügen. Für folgende Methoden werden in RESY Daten angegeben: Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS)FTIR-Spektrometer (FTIR)Ionen-Mobilitäts-Spektrometer (IMS)Raman-Spektroskopie (Raman)Photoionisationsdetektor (PID)Elektrochemische Zellen (ECZ)Halbleiter-Gassensoren (SS)pH-Indikatorpapier (pH)Röntgenfluoreszenzanalytik (RFA)
Messen/Nachweisen (Freisetzung) Text
Materialien f. Behälter, Geräte, Armaturen (Freisetzung)
Materialien für Behälter, Geräte und Armaturen sind Werkstoffe, die für eine vorübergehende Aufbewahrung und ein operativ bedingtes Handling der Gefahrstoffe geeignet sind (keine Lagerung, kein Gefahrguttransport, keine verfahrenstechnische Handhabung). Die Auswahl ist immer im Zusammenhang mit möglichen Reaktionen zwischen dem austretenden Stoff und den Materialien für Behälter, Geräte und Armaturen zu treffen. Mögliche Unverträglichkeiten z. B. von Behältermaterialien mit dem aufgenommenen Stoff können durch Kunststofffolieneinlagen vorübergehend kompensiert werden. Hauptziel aller Maßnahmen ist die Abwendung bzw. entscheidende Minderung der Hauptgefahr. Übliche Werkstoffe sind: Glasfaserverstärkter Kunststoff, Polyethylen, Gummi / Neopren, PVC, Stahl, Edelstahl, Aluminium, Buntmetall u. a.
Materialien (Freisetzung) Text
Bekämpfen auf dem Wasser
Hier sind Maßnahmen und Verhaltensregeln aufzuführen, die beim Bekämpfen auf dem Wasser zu beachten sind, z.B.: Schiff mit der Brücke aus dem Wind drehen; Abschöpfen mit Hybridsystemen möglich; bei Brand kein Boot mit Ottomotor einsetzen.
Bekämpfen auf dem Wasser Text
Bordmittel
Die Bordmittel werden den Angaben des IMDG-Codes über Personenschutz und Geräteeinsatz im Rahmen der obligatorisch mitzuführenden Notausrüstung für Bekämpfungsmaßnahmen auf See ohne landgestützte Hilfe in der jeweils aktuellen Fassung entnommen.
Bordmittel Text
Umweltschutzmaßnahmen
Hier werden Angaben zum allgemeinen und speziellen Umweltschutz abgelegt, wie z. B. Maßnahmen zum Schutze des Gewässers.
Umweltschutzmaßnahmen Text
Zwischenlagerung
Hier werden die Angaben zu Werkstoffen abgelegt, die für eine Zwischenlagerung oder Bereitstellung geeignet sind. Zu beachten ist, daß diese Werkstoffe somit nicht unbedingt für eine jahrelange Lagerung empfehlenswert sein müssen.
Ungeeigneter Werkstoff
Sonstige Schutzmaßnahmen
Sammelposition; hier werden speziellere Angaben aufgelistet, die nicht eindeutig zu den anderen Schutzmaßnahmen zugeordnet werden können.
Empfehlung Text
Konzentrationsmessung an der Luft
Hier werden Angaben zur Verwendung von Prüfröhrchen (wie von Auer, Dräger) aufgeführt.
Bemerkungen
Cargo Compatibility Chart
Die Cargo Compatibility Chart ist eine Richtlinie der United States Coast Guard für Verträglichkeit von Chemikalien eingeordnet nach Stoffklassen. Die CCC-Nummer bietet Hinweise auf Unverträglichkeiten des Stoffes mit anderen Substanzen, Materialien und Stoffklassen in tabellarischer Form.
EBCS (Verhaltensgruppe)
Das European Behaviour Classification System macht Angaben zum physikalischen Kurzzeitverhalten von Substanzen in / auf Wasser. Folgende Angaben sind (auch in Kombination) möglich:
Deutsch | Englisch |
---|---|
F = Schwimmer | F = floater |
G = Gas | G = gas |
S = Sinker | S = sinker |
V = Verdampfer | E = evaporator |
M = Mischer | D = dissolver |
EBCS Englisch
**Druck:**Beschreibt den Druck, bei welchem der entsprechende Wert gemessen wurde.
**Methode:**Beschreibt die Methode, mit welcher der entsprechende Wert ermittelt wurde.
**GLP:**Beschreibt, ob bei Messung des Wertes die Vorschriften für die Gute Laborpraxis angewendet wurden.
**Temperatur/Messtemperatur:**Beschreibt die Temperatur, bei der der Wert ermittelt wurde.
Aggregatzustand
Aggregatzustand
Angegeben wird der Aggregatzustand unter Normaldruck (1013 mbar) und bei Raumtemperatur (20° C). Der Aggregatzustand kann gegebenenfalls aus dem Schmelzpunkt und Siedepunkt bei Normaldruck abgeleitet werden. Folgende Einträge sind möglich:
- fest
- flüssig
- gasförmig
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Stoffbeschaffenheit
Stoffbeschaffenheit
Das äußere Erscheinungsbild des Stoffes (Aussehen) wird beschrieben, wobei die Farbe per Konventionen (s. Merkmal Farbe) ausgeschlossen ist. Aussehen ist hier im Sinne von Erscheinungsform zu verstehen und bezieht sich auf Angaben wie granuliert, massiv, staubförmig. Auch äußere Zeichen einer Veränderung (z.B. Farbveränderung bei Zersetzung, zerfließende Kristalle bei hygroskopischer Reaktion) sollen in diesem Feld abgebildet werden.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Stoffbeschreibung/Erscheinungsbild
Stoffbeschreibung/Erscheinungsbild
stichwortartige Beschreibung des Aussehens und der wesentlichen Stoffeigenschaften, wie " zieht Wasser an"
Stoffbeschreibung/Erscheinungsbild Text
freitextliche Beschreibung der wesentlichen Stoffeigenschaften oder des Aussehens
Schmelztemperatur/Gefriertemperatur
Schmelztemperatur/Gefriertemperatur (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Schmelztemperatur (bzw. Gefriertemperatur) ist diejenige Temperatur, bei der ein Stoff vom festen in den flüssigen Aggregatzustand (und umgekehrt) übergeht. Die feste und die flüssige Phase liegen damit gleichzeitig und nebeneinander vor.Die GSBL-Standardeinheit ist °C (Grad Celsius).
**Zusätzliche Information:**Die Schmelztemperatur ist eine chemisch-physikalische Stoffkenngröße und druckabhängig. Die Bezeichnung Schmelzpunkt bezieht sich auf ein konkretes Temperatur/Druck-Wertepaar. Ein solches Wertepaar bildet einen Punkt auf der Schmelzkurve des Phasendiagramms; die Schmelzkurve in ihrer Gesamtheit beschreibt die verschiedenen Gleichgewichtszustände des reinen Stoffes zwischen seiner festen und flüssigen Phase. Ohne Angabe des Druckes ist die Stoffkenngröße Schmelztemperatur also nicht vollständig beschrieben.Bei konstantem Druck ändert sich während des Schmelzens bzw. Gefrierens die Temperatur des Stoffes trotz zugeführter bzw. abgeführter Wärmeenergie nicht (Gleichgewichtszustand vorausgesetzt) (Hinweis 1). Aus dem Fest/Flüssig-Phasengleichgewicht folgt außerdem, dass die Schmelztemperatur und die Gefriertemperatur für den reinen Stoff identisch sind. Bei Nichtbewahrung des Gleichgewichtszustandes können beispielsweise Unterkühlungen der Flüssigkeit auftreten, ohne dass der Stoff gefriert (metastabiler Zustand der unterkühlten Flüssigkeit). Diese Phänomene sind aber meistens unerwünscht. Zudem lassen sie sich schlecht kontrollieren. Bei der Bestimmung der Gefriertemperatur muss daher auf die Wahrung des Gleichgewichtszustands geachtet werden.
- Hinweis 1: Die zugeführte Wärme während des Schmelzens dient der Überwindung der Anziehungskräfte, die zwischen den Teilchen des Feststoffs herrschen; eine Temperaturerhöhung erfolgt erst, nachdem alle festen Bestandteile geschmolzen sind.
Die Schmelztemperatur hängt zwar vom Druck ab, allerdings nur geringfügig: Um den Schmelzpunkt um lediglich 1 K in Richtung höherer Temperaturen zu verschieben, muss der Druck durchschnittlich um etwa 100 bar erhöht werden. Daraus folgt, dass sich eine geringfügige Änderung des Umgebungsdrucks praktisch nicht auf den Schmelzpunkt auswirkt, der für 101,325 kPa (Standarddruck) gilt. Eine solch geringe Abhängigkeit vom Druck wird bei der Siedetemperatur ("Siedetemperatur/Kondensationstemperatur" ist GSBL-Merkmal) nicht beobachtet.Durch Verunreinigungen bzw. bei der Vermischung eines reinen Stoffes mit anderen Stoffen (z.B. Lösen von Salz in Wasser und dadurch "Verunreinigung" des Wassers) wird die Schmelz- bzw. Gefriertemperatur in der Regel erniedrigt (Schmelzpunkterniedrigung). Lösungsmittel, die zur Umkristallisation von festen kristallinen Stoffen verwendet werden, stellen ebenso eine Quelle zur Verunreinigung des Feststoffs dar: Lösungsmittelmoleküle können während der Kristallisation in die Kristallstruktur des Feststoffs eingebaut werden und dort verbleiben, woraus eine Änderung der Schmelztemperatur des Kristallgitters resultiert. Da die Änderung der Schmelztemperatur auch von der Art des Lösungsmittels abhängt, ist die Information über das bei der Umkristallisation verwendete Lösungsmittel wichtig.Bei vielen Stoffen findet der Phasenübergang auch in einem Temperaturbereich statt, der oft als Schmelzbereich bezeichnet wird. Innerhalb dieses Temperaturbereichs liegen also die feste und die flüssige Phase nebeneinander vor. Der Grund hierfür ist der, dass bestimmte Bestandteile der Substanz (gilt insbesondere für Stoffgemische bzw. inhomogen zusammengesetzte Stoffe) bei geringeren Temperaturen schmelzen als andere Bestandteile. Der Schmelzbereich ist also eine reale Stoffeigenschaft und nicht die Folge von etwaigen Messunsicherheiten. Im Englischen wird häufig auch der Begriff Initial Melting Point verwendet. Eine mögliche deutsche Übersetzung wäre beispielsweise Anfangsschmelzpunkt oder Schmelzbeginn. Die mit diesen Bezeichnungen verbundene Aussage ist, dass nicht alle Stoffbestandteile bei der angegebenen Schmelztemperatur schmelzen (z.B. Schmelzbeginn 0 °C für eine feste Mischung aus Wasser-Eis und Sand).Der Begriff Schmelztemperatur ist nicht mit der Erweichungstemperatur bzw. Glasübergangstemperatur zu verwechseln (beide Begriffe sind synonym; "Glasübergangstemperatur (Erweichungstemperatur)" ist GSBL-Merkmal), die einen speziellen Phasenübergang insbesondere bei amorphen Werkstoffen wie Gläser oder Kunststoffe beschreibt und kein Aufschmelzen der Probe beinhaltet. Auch das GSBL-Merkmal "Stockpunkt/Pourpoint" ist inhaltlich von der Schmelztemperatur/Gefriertemperatur eines Stoffes zu unterscheiden. Der Stockpunkt bzw. Pourpoint beschreibt die Veränderung von Fließeigenschaften von höherviskosen Flüssigkeiten wie Erdöl.Manche Stoffe können nicht schmelzen, weil sie sich vor Erreichen der Schmelztemperatur zersetzen bzw. in irgendeiner Form chemisch reagieren (siehe GSBL-Merkmal "Zersetzungstemperatur"). Andere Stoffe können bei Standarddruck nur sublimieren (siehe GSBL-Merkmal "Sublimationstemperatur"). In beiden Fällen kann für den betreffenden Stoff keine Schmelztemperatur angegeben werden.
Textinfo
Lösungsmittel
Beschreibt das Lösungsmittel, aus dem umkristallisiert wurde.
Methode
**Messung:**Es wird entweder die Temperatur bzw. der Temperaturbereich des Schmelzens oder die Temperatur bzw. der Temperaturbereich des Gefrierens gemessen. In der Praxis wird eine Probe der zu untersuchenden Substanz bei einem bestimmten Druck -zumeist bei Atmosphärendruck- erhitzt bzw. abgekühlt und dabei die Temperatur des Schmelz- bzw. Gefrierbeginns sowie die Temperatur des vollständigen Schmelzens bzw. Gefrierens bestimmt. Vier Typen von Methoden haben sich durchgesetzt: Kapillarmethode, Heiztischmethode, Gefriertemperaturbestimmungen und Verfahren der thermischen Analyse.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Eine Zusammenstellung aller üblichen Prüfverfahren (Kapillarmethode, Heiztischmethode, thermische Analyseverfahren, etc.) ist in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.1 "Schmelz-/Gefriertemperatur" gegeben. Die Angaben sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitt A.1 "Schmelz-/Gefriertemperatur".
GLP
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Sublimationstemperatur
Sublimationstemperatur (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Sublimationstemperatur eines festen Stoffes ist diejenige Temperatur, bei der der Sublimationsdruck des betrachteten Feststoffs (auch Dampfdruck genannt) den Druck der Umgebung erreicht. Es erfolgt der Übergang vom festen Aggregatzustand in den gasförmigen, ohne dass dabei eine flüssige Phase auftritt. Der Umkehrvorgang der Sublimation ist die Resublimation.
Die GSBL-Standardeinheit der Sublimationstemperatur bzw. der Resublimationstemperatur ist °C (Grad Celsius).
**Zusätzliche Information:**Als Sublimation wird der Prozess des unmittelbaren Übergangs eines Stoffes vom festen in den gasförmigen Aggregatzustand bezeichnet. Bei den Druck- und Temperaturbedingungen, bei denen eine Sublimation stattfindet, existiert keine flüssige Phase des Stoffes.
Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung findet Sublimation auch unterhalb der Sublimationstemperatur statt. In Abhängigkeit von der herrschenden Temperatur sublimiert immer eine bestimmte Menge des Stoffes, wodurch oberhalb des Festkörpers ein bestimmter Gasdruck erzeugt wird — der so genannte Sublimationsdruck. Beide Phasen des Stoffes, die feste und die gasförmige Phase, existieren gleichzeitig und stehen im thermodynamischen Gleichgewicht miteinander. Bei Veränderung der Umgebungstemperatur wird dieses Phasengleichgewicht gestört und es stellt sich ein neues Gleichgewicht mit zugehörigem Sublimationsdruck ein.
In Analogie zur Bezeichnung Dampfdruck des Flüssigkeit/Dampf-Gleichgewichts wird auch der Sublimationsdruck des Gleichgewichts zwischen fester und gasförmiger Phase häufig als Dampfdruck bezeichnet ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal; enthält Daten zu flüssigen und festen Stoffen). Die Gesamtheit aller Wertepaare aus Temperatur und Sublimationsdruck bildet die so genannte Sublimationskurve. Mit steigender Temperatur steigt auch die Tendenz zur Sublimation und der Sublimationsdruck wird größer; der funktionale Zusammenhang zwischen Temperatur und Druck ist jedoch nicht linear. Der Endpunkt der Sublimationskurve in Richtung höherer Temperaturen ist durch den Tripelpunkt gegeben. Hier liegen die drei Phasen fest, flüssig und gasförmig nebeneinander im Gleichgewicht vor.
Bei einer bestimmten Temperatur erreicht der Sublimationsdruck schließlich den Druck der Umgebung, falls der Stoff zuvor nicht geschmolzen ist. Diese Temperatur wird als Sublimationstemperatur bezeichnet. Die Tatsache, dass das Sublimieren auch unterhalb der Sublimationstemperatur stattfindet, ist vergleichbar mit dem Verdampfen einer Flüssigkeit unterhalb ihrer Siedetemperatur — umgangssprachlich auch Verdunsten genannt ("Siedetemperatur/Kondensationstemperatur" ist GSBL-Merkmal). Im Unterschied zu Flüssigkeiten gibt es bei Feststoffen aber keine sprachliche Differenzierung zwischen den zwei Vorgängen, die bei Flüssigkeiten als Verdunsten und Sieden bezeichnet werden (Hinweis 1).
- Hinweis 1: Das Sieden ist eine spezielle Art des Verdampfens: Da am Siedepunkt der Dampfdruck der Flüssigkeit gleich dem Umgebungsdruck ist, können sich jetzt in der Flüssigkeit Dampfblasen bilden — das typische Bild des Siedens. Unterhalb des Siedepunkts reicht der Dampfdruck dazu nicht aus, da der Umgebungsdruck, der auf der Flüssigkeit lastet, größer als der Dampfdruck ist und der Entstehung von Dampfblasen entgegen wirkt. Verdampfung findet dennoch statt und zwar an der Flüssigkeitsoberfläche (Phasengrenzfläche). Diese Art des Verdampfens wird oftmals als Verdunsten bezeichnet.
Durch die Veränderung des Umgebungsdrucks ändert sich notwendigerweise auch die Sublimationstemperatur eines Stoffes. Wie bei der Siedetemperatur bewirkt die Verringerung des Umgebungsdrucks eine Verschiebung der Sublimationstemperatur zu kleineren Werten, die Erhöhung des Umgebungsdrucks eine Verschiebung zu höheren Werten. Aufgrund dieser Druckabhängigkeit muss bei der Angabe der Sublimationstemperatur in jedem Fall der dazugehörige Druck spezifiziert werden. Ohne diese Angabe sind Sublimationstemperaturen im Prinzip bedeutungslos. In der Praxis wird dies oftmals aber nicht so streng gehandhabt, da normalerweise nur die Sublimationstemperatur bei Standarddruck relevant ist. Existiert bei Standarddruck (101,325 kPa) eine Sublimationstemperatur (Hinweis 2), so ist diese Temperatur eigentlich als Standardsublimationstemperatur zu bezeichnen. Meist werden die entsprechenden Temperaturwerte aber ohne den Hinweis auf die Standarddruckbedingung bzw. ohne Angabe des zugehörigen Sublimationsdrucks in Tabellenwerken dargestellt.
- Hinweis 2: Wie bereits beschrieben wurde, muss dies nicht notwendigerweise der Fall sein. Der Stoff könnte flüssig sein.
Die Phasenumwandlung in Gegenrichtung zur Sublimation bezeichnet man als Resublimation. Bei reinen Stoffen ist die Resublimationstemperatur identisch mit der Sublimationstemperatur. Bei Gemischen hingegen muss beachtet werden, dass die stoffliche Zusammensetzung der festen und der gasförmigen Phase unterschiedlich ist: Sublimiert ein Feststoffgemisch, so ist die zugehörige Gasphase prinzipiell reicher an derjenigen Komponente, die den höheren Sublimationsdruck besitzt. Aufgrund dieser Unterschiede in der stofflichen Zusammensetzung dürfen beide Phasen nicht mehr als ein und derselbe Stoff behandelt werden. Dies wird besonders deutlich, wenn die gasförmige Phase aus dem Gleichgewicht abgezogen wird und separat betrachtet wird: Nach Resublimation dieser Gasphase wird ein Feststoff erhalten, dessen Sublimationstemperatur/Resublimationstemperatur sich von der des ursprünglichen Feststoffs unterscheidet.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
Messung:
Neben den Methoden zur Dampfdruckbestimmung bieten sich die Methoden der thermischen Analyse (Thermoanalytik) an. Es handelt sich hier um Verfahren, bei denen die zu untersuchende Substanz einem definierten Aufheizprozess unterworfen wird und zeitgleich bestimmte charakteristische physikalische Größen der Probe im Vergleich zu einer Referenzsubstanz messtechnisch erfasst werden. Bei der Differentialthermoanalyse (DTA) wird beispielsweise die Temperaturdifferenz zwischen der Probe und der Referenzsubstanz aufgezeichnet. Beim Erreichen der Sublimationstemperatur der Probe wird trotz kontinuierlicher Energiezufuhr eine temporäre Konstanz der Probentemperatur registriert, die für die Referenz aber nicht beobachtet werden kann. In der Dynamischen Differenzkalorimetrie hingegen (DSC, engl.: Differential Scanning Calorimetry) wird jeweils die zugeführte Wärme (Energie) gemessen, die benötigt wird, um die Temperatur der Probe bzw. die Temperatur der Referenzsubstanz in definierter Weise zu erhöhen. Da das Sublimieren zusätzlich Energie kostet (Sublimationswärme), lässt sich das Erreichen der Sublimationstemperatur über diesen Mehrbedarf an Energie detektieren.
Anerkannte Prüfverfahren:
Hierzu sind keine Verfahren bekannt
GLP
s.o.
Zersetzungstemperatur
Zersetzungstemperatur (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Zersetzungstemperatur eines Stoffes ist die niedrigste Temperatur, bei der sich unter definierten Versuchsbedingungen die Zersetzung des Stoffes feststellen lässt. Das GSBL-Merkmal Zersetzungstemperatur bezieht sich ausschließlich auf Feststoffe und Flüssigkeiten. Die Zersetzung von Gasen wird hier nicht betrachtet.Übliche Versuchsbedingungen zur Bestimmung der Zersetzungstemperatur beinhalten die Anwesenheit von Luftsauerstoff und Luftfeuchtigkeit.Die GSBL-Standardeinheit der Zersetzungstemperatur ist °C (Grad Celsius).
**Zusätzliche Information:**Zersetzung ist ein relativ weit gefasster und oftmals pauschal benutzter Begriff zur Bezeichnung von Prozessen, die eine Veränderung der molekularen Struktur eines Materials bzw. Werkstoffs bewirken. Es handelt sich um chemische Reaktionen, bei denen die betroffenen Moleküle im Allgemeinen in kleinere Fragmente gespalten werden, was das Aufbrechen chemischer Bindungen beinhaltet. Aus der veränderten molekularen Struktur resultieren neue Stoffeigenschaften wie Aggregatzustand, Farbe, Geruch, etc. Die ursprünglichen Stoffeigenschaften gehen folglich verloren. Dies kann in bestimmten Fällen beabsichtigt sein. So werden beispielsweise in der chemischen Industrie Zersetzungen mit dem Ziel einer Stoffzerlegung herbeigeführt. In der Regel sind Zersetzungen jedoch unerwünschte Vorgänge: Die betroffenen Materialen werden unbrauchbar hinsichtlich des ursprünglichen Verwendungszwecks. Insofern ist mit dem Begriff Zersetzung häufig auch eine Negativwertung verbunden.
Erfolgt die Zersetzung eines Stoffes allein aufgrund von Wärme (weder Sauerstoff noch andere Reaktionspartner sind anwesend bzw. ihre Anwesenheit ist irrelevant), so spricht man von einer thermischen Zersetzung (Thermolyse) (Hinweis 1). Im erweiterten Sinne werden jedoch ebenso Oxidationsreaktionen mit dem Sauerstoff der Umgebungsluft zu den Zersetzungsreaktionen gerechnet. Daher werden beispielsweise auch Korrosionsvorgänge oftmals als Zersetzungsreaktionen betrachtet. Andere Beispiele für Zersetzungen im erweiterten Sinne sind die Alterung von Kunststoffen, der biologische Abbau bei Fäulnisprozessen, die elektrochemische Zersetzung bei der Elektrolyse oder sämtliche Verwitterungsprozesse (Hinweis 2). Phasenumwandlungen wie das Schmelzen, Verdampfen oder Sublimieren sind hingegen keine Zersetzungsreaktionen, wenngleich eine Reihe der ursprünglichen Stoffeigenschaften hierbei verloren gehen (Hinweis 3). Auch der radioaktive Zerfall, der spontan auftritt, d.h. ohne erkennbare äußerliche Einwirkung, gilt nicht als Zersetzungsreaktion und muss separat betrachtet werden.
- Hinweis 1: Diese Art der Zersetzung ist im Sinne der ursprünglichen und enggefassten Wortbedeutung, denn sie betrifft nur den Stoff selbst. Die Anwesenheit zusätzlicher Stoffe als Reaktionspartner ist nicht erforderlich. Dennoch wird bei vielen chemischen Reaktionen, die zwischen verschiedenen Stoffen ablaufen, auch der Begriff Zersetzung verwendet.
- Hinweis 2: Im Sinne dieser Beispiele könnte nahezu jede chemische Reaktion als Zersetzung bezeichnet werden. Eine solche Aufweichung der Wortbedeutung ist aber nicht wünschenswert und sollte vermieden werden.
- Hinweis 3: Es ist in der Tat nicht immer einfach, zwischen Zersetzung und Phasenumwandlung zu unterscheiden.
Es ist nicht korrekt anzunehmen, dass eine Zersetzungsreaktion erst bei einer bestimmten Temperatur einsetzt. Insofern ist der Begriff Zersetzungstemperatur durchaus missverständlich bzw. irreführend. Richtig ist vielmehr, dass die Reaktionsgeschwindigkeit der Zersetzung unterhalb einer bestimmten Schwellentemperatur lediglich so gering ist, dass sie praktisch als vernachlässigbar angesehen wird (Hinweis 4). Mit anderen Worten: eine Zersetzung findet in gewissem Maße auch unterhalb der Zersetzungstemperatur statt bzw. kann für diese Bedingung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für extrem lange Beobachtungszeiträume —Wochen, Monate oder Jahre— kann dies durchaus von Relevanz sein (dies wird beispielsweise bei Verwitterungsprozessen deutlich). Oberhalb der Zersetzungstemperatur nimmt die Reaktionsgeschwindigkeit der Zersetzung exponentiell zu und die Zersetzung schreitet rasant voran. Dies ist an einer deutlichen und schnellen Veränderung der stofflichen Eigenschaften zu erkennen, was als Kriterium für den "Beginn" der Zersetzungsreaktion angesehen werden kann (Hinweis 5).
- Hinweis 4: Die Wertung vernachlässigbar ist jedoch subjektiv bzw. hängt vom Anwendungsbereich des betrachteten Stoffes ab.
- Hinweis 5: Die Festlegung des Kriteriums ist leider nicht trivial. Schwierig ist unter Umständen auch die Detektion der Veränderung der stofflichen Eigenschaften, da die alleinige visuelle Wahrnehmung oftmals völlig unzureichend ist.
In bestimmten Situationen ergeben sich aus der Zersetzung von Stoffen auch Gefahren für die Umwelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Prozesse stark exotherm verlaufen oder explosionsartig erfolgen. Es ist auch möglich, dass sich im Verlauf einer Zersetzung explosionsfähige Atmosphären bilden oder giftige Stoffe entstehen.
Für den Gefahrgutbereich wurde die so genannte Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung, SADT (engl.: Self Accelerating Decomposition Temperature), als sicherheitstechnische Kenngröße eingeführt (Hinweis 6). Die SADT wird als niedrigste Temperatur definiert, bei der sich ein Stoff in seiner versandmäßigen Verpackung exotherm und damit selbstbeschleunigend zersetzen kann. Die SADT ist somit ein Maß für die thermische Stabilität eines Stoffes, das die kombinierte Einwirkung folgender Parameter berücksichtigt: Umgebungstemperatur, Zersetzungskinetik, Größe des Versandstücks und Wärmeübertragungseigenschaften des Stoffes einschließlich seiner Verpackung. Hieraus resultiert, dass die SADT nicht identisch mit der Zersetzungstemperatur ist. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind in den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, angegeben. Von besonderer Relevanz ist dabei die Prüfserie H. Hier sind auch diejenigen Kriterien beschrieben, die erfüllt sein müssen, um einen Stoff als selbstzersetzlich zu bezeichnen. Die in Prüfserie H enthaltenen Prüfverfahren sind auf feste Stoffe, flüssige Stoffe, Pasten und Dispersionen anwendbar.
- Hinweis 6: Häufig findet man stattdessen auch den Begriff "Selbstbeschleunigende Zersetzungstemperatur". Semantisch ist dieser Begriff aber nicht korrekt, da es um die Zersetzung geht und nicht um die Temperatur, die sich aufgrund der abgegebenen Reaktionswärme selbst beschleunigt.
Wie alle chemischen Reaktionen werden auch Zersetzungsreaktionen von einer Vielzahl von Parametern beeinflusst (Temperatur, Stoffkonzentration der Reaktionspartner, Möglichkeiten zur Wärmedissipation, Anwesenheit katalytisch wirkender Substanzen, pH-Wert, elektromagnetische Strahlung, etc.). Aus diesem Grund ist die alleinige Angabe der Umgebungstemperatur, für die das Einsetzen der Zersetzungsreaktion festgestellt wird, unzureichend für die vollständige Beschreibung des Zersetzungsphänomens. Von entscheidender Bedeutung bei der Bestimmung der Zersetzungstemperatur ist beispielsweise der Parameter Aufheizrate, der möglichst moderat gewählt sein sollte. Typische Werte liegen im Bereich weniger Kelvin pro Minute [K/min], wobei grundsätzlich genauere Ergebnisse erzielt werden, je geringer die Aufheizrate ist. Ferner ist die Zusammensetzung der umgebenden Atmosphäre ein wichtiger Parameter des Prüfverfahrens, die genau beschrieben sein muss. Folgende Prüfbedingungen sind üblich: Messung erfolgt in Luft (offener oder geschlossener Probenbehälter), in Inertgas (Stickstoff, Argon) oder unter Vakuumbedingungen bzw. bei vermindertem Druck.
Es ist im Prinzip erforderlich (aber praktisch kaum realisierbar) alle Reaktionsbedingungen, unter denen die Zersetzungstemperatur eines Stoffes gemessen wird, ausführlich zu beschreiben. Ferner müssen konkrete Angaben bezüglich des Kriteriums erfolgen, welches zur Feststellung des Beginns der Zersetzung herangezogen wurde (Reaktionsbedingungen und Kriterien zur Feststellung der Zersetzung sind ausreichend beschrieben, wenn entsprechend der geltenden UN-Standards die SADT eines Stoffes bestimmt wird.).
Im Zusammenhang mit der Zersetzungstemperatur sei abschließend auch noch folgendes bemerkt: Es gibt eine Reihe weiterer physikalisch-chemischer Stoffeigenschaften im GSBL, die hinsichtlich ihrer Ursachen bzw. hinsichtlich der Art und Weise, wie sie in Erscheinung treten, bestimmte Ähnlichkeiten mit der Zersetzungstemperatur aufweisen:
- Zündtemperatur,
- Relative Selbstentzündungstemperatur,
- Selbstentzündlichkeit und
- Entzündlichkeit bei Berührung mit Wasser.
Die prinzipiellen Unterschiede zwischen diesen sicherheitstechnischen Kenngrößen bzw. Eigenschaften sind zum Teil gering. Sie manifestieren sich insbesondere in den Bestimmungsverfahren. Ferner ist festzustellen, dass die "Zündtemperatur" und die "Relative Selbstentzündungstemperatur" quantitativer Natur sind, also konkrete Temperaturwerte beinhalten. Die Eigenschaft "Selbstentzündlichkeit" hingegen trifft eine qualitative Aussage darüber, inwie weit ein Stoff bei Raumtemperatur pyrophore Eigenschaften besitzt bzw. selbsterhitzungsfähig ist (hierunter wird die spontane Entzündung bzw. Zersetzung bei Anwesenheit von Luftsauerstoff verstanden). Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Eigenschaften "Selbstentzündlichkeit" und "Entzündlichkeit bei Berührung mit Wasser" ist, dass bei letzterer die Anwesenheit von Wasser bzw. feuchter Luft (also Wasser und Sauerstoff) eine Voraussetzung für die Selbstentzündlichkeit bzw. für den Beginn der stofflichen Zersetzung ist.
Lösungsmittel
Beschreibt das Lösungsmittel, aus dem umkristallisiert wurde
Methode
**Messung:**Zur Feststellung des Beginns einer Zersetzung bieten sich Methoden der thermischen Analyse (Thermoanalytik) an. Es handelt sich hier um Verfahren, bei denen die zu untersuchende Substanz einem zeitlich definierten Aufheizprozess unterworfen wird und Veränderungen in bestimmten Materialeigenschaften als Funktion der Temperatur registriert werden (Hinweis 7). Wird also bei einer bestimmten Temperatur eine Eigenschaftsveränderung festgestellt, so ist dies ein deutliches Indiz für eine beginnende Zersetzung des Stoffes. Aussagen bezüglich möglicher Reaktionsprodukte sind auf diese Weise in der Regel nicht möglich (Ausnahme EGA; siehe aufgeführte Liste der Methoden der Thermoanalytik).
- Hinweis 7: Die Veränderung der Materialeigenschaften darf nicht auf eine Phasenumwandlung zurückgehen (z.B. Veränderung der Kristallstruktur).
Es kann zwischen folgenden Methoden der Thermoanalytik unterschieden werden:
- Thermogravimetrische Analyse, TGA (Messung der Massenänderung)
- Differentialthermoanalyse, DTA (Temperaturdifferenz zwischen Probe und Referenzsubstanz wird aufgezeichnet
- Dynamische Differenzkalorimetrie, DSC (engl.: Differential Scanning Calorimetry; Enthalpieänderung einer Probe im Vergleich zu einer Referenzsubstanz wird gemessen
- Thermodilatometrische Analyse, TDA (Messung der Längen- oder Volumenänderung einer Probe)
- Thermomechanische Analyse, TMA (Messung der Deformation einer Probe unter Krafteinwirkung)
- Thermooptische Analyse, TOA (die Probe wird optisch beobachtet; beispielsweise wird die Lichtdurchlässigkeit gemessen)
- Analyse von Zersetzungsprodukten mittels EGA (Evolved Gas Analysis)
Im Gefahrgutbereich gibt es die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung, SADT (Eigenschaft ist unter "Zusätzliche Information" näher erläutert). Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind in den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, gegeben (siehe auch unten, "Anerkannte Prüfverfahren"). Jede Prüfung umfasst entweder (a) die Lagerung bei einer festgesetzten Außentemperatur und Beobachtung jeder eingeleiteten Reaktion oder (b) die Lagerung unter nahezu adiabatischen Bedingungen und die Messung der Rate der Wärmeerzeugung gegen die Temperatur.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Prinzipiell können alle oben genannten, unter "Messung" aufgelisteten Methoden der Thermoanalytik zur Bestimmung der Zersetzungstemperatur verwendet werden.Für das Gefahrgutrecht ist die Prüfserie H der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, relevant. Hier sind die Bestimmungsverfahren zur Feststellung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung, SADT, beschrieben. Die aufgeführten Prüfverfahren sind auf feste Stoffe, flüssige Stoffe, Pasten und Dispersionen anwendbar.Die Prüfserie H besteht aus folgenden Prüfverfahren (Prüfcode, Prüfname):
- H.1, Vereinigte Staaten SADT
- H.2, Adiabatische Lagerprüfung (AST)
- H.3, Isothermische Lagerprüfung (IST)
- H.4, Warmlagerungsprüfung
GLP
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Siedetemperatur/Kondensationstemperatur
Siedetemperatur/Kondensationstemperatur (Literaturwertestring)
Definition:
Die Siedetemperatur einer Flüssigkeit ist diejenige Temperatur, bei der der Dampfdruck des betrachteten Stoffes den Druck der Umgebung erreicht. Es erfolgt der Übergang vom flüssigen Aggregatzustand in den gasförmigen. Der Umkehrvorgang des Siedens ist das Kondensieren. Als Standardsiedetemperatur wird diejenige Temperatur definiert, bei der der Dampfdruck der Flüssigkeit 101,325 kPa beträgt.
Die GSBL-Standardeinheit der Siedetemperatur ist °C (Grad Celsius).
Zusätzliche Information:
Die Temperatur, bei der ein Stoff siedet, ist in starkem Maße vom Umgebungsdruck abhängig. Deshalb muss bei der Angabe einer Siedetemperatur der dazugehörige Druck spezifiziert werden. Eine Verringerung des Umgebungsdrucks bewirkt die Verschiebung der Siedetemperatur zu kleineren Werten, eine Erhöhung des Umgebungsdrucks zu höheren Siedetemperaturen.
Die Druckabhängigkeit der Siedetemperatur wird durch die Dampfdruckkurve wiedergegeben, die das thermodynamische Phasengleichgewicht zwischen der flüssigen und der gasförmigen Phase eines Stoffes beschreibt. In diesem Gleichgewicht liegen immer beide Phasen nebeneinander vor. Die gasförmige Phase wird in diesem Fall auch als Dampf bezeichnet. Das Phasengleichgewicht ist dadurch gekennzeichnet, dass für jede Temperatur eine bestimmte Flüssigkeitsmenge in die Gasphase übergeht (verdampft) und dort verbleibt (Hinweis 1). Damit wird über der Flüssigkeit ein bestimmter Druck erzeugt — der so genannte Dampfdruck ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal). Je höher die Temperatur ist, desto größer ist auch der zugehörige Dampfdruck, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Temperatur und Druck nicht linear ist. Alle Temperatur/Druck-Wertepaare bilden schließlich die Dampfdruckkurve des Flüssig/Gas-Gleichgewichts. Das Sieden einer Flüssigkeit setzt ein (Gasblasen steigen auf: alle Bereiche der Flüssigkeit streben in die Gasphase), wenn der Dampfdruck gleich dem Umgebungsdruck ist (Hinweis 2). Normalerweise ist dies 101,325 kPa. Solange der Dampfdruck aber kleiner ist als der Umgebungsdruck, ist die Entstehung von Gas- bzw. Dampfblasen nicht möglich. In diesem Fall erfolgt das Verdampfen nur an der Flüssigkeitsoberfläche (Phasengrenzfläche zu Luft), bis sich über der Flüssigkeit der entsprechende Dampfdruck eingestellt hat (Hinweis 3). Bei höheren Umgebungsdrücken als 101,325 kPa sind höhere Temperaturen notwendig, um die Gleichheit zwischen dem Dampfdruck der Flüssigkeit und dem Druck der Umgebung zu erreichen. Umgangssprachlich sagt man, dass die Siedetemperatur gestiegen ist.
- Hinweis 1: Da es sich um ein dynamisches Gleichgewicht handelt, findet neben der Verdampfung zeitgleich auch der Umkehrvorgang —die Kondensation— statt. Entscheidend ist die Lage des Gleichgewichts, also wie viel Substanz in der Gasphase verbleibt.
- Hinweis 2: Das Sieden ist also eine besondere Form des Verdampfens.
- Hinweis 3: Das Verdampfen ist augenscheinlich schlecht wahrnehmbar. Man spricht häufig auch vom Verdunsten. Bei nicht abgeschlossenen Systemen führt das Verdampfen letztendlich dazu, dass die gesamte Flüssigkeit "verschwindet".
Häufig findet man für den Begriff Dampfdruckkurve auch den Begriff Siedepunktskurve, denn alle Punkte entlang der Dampfdruckkurve des Flüssig/Gas-Gleichgewichts sind Siedepunkte. Sämtliche dieser Temperatur/Druck-Wertepaare sind genau genommen also Siedetemperatur/Dampfdruck-Wertepaare (Hinweis 4). Diese lassen sich auch mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze berechnen, z.B. Clausius-Clapeyron-Gleichung, Antoine-Gleichung, August-Gleichung.
- Hinweis 4: Diese Wertepaare werden im GSBL entweder als Siedetemperaturen (und jeweils dazugehöriger Druck) oder aber als Dampfdrücke (und jeweils dazugehörige Temperatur) abgelegt. Ungeachtet dieser separaten Ablage müssen die Wertepaare aber einander entsprechen bzw. identisch sein (für die Datenbank ergeben sich im Prinzip ungewünschte Redundanzen).
Das obere Ende der Dampfdruckkurve wird durch den kritischen Punkt begrenzt. Dieser ist durch die kritische Temperatur und den kritischen Druck festgelegt ("Kritische Temperatur" und "Kritischer Druck" sind GSBL-Merkmale). Am kritischen Punkt sind die Dichten der flüssigen und der gasförmigen Phase angeglichen und der Unterschied zwischen Flüssigkeit und Dampf verschwindet. Siedetemperaturen größer als die kritische Temperatur sind grundsätzlich nicht möglich.
Nicht alle Stoffe besitzen eine Siedetemperatur bei Standarddruck. Zersetzt sich ein Stoff vor dem Erreichen der Siedetemperatur (die Erwärmung des Stoffes bewirkt den Bruch chemischer Bindungen und damit eine molekulare Veränderung), so kann ihm keine Siedetemperatur zugeordnet werden. In diesem Fall existiert die Eigenschaft Siedetemperatur nicht. Stattdessen lässt sich dem Stoff aber eine Zersetzungstemperatur zuweisen ("Zersetzungstemperatur" ist GSBL-Merkmal). Ähnlich verhält es sich, wenn feste Stoffe bei Erwärmung sublimieren statt zu schmelzen. Unter den gegebenen Druckbedingungen ist hier die flüssige Phase des Stoffes erst gar nicht zugänglich; der Feststoff geht direkt in die Gasphase über. Die Zuordnung einer Siedetemperatur ist hier ebenfalls nicht möglich. Es existiert jedoch eine Sublimationstemperatur ("Sublimationstemperatur/Resublimationstemperatur" ist GSBL-Merkmal), die dem Stoff zugewiesen werden kann.
Reinstoffe und Stoffgemische: Reine Stoffe besitzen definierte Werte für die Siedetemperatur. Eine solche Siedetemperatur lässt sich mit hoher Genauigkeit bestimmen, da die Temperatur der untersuchten Flüssigkeit während des Siedevorgangs konstant bleibt (Gleichgewichtszustand vorausgesetzt) (Hinweis 5). Dies ist trotz unverminderter Wärmezufuhr der Fall. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Messung bei konstantem Druck durchgeführt wird (z.B. offene Prüfapparatur, wenn Messung bei Umgebungsdruck erfolgt). Das Flüssig/Gas-Gleichgewicht ist, wie oben bereits ausgeführt, durch ein konkretes Temperatur/Druck-Wertepaar gekennzeichnet (Hinweis 6); sämtliche zugeführte Energie wird in die Phasenumwandlung investiert. Eine weitere Konsequenz des thermodynamischen Gleichgewichts ist, dass der umgekehrte Vorgang, also der Übergang von der Gasphase in die Flüssigphase —auch Kondensation genannt—, bei dem gleichen Temperatur/Druck-Wertepaar stattfindet. Für reine Stoffe gilt also, dass Siedetemperatur und Kondensationstemperatur identisch sind.
- Hinweis 5: Die zugeführte Wärme während des Siedens dient der Überwindung der Anziehungskräfte, die zwischen den Teilchen der Flüssigkeit herrschen; eine Temperaturerhöhung erfolgt erst, nachdem die gesamte Flüssigkeit verdampft ist.
- Hinweis 6: Es gibt keine andere Gleichgewichtstemperatur zu einem bestimmten Druck.
Verunreinigungen bewirken eine Veränderung der Siedetemperatur (z.B. Siedepunktserhöhung des Wassers durch gelöstes Salz), wobei das Ausmaß der Temperaturänderung abhängig von der Art und der Menge der Verunreinigung ist. Diese Tatsache kann letztendlich auch dafür ausgenutzt werden, die Reinheit eines Stoffes zu überprüfen, wenn seine Siedetemperatur bekannt ist. Bei Verunreinigungen der Flüssigphase bzw. bei Stoffgemischen muss außerdem beachtet werden, dass die zugehörige Gasphase grundsätzlich eine andere Zusammensetzung besitzt (die Gasphase ist mit der Komponente angereichert, die den höheren Dampfdruck besitzt). Aufgrund dieser Unterschiede in der stofflichen Zusammensetzung dürfen beide Phasen nicht mehr als ein und derselbe Stoff behandelt werden. Dies wird besonders deutlich, wenn die gasförmige Phase aus dem Gleichgewicht abgezogen wird und separat betrachtet wird: Nach Kondensation dieser Gasphase wird eine Flüssigkeit erhalten, die eine ganze andere Siedetemperatur/Kondensationstemperatur besitzt als die ursprüngliche Flüssigkeit.
Bei Stoffgemischen kann sich die Bestimmung der Siedetemperatur durchaus problematisch gestalten. Dies ist selbst dann der Fall, wenn es einen konkreten Temperaturwert gibt, bei dem die Mischung siedet. Beispielsweise könnten fälschlicherweise Siedebereiche festgestellt werden, obwohl diese eventuell gar keine reale Eigenschaft des betrachteten Stoffgemisches sind. Das liegt darin begründet, dass die verschiedenen Komponenten der Mischung unterschiedliche Dampfdrücke besitzen. Bei Erwärmung nimmt die Konzentration der Komponente mit dem höheren Dampfdruck schneller ab als die Konzentration der Komponente mit dem niedrigeren Dampfdruck. Letztere reichert sich folglich in der Flüssigkeit an. Aufgrund dieser ständigen Veränderung der Gemischzusammensetzung der Flüssigkeit während der Messung ändert sich auch die Siedetemperatur und verschiebt sich zu höheren Werten. Zwischenzeitlich ist es sogar möglich, dass das Sieden der Flüssigkeit aufhört, um bei einer höheren Temperatur erneut zu beginnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass genau diese Stoffeigenschaft durch die Messung festgestellt werden soll, da sie von praktischem Interesse ist. Es ist aber zu beachten, dass es sich hierbei eigentlich um eine Reihe verschiedener Stoffe handelt, die durch den angegebenen Siedebereich beschrieben werde.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
Messung:
Zur Bestimmung der Siedetemperatur bieten sich die Methoden der thermischen Analyse (Thermoanalytik) an. Es handelt sich hier um Verfahren, bei denen die zu untersuchende Substanz einem definierten Aufheizprozess unterworfen wird und zeitgleich bestimmte charakteristische physikalische Größen der Probe im Vergleich zu einer Referenzsubstanz messtechnisch erfasst werden. Bei der Differentialthermoanalyse (DTA) wird beispielsweise die Temperaturdifferenz zwischen der Probe und der Referenzsubstanz aufgezeichnet. Beim Erreichen der Siedetemperatur der Probe wird trotz kontinuierlicher Energiezufuhr eine temporäre Konstanz der Probentemperatur registriert, die für die Referenz aber nicht beobachtet werden kann. In der Dynamischen Differenzkalorimetrie hingegen (DSC, engl.: Differential Scanning Calorimetry) wird jeweils die zugeführte Wärme (Energie) gemessen, die benötigt wird, um die Temperatur der Probe bzw. die Temperatur der Referenzsubstanz in definierter Weise zu erhöhen. Da das Sieden zusätzlich Energie kostet, lässt sich das Erreichen der Siedetemperatur über diesen Mehrbedarf an Energie detektieren.
Im Vergleich zu den Methoden der Thermoanalytik ist das Verfahren nach Siwoloboff gerätetechnisch weit weniger aufwändig. Es beinhaltet das Erwärmen der Flüssigkeit in einem kleinen Probenröhrchen, wobei nur geringe Mengen der Substanz benötigt werden. In herkömmlicher Weise wird das Aufsteigen von Gasbläschen als Beginn des Siedens gewertet. Ein Kapillarröhrchen, das in die zu untersuchende Substanz getaucht ist, wirkt dabei wie ein Siedestein und verhindert den Siedeverzug. Entscheidend ist jedoch, dass das Kapillarröhrchen nach oben nicht durchgängig offen ist. Damit verbleibt Luft im Innern des Kapillarröhrchens, wenn dieses in die Flüssigkeit eingeführt wird. Diese Luft ist der eigentliche "Siedekeim" (Hinweis 7). Zwischen Flüssigkeit und eingeführter Luft stellt sich in üblicher Weise ein thermodynamisches Gleichgewicht ein. Dies bedeutet, dass entsprechend der Temperatur eine bestimmte Menge der Flüssigkeit in das Gasvolumen hinein verdampft. Bei Erwärmung auf den Siedepunkt wird der Dampfdruck der Flüssigkeit schließlich so groß, dass nun so viel Substanz als Dampf in das Gasvolumen gedrückt wird, dass dieses beginnt zu wachsen. In der Folge wird ein Teil des Gasvolumens aus der Kapillare heraus in die Flüssigkeit gedrückt und steigt dort als winziges Gasbläschen auf. Der größere Teil bleibt im Kapillarröhrchen zurück und steht weiterhin als Siedekeim zur Verfügung (Hinweis 8). Letztendlich steigt eine ganze Kette winziger Gasbläschen auf; das Sieden wird sichtbar. Die dazugehörige Temperatur wird als Siedetemperatur notiert.
- Hinweis 7: Auch bei realen Siedesteinen ist es die Luft, die als Siedekeim fungiert: Sie ist in Form winzigster Bläschen in den Poren des Siedesteins enthalten.
- Hinweis 8: Das spontane Entstehen reiner Dampfblasen innerhalb der Flüssigkeit ist weniger wahrscheinlich; das Ergebnis ist Siedeverzug.
Eine weitere Methode ist als Photozellen-Detektion bekannt: Prinzipiell wird das Verfahren von Siwoloboff angewendet, wobei die aufsteigenden Bläschen durch eine automatische photoelektrische Messung registriert werden.
Destillationsmethoden eignen sich insbesondere zur Bestimmung von Siedebereichen bei Stoffgemischen. Im Vergleich zum Verfahren nach Siwoloboff sind hier jedoch deutlich größere Substanzmengen erforderlich. Die zu untersuchende Flüssigkeit wird in einer Apparatur unter Rückfluss erhitzt, so dass sich über der siedenden Flüssigkeit ein Gleichgewicht mit der Dampfphase einstellen kann. Die Siedetemperatur wird oberhalb der Flüssigkeit gemessen, also in dem Bereich, wo der Dampf kondensiert und zurück in die siedende Flüssigkeit tropft. Wird das sich bildende Kondensat seitlich abgeführt, verarmt die siedende Flüssigkeit allmählich an der Komponente mit dem höheren Dampfdruck. Es bleibt diejenige Komponente in der siedenden Flüssigkeit zurück, die den niedrigeren Dampfdruck besitzt. Dies führt letztendlich zum Anstieg der Siedetemperatur. Apparate, die der Siedepunktsbestimmung dienen und auf dem Prinzip der Destillationsmethode basieren, sind auch als Ebulliometer bekannt (lat.: ebullio, dt.: hervorsprudeln).
Ein weiteres, häufig genutztes Verfahren wird als dynamische Methode bezeichnet. Diese basiert ebenso auf dem Prinzip der Destillationsmethode. Erwähnenswert ist hier, dass der Druck, für den die Siedetemperatur bestimmt werden soll, vorgegeben werden kann.
Anerkannte Prüfverfahren:
Eine Zusammenstellung üblicher Prüfverfahren (Thermoanalytik (DTA, DSC), Verfahren nach Siwoloboff, Photozellen-Detektion, Destillationsmethoden, Ebulliometer, dynamische Methode, etc.) ist in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.2 "Siedetemperatur" gegeben. Die Angaben sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitt A.2 "Siedetemperatur".
GLP
s.o.
Kritische Temperatur
Kritische Temperatur (Literaturwertestring)
**Definition:**Die kritische Temperatur ist eine Grenztemperatur, oberhalb derer der flüssige Aggregatzustand eines Stoffes nicht möglich ist. Dies ist unabhängig von der Höhe des herrschenden Umgebungsdrucks.
Die GSBL-Standardeinheit der kritischen Temperatur ist °C (Grad Celsius).
**Zusätzliche Information:**Unterhalb der kritischen Temperatur kann ein Stoff —abhängig vom herrschenden Druck— in den Aggregatzuständen fest, flüssig oder gasförmig vorliegen. Oberhalb der kritischen Temperatur ist der flüssige Zustand prinzipiell ausgeschlossen. Hingegen ist der so genannte überkritische Zustand zugänglich, wenn der Druck oberhalb des kritischen Drucks liegt. Andernfalls sind die Stoffe gasförmig (Temperatur oberhalb der kritischen Temperatur und Druck unterhalb des kritischen Drucks).
Die kritische Temperatur bildet zusammen mit dem kritischen Druck ("Kritischer Druck" ist GSBL-Merkmal) den so genannten kritischen Punkt, der das obere Ende der Dampfdruckkurve im pT-Phasendiagramm markiert. Die Dichte am kritischen Punkt wird auch als kritische Dichte bezeichnet ("Kritische Dichte" ist GSBL-Merkmal).
Die Dampfdruckkurve beschreibt das thermodynamische Gleichgewicht zwischen der flüssigen und der gasförmigen Phase als Funktion der Temperatur. In diesem Gleichgewicht liegen beide Phasen des Stoffes nebeneinander vor. Die gasförmige Phase wird in diesem Fall auch als Dampf bezeichnet. Das Phasengleichgewicht ist dadurch gekennzeichnet, dass für jede Temperatur eine bestimmte Flüssigkeitsmenge in die Gasphase übergeht (verdampft) und dort verbleibt (Hinweis 1). Damit wird über der Flüssigkeit ein bestimmter Druck erzeugt — der so genannte Dampfdruck ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal). Mit steigender Temperatur steigt auch der Dampfdruck, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Temperatur und Druck nicht linear ist. Gleichzeitig erhöht sich die Dichte des Dampfes, während sich die der Flüssigkeit verringert. Schließlich gleichen sich am kritischen Punkt die Dichten beider Phasen an und eine Unterscheidung zwischen Flüssigkeit und Dampf ist nicht länger möglich. Dies markiert das Ende der Dampfdruckkurve.
- Hinweis 1: Da es sich um ein dynamisches Gleichgewicht handelt, findet neben der Verdampfung zeitgleich auch der Umkehrvorgang —die Kondensation— statt. Entscheidend ist die Lage des Gleichgewichts, also wie viel Substanz in der Gasphase verbleibt.
Da oberhalb des kritischen Punktes (Temperatur größer als kritische Temperatur und Druck größer als kritischer Druck) nicht mehr zwischen Flüssigkeit und Gas unterschieden werden kann, spricht man hier von einem überkritischen Fluid oder einem überkritischen Zustand. Für Systeme oberhalb des kritischen Punktes ist es also nicht korrekt, den Begriff gasförmig zu verwenden, auch wenn der betreffende Stoff gasförmig erscheint bzw. augenscheinlich nicht flüssig ist. Die für Gase geltenden Gesetzmäßigkeiten sind nicht länger anwendbar. In diesem Zusammenhang soll explizit auch auf folgende Konsequenzen hingewiesen werden:
- Für Temperaturen oberhalb der kritischen Temperatur gibt es keine Dampfdruckwerte, da die hierfür notwendige Flüssigphase nicht existieren kann.
- Die Dampfdruckwerte eines Stoffes können prinzipiell nicht größer sein als der kritische Druck.
Zahlreiche Gase besitzen eine kritische Temperatur, die weit unterhalb der Raumtemperatur liegt. So hat beispielsweise Luft eine kritische Temperatur von 133 K (?140 °C) und Wasserstoff eine kritische Temperatur von 33 K (?240 °C). Eine Verflüssigung dieser Gase bei Raumtemperatur ist durch Druckerhöhung also nicht möglich. Stattdessen wird der überkritische Zustand erreicht, wenn der Druck der Systeme oberhalb des kritischen Drucks liegt. Für Wasserstoff ist hierfür ein Druck von mindestens 13 bar notwendig, für Luft mindestens 39,5 bar. Kohlendioxid, das eine kritische Temperatur von 304 K (31 °C) besitzt, kann hingegen bei Raumtemperatur verflüssigt werden, wenn der Druck erhöht wird. Bei einem Druck von mehreren Tausend Atmosphären würde Kohlendioxid schließlich in den festen Zustand übergehen, ohne dabei den Bereich des überkritischen Zustands durchlaufen zu haben. Der überkritische Zustand ist für Kohlendioxid nur dann zugänglich, wenn auch die Temperatur größer der kritischen Temperatur ist. <Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Plattform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
Methode
**Messung:**Die kritische Temperatur kann neben einer vergleichsweise aufwändigen empirischen Messung auch aus der Van-der-Waals-Gleichung (genäherte Zustandsgleichung für reale Gase) abgeschätzt werden. Darüber hinaus werden Gruppenbeitragsmethoden verwendet, die die Molekülstruktur des Stoffes berücksichtigen.
Gruppenbeitragsmethoden sind theoretische Methoden, die auf der Idee basieren, dass sich die Eigenschaften der Stoffe fragmentweise aus den Einzeleigenschaften der jeweils vorhandenen funktionellen Gruppen und Molekülsegmente ergeben. Der erzielte Effekt ist, dass aus wenigen Gruppeneigenschaften —typischerweise ein Dutzend bis wenige hundert— die Stoffdaten für viele tausend Substanzen und deren Mischungen berechnet werden können. Die einzelnen Gruppenbeiträge werden üblicherweise direkt an experimentell ermittelte Stoffdaten mittels multilinearer oder nichtlinearer Regression angepasst.
**Anerkannte Prüfverfahren:**keine Angaben
GLP
s.o.
Kritischer Druck
Kritischer Druck (Literaturwertestring)
**Definition:**Der kritische Druck eines Stoffes ist ein Grenzdruck, oberhalb dessen der Stoff nicht als Gas vorliegen kann. Dies ist unabhängig von der Höhe der Temperatur.Die GSBL-Standardeinheit des kritischen Drucks ist kPa (Kilopascal). Die wissenschaftlich korrekte Angabe erfolgt als Absolutwert (und nicht als relativer Wert bezüglich des Umgebungsdrucks).
**Zusätzliche Information:**Oberhalb des kritischen Drucks ist der gasförmige Aggregatzustand prinzipiell ausgeschlossen. Es verbleiben die Zustände fest, flüssig und überkritisch-fluid. Der überkritisch-fluide Zustand ist zugänglich, wenn auch die kritische Temperatur überschritten ist. Der kritische Druck bildet zusammen mit der kritischen Temperatur ("Kritische Temperatur" ist GSBL-Merkmal) den so genannten kritischen Punkt, der das obere Ende der Dampfdruckkurve im pT-Phasendiagramm darstellt. Die Dichte am kritischen Punkt wird auch als kritische Dichte bezeichnet ("Kritische Dichte" ist GSBL-Merkmal). Die Dampfdruckkurve beschreibt das thermodynamische Gleichgewicht zwischen der flüssigen und der gasförmigen Phase als Funktion der Temperatur. In diesem Gleichgewicht liegen beide Phasen des Stoffes nebeneinander vor. Die gasförmige Phase wird in diesem Fall auch als Dampf bezeichnet. Das Phasengleichgewicht ist dadurch gekennzeichnet, dass für jede Temperatur eine bestimmte Flüssigkeitsmenge in die Gasphase übergeht (verdampft) und dort verbleibt (Hinweis 1). Da es sich um ein dynamisches Gleichgewicht handelt, findet neben der Verdampfung zeitgleich auch der Umkehrvorgang - die Kondensation - statt. Entscheidend ist die Lage des Gleichgewichts, also wie viel Substanz in der Gasphase verbleibt. Damit wird über der Flüssigkeit ein bestimmter Druck erzeugt - der so genannte Dampfdruck ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal). Mit steigender Temperatur steigt auch der Dampfdruck, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Temperatur und Druck nicht linear ist. Gleichzeitig erhöht sich die Dichte des Dampfes, während sich die der Flüssigkeit verringert. Schließlich gleichen sich am kritischen Punkt die Dichten beider Phasen an und eine Unterscheidung zwischen Flüssigkeit und Dampf ist nicht länger möglich. Dies markiert das Ende der Dampfdruckkurve.
- Hinweis 1: Da es sich um ein dynamisches Gleichgewicht handelt, findet neben der Verdampfung zeitgleich auch der Umkehrvorgang —die Kondensation— statt. Entscheidend ist die Lage des Gleichgewichts, also wie viel Substanz in der Gasphase verbleibt.
Da oberhalb des kritischen Punktes (Temperatur ist größer als kritische Temperatur und Druck ist größer als kritischer Druck) nicht mehr zwischen Flüssigkeit und Gas unterschieden werden kann, spricht man hier von einem überkritischen Fluid oder einem überkritischen Zustand. Für Systeme oberhalb des kritischen Punktes ist es also nicht korrekt, den Begriff gasförmig zu verwenden, auch wenn der betreffende Stoff gasförmig erscheint bzw. augenscheinlich nicht flüssig ist. Die für Gase geltenden Gesetzmäßigkeiten sind nicht länger anwendbar. In diesem Zusammenhang soll explizit auch auf folgende Konsequenzen hingewiesen werden:
- Der kritische Druck stellt eine obere Schranke für die möglichen Dampfdruckwerte eines Stoffes da. Es gibt folglich keine Dampfdrücke, die größer sind als der kritische Druck.
- Für Temperaturen oberhalb der kritischen Temperatur gibt es keine Werte für den Dampfdruck, da die hierfür notwendige Flüssigphase nicht existieren kann.
Die kritischen Drücke aller Stoffe liegen ausnahmslos oberhalb des Normaldrucks von 1 bar, wobei Helium mit 2,3 bar den kleinsten kritischen Druck besitzt. Wasserstoff weist bereits einen Wert von 13 bar auf. Das wiederum bedeutet, dass es keinen Stoff gibt, der unter Standardbedingungen als überkritisches Fluid vorliegt bzw. durch Temperaturerhöhung allein in den überkritischen Zustand überführt werden kann. Einige Stoffe besitzen jedoch eine sehr geringe kritische Temperatur, die weit unterhalb der Raumtemperatur liegt. Es handelt sich hierbei um Gase wie beispielsweise Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff oder Luft. Ab einem bestimmten erhöhten Druck werden diese dann bei Raumtemperatur überkritisch. Eine Verflüssigung der Gase ist jedoch nicht möglich, solange nicht auch unterhalb der kritischen Temperatur abgekühlt wird.
Methode
**Methode:**Der kritische Druck kann neben einer vergleichsweise aufwändigen empirischen Messung auch aus der Van-der-Waals-Gleichung (genäherte Zustandsgleichung für reale Gase) abgeschätzt werden. Darüber hinaus werden Gruppenbeitragsmethoden verwendet, die die Molekülstruktur des Stoffes berücksichtigen.
Gruppenbeitragsmethoden sind theoretische Methoden, die auf der Idee basieren, dass sich die Eigenschaften der Stoffe fragmentweise aus den Einzeleigenschaften der jeweils vorhandenen funktionellen Gruppen und Molekülsegmente ergeben. Der erzielte Effekt ist, dass aus wenigen Gruppeneigenschaften - typischerweise ein Dutzend bis wenige hundert - die Stoffdaten für viele tausend Substanzen und deren Mischungen berechnet werden können. Die einzelnen Gruppenbeiträge werden üblicherweise direkt an experimentell ermittelte Stoffdaten mittels multilinearer oder nichtlinearer Regression angepasst.
**Anerkannte Prüfverfahren:**keine Angaben
GLP
s.o.
Kritische Dichte
Kritische Dichte (Literaturwertestring)
**Definition:**Die kritische Dichte eines Stoffes ist die Dichte am kritischen Punkt. Dieser ist festgelegt durch die kritische Temperatur und den kritischen Druck des betrachteten Stoffes.
Die GSBL-Standardeinheit der kritischen Dichte ist g/cm3 (Gramm pro Kubikzentimeter).
**Zusätzliche Information:**Der kritische Punkt eines Stoffes markiert das obere Ende der Dampfdruckkurve im pT-Phasendiagramm ("Kritische Temperatur" und "Kritischer Druck" sind GSBL-Merkmale). Die Dampfdruckkurve beschreibt das thermodynamische Gleichgewicht zwischen der flüssigen und der gasförmigen Phase als Funktion der Temperatur. In diesem Gleichgewicht liegen beide Phasen des Stoffes nebeneinander vor. Die gasförmige Phase wird in diesem Fall auch als Dampf bezeichnet. Das Phasengleichgewicht ist dadurch gekennzeichnet, dass für jede Temperatur eine bestimmte Flüssigkeitsmenge in die Gasphase übergeht (verdampft) und dort verbleibt (Hinweis 1). Damit wird über der Flüssigkeit ein bestimmter Druck erzeugt — der so genannte Dampfdruck ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal). Mit steigender Temperatur steigt auch der Dampfdruck, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Temperatur und Druck nicht linear ist. Gleichzeitig erhöht sich die Dichte des Dampfes, während sich die der Flüssigkeit verringert. Schließlich gleichen sich am kritischen Punkt die Dichten beider Phasen an und eine Unterscheidung zwischen Flüssigkeit und Dampf ist nicht länger möglich.
- Hinweis 1: Da es sich um ein dynamisches Gleichgewicht handelt, findet neben der Verdampfung zeitgleich auch der Umkehrvorgang —die Kondensation— statt. Entscheidend ist die Lage des Gleichgewichts, also wie viel Substanz in der Gasphase verbleibt.
Da oberhalb des kritischen Punktes (Temperatur ist größer als kritische Temperatur und Druck ist größer als kritischer Druck) nicht mehr zwischen Flüssigkeit und Gas unterschieden werden kann, spricht man hier von einem überkritischen Fluid oder einem überkritischen Zustand. Für Systeme oberhalb des kritischen Punktes ist es also nicht korrekt, den Begriff gasförmig zu verwenden, auch wenn der betreffende Stoff gasförmig erscheint bzw. augenscheinlich nicht flüssig ist. So sind auch die für Gase geltenden Gesetzmäßigkeiten nicht länger anwendbar.
Methode
**Messung:**Die thermodynamischen Zustandsgrößen kritische Temperatur, kritischer Druck, kritisches molares Volumen (synonym: kritisches Molvolumen) und kritische Dichte können neben einer vergleichsweise aufwändigen empirischen Messung auch aus der Van-der-Waals-Gleichung (genäherte Zustandsgleichung für reale Gase) abgeschätzt werden. Darüber hinaus werden Gruppenbeitragsmethoden verwendet, die die Molekülstruktur des Stoffes berücksichtigen.
Gruppenbeitragsmethoden sind theoretische Methoden, die auf der Idee basieren, dass sich die Eigenschaften der Stoffe fragmentweise aus den Einzeleigenschaften der jeweils vorhandenen funktionellen Gruppen und Molekülsegmente ergeben. Der erzielte Effekt ist, dass aus wenigen Gruppeneigenschaften —typischerweise ein Dutzend bis wenige hundert— die Stoffdaten für viele tausend Substanzen und deren Mischungen berechnet werden können. Die einzelnen Gruppenbeiträge werden üblicherweise direkt an experimentell ermittelte Stoffdaten mittels multilinearer oder nichtlinearer Regression angepasst.
**Anerkannte Prüfverfahren:**keine Angaben
GLP
s.o.
Brechungsindex
Brechungsindex (Literaturwertestring)
Auch Refraktionsindex, beschreibt die Ablenkung von Lichtwellen beim Übergang zwischen zwei Medien. Er ist ein Charakteristikum für Stoffe, insbesondere Reinstoffe, und kann bei Lösungen zur Konzentrationsbestimmung verwendet werden.
Wellenlänge (Literaturwertestring)
Beschreibt die Wellenlänge, mit welcher der Wert erhalten wurde
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Oberflächenspannung
Oberflächenspannung (Literaturwertestring)
Die Oberflächenspannung ist diejenige Arbeit, die pro Flächeneinheit einer Oberfläche geleistet werden muss, damit die Oberflächenneubildung aus dem Inneren einer Flüssigkeit oder eines Feststoffes erfolgen kann.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Lösungsmittel
Beschreibt das Lösungsmittel, in dem die Oberflächenspannung gemessen wurde
Konzentration (Literaturwertestring)
Beschreibt die Konzentration des Stoffes, bei der die Oberflächenspannung gemessen wurde
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Viskosität (Dynamische)
Viskosität (Dynamische) (Literaturwertestring)
Die Viskosität beschreibt eine durch molekulare Wechselwirkung hervorgerufene Eigenschaft von Stoffen. Dabei zeigt der betreffende Stoff bei Einwirkung einer konstanten Kraft eine konstante Verformungsgeschwindigkeit.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Viskosität (Kinematische)
Viskosität (Kinematische) (Literaturwertestring)
Der Koeffizient aus dem Verhältnis der dynamischen Viskosität einer Flüssigkeit zu ihrer Dichte wird als kinematische Viskosität bezeichnet.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Stockpunkt/Pourpoint
Stockpunkt/Pourpoint (Literaturwertestring)
**Definition:**Stockpunkt und Pourpoint sind Eigenschaften spezieller Flüssigkeiten (insbesondere Öle, Dieselkraftstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere petroleumbasierte Stoffe). Der Stockpunkt ist hierbei diejenige Temperatur, bei der die betrachtete Flüssigkeit gerade eben aufhört zu fließen, wenn sie in einer genormten Apparatur abgekühlt wird. Im Gegensatz zum Stockpunkt ist der Pourpoint die Temperatur, bei der die Flüssigkeit gerade noch fließt. Der Pourpoint liegt folglich geringfügig höher als der Stockpunkt.
Die GSBL-Standardeinheit ist °C (Grad Celsius).
**Zusätzliche Information:**Stockpunkt und Pourpoint werden durch Abkühlung ermittelt. Die Bezeichnungen "Stockpunkt" und "Pourpoint" dürfen nicht synonym gebraucht werden, da die Temperaturwerte nicht identisch sind: Beim Pourpoint ist der Stoff definitiv noch fließfähig und damit als flüssig zu bezeichnen; beim Stockpunkt hingegen ist die Fließfähigkeit praktisch nicht mehr gegeben. Aktuelle Normen verlangen die Bestimmung des Pourpoints; der Stockpunkt geht auf ältere Vorschriften zurück, die bereits zurückgezogen wurden.
Es ist bekannt, dass das Ergebnis der experimentellen Bestimmung des Stockpunkts bzw. des Pourpoints davon abhängen kann, ob die zu untersuchende Substanz vorher erhitzt wurde. Eine solche Wärmebehandlung führt in einigen Fällen —vorrangig bei dunklen Ölen, Zylinderölen und nicht destillierten Heizölen— zu deutlich tieferen Temperaturwerten des Stockpunkts bzw. des Pourpoints. Die "regulären" Pourpoints, die ohne vorherige Wärmebehandlung bestimmt werden, sind die so genannten oberen Pourpoints (Maximum). Die unteren Pourpoints (Minimum) werden erhalten, wenn direkt vor der Messung die Substanz auf knapp über 100°C erhitzt wird.
Es ist zu betonen, dass das aus dem Englischen stammende Wort Pourpoint ein feststehender Begriff im Deutschen ist und nicht übersetzt wird. Damit ist der Pourpoint auch nicht identisch mit dem so genannten Fließpunkt. Dieser ist eine unspezifische, nicht durch Normen abgedeckte Bezeichnung für diejenige Temperatur, bei der ein Feststoff unter gegebenen Messbedingungen zu fließen beginnt (Stoff wird erhitzt). Der Fließpunkt wird oft synonym für Tropfpunkt, seltener für die Schmelztemperatur gebraucht.
Es ist generell nicht sinnvoll, für die in der obigen Definition genannten Flüssigkeiten neben dem Pourpoint auch eine Schmelz- bzw. Gefriertemperatur anzugeben ("Schmelztemperatur/ Gefriertemperatur" ist GSBL-Merkmal). Der Grund hierfür ist der, dass bei diesen Stoffen zwischen dem flüssigen und dem festen Zustand keine scharfen Übergänge existieren; eine Schmelztemperatur/Gefriertemperatur existiert demnach gar nicht. Bei einer bestimmten Temperatur erhöht sich zwar die Viskosität der Substanz, so dass sie aufhört zu fließen; der feste Zustand (im Sinne einer Auskristallisierung bzw. eines vollständigen Gefrierens/Erstarrens) wird damit aber noch nicht erreicht. Die Aushärtung des Materials findet graduell und erst bei weiterer Abkühlung statt.
Spezifizierung
Methode
**Messung:**Die Probe wird unter festgelegten Bedingungen abgekühlt, wobei die einzelnen Prüfungen zur Feststellung der Fließfähigkeit in definierten Temperaturschritten erfolgen. Unter Umständen muss die Probe vor dem Beginn der Messreihe leicht aufgewärmt werden (keine Erhitzung im Sinne einer Wärmebehandlung, siehe hierzu Stockpunkt / Zusätzliche Information), um sie in das Probengefäß gießen zu können. Bei den Fließfähigkeitsprüfungen wird das durchsichtige Probengefäß geneigt und die Probenoberfläche beobachtet. Gegebenenfalls ist das Gefäß um bis zu 90° zu kippen. In einem festgelegten Zeitraum, der nur wenige Sekunden beträgt, darf keine Bewegung der Probenoberfläche erkennbar sein. Ist eine solche Temperatur erreicht, so wird diese notiert. Der Pourpoint ergibt sich dann durch Addition des gewählten Abkühlungsintervalls (z.B. 3 K).
Moderne Geräte ermöglichen eine automatisierte Messung. Wenngleich Genauigkeiten von 0,1 K bei der Bestimmung des Pourpoints möglich sind, werden aufgrund der existierenden Vorschriften die Temperaturwerte für den Pourpoint dennoch als Vielfache von 3 K angegeben.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Genaue Angaben zur Ermittlung des Pourpoints werden in der Norm DIN ISO 3016 bzw. ASTM D97 gegeben. Die Temperaturintervalle zur Prüfung der Fließfähigkeit sind hier auf 3 K festgelegt. Die Erwähnung des nicht mehr aktuellen Begriffs "Stockpunkt" wird vollständig unterlassen.
Die Norm DIN 51583 wurde zurückgezogen, da sie sich ausschließlich auf den Stockpunkt bezieht.
GLP
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Glasübergangstemperatur (Erweichungstemperatur)
Glasübergangstemperatur (Erweichungstemperatur) (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Glasübergangstemperatur —auch Erweichungstemperatur (Hinweis 1) genannt— ist eine Eigenschaft amorpher und teilkristalliner Stoffe wie Gläser und Kunststoffe (Polymere) zur Charakterisierung der Verformungsfähigkeit. Die Glasübergangstemperatur ist diejenige Temperatur, bei der die größte Änderung der Verformungsfähigkeit stattfindet: Unterhalb der Glasübergangstemperatur ist der Stoff hart (glasiger, hartelastischer Bereich), oberhalb weich und flexibel (gummielastischer Bereich).Die GSBL-Standardeinheit ist °C (Grad Celsius).
- Hinweis 1: Die Begriffe Glasübergangstemperatur und Erweichungstemperatur werden oftmals synonym verwendet, wobei Erweichungstemperatur aber ein feststehender Begriff im Bereich anorganischer Gläser (Glasindustrie) ist. Glasübergangstemperatur wird häufig für Polymere (organische "Gläser") verwendet.
**Zusätzliche Information:**Amorphe Stoffe sind dadurch gekennzeichnet, dass sie bei Erwärmung keinen scharfen Übergang zwischen den Aggregatzuständen fest und flüssig zeigen. Die mechanischen Eigenschaften wie Viskosität und Verformbarkeit ändern sich mit der Temperatur nur allmählich. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, ihnen eine konkrete Schmelztemperatur zuzuordnen, wie es für kristalline Materialien üblich ist ("Schmelztemperatur/Gefriertemperatur" ist GSBL-Merkmal). Für amorphe Stoffe existiert die Eigenschaft Schmelztemperatur nicht. Im Prinzip müssen amorphe Stoffe als sehr zähe und extrem langsam fließende Flüssigkeiten aufgefasst werden; bei Raumtemperatur erscheinen sie aber fest. Oftmals gilt dies auch für weite Bereiche oberhalb der Glasübergangstemperatur.
Die Glasübergangstemperatur bzw. die Erweichungstemperatur ist nun diejenige Temperatur, bei der die größte Änderung der Verformungsfähigkeit eintritt. Sie kennzeichnet also eine besonders abrupte Veränderung der mechanischen Eigenschaften. Ein Schmelzen im Sinne eines Übergangs in den flüssigen Zustand findet hierbei jedoch nicht statt. Der rein flüssige Zustand wird meist erst bei wesentlich höheren Temperaturen erreicht.
Identifizierbar ist die Glasübergangstemperatur über einen charakteristischen Verlauf der Wärmekapazität als Funktion der Temperatur. Verglichen mit dem Schmelzvorgang ergibt sich hier ein markanter Unterschied: Kristalline Stoffe besitzen im Verlauf der Wärmekapazität eine Singularität (Hinweis 2), die für amorphe Stoffe beim Glasübergang nicht beobachtet wird. Dies kommt dadurch zustande, dass bei kristallinen Feststoffen sämtliche zugeführte Wärmeenergie in das Aufbrechen des Kristallgitters investiert wird und damit nicht für eine Temperaturerhöhung des Stoffes zur Verfügung steht. Bei amorphen Stoffen hingegen ändert sich die Wärmekapazität beim Erreichen der Glasübergangstemperatur um einen endlichen Betrag bzw. der Verlauf der Wärmekapazität kann als kontinuierlich bezeichnet werden (Hinweis 3). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass teilkristalline Stoffe sowohl eine Glasübergangstemperatur als auch eine Schmelztemperatur besitzen.
- Hinweis 2: Das bedeutet, dass die Wärmekapazität beim Erreichen der Schmelztemperatur unendlich groß wird (trotz zugeführter Wärmeenergie erhöht sich die Temperatur nicht). Dies ist charakteristisch für einen Phasenübergang erster Ordnung.
- Hinweis 3: Der Glasübergang zeigt viele Charakteristika eines Phasenübergangs zweiter Ordnung, so dass er oftmals als ein solcher bezeichnet wird. Streng genommen ist dies aber nicht richtig, da der Zustand unterhalb der Glasübergangstemperatur kein Gleichgewichtszustand ist. Phasenübergänge sind definitionsgemäß nur zwischen zwei Gleichgewichtszuständen möglich.
Für Gläser wird die Erweichungstemperatur über die dynamische Viskosität definiert ("Dynamische Viskosität" ist GSBL-Merkmal), gemessen in dPa s (Dezipascalsekunden), wobei log10 dynamische Viskosität = 7,6 gelten muss. Ab diesem Punkt —in Richtung höherer Temperaturen— beginnt das Glas sich unter dem Einfluss des Eigengewichts merklich zu verformen. Das heißt, dass der Stoff von nun an deutliche Fließeigenschaften besitzt. Neben der Erweichungstemperatur gibt es für Gläser noch eine Reihe weiterer, glasbläsertechnisch wichtiger Temperaturen, die ebenso über den dekadischen Logarithmus der Viskosität definiert sind. Beginnend bei der niedrigsten Temperatur ergibt sich folgende Reihenfolge:
- untere Entspannungsgrenze,
- obere Kühltemperatur,
- Erweichungstemperatur und
- Verarbeitungstemperatur.
Letztere Temperatur ist diejenige, bei der die meisten glasbläsertechnischen Prozesse zur Formveränderung optimal durchgeführt werden können. Obwohl die Verarbeitungstemperatur oberhalb der Erweichungstemperatur liegt, ist der Stoff weiterhin nicht flüssig im Sinne einer "richtigen" Flüssigkeit wie beispielsweise Wasser oder Ethanol.
Im Zusammenhang mit der Glasübergangstemperatur bzw. Erweichungstemperatur soll auf eine weitere Materialeigenschaft hingewiesen werden, die zur Beschreibung hochviskoser Stoffe herangezogen wird und die in gewisser Weise Gemeinsamkeiten bzw. Ähnlichkeiten mit der Glasübergangstemperatur beinhaltet. Gemeint ist der so genannten Stockpunkt/Pour-point, der sich insbesondere auf polymere Flüssigkeiten wie Öle, Fette, Dieselkraftstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere petroleumbasierte Stoffe bezieht ("Stockpunkt/Pourpoint" ist GSBL-Merkmal). Es handelt sich hierbei um die Temperatur, bei der ein Stoff bei Abkühlung gerade aufhört zu fließen (Stockpunkt) bzw. gerade noch fließt (Pourpoint) (Hinweis 4). Da es keinen scharfen Übergang zum festen Aggregatzustand gibt, kann auch diesen Stoffen keine konkrete Gefrier- bzw. Schmelztemperatur zugeordnet werden.
- Hinweis 4: Stockpunkt und Pourpoint unterscheiden sich lediglich um wenige Grad voneinander. Der Pourpoint liegt im Allgemeinen um 3 K oberhalb des Stockpunkts. Dieser Zahlenwert ergibt sich aus der Definition der Eigenschaften bzw. aus den zugehörigen normierten Prüfmethoden.
Die Glasübergangstemperatur kennzeichnet also die Temperatur, bei der ein fester Stoff durch Erwärmung eine gewisse Fließfähigkeit erhält, während der Stockpunkt diejenige Temperatur ist, bei der ein fließfähiger Stoff durch Abkühlung seine Fließfähigkeit verliert. Es stellt aber keinen Widerspruch dar, ein und demselben Stoff sowohl eine Glasübergangstemperatur als auch einen Stockpunkt zuzuweisen, da die Zahlenwerte nicht notwendigerweise identisch sein müssen. Die Ursache hierfür liegt in den Definitionen, die beschreiben, was jeweils unter Fließverhalten zu verstehen ist. Dies unterscheidet sich in den Bereichen Gläser/Kunststoffe einerseits und Öle/Fette/Dieselkraftstoffe andererseits. Letztendlich ist dies historisch bedingt und spiegelt sich in den unterschiedlichen Prüfmethoden wider, die sich eher an praktischen Fragestellungen orientieren und nicht an theoretischen Überlegungen. <Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Platform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
Methode
**Messung:**Die Messung der Glasübergangstemperatur wird vorzugsweise mit Hilfe der Dynamisch-Mechanischen Analyse (DMA) durchgeführt, da sie die empfindlichste der zur Verfügung stehenden Methoden ist. Darüber hinaus findet häufig auch die Dynamische Differenzkalorimetrie (engl.: Differential Scanning Calorimetry, DSC) Verwendung. Eine weitere Möglichkeit zur Messung der Glasübergangstemperatur ist die dielektrische Relaxationsspektroskopie oder die Dilatometrie.
Bei der DMA wird die zu untersuchende Probe in Abhängigkeit von der Temperatur einer sich zeitlich ändernden sinusförmigen mechanischen Beanspruchung unterworfen. Dadurch verformt sich die Probe mit gleicher Periode. Gemessen werden die Amplitude der Kraft und die Amplitude der Verformung sowie die Phasenverschiebung zwischen dem Kraft- und dem Verformungssignal. Eine starke Änderung des Elastizitätsmoduls (E-Modul, auch: Zugmodul oder Elastizitätskoeffizient oder Young'scher Modul, engl.: Young's Modulus) sowie ein ausgeprägtes Maximum der Änderung der Dämpfung innerhalb eines engen Temperaturbereichs sind deutliche Indizien für das Erreichen bzw. Überschreiten der Glasübergangstemperatur. Voraussetzung für eine korrekte Messung ist, dass die Probe innerhalb des linearelastischen Bereichs (Hooke'scher Bereich) belastet wird. Je größer der Widerstand ist, den ein Material seiner Verformung entgegensetzt, desto größer ist auch der Betrag des Elastizitätsmoduls. Ein Bauteil aus einem Material mit hohem Elastizitätsmodul (z.B. Stahl) ist also steif, ein Bauteil aus einem Material mit niedrigem Elastizitätsmodul (z.B. Gummi) ist nachgiebig.
Es werden drei grundsätzlich verschiedene Verhaltensweisen der Probe unterschieden:
- Rein elastische Proben reagieren verzögerungsfrei auf die angelegte Kraft; für die Phasenverschiebung gilt also = 0. Die Schwingung erfolgt verlustfrei.
- Rein viskose Proben erreichen das Maximum der Deformation im Nulldurchgang der Kraft. Der Phasenwinkel ist folglich Phasenverschiebung/2. Die Anregungsenergie wird vollständig in Wärme umgewandelt.
- Viskoelastische Materialien zeichnen sich dadurch aus, dass die Verformung der Probe mit einer gewissen Verzögerung der einwirkenden Kraft erfolgt. Für den Phasenwinkel ergibt sich deshalb 0 kleiner PhasenWinkel kleiner Phasenverschiebung/2. Je größer der Phasenwinkel ist, desto ausgeprägter ist die Dämpfung der Schwingung.
In der DSC wird jeweils die zugeführte Wärme (Energie) gemessen, die benötigt wird, um die Temperatur der Probe bzw. die Temperatur der Referenzsubstanz in definierter Weise zu erhöhen. Die Messung der zugeführten Wärme zur Erhöhung der Probentemperatur ist gleichbedeutend mit der Erfassung der Wärmekapazität. Die Glasübergangstemperatur lässt sich schließlich über die Wärmekapazität identifizieren, die beim Glasübergang einen charakteristischen Verlauf aufweist (Wärmekapazität als Funktion der Temperatur). Da der gemessene Wert für die Glasübergangstemperatur auch von der Heiz- bzw. Kühlrate bei der Messung abhängt, wird für die Glasübergangstemperatur häufig ein Temperaturintervall angegeben.
**Anerkannte Prüfverfahren:**DIN EN 1238 (für Klebstoffe)DIN EN 1427 (für Bitumen)DIN EN ISO 4625-1, DIN EN ISO 4625-2DIN EN ISO 306
GLP
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Relative Dichte von Flüssigkeiten und Feststoffen (Verhältnis zu Wasser)
Relative Dichte von Flüssigkeiten und Feststoffen (Literaturwertestring)
**Definition:**Die relative Dichte einer Flüssigkeit bzw. eines Feststoffes ist das Verhältnis der Dichte dieser Substanz gemessen bei einer Temperatur von 20 °C zur Dichte von Wasser bei 4 °C.Die relative Dichte ist dimensionslos; sie besitzt keine physikalische Einheit.
**Zusätzliche Information:**Die relative Dichte einer Flüssigkeit bzw. eines Feststoffes ist ein Dichteverhältnis und damit eine dimensionslose Zahl ohne Einheit. Das Referenzsystem ist Wasser bei 4 °C. Die relativen Dichten geben an, ob die betreffenden Flüssigkeiten oder Feststoffe leichter oder schwerer im Vergleich zu Wasser sind, also ob sie auf der Wasseroberfläche schwimmen (relative Dichte kleiner 1) oder aber nach unten sinken würden (relative Dichte größer 1). Zusätzlich muss hier natürlich auch die Wasserlöslichkeit der Stoffe betrachtet werden, um sinnvolle Aussagen treffen zu können ("Wasserlöslichkeit (Sättigungskonzentration)" ist GSBL-Merkmal).
Zur Bestimmung der relativen Dichte eines Stoffes wird die Kenntnis seiner spezifischen Dichte vorausgesetzt. Die spezifische Dichte, kurz auch nur Dichte genannt ("Dichte" ist GSBL-Merkmal), ist der Quotient aus der Masse eines Stoffes und seinem Volumen. Da die spezifischen Dichten temperaturabhängig sind, sind es auch die relativen Dichten. In vielen Fällen sind die spezifischen Dichten von Stoffen für unterschiedliche Temperaturen bestimmt worden. Für all diese Dichten können sofort auch die relativen Dichten angegeben werden, wenn jeweils durch den Dichtewert des Referenzsystems geteilt wird.
Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist die relative Dichte, die die Dichten der Stoffe bei 20 °C bezogen auf die Dichte von Wasser bei 4 °C beinhaltet. Andere relative Dichten von Flüssigkeiten und Feststoffen sind prinzipiell möglich, sie spielen für den GSBL aber keine Rolle. Insofern werden sie auch nicht in den Datenbestand aufgenommen.
Meßtemperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
**Messung:**Für die Bestimmung von Dichten bzw. relativen Dichten stehen in Abhängigkeit vom Aggregatzustand der Stoffe verschiedene Prüfmethoden zur Verfügung. Praxisrelevant sind beispielsweise Auftriebsmethoden, Pyknometer-Methoden und Schwingungsdichtemesser (siehe Merkmal Dichte).
**Anerkannte Prüfverfahren:**Eine umfassende Liste der verschiedenen Messverfahren und Standards zur Bestimmung spezifischer Dichten, die zur Berechnung der relativen Dichten bekannt sein müssen, ist in der OECD-Richtlinie 109 gegeben (OECD Guideline for the Testing of Chemicals: "Density of Liquids and Solids").
Eine Zusammenstellung der üblichen Prüfverfahren (Auftriebsmethode, Pyknometer-Methode, Schwingungsdichtemessung, etc.) ist auch in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.3 "Relative Dichte" zu finden. Die Angaben sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitt A.3 "Relative Dichte".
GLP
s.o.
Relative Dichte von Gasen und Dämpfen (Verhältnis zu trockener Luft)
Relative Dichte von Gasen und Dämpfen (Literaturwertestring)
**Definition:**Die relative Dichte eines Gases bzw. Dampfes ist der Quotient aus der Dichte des Gases bzw. Dampfes und der Dichte trockener Luft bei dem gleichen Druck und bei der gleichen Temperatur (Definition nach DIN1871). Bei Gültigkeit des Gesetzes des idealen Gases ergibt sich die relative Dichte eines Gases bzw. Dampfes aus dem Quotienten seiner molaren Masse und der molaren Masse von trockener Luft.Die relative Dichte ist dimensionslos; sie besitzt keine physikalische Einheit.
**Zusätzliche Information:**Die relative Dichte eines Gases bzw. Dampfes ist ein Dichteverhältnis und damit eine dimensionslose Zahl ohne Einheit. Das Referenzsystem ist trockene Luft mit dem gleichen Druck und der gleichen Temperatur wie der betrachtete gasförmige Stoff. Die Aussagen über den gleichen Druck und die gleiche Temperatur sind dabei von außerordentlicher Wichtigkeit bezüglich des Konzepts der relativen Dichte (siehe unten).
Die hier betrachteten Gase bzw. Dämpfe sind entweder Permanentgase oder die reinen gasförmigen Phasen über Feststoffen bzw. Flüssigkeiten. Die zu berücksichtigenden Drücke sind entweder die Drücke der Permanentgase oder die temperaturabhängigen Dampfdrücke der Flüssigkeiten bzw. der Feststoffe ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal).
Die relativen Dichten geben an, ob ein Gas bzw. Dampf schwerer oder leichter als Luft ist. Die relative Dichte von reiner, trockener Luft ist notwendigerweise eins. Gase und Dämpfe mit relativen Dichtewerten kleiner als eins sind leichter als Luft und steigen auf, wenn sie in einer aus Luft bestehenden Umgebung freigesetzt werden. Werte größer als eins bedeuten hingegen, dass die jeweiligen Gase bzw. Dämpfe schwerer als Luft sind und folglich zu Boden sinken, wo sie sich ansammeln könnten (Schwergasausbreitung).
Bemerkenswert ist folgende Tatsache: Der Quotient aus der Dichte eines Gases bzw. Dampfes und der Dichte von Luft bleibt bei einer Druck- bzw. Temperaturänderung in etwa gleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich die Dichten der betrachten gasförmigen Stoffe nahezu in dem gleichen Umfang ändern. Unter idealen Bedingungen (Gesetz des idealen Gases gilt) ist das Dichteverhältnis sogar konstant. Bei der Angabe einer relativen Dichte eines Gases oder Dampfes erübrigt sich deshalb im Allgemeinen auch die Nennung der Druck- und Temperaturbedingungen. Dennoch ist der in der Definition gegebene Hinweis, dass der jeweilige gasförmige Stoff und das Referenzsystem bei identischen Druck- und Temperaturwerten zu betrachten sind, von entscheidender Bedeutung. Das Referenzsystem Luft ist also nicht auf einen ganz bestimmten Druck und eine ganz bestimmte Temperatur festgelegt (beispielsweise Standardbedingungen). Ist die Gleichheit der Druck- und Temperaturbedingungen erfüllt, fallen bei der Herleitung des Dichteverhältnisses (d) unter Anwendung des Gesetzes des idealen Gases die Variablen für Druck und Temperatur vollständig heraus; letztendlich bleiben nur noch die Verhältnisse der molaren Massen stehen.
Die relative Dichte von Gasen und Dämpfen könnte folglich auch als Verhältnis der molaren Massen bezeichnet werden (Hinweis 1). Im Allgemeinen handelt es sich bei tabellierten relativen Dichten auch nicht um gemessene Daten sondern um Werte, die aus den jeweiligen molaren Massen resultieren. Die molare Masse von trockener Luft ist dabei 28,97 g/mol.
- Hinweis 1: In vielen Fällen wird zusätzlich noch eine Realgaskorrektur vorgenommen.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
**Messung:**Entfällt, da relative Dichten von Gasen und Dämpfen im Allgemeinen aus den jeweiligen molaren Massen abgeleitet werden.
**Anerkannte Prüfverfahren: **Entfällt, da relative Dichten von Gasen und Dämpfen im Allgemeinen aus den jeweiligen molaren Massen abgeleitet werden.
GLP
s.o.
Dichte
Dichte (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Dichte ist der Quotient aus der Masse und dem Volumen eines Stoffes.Die GSBL-Standardeinheit für die Dichte ist g/cm3 (Gramm pro Kubikzentimeter).
**Zusätzliche Information:**Die Dichte —auch spezifische Dichte genannt— ist eine Eigenschaft, die sich auf Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase bezieht. Die Dichte eines Stoffes ist druck- und temperaturabhängig, wobei jedoch die Druckabhängigkeit bei Feststoffen und Flüssigkeiten im Allgemeinen zu vernachlässigen ist. Aus diesem Grund wird bei der Angabe einer Dichte meist auf die Angabe des zugehörigen Druckes verzichtet. Da Dichten nahezu ausnahmslos bei Standarddruck (101,325 kPa) gemessen werden, erfolgt auch bei Gasen oftmals keine Druckangabe (Hinweis 1). Beim Parameter Messtemperatur hingegen ist generell eine genaue Spezifikation des Wertes erforderlich (siehe unten).
- Hinweis 1: Es ist davon auszugehen (nicht durch Normen festgelegt), dass nur vom Standarddruck abweichende Drücke explizit angegeben werden.
Bei Feststoffen gibt es auch die Schüttdichte ("Schüttdichte" ist GSBL-Merkmal), welche in vielen technischen Bereichen von Bedeutung ist und die von der spezifischen Dichte zu unterscheiden ist. Als Schüttdichte wird die Dichte eines Gemisches aus einem körnigen Feststoff und einem kontinuierlichen Fluid bezeichnet, welches die Hohlräume zwischen den Partikeln ausfüllt (z.B. Luft). Die einzelnen Komponenten dürfen sich dabei aber nicht ineinander lösen. Für Flüssigkeiten und Feststo ffe bzw. für die im thermodynamischen Gleichgewicht vorhandenen Dampf- und Gasphasen wurde außerdem die so genannte Dampfdichte definiert. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist vorzugsweise jedoch der Begriff Dampfsättigungskonzentration zu verwenden ("Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte)" ist GSBL-Merkmal).
Im Allgemeinen wird die Dichte als eine makroskopische Stoffeigenschaft aufgefasst, da sie sich aus der Gesamtmasse und dem Gesamtvolumen des betrachteten Körpers ergibt. Bei mikroskopischer bzw. nanoskopischer Betrachtung wird die Dichte aber zu einer ortsabhängigen Eigenschaft: Stoffe bestehen aus kleinsten Masseobjekten (Teilchen: Atome, Moleküle), die sich in einem bestimmten Abstand und in einer bestimmten Anordnung zueinander befinden. Zusätzlich kann es Poren oder kleinste Einschlüsse anderer Stoffe geben und damit gravierende Dichteunterschiede innerhalb des betrachteten Materials. Die Dichte ist also nicht notwendigerweise gleichmäßig und konstant über den Stoff verteilt. Dies betrifft insbesondere inhomogene Stoffgemische (z.B. Dispersionen: Suspensionen, Emulsionen, Schäume, etc.). Dennoch ist es üblich, auch solchen Stoffen einen konkreten Dichtewert zuzuweisen.
Bei Temperaturerhöhung vergrößern sich die Abstände zwischen den Atomen bzw. Molekülen eines Materials und das Gesamtvolumen nimmt zu. Als direkte Konsequenz folgt hieraus die Verringerung der Dichte. Aufgrund dieser Temperaturabhängigkeit muss bei der Angabe einer Dichte unbedingt auch die dazugehörige Temperatur genannt werden. Die vernachlässigbare Druckabhängigkeit der Dichte bei Flüssigkeiten und Feststoffen liegt darin begründet, dass diese Stoffe praktisch nicht komprimierbar sind. Unterschiedliche Drücke haben also keinen nennenswerten Einfluss auf die einzelnen Abstände zwischen den Teilchen. Die Dichte bleibt folglich konstant. Bei Gasen ist dies natürlich nicht der Fall.
Bei idealem Verhalten der Gase (Gültigkeit des Gesetzes des idealen Gases ist gegeben) können die Gasdichten aus den jeweiligen molaren Massen berechnet werden.
Die Gasdichte ist klar von der oben erwähnten Dampfdichte zu unterscheiden. Die Dampfdichte resultiert aus dem Dampfdruck einer Flüssigkeit bzw. eines Feststoffes ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal) und beschreibt, wie viel Substanz des betrachteten Stoffes (seine Masse) in gasförmiger Form oberhalb seiner flüssigen bzw. festen Phase anzutreffen ist (Massenangabe ist volumenbezogen). Die Masse anderer gasförmiger Stoffe, die ebenfalls anwesend sein können (z.B. Luft), wird dabei aber nicht berücksichtigt; der angegebene Wert der Dampfdichte bezieht sich also nicht auf die Gesamtmasse pro Volumeneinheit der entstandenen Gasmischung sondern nur auf die Masse einer Komponente dieser Mischung. Insofern wird die physikalische Größe hier besser durch den Begriff Dampfsättigungskonzentration beschrieben (Konzentrationsangaben beziehen sich definitionsgemäß immer nur auf eine Komponente) und nicht durch den Begriff Dampfdichte. In diesem Zusammenhang soll auch noch einmal hervorgehoben werden, dass beispielsweise die Dichte von flüssigem Ethanol im GSBL-Merkmal "Dichte" abgelegt wird, während die Dichte bzw. Konzentration der gasförmigen Phase (Ethanol-Dampf), die sich im thermodynamischen Gleichgewicht über der Flüssigkeit befindet, unter "Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte)" gespeichert ist.
Neben den spezifischen Dichten spielen in der Praxis die folgenden relativen Dichten eine Rolle (alle genannten relativen Dichten sind Merkmale des GSBL):
- "Relative Dichte von Flüssigkeiten und Feststoffen (Verhältnis zu Wasser)",
- "Relative Dichte von Gasen und Dämpfen (Verhältnis zu trockener Luft)",
- "Relative Dichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches (Verhältnis zu trockener Luft)".
<Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Plattform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
Meßtemperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
**Messung:**Für die Bestimmung von Dichten stehen in Abhängigkeit vom Aggregatzustand der Stoffe verschiedene Prüfmethoden zur Verfügung. Praxisrelevant sind beispielsweise Auftriebsmethoden, Pyknometer-Methoden und Schwingungsdichtemesser.
Die Auftriebsmethoden basieren auf der Tatsache, dass ein Körper einer bestimmten Masse, der zu einem bestimmten Anteil in einer Flüssigkeit der Dichte ? eingetaucht ist, eine definierte Auftriebskraft als Gegenkraft erfährt, was eine Reduzierung seines Gewichts bewirkt. Die Auftriebskraft entspricht dabei der Gewichtskraft des Volumens der verdrängten Flüssigkeit. Mittels Aräometern lassen sich die Dichten von Flüssigkeiten hinreichend schnell und genau ermitteln, in dem die Eintauchtiefe eines Körpers bekannter Masse und bekannten Volumens an einer graduierten Skala abgelesen wird. Auch mit Hilfe der Tauchkörpermethode kann die Dichte einer Flüssigkeit bestimmt werden, in dem das Gewicht des Tauchkörpers zum einen in Luft gemessen wird, zum anderen in der zu untersuchenden Flüssigkeit, also im eingetauchten Zustand. Die Gewichtsdifferenz zwischen beiden Messungen wird im Anschluss ausgewertet, um den Dichtewert der Flüssigkeit abzuleiten. Auch hydrostatische Waagen, die zur Dichtebestimmung von Feststoffen benutzt werden, ermitteln den Gewichtsunterschied des Prüfkörpers, der sich aus der Messung in Luft und der Messung in einer geeigneten Flüssigkeit ergibt.
Das Messprinzip der Pyknometer-Methode beruht auf der Verdrängung der im Pyknometer befindlichen Flüssigkeit (z.B. Wasser). Diese Messmethode eignet sich sowohl für die Untersuchung von Feststoffen als auch von Flüssigkeiten. Zur Bestimmung der Dichte eines unbekannten Feststoffes werden beispielsweise neben der Dichte von Wasser folgende Messdaten benötigt: Masse des leeren Pyknometers, Masse des Pyknometers mit Feststoff, Masse des vollständig mit Wasser gefüllten Pyknometers (ohne Feststoff) sowie die Masse des vollständig mit Wasser gefüllten Pyknometers mit Feststoff.
Die Dichte einer Flüssigkeit kann auch mit Hilfe eines Schwingungsdichtemessers gemessen werden. Dazu wird ein in Form eines U-Rohres gebauter mechanischer Oszillator in Schwingungen versetzt, wobei die Resonanzfrequenz des Oszillators von der Masse der eingefüllten Probe beeinflusst wird. Da die Kalibrierung des Geräts mit Hilfe von Flüssigkeiten bekannter Dichte erfolgt, kann aus der jeweils gemessenen Resonanzfrequenz die Dichte der Prüfsubstanz abgeleitet werden.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Eine umfassende Liste der verschiedenen Messverfahren und Standards ist in der OECD-Richtlinie 109 gegeben (OECD Guideline for the Testing of Chemicals: "Density of Liquids and Solids").
GLP
s.o.
Relative Dichte gesättigten Dampf/Luft-Gemisches (Verhältnis zu trockener Luft)
Relative Dichte gesättigten Dampf/Luft-Gemisches (Literaturwertestring)
Definition:
Die relative Dichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches ist eine Eigenschaft, die sich auf Flüssigkeiten und Feststoffe im thermodynamischen Gleichgewicht mit ihren Dampf- bzw. Gasphasen im Gemisch mit Luft bezieht. Es werden prinzipiell Gefäße mit Druckausgleich betrachtet; somit ist der Gesamtdruck der Systeme zu jeder Zeit gleich dem Standarddruck von 101,325 kPa.Die relative Dichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches ist der Quotient aus der Gesamtdichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches und der Dichte trockener Luft bei der gleichen Temperatur und dem gleichen Druck (101,325 kPa).Die relative Dichte ist dimensionslos; sie besitzt keine physikalische Einheit.
Zusätzliche Information:
In Abhängigkeit vom Dampfdruck der Flüssigkeit bzw. des Feststoffes ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal) entwickeln sich Dämpfe bzw. Gase in einer bestimmten Menge, die sich mit der im Gefäß ebenfalls vorhandenen Luft vermischen. Die Dichte des resultierenden gesättigten Dampf/Luft-Gemisches wird ins Verhältnis gesetzt zur der Dichte von trockener Luft, woraus sich die relative Dichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches ergibt. Als Dichteverhältnis ist die relative Dichte eine dimensionslose Zahl ohne Einheit.Die Angabe relativer Dichten erfolgt insbesondere für leicht flüchtige Flüssigkeiten und Feststoffe. Damit soll aufgezeigt werden, ob die gesättigten Dampf/Luft-Gemische schwerer oder leichter als Luft sind. Die relative Dichte von reiner, trockener Luft (Dampfgehalt gleich Null) ist notwendigerweise eins. Dampf/Luft-Gemische mit relativen Dichtewerten kleiner als eins sind leichter als Luft und steigen auf, wenn sie in einer aus Luft bestehenden Umgebung freigesetzt werden. Werte größer als eins bedeuten hingegen, dass die Dampf/Luft-Gemische schwerer als Luft sind und folglich zu Boden sinken, wo sie sich ansammeln könnten (Schwergasausbreitung).Jedes gesättigte Dampf/Luft-Gemisch beinhaltet die maximal mögliche Menge des betreffenden Stoffes in seiner Dampf- bzw. Gasphase, die sich im thermodynamischen Gleichgewicht oberhalb der flüssigen bzw. festen Phase bildet. Da das thermodynamische Gleichgewicht temperaturabhängig ist, ist auch die Menge des Stoffes in der Dampf- bzw. Gasphase temperaturabhängig und somit auch die relative Dichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches. Daher ist es zwingend notwendig, bei der Angabe von relativen Dichten gesättigter Dampf/-Luft-Gemische auch die dazugehörigen Temperaturwerte zu spezifizieren.Die Temperaturabhängigkeit der hier betrachteten relativen Dichte geht letztendlich auf die Temperaturabhängigkeit des Dampfdrucks der Flüssigkeit bzw. des Feststoffs zurück. Der jeweilige Dampfdruck und der Partialdruck der Luft, die im Dampf/Luft-Gemisch enthalten ist, ergeben zusammen einen Gesamtdruck von 101,325 kPa. Dieser Druck ist identisch mit dem Standard-Umgebungsdruck, da sich die betrachteten Systeme in nicht abgeschlossenen Gefäßen befinden.Ausgehend von der Definition und mit der Annahme, dass das Gesetz des idealen Gases gilt, wird unten stehende Beziehung für die relative Dichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches erhalten (Die relative Dichte ist durch den Buchstaben d symbolisiert.). In der Regel wird diese Beziehung dazu verwendet, die relativen Dichten gesättigter Dampf/Luft-Gemische zu bestimmen. Man erkennt, dass die Beziehung lediglich den Dampfdruck und die molare Masse der zu betrachtenden Substanz als stoffbezogene Parameter enthält. Die Dampfdrücke werden im Allgemeinen experimentell bestimmt.
Die in der Definition genannte Forderung, dass alle Komponenten des Systems die gleiche Temperatur besitzen, hat letztendlich zur Folge, dass sämtliche RT-Terme der Gasgleichung herausfallen. Die einzige Temperaturabhängigkeit verbleibt dann beim Dampfdruck der betrachteten Substanz.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
Prinzip der Prüfmethode:
Entfällt, da die relativen Dichten gesättigter Dampf/Luft-Gemische im Allgemeinen aus gemessenen Dampfdrücken ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal) abgeleitet werden.
Anerkannte Prüfverfahren:
Entfällt, da die relativen Dichten gesättigter Dampf/Luft-Gemische im Allgemeinen aus gemessenen Dampfdrücken ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal) abgeleitet werden.
GLP
s.o.
Schüttdichte
Schüttdichte (Literaturwertestring)
Schüttdichte ist die Masse von 1 m³ eines - ohne Rütteln - eingefüllten festen Stoffes in kg/m³. Die Kenntnis der Schüttdichte ist wichtig für die Dimensionierung von Verpackungen.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Dampfdruck
Dampfdruck (Literaturwertestring)
**Definition:**Der Dampfdruck (synonym: Sättigungsdampfdruck) ist eine Eigenschaft, die sich auf Feststoffe und Flüssigkeiten bezieht. Er ist der Druck der Gasphase, die sich in einem geschlossenen Gefäß im thermodynamischen Gleichgewicht mit der festen bzw. flüssigen Phase befindet. Das Gleichgewicht ist temperaturabhängig; somit ist auch der Dampfdruck eine Funktion der Temperatur.Die GSBL-Standardeinheit für den Dampfdruck ist kPa (Kilopascal). Die wissenschaftlich korrekte Angabe erfolgt als Absolutwert (und nicht als relativer Wert bezüglich des Umgebungsdrucks).
**Zusätzliche Information:**Der Dampfdruck ist eine Eigenschaft des thermodynamischen Gleichgewichts, das sich zwischen Dampf und Flüssigkeit bzw. zwischen Gas und Feststoff (Hinweis 1) einstellt. Der Dampfdruck ist folglich an das Vorhandensein einer festen oder flüssigen Phase gebunden; ohne die Anwesenheit einer festen oder flüssigen Phase gibt es keinen Dampfdruck. Der Begriff Gasdruck hingegen beschreibt den Druck eines Gases ohne Anwesenheit einer Flüssigkeit oder eines Feststoffes (z.B. Stickstoff in Druckgasflasche).
- Hinweis 1: Die Unterscheidung zwischen den Begriffen Dampf und Gas erfolgt vorrangig in technischen Bereichen, wobei der Dampf die gasförmige Phase einer Flüssigkeit ist, die mit dieser Flüssigkeit im thermodynamischen Gleich¬gewicht steht. Dampf und Flüssigkeit liegen also nebeneinander vor. In der wissenschaftlichen Literatur hin¬gegen wird generell der Begriff Gas bevorzugt. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein Permanentgas handelt oder um die gasförmige Phase über einer Flüssigkeit oder über einem Feststoff.
Im einfachsten Fall besteht das betrachtete System aus einer einzelnen Stoffkomponente und zwei Phasen (flüssig/gasförmig oder fest/gasförmig). Der Dampfdruck ist hier ausschließlich eine Funktion der Temperatur und steigt mit dieser an. Dies bedeutet, dass sich für jede Temperatur ein ganz bestimmter Dampfdruck einstellt. Aufgrund der Temperaturabhängigkeit muss bei der Angabe eines Dampfdrucks auch stets die dazugehörige Temperatur spezifiziert werden.
Im Gegensatz zum Dampfdruck ist der Gasdruck eine Funktion der Temperatur und des Volumens; somit sind hier bei einer bestimmten Temperatur verschiedene Drücke möglich.
Die funktionale Abhängigkeit des Dampfdrucks von der Temperatur wird durch die so genannte Dampfdruckkurve beschrieben, die einen nichtlinearen Verlauf besitzt. Die einzelnen Temperatur/Dampfdruck-Wertepaare einer Dampfdruckkurve lassen sich auch mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze berechnen, z.B. Clausius-Clapeyron-Gleichung, Antoine-Gleichung, August-Gleichung. Das obere Ende der Dampfdruckkurve wird durch den kritischen Punkt begrenzt. Dieser ist durch die kritische Temperatur und den kritischen Druck festgelegt ("Kritische Temperatur" und "Kritischer Druck" sind GSBL-Merkmale). Am kritischen Punkt sind die Dichten der flüssigen und der gasförmigen Phase angeglichen und der Unterschied zwischen Flüssigkeit und Dampf verschwindet. Dampfdrücke größer als der kritische Druck sind grundsätzlich nicht möglich. Die Systeme oberhalb des kritischen Punkts besitzen aber sehr wohl einen bestimmten Druck, der sich als Funktion der herrschenden Temperatur und des vorgegebenen Volumens einstellt.
Wird der Raum (Volumen), der dem Dampf bzw. dem Gas zur Verfügung steht, bei konstanter Temperatur vergrößert oder verkleinert, so bleibt der Dampfdruck unverändert, solange noch Flüssigkeit bzw. Feststoff vorhanden ist. Der Grund hierfür ist der, dass beim Vergrößern des Raumes weitere Flüssigkeitsmengen verdampfen bzw. Teile des Feststoffs sublimieren und damit eine Druckabnahme in der gasförmigen Phase verhindert wird. Beim Verkleinern des zur Verfügung stehenden Raumes geht ein Teil des Dampfes bzw. Gases wieder in die flüssige bzw. in die feste Phase über. Im thermodynamischen Gleichgewicht ist die gasförmige Phase also zu jeder Zeit gesättigt (mehr gasförmige Substanz pro Volumeneinheit ist nicht möglich). Daher wird auch häufig der Begriff des Sättigungsdampfdrucks verwendet, wenngleich der Hinweis auf die Sättigung eigentlich redundant ist.
Aus dem Dampfdruck eines Stoffes resultiert eine ganz bestimmte Dampfdichte bzw. die so genannte Dampfsättigungskonzentration. Die beiden Bezeichnungen Dampfdichte und Dampfsättigungskonzentration sind synonym; die physikalische Einheit ist g/m3 ("Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte)" ist GSBL-Merkmal). Die Dampfsättigungskonzentration dient ebenfalls der Beschreibung von Flüssigkeit/Dampf- bzw. Feststoff/Gas-Gleichgewichten. Sie lässt sich für ein ideal verhaltendes Einkomponentensystem (reiner Stoff) direkt und in einfacher Weise mit Hilfe des Gesetzes des idealen Gases aus dem Dampfdruck ableiten (Dampfdruck und Dampfdichte sind direkt proportional zueinander) und sie gibt an, wie viel Substanz eines Stoffes (Masse) in einem bestimmten Gasvolumen oberhalb seiner flüssigen bzw. festen Phase anzutreffen ist. Damit kommt der Dampfsättigungskonzentration eine anschauliche Bedeutung zu, die der Dampfdruck in dieser Weise nicht besitzt. Der physikalische Informationsgehalt von Dampfdruck und Dampfsättigungskonzentration ist prinzipiell aber der gleiche.
Flüssigkeiten mit niedriger Siedetemperatur, z.B. Ethylether, Schwefelkohlenstoff und Aceton, besitzen bereits bei Raumtemperatur einen hohen Dampfdruck, hochsiedende Flüssigkeiten wie z.B. Quecksilber oder Öle hingegen nur einen geringen Dampfdruck. Bei Temperaturerhöhung wächst der Dampfdruck der Flüssigkeit kontinuierlich an bis schließlich Gleichheit mit dem Umgebungsdruck der Luft erreicht wird (101,325 kPa). In diesem Fall beginnt die Flüssigkeit zu sieden.
**Stoffgemische:**Werden verschiedene Flüssigkeiten zu einer Mischung vereinigt, so trägt jede Flüssigkomponente mit einem bestimmten Partial-Dampfdruck zum Gesamt-Dampfdruck dieser Flüssigkeitsmischung bei. Die einzelnen Partial-Dampfdrücke sind proportional zum Molenbruch xi der jeweiligen Komponente i in der flüssigen Mischung. Für ideale Mischungen bzw. Lösungen gilt das Raoultsche Gesetz.
Die einzelnen Partial-Dampfdrücke der Mischung sind also kleiner als die Dampfdrücke der reinen Flüssigkeiten. Die Summe über alle Partial-Dampfdrücke ergibt schließlich den Gesamt-Dampfdruck. Dieser hängt von der Zusammensetzung der Flüssigkeitsmischung und von den Dampfdrücken der reinen Flüssigkeiten ab. Aufgrund der unterschiedlichen Dampf-druckwerte folgt notwendigerweise, dass die Gasphase eine andere Zusammensetzung aufweist als die Flüssigphase (Stoffe mit hohen Dampfdrücken sind in der Gasphase entsprechend angereichert). Ausnahmen sind azeotrope Gemische, bei denen die flüssige Phase und die darüber befindliche gasförmige Phase die gleiche Zusammensetzung aufweisen.
Bei nichtidealem Verhalten der Mischungen ergeben sich für die Gesamt-Dampfdrücke andere Druckwerte, als man ausgehend vom Raoultschen Gesetz erwarten würde. Hier gibt es sowohl positive als auch negative Abweichungen vom Raoultschen Gesetz.
Werden einer reinen Flüssigkeit zusätzlich andere Stoffe hinzugefügt und diese in der Flüssigkeit gelöst (beispielsweise Lösen einer nichtflüchtigen Substanz wie Kochsalz in Wasser), so sinkt der Dampfdruck dieser Flüssigkeit (Dampfdruckerniedrigung). Entsprechend steigt die Siedetemperatur. <Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Platform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Textinfo
Methode
**Messung:**Die Bestimmung des Dampfdrucks erfolgt üblicherweise für verschiedene Temperaturen, um die Temperaturabhängigkeit des Dampfdrucks abzubilden. Da die Abhängigkeit nicht linear ist, wird ein kurvenförmiger Verlauf erhalten. Von prinzipiellem Interesse ist der Verlauf der Dampfdruckkurve über die Siedetemperatur hinaus bis hin zur kritischen Temperatur ("Siedetemperatur/Kondensationstemperatur" und "Kritische Temperatur" sind jeweils GSBL-Merkmal).Zur Bestimmung des Dampfdrucks stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, wobei die Methoden zum Teil nur für bestimmte Dampfdruckbereiche geeignet sind. In den seltensten Fällen wird der Dampfdruck aber direkt gemessen. Die Bestimmung findet oftmals indirekt statt, in dem eine andere physikalische Größe gemessen wird und dann über geltende Gesetzmäßigkeiten auf den Dampfdruck rückgeschlossen wird.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Angaben zu den Prüfverfahren finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.4 "Dampfdruck". Die Ausführungen sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG Anhang V, Abschnitt A.4 "Dampfdruck". Folgende sieben Methoden werden hier näher vorgestellt:
- Dynamische Methode
- Statische Methode
- Isoteniskop
- Effusionsmethode (mittels Dampfdruckwaage)
- Effusionsmethode (durch Massenverlust oder über Kühlfalle)
- Gassättigungsmethode
- Gotormethode.
Normen existieren für die statische Methode (NFT 20-048), für die Messung mittels Isoteniskop (ASTM D-2879-97(2007)) und für die Effusionsmethode mittels Dampfdruckwaage (NFT 20-047).
GLP
s.o.
Relative Verdampfungsgeschwindigkeit/Verdunstungszahl
Relative Verdampfungsgeschwindigkeit/Verdunstungszahl (Literaturwertestring)
Ist der Quotient aus der von der Oberflächeneinheit verdampfenden Masse und dem dazugehörigen Zeitintervall in Bezug auf eine Referenzsubstanz.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Referenzsubstanz
Substanz, zu der der o. g. Quotient gebildet wird
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte)
Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte) (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte) ist eine Eigenschaft, die sich auf Flüssigkeiten und Feststoffe bezieht. Es handelt sich um die maximal mögliche Konzentration des betreffenden Stoffes in seiner Dampfphase, die sich im temperaturabhängigen thermodynamischen Gleichgewicht über der flüssigen bzw. festen Phase einstellt.Die GSBL-Standardeinheit der Dampfsättigungskonzentration ist g/m³ (Gramm pro Kubikmeter).
**Zusätzliche Information:**Wie der Dampfdruck ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal) dient auch die physikalische Größe der Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte) der Beschreibung von Flüssigkeit/Dampf- bzw. Feststoff/Gas-Gleichgewichten reiner Stoffe. Sie lässt sich direkt aus dem Dampfdruck ableiten (siehe unten) und gibt an, wie viel Substanz eines Stoffes (Masse) in einem bestimmten Gasvolumen oberhalb seiner flüssigen bzw. festen Phase anzutreffen ist. Damit kommt der Dampfsättigungskonzentration eine anschauliche Bedeutung zu, die der Dampfdruck in dieser Weise nicht besitzt. Der physikalische Informationsgehalt von Dampfsättigungskonzentration und Dampfdruck ist prinzipiell aber der gleiche.
Bezüglich Stoffgemische ist folgendes festzuhalten: Sie setzen sich aus verschiedenen Stoffkomponenten zusammen, die jeweils durch individuelle Dampfdrücke charakterisiert sind. Ferner werden die Dampfdrücke der Einzelkomponenten durch die Anwesenheit der anderen Stoffkomponenten bzw. durch die prozentuale Zusammensetzung des Stoffgemisches beeinflusst. Die stoffliche Zusammensetzung der zugehörigen Dampfphase ist prinzipiell eine andere. Aus diesem Grund sind bei Stoffgemischen die Angabe von Dampfsättigungskonzentrationen und ihre Interpretation äußerst problematisch. Der angegebene Zahlenwert ergibt generell keinen Sinn, wenn nicht auch die Stoffkomponente spezifiziert wird, auf die sich die Dampfsättigungskonzentration beziehen soll. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Dampfsättigungskonzentration der betrachteten Stoffkomponente in der Mischung und die Dampfsättigungskonzentration des gleichen Stoffes in reiner Form grundsätzlich verschieden voneinander sind.
Bei idealem Verhalten ist die Dampfsättigungskonzentration eines Stoffes unabhängig davon, ob sich zusätzlich noch Luft oder irgendwelche anderen Gase über der Flüssigkeit bzw. über dem Feststoff befinden. Die Menge an Substanz, die aus einer Flüssigkeit bzw. aus einem Feststoff in die gasförmige Phase übergeht, wird also unter idealen Bedingungen nicht von der Anwesenheit anderer bereits vorhandener Dämpfe und Gase beeinflusst. Die Gesamtdichte des resultierenden Gasgemisches ergibt sich dann als Summe der einzelnen (partiellen) Gas- und Dampfdichten und ist klar von der Dampfsättigungskonzentration zu unterscheiden. Für den Fall, dass es sich um einen Dampf in Luft handelt —beispielsweise Ethanol-Dampf in Luft—, spricht man auch von einem gesättigten Dampf/Luft-Gemisch (siehe hierzu auch "Relative Dichte des gesättigten Dampf/Luft-Gemisches"; Eigenschaft ist GSBL-Merkmal). In diesem Dampf/Luft-Gemisch ist die Komponente Ethanol mit einer bestimmten Konzentration enthalten; innerhalb des GSBL wird dieser Wert im Merkmal "Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte)" abgelegt. Für die Angabe der Gesamtdichte des Dampf/Luft-Gemisches müsste zusätzlich auch die Masse der Luft pro Volumeneinheit berücksichtigt werden.
Bei der Verwendung des Begriffs "Dampfdichte" ergeben sich häufig Missverständnisse, da hieraus nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich nur um eine Komponente des gasförmigen Gemisches handelt, auf die sich der angegebene Dichtewert bezieht. Mit dem Begriff "Konzentration" wird hingegen besser verdeutlicht, dass es eine einzelne Komponente (z.B. Ethanol-Dampf) innerhalb eines bestimmten Mediums (z.B. Luft) ist, die betrachtet wird. Aus diesem Grund sollte statt "Dampfdichte" vorzugsweise die Bezeichnung "Dampfsättigungskonzentration" verwendet werden.
Die in der Definition genannte Temperaturabhängigkeit bedeutet, dass sich für jede Temperatur ein individuelles thermodynamisches Gleichgewicht und damit auch eine individuelle Dampfsättigungskonzentration einstellt. Daher ist bei der Angabe einer Dampfsättigungskonzentration unbedingt der dazugehörige Temperaturwert zu spezifizieren. Je höher die Temperatur ist, desto größer ist auch die Dampfsättigungskonzentration, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Temperatur und Dampfsättigungskonzentration nicht linear ist. In der Regel sind es die Dampfdrücke, die experimentell bestimmt werden und aus denen im Anschluss die Dampfsättigungskonzentrationen abgeleitet werden. Für ein sich ideal verhaltendes System kann die Dampfsättigungskonzentration eines Stoffes direkt und in einfacher Weise mit Hilfe des Gesetzes des idealen Gases aus dem Dampfdruck berechnet werden (Dampfdruck und Dampfsättigungskonzentration sind direkt proportional zueinander).
**Beispiel:**Der Dampfdruck von Ethanol bei 20 °C (293 K) beträgt 5,9 kPa. Unter der Voraussetzung, dass das Gesetz des idealen Gases gilt, ergibt sich dann für die Dampfsättigungskonzentration
b(synonym: Dampfdichte ρ) bei 20 °C (293 K) ein Wert von 111,6 g/m³. Es befinden sich also 111,6 g Ethanol in einem Kubikmeter Gas oberhalb der flüssigen Ethanol-Phase.
<Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Plattform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Zugrunde liegender Dampfdruck (Literaturwertestring)
Methode
**Messung:**Keine Angaben, da Dampfsättigungskonzentrationen (Dampfdichten) im Allgemeinen aus gemessenen Dampfdrücken ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal) abgeleitet werden.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Entfällt, da Dampfsättigungskonzentrationen (Dampfdichten) im Allgemeinen aus gemessenen Dampfdrücken ("Dampfdruck" ist GSBL-Merkmal) abgeleitet werden.
GLP
s.o.
Löslichkeit außer Wasserlöslichkeit (Sättigungskonzentration)
Löslichkeit außer Wasserlöslichkeit (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Löslichkeit eines Stoffes bezieht sich auf ein bestimmtes Lösungsmittel (hier: nicht Wasser) und gibt die maximal mögliche Konzentration (Sättigungskonzentration) dieses Stoffes in der Lösung an (Sättigungskonzentration: Menge des Stoffes bezogen auf das Volumen der Lösung, nicht auf das Volumen des reinen Lösungsmittels). Die Vermischung zwischen dem Lösungsmittel und dem darin gelösten Stoff erfolgt als homogene Verteilung aller Moleküle, Atome bzw. Ionen. Das resultierende Stoffgemisch ist somit einphasig.Die GSBL-Standardeinheit der Löslichkeit ist g/L (Gramm pro Liter).
**Zusätzliche Information:**Die Eigenschaft Löslichkeit betrifft feste, flüssige und gasförmige Stoffe. Es werden nur reine Stoffe betrachtet, Stoffgemische können nicht berücksichtigt werden. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass die einzelnen (reinen) Komponenten des Stoffgemisches jeweils unterschiedliche Sättigungskonzentrationen besitzen und somit die Angabe eines einzelnen Löslichkeitswertes, der sich auf das Gesamtgemisch beziehen soll, konzeptionell unmöglich ist. Allein die Herstellung der Lösung, die zur experimentellen Feststellung der Löslichkeit notwendig ist, wäre problematisch: Ausgehend von dem aufzulösenden Stoffgemisch müsste für die Lösung sichergestellt werden, dass alle Gemischkomponenten gleichzeitig in ihrer Sättigungskonzentration vorliegen. In vielen Fällen ist dies praktisch aber nicht zu realisieren. Auch wäre der analytische Nachweis für das Vorliegen der Sättigung außerordentlich schwierig. Ferner würde eine komponentenbezogene Angabe der Löslichkeiten nicht die wahren Löslichkeiten der reinen Komponenten wiedergeben, da sich die einzelnen Komponenten des Gemisches in ihrem Lösungsverhalten gegenseitig beeinflussen.
Die Löslichkeit ist temperaturabhängig und kann durch Verunreinigungen im Lösungsmittel bzw. im zu lösenden Stoff erheblich beeinflusst werden. Bei Gasen ist zusätzlich eine deutliche Druck- bzw. Partialdruckabhängigkeit gegeben.
Es ist üblich, die Löslichkeit in Form einer Massenkonzentration auszudrücken, also als Masse pro Volumen, z.B. Gramm pro Liter (g/L) oder Gramm pro 100 Milliliter (g/100mL). Im Einklang mit der Definition der Massenkonzentration bezieht sich dabei das Volumen auf das Gesamtsystem, also auf das Lösungsmittel und den darin gelösten Stoff. Häufig werden aber die angegebenen Zahlenwerte für die Löslichkeit falsch interpretiert. So bedeutet eine Löslichkeit von 175 g/L eben nicht, dass maximal 175 Gramm in einem Liter des Lösungsmittels aufgelöst werden können. Richtig ist vielmehr die Aussage, dass ein Liter einer Lösung maximal 175 Gramm des betreffenden Stoffes enthalten kann (Hinweis 1). Bei sehr geringen Löslichkeiten —beispielsweise im Mikrogrammbereich— ist der Konzentrationsunterschied, der sich aus den zwei verschiedenen Bezugssystemen ergibt (Volumen der Lösung versus Volumen des reinen Lösungsmittels), vernachlässigbar gering. Bei sehr guten Löslichkeiten hingegen, bei denen sich große Mengen eines Stoffes in dem ausgewählten Lösungsmittel lösen lassen, kann der resultierende Fehler immens sein.
- Hinweis 1: Da der gelöste Stoff auch ein Volumen besitzt, kann ein Liter der vorliegenden Lösung nicht exakt einen Liter des reinen Lösungsmittels enthalten.
Neben der Angabe der Löslichkeit als Massenkonzentration findet man häufig auch die Angabe als Stoffmengenkonzentration (z.B. mol/L, mol/mL), als Massenanteil (z.B. g/100g, g/kg) oder in Form von prozentualen Massen- bzw. Volumenanteilen (Gew. % bzw. Vol. %) Hinweis 2). Analog zur Massenkonzentration sind auch hier die jeweiligen Bezugssysteme immer die Gesamtsysteme. Bezüglich des prozentualen Volumenanteils (Vol. %) ist jedoch noch zu bemerken, dass eine solche Angabe unbedingt von der Volumenkonzentration (% vol.) zu unterscheiden ist. Der Unterschied zwischen
- prozentualem Volumenanteil (Vol. %), alte Bezeichnung: Volumenprozent und
- Volumenkonzentration (% vol.)
liegt in der unterschiedlichen Definition der jeweiligen Lösungsvolumina:
- Bei Volumenanteilen wird die Summe der Volumina der Einzelkomponenten vor dem Lösen (zu lösender Stoff in reiner Form und Lösungsmittel in reiner Form) als Gesamtvolumen betrachtet. Diese Summe ist aufgrund einer möglichen Volumenkontraktion oder Volumendilatation während des Lösungsprozesses aber nicht notwendigerweise identisch mit dem Volumen der real entstehenden Lösung (der Unterschied ist extrem beim Lösen von Gasen in Flüssigkeiten).
- Bei der Volumenkonzentration gilt das Volumen der entstandenen Lösung als Gesamtvolumen (Hinweis 3).
- Hinweis 2: Der Begriff prozentualer Massenanteil ersetzt die veraltete Bezeichnung Gewichtsprozent (Gew. %, englisch: weight-% oder wt%); prozentualer Volumenanteil ersetzt die alte Bezeichnung Volumenprozent (Vol. %).
- Hinweis 3: Es muss davon ausgegangen werden, dass in vielen Fällen die Unterschiede zwischen Volumenanteil und Volumenkonzentration unwissentlich ignoriert werden.
Gelegentlich werden Löslichkeiten entgegen der Regel auch auf das reine Lösungsmittel bezogen. Hierzu werden die ursprünglichen Löslichkeiten, die beispielsweise als Massenanteil g/100g (Lösung) bestimmt wurden, auf das Bezugssystem Lösungsmittel umgerechnet und in Einheiten von "g/100g solvent" oder "mg/100g solvent" angegeben. Die Umrechnung ist unproblematisch und beinhaltet keinerlei Annahmen bzw. Vereinfachungen, wie sie notwendig wären, wenn Volumina involviert wären. Die Umrechnung einer Massenkonzentration "g/100mL" zu "g/100mL solvent" ist beispielsweise nicht trivial.
Da es oberhalb des absoluten Nullpunkts der Temperatur für jeden Stoff in jedem anderen Stoff immer eine gewisse Löslichkeit gibt, kann streng genommen eine Unterscheidung zwischen löslich und unlöslich nicht vorgenommen werden. Problematisch sind auch Bezeichnungen wie leicht löslich oder gut löslich bzw. andere qualitative Aussagen ohne relativen Bezug — also ohne Angabe eines Kontextes. Qualitative Aussagen sind deshalb problematisch, da sie abhängig vom subjektiven Empfinden des Betrachters unterschiedlich gewertet werden können (Hinweis 4). Aus diesem Grund sollte auf qualitative Angaben verzichtet werden. Eine mögliche Einteilung der Löslichkeit könnte jedoch wie folgt gegeben werden (nicht durch Normen festgelegt):
- Unter 0,1 mol/L spricht man von schwer löslich,
- zwischen 0,1 mol/L und 1 mol/L von mäßig löslich und
- bei Löslichkeiten größer als 1 mol/L von leicht löslich (Hinweis 5).
Diese Art der Einteilung (Grenzwerte und qualitative Löslichkeitsbezeichnungen) ist aber nicht allgemein gültig.
- Hinweis 4: Das subjektive Empfinden betrifft nicht nur die Stoffmenge; eine qualitative Angabe wie "gut löslich" könnte auch zeitlich gewertet werden im Sinne "Stoff löst sich schnell auf". Das ist hier aber nicht gemeint.
- Hinweis 5: siehe Jander, Blasius: Einführung in das anorganisch-chemische Praktikum. S. Hirzel Verlag, Stuttgart/Leipzig 1995 (14. Auflage)
Da die Löslichkeit die maximale Konzentration eines Stoffes in der Lösung angibt (Sättigungskonzentration), spricht man hier auch von der Löslichkeitsgrenze. Wird die Löslichkeitsgrenze überschritten, was beispielsweise durch Temperaturänderung möglich ist, so scheidet sich eine zweite Phase aus. Fehlt die nötige Aktivierungsenergie oder Diffusion für das Ausscheiden der zweiten Phase, so bleibt das Gemisch auch oberhalb der Löslichkeitsgrenze einphasig in einem metastabilen, übersättigten Zustand. Die Zahlenwerte der Löslichkeitsgrenze und der Löslichkeit sind natürlich identisch (vorausgesetzt gleiche physikalische Einheiten werden verwendet). Die Löslichkeit eines Stoffes in einem Lösungsmittel ist aber nicht in allen Fällen begrenzt. In solchen Fällen ist es dann sinnvoll, die Löslichkeit auf qualitative Weise auszudrücken und die Formulierung "in unbegrenzter Menge mit dem Lösungsmittel mischbar (Hinweis 6) " zu verwenden.
- Hinweis 6: Hinsichtlich einer quantitativen Konzentrationsangabe hieße das: unendlich viel Substanz in einer vernachlässigbar kleinen Menge des Lösungsmittels. Mit der Einheit g/L ausgedrückt ergäbe sich dann als Grenzwert für die Löslichkeit die spezifische Dichte der Substanz; in prozentualen Massenanteilen (alt: Gewichtsprozent) ausgedrückt wären das 100 % (reine Substanz).
Das Ergebnis des Auflösungsprozesses eines Stoffes in einem Lösungsmittel muss immer eine einzige homogene flüssige Phase ohne eventuelle Trübungen oder Bodensätze sein. Trübungen sind beispielsweise ein Anzeichen für eine sehr feine Verteilung kleinster Tröpfchen oder fester ungelöster Partikel (Kolloide; Größe typischerweise im Bereich von Nanometer bis Mikrometer). Allgemein formuliert handelt es sich dann um Dispersionen, also um heterogene Gemenge zweier Stoffe. Präziser ausgedrückt sind es Emulsionen (flüssig in flüssig) bzw. Suspensionen (fest in flüssig).
In bestimmten Fällen gehen die aufzulösenden Stoffe eine chemische Reaktion mit dem gewählten Lösungsmittel ein, sobald beide Substanzen miteinander in Kontakt geraten. Sowohl der ursprünglich eingesetzte Stoff als auch das Lösungsmittel werden bei dieser chemischen Reaktion verbraucht und es entstehen neue chemische Verbindungen. Diese können durchaus in dem verbleibenden Lösungsmittel löslich sein. Die Angabe der Löslichkeit für die ursprüngliche Verbindung ist dann aber nicht mehr möglich bzw. sie ergibt keinen Sinn. Oftmals findet man in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass sich der aufzulösende Stoff zersetzt. Da aber eine solche Aussage zu Missverständnissen führen kann, wird empfohlen, hier die Formulierung "Stoff reagiert chemisch mit dem Lösungsmittel" zu wählen.
Lösungsmittelsystem
Gibt die verschiedenen Lösemittel an, in denen die Löslichkeit ermittelt wurde
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Textinfo
Methode
**Messung:**Die Ermittlung der Löslichkeit beruht auf der Herstellung einer gesättigten Lösung des betreffenden Stoffs in dem entsprechenden Lösungsmittel und der anschließenden Bestimmung der zugehörigen Konzentration. Die Stoffe dürfen nicht flüchtig sein und dürfen nicht mit dem Lösungsmittel chemisch reagieren.
**Anerkannte Prüfverfahren:**keine Angaben
GLP
s.o.
Wasserlöslichkeit / Sättigungskonzentration in Wasser
Wasserlöslichkeit / Sättigungskonzentration in Wasser (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Wasserlöslichkeit ist die maximal mögliche Konzentration (Sättigungskonzentration) eines reinen Stoffes in einer Lösung mit Wasser (Sättigungskonzentration: Menge des gelösten Stoffes bezogen auf das Volumen der Lösung, nicht auf das Volumen des reinen Wassers). Die Vermischung zwischen dem Lösungsmittel Wasser und dem darin gelösten Stoff erfolgt als homogene Verteilung aller Moleküle, Atome bzw. Ionen. Das resultierende Stoffgemisch ist somit einphasig.Die GSBL-Standardeinheit der Wasserlöslichkeit ist g/L (Gramm pro Liter).
**Zusätzliche Information:**Die Eigenschaft Wasserlöslichkeit betrifft feste, flüssige und gasförmige Stoffe. Es werden nur reine Stoffe betrachtet, Stoffgemische können nicht berücksichtigt werden. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass die einzelnen (reinen) Komponenten des Stoffgemisches jeweils unterschiedliche Sättigungskonzentrationen besitzen und somit die Angabe eines einzelnen Löslichkeitswertes, der sich auf das Gesamtgemisch beziehen soll, konzeptionell unmöglich ist. Allein die Herstellung der Lösung, die zur experimentellen Feststellung der Löslichkeit notwendig ist, wäre problematisch: Ausgehend von dem aufzulösenden Stoffgemisch müsste für die Lösung sichergestellt werden, dass alle Gemischkomponenten gleichzeitig in ihrer Sättigungskonzentration vorliegen. In vielen Fällen ist dies praktisch aber nicht zu realisieren. Auch wäre der analytische Nachweis für das Vorliegen der Sättigung außerordentlich schwierig. Ferner würde eine komponentenbezogene Angabe der Löslichkeiten nicht die wahren Löslichkeiten der reinen Komponenten wiedergeben, da sich die einzelnen Komponenten des Gemisches in ihrem Lösungsverhalten gegenseitig beeinflussen.
Die Wasserlöslichkeit ist temperatur- und pH-Wert-abhängig und kann durch Verunreinigungen im Wasser (Hinweis 1) bzw. im zu lösenden Stoff erheblich beeinflusst werden. Bei Gasen ist zusätzlich eine deutliche Druck- bzw. Partialdruckabhängigkeit gegeben.
- Hinweis 1: Auch ein pH-Wert ungleich 7 kann als Ergebnis einer Wasserverunreinigung aufgefasst werden (für reines Wasser gilt pH = 7), da eine Abweichung vom pH-Wert 7 erst durch die Anwesenheit anderer gelöster Substanzen zustande kommt.
Es ist üblich, die Wasserlöslichkeit in Form einer Massenkonzentration auszudrücken, also als Masse pro Volumen, z.B. Gramm pro Liter (g/L) oder Gramm pro 100 Milliliter (g/100mL). Im Einklang mit der Definition der Massenkonzentration bezieht sich dabei das Volumen auf das Gesamtsystem, also auf das Lösungsmittel Wasser und den darin gelösten Stoff. Häufig werden aber die angegebenen Zahlenwerte für die Löslichkeit falsch interpretiert. So bedeutet eine Löslichkeit von 257 g/L eben nicht, dass maximal 257 Gramm in einem Liter Wasser aufgelöst werden können. Richtig ist vielmehr die Aussage, dass ein Liter einer wässrigen Lösung maximal 257 Gramm des betreffenden Stoffes enthalten kann (Hinweis 2). Bei sehr geringen Löslichkeiten —beispielsweise im Mikrogrammbereich— ist der Konzentrationsunterschied, der sich aus den zwei verschiedenen Bezugssystemen ergibt (Volumen der Lösung versus Volumen des reinen Lösungsmittels), vernachlässigbar gering. Bei sehr guten Löslichkeiten hingegen, bei denen sich große Mengen eines Stoffes in Wasser lösen lassen, kann der resultierende Fehler immens sein.
- Hinweis 2: Da der gelöste Stoff auch ein Volumen besitzt, kann ein Liter wässrige Lösung nicht exakt einen Liter reinen Wassers enthalten.
Neben der Angabe der Wasserlöslichkeit als Massenkonzentration findet man häufig auch die Angabe als Stoffmengenkonzentration (z.B. mol/L, mol/mL), als Massenanteil (z.B. g/100g, g/kg) oder in Form von prozentualen Massen- bzw. Volumenanteilen (Gew. % bzw. Vol. %) (Hinweis 3). Analog zur Massenkonzentration sind auch hier die jeweiligen Bezugssysteme immer die Gesamtsysteme. Bezüglich des prozentualen Volumenanteils (Vol. %) ist jedoch noch zu bemerken, dass eine solche Angabe unbedingt von der Volumenkonzentration (% vol.) zu unterscheiden ist. Der Unterschied zwischen
- prozentualem Volumenanteil (Vol. %), alte Bezeichnung: Volumenprozent und
- Volumenkonzentration (% vol.)
liegt in der unterschiedlichen Definition der jeweiligen Lösungsvolumina:
- Bei Volumenanteilen wird die Summe der Volumina der Einzelkomponenten vor dem Lösen (zu lösender Stoff in reiner Form und Lösungsmittel in reiner Form) als Gesamtvolumen betrachtet. Diese Summe ist aufgrund einer möglichen Volumenkontraktion oder Volumendilatation während des Lösungsprozesses aber nicht notwendigerweise identisch mit dem Volumen der real entstehenden Lösung (der Unterschied ist extrem beim Lösen von Gasen in Flüssigkeiten).
- Bei der Volumenkonzentration gilt das Volumen der entstandenen Lösung als Gesamtvolumen (Hinweis 4).
- Hinweis 3: Der Begriff prozentualer Massenanteil ersetzt die veraltete Bezeichnung Gewichtsprozent (Gew. %, englisch: weight-% oder wt%); prozentualer Volumenanteil ersetzt die alte Bezeichnung Volumenprozent (Vol. %).
- Hinweis 4: Es muss davon ausgegangen werden, dass in vielen Fällen die Unterschiede zwischen Volumenanteil und Volumenkonzentration unwissentlich ignoriert werden
Gelegentlich werden Wasserlöslichkeiten entgegen der Regel auch auf das reine Lösungs-mittel Wasser bezogen. Hierzu werden die ursprünglichen Löslichkeiten, die beispielsweise als Massenanteil g/100g (Lösung) bestimmt wurden, auf das Bezugssystem Wasser umgerechnet und in Einheiten von "g/100g Wasser" oder "mg/100g Wasser" angegeben. Die Umrechnung ist unproblematisch und beinhaltet keinerlei Annahmen bzw. Vereinfachungen, wie sie notwendig wären, wenn Volumina involviert wären. Die Umrechnung einer Massenkonzentration "g/100mL" zu "g/100mL Wasser" ist beispielsweise nicht trivial.
Da es oberhalb des absoluten Nullpunkts der Temperatur für jeden Stoff in jedem anderen Stoff immer eine gewisse Löslichkeit gibt, kann streng genommen eine Unterscheidung zwischen löslich und unlöslich nicht vorgenommen werden. Problematisch sind auch Bezeichnungen wie leicht löslich oder gut löslich bzw. andere qualitative Aussagen ohne relativen Bezug — also ohne Angabe eines Kontextes. Qualitative Aussagen sind deshalb problematisch, da sie abhängig vom subjektiven Empfinden des Betrachters unterschiedlich gewertet werden können (Hinweis 5). Aus diesem Grund sollte auf qualitative Angaben verzichtet werden. Eine mögliche Einteilung der Wasserlöslichkeit könnte jedoch wie folgt gegeben werden (nicht durch Normen festgelegt):
- Unter 0,1 mol/L spricht man von schwer löslich,
- zwischen 0,1 mol/L und 1 mol/L von mäßig löslich und
- bei Löslichkeiten größer als 1 mol/L von leicht löslich (Hinweis 6).
Diese Art der Einteilung ist aber nicht allgemein gültig. Zur Beurteilung wassergefährdender Stoffe gelten beispielsweise andere Grenzwerte und Bezeichnungen.
- Hinweis 5: Das subjektive Empfinden betrifft nicht nur die Stoffmenge; eine qualitative Angabe wie "gut löslich" könnte auch zeitlich gewertet werden im Sinne "Stoff löst sich schnell auf". Das ist hier aber nicht gemeint.
- Hinweis 6: siehe Jander, Blasius: Einführung in das anorganisch-chemische Praktikum. S. Hirzel Verlag, Stuttgart/Leipzig 1995 (14. Auflage)
Da die Wasserlöslichkeit die maximale Konzentration eines Stoffes in Lösung mit Wasser angibt, spricht man hier auch von der Löslichkeitsgrenze. Wird die Löslichkeitsgrenze überschritten, was beispielsweise durch Temperaturänderung möglich ist, so scheidet sich eine zweite Phase aus. Fehlt die nötige Aktivierungsenergie oder Diffusion für das Ausscheiden der zweiten Phase, so bleibt das Gemisch auch oberhalb der Löslichkeitsgrenze einphasig in einem metastabilen, übersättigten Zustand. Die Zahlenwerte der Löslichkeitsgrenze und der Wasserlöslichkeit sind natürlich identisch (vorausgesetzt gleiche physikalische Einheiten werden verwendet). Die Löslichkeit eines Stoffes in einem Lösungsmittel ist aber nicht in allen Fällen begrenzt. So ist beispielsweise Schwefelsäure mit Wasser in einem beliebigen Verhältnis mischbar. Das gleiche gilt für das System Ethanol und Wasser. In solchen Fällen ist es dann sinnvoll, die Löslichkeit auf qualitative Weise auszudrücken und die Formulierung "in unbegrenzter Menge mit Wasser mischbar (Hinweis 7) " zu verwenden.
- Hinweis 7: Hinsichtlich einer quantitativen Konzentrationsangabe hieße das: unendlich viel Substanz in einer vernachlässigbar kleinen Menge Wasser. Mit der Einheit g/L ausgedrückt ergäbe sich dann als Grenzwert für die Wasserlöslichkeit die spezifische Dichte der Substanz; in prozentualen Massenanteilen (alt: Gewichtsprozent) ausgedrückt wären das 100 % (reine Substanz).
Das Ergebnis des Auflösungsprozesses eines Stoffes in Wasser muss immer eine einzige homogene wässrige Phase ohne eventuelle Trübungen oder Bodensätze sein. Trübungen sind beispielsweise ein Anzeichen für eine sehr feine Verteilung kleinster Tröpfchen oder fester ungelöster Partikel (Kolloide; Größe typischerweise im Bereich von Nanometer bis Mikrometer). Allgemein formuliert handelt es sich dann um Dispersionen, also um heterogene Gemenge zweier Stoffe. Präziser ausgedrückt sind es Emulsionen (flüssig in flüssig) bzw. Suspensionen (fest in flüssig).
In bestimmten Fällen gehen die aufzulösenden Stoffe eine chemische Reaktion mit dem Lösungsmittel Wasser ein, sobald beide Substanzen miteinander in Kontakt geraten. Beispielsweise reagieren metallorganische Substanzen ausgesprochen heftig mit Wasser. Sowohl der ursprünglich eingesetzte Stoff als auch das Lösungsmittel werden bei dieser chemischen Reaktion verbraucht und es entstehen neue chemische Verbindungen. Diese können sehr wohl wasserlöslich sein. Die Angabe der Löslichkeit für die ursprüngliche Verbindung ist dann aber nicht mehr möglich bzw. sie ergibt keinen Sinn, da die Sättigungskonzentration als Eigenschaft nicht existiert und somit auch nicht bestimmbar ist. Oftmals findet man in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass sich der aufzulösende Stoff zersetzt. Da aber eine solche Aussage auch zu Missverständnissen führen kann, wird empfohlen, hier die Formulierung "Stoff reagiert chemisch mit dem Lösungsmittel" zu wählen.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
pH-Wert (Literaturwertestring)
Methode
**Messung:**Die Ermittlung der Wasserlöslichkeit beruht auf der Herstellung einer gesättigten Lösung des betreffenden Stoffes in Wasser und der anschließenden Bestimmung der zugehörigen Konzentration.Für den gesamten Bereich der Wasserlöslichkeit reicht eine einzige Methode nicht aus. Die beiden nachstehend genannten Prüfmethoden decken gemeinsam den gesamten Bereich der Löslichkeit ab. Die Prüfmethoden eignen sich jedoch nicht für flüchtige Stoffe.
- Kolbenmethode: bei guter Löslichkeit (Löslichkeit größer/gleich 0,01 g/L),
- Säulen-Elutions-Methode: bei geringer Löslichkeit (Löslichkeit kleiner 0,01 g/L).
Kolbenmethode: Häufig wird die Substanz bei einer leicht höheren Temperatur als die Prüftemperatur in Wasser aufgelöst. In vielen Fällen wird damit gewährleistet, dass die so hergestellte Lösung bezüglich der eigentlichen Prüftemperatur übersättigt ist. Anschließend wird die Lösung abgekühlt und bei der niedrigeren Prüftemperatur gehalten. Die Lösung wird während der gesamten Zeit gerührt, um eine rasche Einstellung des thermodynamischen Gleichgewichts zu ermöglichen. Die Gleichgewichtseinstellung beinhaltet die Ausscheidung des übersättigten Anteils als zweite Phase. Sobald dies geschehen ist, wird die Konzentration der Prüfsubstanz in der wässrigen Lösung mit einer geeigneten Analysenmethode bestimmt, wobei die zu analysierende Lösung keine ungelösten Substanzteilchen enthalten darf. Vielfach werden die Lösungen aus diesem Grund vor der Konzentrationsbestimmung auch zentrifugiert. Die übliche Empfindlichkeit der Bestimmung von Massenkonzentrationen (methodenabhängig) reicht hinunter in den Mikrogrammbereich (1×10^-6 g/L).
Säulen-Elutions-Methode: Die Methode basiert auf dem Auswaschen (Elution) der Prüfsubstanz aus einer Mikro-Säule unter Verwendung von Wasser (Wasser ist Eluent). Die Mikro-Säule ist mit einem inerten Trägermaterial (Glaskugeln oder Sand) gefüllt, welches mit einem Überschuss an Prüfsubstanz beschichtet ist. Zum Auswaschen der Prüfsubstanz wird ein bestimmter Volumenstrom des Eluenten Wasser verwendet. Wie auch bei der Kolbenmethode ist die Einstellung des thermodynamischen Gleichgewichts von entscheidender Bedeutung. Das Gleichgewicht gilt als erreicht, wenn bei mehreren aufeinanderfolgenden Proben (Fraktionen) die Konzentrationen der Prüfsubstanz im Eluat (Eluat ist das durch die Säule geflossene Wasser mit dem heraus gespülten Stoff) um nicht mehr als 30 % streuen. Im Anschluss daran muss ein zweiter Durchlauf mit halber Durchflussrate durchgeführt werden. Aufgrund des jetzt verringerten Volumenstroms ist die Verweilzeit des Wassers in der Säule länger. Damit wird der Prüfsubtanz mehr Zeit gegeben, sich im Wasser zu lösen. Stimmen die Ergebnisse der beiden Durchflussraten überein, wird das Prüfergebnis als zufriedenstellend betrachtet. Ist jedoch die Konzentration bei dem niedrigeren Durchfluss höher, muss die Durchflussleistung weiter halbiert werden und zwar so lange, bis zwei aufeinanderfolgende Versuchsdurchläufe die gleiche Konzentration der Prüfsubstanz ergeben. Die so ermittelte Konzentration ist die Löslichkeit. Zusätzlich zu den Konzentrationsbestimmungen sollten die Fraktionen durch Prüfung des Tyndall-Effekts (Lichtstreuung) auf kolloidale Substanzpartikel untersucht werden. Wenn solche Substanzpartikel in der Lösung vorkommen, ist das Prüfergebnis unbrauchbar. Die Prüfung muss dann wiederholt werden, nachdem die Filterfunktion der Säule verbessert wurde.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Die Kolbenmethode und die Säulen-Elutions-Methode werden in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.6 "Wasserlöslichkeit" beschrieben. Die Angaben sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitt A.6 "Wasserlöslichkeit".
Eine Beschreibung der Prüfverfahren ist auch in der OECD-Richtlinie 105 gegeben (OECD Guidelines for the Testing of Chemicals, Test No. 105: Water Solubility).
Textinfo
GLP
s.o.
pH-Wert
pH-Wert (Literaturwertestring)
Der pH-Wert ist definiert als der negative dekadische Logarithmus der Wasserstoffionenkonzentration (genauer: Hydroniumionenaktivität). Er ist ein Maß für den sauren oder basischen Charakter einer wässrigen Lösung. Lösungen mit pH < 7 werden als sauer, mit pH > 7 als alkalisch bezeichnet.
Konzentration (Literaturwertestring)
Gibt die Konzentration des Stoffes an, bei der der pH-Wert gemessen wurde
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Dissoziationskonstante
Dissoziationskonstante (Literaturwertestring)
Hier wird die Säure-Dissoziationskonstante (Zerfall in Ionen in einem Lösungsmittel - meist Wasser) in Form ihres negativen dekadischen Logarithmus eingetragen.
Dissoziationsgruppe
Gibt die Ionen an, in die die Substanz dissoziiert
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Lösungsmittelsystem
Gibt die Lösemittel an, in denen die Dissoziationskonstante ermittelt wurde
Typ
Gibt an, ob die Dissoziationskonstante thermodynamisch berechnet oder experimentell ermittelt wurde
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Verteilungskoeffizient logP
Verteilungskoeffizient (Literaturwertestring)
Der Verteilungskoeffizient beschreibt die Gleichgewichtsverteilung, die ein Stoff zwischen zwei nicht mischbaren Lösemitteln einnimmt. Der Verteilungskoeffizient ist der Quotient zweier Konzentrationen und wird normalerweise in Form des 10er Logarithmus (log P) angegeben. Die Verteilungskoeffizienten log POW (Octanol - Wasser) und log PAW (Aktivkohle- Wasser) werden in gesonderten Merkmalen abgelegt.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Lösungsmittelsystem
Gibt die Lösemittel an, in denen der Verteilungskoeffizient ermittelt wurde
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser log Pow
Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser log Pow (Literaturwertestring)
**Definition:**Der Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient P ist eine dimensionslose Zahl, die das Verhältnis der Gleichgewichtskonzentrationen einer gelösten Substanz in den beiden flüssigen Phasen des Zweiphasensystems 1-Octanol und Wasser angibt. P wird typischerweise bei 25 °C gemessen und meist in der Form des dekadischen Logarithmus als log P angegeben.
**Zusätzliche Information:**Betrachtet wird ein Zweiphasensystem, das aus den Lösungsmitteln 1-Octanol (identisch mit n-Octanol) und Wasser besteht, die nahezu unmischbar miteinander sind. Der Verteilungskoeffizient P eines Stoffes (Hinweis 1) beschreibt die Gleichgewichtsverteilung, die dieser Stoff in den beiden Flüssigphasen dieses Zweiphasensystems einnimmt. Er wird als Modellmaß für das Verhältnis zwischen Lipophilie (Fettlöslichkeit) und Hydrophilie (Wasserlöslichkeit) einer Substanz betrachtet. Der P-Wert ist temperaturabhängig. Für rein anorganische Substanzen erübrigt sich seine Bestimmung.
- Hinweis 1: Die Symbolik P leitet sich aus dem Englischen ab und steht für Partition Coefficient. Im deutschen Sprachraum ist für den Verteilungskoeffizienten P auch die Bezeichnung KOW üblich.
Die Messung eines korrekten P-Wertes hängt von einer Reihe anderer chemisch-physikalischer Parameter und Eigenschaften des Stoffes ab bzw. kann von diesen in erheblichem Umfang beeinflusst werden. Diese Eigenschaften sind beispielsweise die Wasserlöslichkeit, der Dampfdruck, die Oberflächenspannung, Dissoziationskonstante(n), die chemische Stabilität in Wasser (hydrolytische Stabilität) und das Redoxverhalten.
Liegt der betrachtete Stoff im Octanol/Wasser-System in Form mehrerer Spezies vor, was beispielsweise durch Dissoziation oder Assoziation möglich ist, so muss jeder Spezies i von n Spezies ein eigener POW-Wert zugewiesen werden.
Neben dem POW-Wert gibt es auch den so genannten DOW-Wert (D steht für den englischen Begriff Distribution Coefficient). Zur Berechnung dieses Wertes wird über die Konzentrationen aller i bis n Spezies in der Octanol-Phase und in der Wasser-Phase summiert:
**Beispiel:**Ein Stoff AB dissoziiert in die Bestandteile A+ und B– und bildet außerdem das Aggregat ABAB. Damit müssen folgende vier Spezies des Stoffes betrachtet werden, die in bestimmten Konzentrationen in der Octanol-Phase und in der Wasser-Phase vorliegen können:
- AB,
- A+,
- B– und
- ABAB.
DOW und POW sind zahlenmäßig gleich, wenn es nur eine Spezies des Stoffes im Octanol/Wasser-System gibt.
Wie oben bereits erwähnt, dient der P-Wert als Modellmaß für das Verhältnis zwischen Lipophilie und Hydrophilie einer Substanz. Die Erwartung ist, mit Hilfe des Verteilungskoeffizienten P auch die Verteilungskoeffizienten des Stoffes in anderen Systemen abschätzen zu können, die eine wässrige Phase enthalten. P ist größer als eins, wenn eine Substanz besser in fettähnlichen Lösungsmitteln wie 1-Octanol löslich ist, und kleiner als eins, wenn sie besser in Wasser löslich ist. Entsprechend ist der Logarithmus des Verteilungskoeffizienten positiv für lipophile Substanzen und negativ für hydrophile Substanzen.
P-Werte werden beispielsweise zur Beurteilung des Umweltverhaltens von langlebigen organischen Schadstoffen herangezogen. So neigen Substanzen mit großen Verteilungskoeffizienten eher dazu, sich im Fettgewebe von Organismen anzureichern (Depot-Effekt). Darüber hinaus spielt der P-Wert eine wichtige Rolle in der Pharmakologie und in der Toxikologie. Bereits um 1900 entdeckten Ernst Overton und Hans Meyer unabhängig voneinander, dass die Wirksamkeit von Narkosemitteln umso höher ist, je größer log P ist (Meyer-Overton-Regel). Des Weiteren lässt sich mit Hilfe von P-Werten sehr gut abschätzen, wie sich eine Substanz innerhalb einer Zelle zwischen den lipophilen Biomembranen und dem wässrigen Zytosol verteilt. <Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Plattform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
pH-Wert (Literaturwertestring)
Methode
**Messung:**Zur Bestimmung des P-Wertes gibt es eine Reihe experimenteller Methoden. In der Regel handelt es sich um direkte Messmethoden, die die Quantifizierung der Prüfsubstanz in mindestens einer der Flüssigphasen des zweiphasigen Lösungsmittelsystems erfordern, vorzugsweise jedoch in beiden. Eine solche direkte Messmethode ist beispielsweise die Schüttelmethode (Englisch: Shake Flask Method). Eine indirekte Methode ist die HPLC-Methode.
**Schüttelmethode:**Die Schüttelmethode ist die eigentliche Standardmethode zur Bestimmung von P und wird verwendet, wenn log-Werte zwischen -2 und +4 erwartet werden. Sie liefert exakte Ergebnisse für Substanzen, die geringfügig bis moderat hydrophob sind. Zur Durchführung der Messung müssen zunächst beide Phasen des Lösungsmittelsystems (Wasser und Octanol) gegenseitig gesättigt werden. Dies wird durch Schütteln von Wasser und Octanol bei Prüftemperatur realisiert. Das Ergebnis ist eine wassergesättigte Octanol-Phase und eine octanolgesättigte Wasser-Phase. Von der Prüfsubstanz wird eine Vorratslösung in wassergesättigtem Octanol benötigt. Die Konzentration dieser Vorratslösung muss exakt bekannt sein. Die Ermittlung des Verteilungskoeffizienten erfolgt, in dem eine bestimmte Menge der Vorratslösung zum zweiphasigen Lösungsmittelsystem gegeben wird. Durch hinreichend langes Schütteln wird die Einstellung des Verteilungsgleichgewichts gewährleistet.
**HPLC-Methode:**Die HPLC-Methode ist anwendbar für log P-Werte zwischen 0 und 6. Es handelt sich hier um ein indirektes Bestimmungsverfahren, da hier Elutionszeiten gemessen werden, die mit bekannten P-Werten verschiedener Referenzmaterialen (diese oftmals mittels Schüttelmethode bestimmt) korreliert werden. Quantitative Analyseverfahren sind nicht notwendig. Die HPLC-Methode wird an Analysensäulen durchgeführt, die mit einer handelsüblichen festen Phase mit langen, chemisch an Siliziumdioxid gebundenen Kohlenwasserstoffketten (z.B. C8, C18) gefüllt sind. Für die Elution werden Methanol/Wasser-Mischungen verwendet. In Abhängigkeit vom hydrophoben bzw. hydrophilen Charakter der Prüfsubstanz werden unterschiedliche Zeiten benötigt, um das in die Analysensäule eingebrachte Probenmaterial herauszuspülen.
**Berechnung:**Ausgehend von einer theoretischen Fragmentierung der betrachteten Molekülsorte in geeignete Unterstrukturen und basierend auf bereits bekannten P-Inkrementwerten und Korrekturparametern können Verteilungskoeffizienten auch berechnet werden. Diese Option verbleibt, wenn die experimentelle Bestimmung des Verteilungskoeffizienten nicht möglich ist. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die zu prüfende Substanz während der Prüfung chemisch reagiert oder sich zersetzt, wenn die Löslichkeit der Substanz in Wasser oder in Octanol zu gering ist oder wenn es nicht möglich ist, die Substanz in der notwendigen Reinheit zur Verfügung zu stellen. In einfachen Fällen lässt sich der Verteilungskoeffizient P durch Verwendung der Löslichkeitswerte der Prüfsubstanz in den reinen Lösungsmitteln abschätzen.
Häufig angewendete Methoden sind beispielsweise die Fujita-Hansch-pi-Methode, die Rekker-Methode oder die Hansch-Leo-Methode. Im Zusammenhang mit der theoretischen Vorhersage von P-Werten sollen an dieser Stelle auch die Akronyme QSPR bzw. QSAR erwähnt werden (QSPR und QSAR stehen im Englischen für Quantitative Structure/Property Relationship bzw. Quantitative Structure/Activity Relationship (Hinweis 3)). Die derzeit zur Verfügung stehenden Rechenmodelle berücksichtigen aber nicht in ausreichender Weise die Wechselwirkungen zwischen den Lösungsmitteln Wasser und Octanol. Ebenso unzureichend ist oftmals die Behandlung anderer inter- und intramolekularer Wechselwirkungen wie z.B. Wasserstoffbrückenbindungen. Insofern ist die Diskrepanz zu experimentell bestimmten Werten zum Teil erheblich.
- Hinweis 3: Die Bezeichnung QSAR wird vorrangig im Bereich der Biologie und der Toxikologie verwendet. QSAR zielt auf die Erstellung einer quantitativen Beziehung zwischen der pharmakologischen, chemischen, biologischen und physikalischen Wirkung eines Moleküls mit seiner chemischen Struktur. QSPR beschränkt sich hingegen auf die Darstellung einer Beziehung zwischen den chemisch-physikalischen Eigenschaften eines Moleküls und seiner Struktur.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Die Schüttelmethode und die HPLC-Methode werden in der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitt A.8 "Verteilungskoeffizient" beschrieben. Hier findet sich auch eine Übersicht über die am häufigsten angewendeten Berechnungs- bzw. Abschätzmethoden: Hansch'sche pi-Methode, Rekker-Methode, Hansch-Leo-Methode.
Eine ausführliche Beschreibung der Schüttelmethode (Shake Flask Method) befindet sich auch in der OECD-Richtlinie 107. Die HPLC-Methode (High Performance Liquid Chroma-tography (HPLC) Method) wird in der OECD-Richtlinie 117 beschrieben. Im Anhang zur OECD 117 sind außerdem die Berechnungs- bzw. Abschätzmethoden zusammengestellt, wie es auch im Anhang V, Abschnitt A.8 der EG-Richtlinie der Fall ist.
Weitere Methoden zur Bestimmung des Verteilungskoeffizienten sind die Generator Column Method (Woodburn et al., 1984) und die Slow-Stirring Method (OECD Draft Guideline 125, 2003). <Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Platform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
GLP
s.o.
Henry-Verteilungs-Koeffizient
Henry-Verteilungs-Koeffizient (Literaturwertestring)
Der Henry-Verteilungs-Koeffizient beschreibt die Gleichgewichtsverteilung einer Substanz zwischen Luft und einem Lösungsmittel und gibt einen qualitativen Hinweis auf ihre Flüchtigkeit.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Lösungsmittel
Gibt die Lösemittel an, in denen der Henry-Verteilungs-Koeffizient ermittelt wurde
Henry-Konstante
Henry-Konstante (Literaturwertestring)
Die Henry-Konstante beschreibt die Löslichkeit eines Gases in einer Flüssigkeit in Abhängigkeit vom Partialdruck über der Lösung.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Lösungsmittel
Gibt das Lösemittel an, in dem die Henry-Konstante ermittelt wurde
Adsorptionskoeffizient
Adsorptionskoeffizient (Literaturwertestring)
Der Adsorptionskoeffizient ist ein Ausdruck für die jeweils adsorbierte Molekülmenge im Verhältnis zur maximal möglichen Adsorption eines Stoffes an einer Oberfläche.
Substrat
Gibt das Substrat an, an dem der Adsorptionskoeffizient bestimmt wurde
Lösungsmittelsystem
Gibt die Lösemittel an, in denen der Adsorptionskoeffizient ermittelt wurde
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Konzentration (Literaturwertestring)
Gibt die Konzentration an, bei der der Adsorptionskoeffizient bestimmt wurde
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Reinheit der Prüfsubstanz
ergänzende Beschreibung
Verbrennungsenthalpie
Verbrennungsenthalpie (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Verbrennungsenthalpie eines Stoffes ist die Wärmemenge, die bei konstantem Druck während der Oxidationsreaktion mit Sauerstoff freigesetzt wird.Die Verbrennungsenthalpie bezieht sich auf einen quantitativ und chemisch vollständigen Stoffumsatz. Die Verbrennungsprodukte Kohlendioxid bzw. Schwefeldioxid liegen im gasförmigen Zustand vor, Wasser in kondensierter Form. Eine Oxidation des im zu verbrennenden Stoff enthaltenen Stickstoffs hat nicht stattgefunden. Ferner gilt, dass die Temperatur der Reaktionsprodukte nach der Verbrennung gleich der Temperatur der Edukte vor der Verbrennung ist.Die GSBL-Standardeinheit der Verbrennungsenthalpie ist kJ/mol (Kilojoule pro Mol).
**Zusätzliche Information:**Die Verbrennungsenthalpie ist eine Reaktionenthalpie. Sie ist die bei konstantem Druck entwickelte Wärmemenge, die während einer Verbrennungsreaktion freigesetzt wird. Da es sich hier um eine vom System abgegebene Wärmemenge handelt (exotherme Reaktion), muss dem Zahlenwert definitionsgemäß ein negatives Vorzeichen voran gestellt werden.
Die Enthalpie ist eine Zustandsgröße. Allgemein betrachtet ist sie ein Maß für die Energie eines thermodynamischen Systems bei konstantem Druck. In der Regel wird die Enthalpie durch den Buchstaben H symbolisiert, wobei das H vom englischen Heat Content (Wärmeinhalt) abgeleitet ist. Bei einer chemischen Reaktion wie der Verbrennung erfolgt eine stoffliche Veränderung, folglich ändert sich die Enthalpie des thermodynamischen Systems. Die Reaktionsenthalpie ergibt sich als Differenz aus der Enthalpie der Produkte und der Enthalpie der Edukte.
Der Hinweis auf den konstanten Druck ist wichtig, da eine Reaktionsführung unter konstantem Volumen zu einer Verbrennungswärme führt, die von der entwickelten Wärmemenge verschieden ist (Hinweis 1). Das liegt daran, dass bei einer chemischen Reaktion, die unter konstantem Druck verläuft, nicht notwendigerweise die gesamte zur Verfügung stehende Reaktionsenergie (Hinweis 2) als Wärme freigesetzt wird. Aufgrund der entstehenden Verbrennungsgase besteht die Möglichkeit einer Volumenzunahme (Hinweis 3) des Systems. Aus der Volumenzunahme wiederum resultiert, dass ein bestimmter Teil der Reaktionsenergie in Form der Volumenarbeit "verbraucht" wird (System dehnt sich gegen den Außendruck aus und leistet damit Arbeit). Bei einer Reaktionsführung unter konstantem Volumen wird prinzipiell keine Volumenarbeit geleistet. Deswegen kann hier sämtliche Reaktionsenergie als Wärme (Verbrennungswärme) freigesetzt werden ("Verbrennungswärme (Brennwert/Heizwert)" ist noch nicht im GSBL als Merkmal vorhanden; zur Definition der Verbrennungswärme siehe oben). Da aber viele Prozesse in der Natur und in der Technik bei konstantem Druck ablaufen, kommt gerade der Enthalpie H eine besondere Bedeutung zu. In der Chemie spielt sie eine zentrale Rolle.
- Hinweis 1: Um die Forderung nach dem konstanten Druck zu erfüllen, darf der für die chemische Reaktion zur Verfügung stehende Raum (Volumen) nicht eingeschränkt sein (Reaktion erfolgt in offenen Gefäßen).
- Hinweis 2: Die Reaktionsenergie ist die Änderung der inneren Energie U des Systems während der Reaktion.
- Hinweis 3: Eine Volumenzunahme muss aber nicht notwendigerweise erfolgen; es ist zu berücksichtigen, dass das gasförmige Edukt Sauerstoff bei der Verbrennung verbraucht wird und folglich nach der Verbrennung nicht mehr vorhanden ist.
Bei den gebräuchlichen Brennstoffen ist der quantitative Unterschied zwischen der Wärmemengen für technische Rechnungen vernachlässigbar. Er beträgt in der Regel weniger als 1%. Ist beispielsweise die Stoffmengendifferenz aller bei der Verbrennung involvierten gasförmigen Stoffe ein Mol, so ergibt sich hieraus eine Volumenarbeit von etwa 2,5 kJ; für die Stoffmengendifferenz von 2 mol ergibt sich die Volumenarbeit zu etwa 5,0 kJ usw. Die Werte liegen also im unteren Kilojoulebereich pro Mol (Angaben gelten für T = 298 K, ideales Gasverhalten vorausgesetzt). Im Gegensatz hierzu liegen Verbrennungswärmen im Megajoulebereich pro Mol. Der Unterschied beträgt also drei Größenordnungen. Die Volumenarbeit, die durch feste und flüssige Komponenten verursacht wird, ist ohnehin verschwindend gering.
Während also für viele technische Anwendungen die Volumenarbeit vernachlässigt wird, ist dem Einfluss des Wassergehalts im Abgas auf die Verbrennungsenthalpie wesentliche Beachtung zu schenken. Laut Definition der Verbrennungsenthalpie muss das Wasser im flüssigen Zustand vorliegen. Dieses Detail ist wichtig, da die Enthalpiewerte von flüssigem und dampfförmigem Wasser nicht übereinstimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Temperatur in beiden Fällen die gleiche sein sollte. Die Differenz zwischen beiden Werten ist die Verdampfungsenthalpie ("Verdampfungsenthalpie" ist GSBL-Merkmal). Sie beträgt für Wasser 40,6 kJ/mol (2,257 MJ/kg) und wird bei der Kondensation des gasförmigen Wassers freigesetzt (Hinweis 4). Da während einer Verbrennungsreaktion mehrere Mole gasförmigen Wassers gebildet werden können, die anschließend kondensieren, ist die hiermit verbundene Wärmemenge nicht unerheblich.
- Hinweis 4: Wasser besitzt die größte Verdampfungsenthalpie aller Flüssigkeiten (flüssige Metalle ausgenommen).
Hinsichtlich der Temperatur- und Druckabhängigkeit der Verbrennungsenthalpie ist folgendes zu bemerken: Die Druckabhängigkeit kann immer vernachlässigt werden. Bei idealen Systemen entfällt sie von vornherein. Aber auch die Temperaturabhängigkeit ist quantitativ nur von geringer Bedeutung. Dies gilt, solange ausschließlich kleine Temperaturschwankungen, z.B. um die Umgebungstemperatur, zu berücksichtigen sind. Für die Standard-Verbrennungsenthalpie wird eine Temperatur von 25 °C zugrunde gelegt und als Bezugsdruck ein Wert von 101,325 kPa genannt. <Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Plattform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
**Messung:**Verbrennungsenthalpien werden aus experimentell bestimmten Verbrennungswärmen abgeleitet. Die Messung der Verbrennungswärme eines Stoffes erfolgt bei konstantem Volumen in einer so genannten Kalorimeterbombe. Zur Berechnung der Verbrennungsenthalpie muss die Volumenarbeit berücksichtig werden, die geleistet worden wäre, wenn die Verbrennungsreaktion bei konstantem Druck (offenes Reaktionsgefäß, Volumenzunahme) abgelaufen wäre. Bei genauer Kenntnis der Zusammensetzung des zu verbrennenden Stoffs bzw. der Reaktionsprodukte ist die Berechnung der Volumenarbeit in einfacher Weise möglich. Sie erfolgt über die Stoffmengendifferenz aller bei der Verbrennungsreaktion involvierten gasförmigen Stoffe und unter Zuhilfenahme des Gesetzes des idealen Gases. Um die Verbrennungsenthalpiezu erhalten, wird der Betrag der Volumenarbeit vom Betrag der gemessenen Verbrennungswärme abgezogen.Ist die stoffliche Zusammensetzung unbekannt, kann auch die Volumenarbeit nicht ermittelt werden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann aber für viele technische Anwendungen die Volumenarbeit vernachlässigt werden und die Verbrennungswärme mit der Verbrennungsenthalpie gleichgesetzt werden.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Verbrennungsenthalpien werden aus Verbrennungswärmen abgeleitet. Die experimentelle Bestimmung von Verbrennungswärmen (Heizwert, Brennwert) ist in der DIN 51900 beschrieben. <Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Platform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
GLP
s.o.
Verdampfungsenthalpie
Verdampfungsenthalpie (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Verdampfungsenthalpie eines Stoffes ist die Wärmemenge, die erforderlich ist, um ein Mol des betrachteten Stoffes bei konstantem Druck und bei konstanter Temperatur vom flüssigen in den gasförmigen Aggregatzustand zu überführen.Die GSBL-Standardeinheit der Verdampfungsenthalpie ist kJ/mol (Kilojoule pro Mol). In technischen Bereichen findet man auch häufig kJ/g bzw. MJ/kg.
**Zusätzliche Information:**Die Enthalpie ist eine Zustandsgröße. Allgemein betrachtet ist die Enthalpie ein Maß für die Energie eines thermodynamischen Systems bei konstantem Druck. In der Regel wird sie durch den Buchstaben H symbolisiert, wobei das H vom englischen Heat Content (Wärmeinhalt) abgeleitet ist.
Der flüssige und der gasförmige Zustand eines Stoffes sind durch unterschiedliche Enthalpiewerte gekennzeichnet, wobei die Enthalpie der Gasphase immer größer ist als die der Flüssigphase. Dies ist auch dann der Fall, wenn beide Phasen die gleiche Temperatur besitzen (Hinweis 1). Die Verdampfungsenthalpie ergibt sich als Differenz aus beiden Enthalpiewerten.
- Hinweis 1: Diese Aussage gilt auch für die Siedetemperatur.
Um eine Flüssigkeit in die Gasphase zu überführen und damit die Enthalpie des Systems zu erhöhen, muss dem System Energie zugeführt werden. Dies kann beispielsweise in Form der Wärmemenge Qp geschehen (Hinweis 2).
- Hinweis 2: Der Index p in Qp weist auf den konstanten Druck als Randbedingung hin (offenes Gefäß). Im Gegensatz hierzu kann die Verdampfung auch bei konstantem Volumen (geschlossenes Gefäß) stattfinden. Die hiermit verbundene Verdampfungswärme Qv unterscheidet sich von der Wärmemenge Qp.
Aufgrund der Energieaufnahme ist die Verdampfungsenthalpie positiv. Das Vorzeichen wird in der Regel jedoch nicht mit angegeben.
Zum einen dient die aufgenommene Wärmemenge Qp der Überwindung der Anziehungskräfte zwischen den Molekülen der Flüssigkeitsphase. Zum anderen wird die Wärmemenge Qp zur Verrichtung der Volumenarbeit benötigt. Diese Volumenarbeit ist eine Konsequenz der Volumenausdehnung gegen den Außendruck, die mit der Umwandlung der Flüssigphase in die Gasphase verbunden ist. Erfolgt hingegen die Verdampfung bei konstantem Volumen, entfällt die Volumenarbeit. Die erforderliche Wärmemenge Qv (Verdampfungswärme) bei konstantem Volumen ist daher kleiner als die Wärmemenge Qp (Verdampfungsenthalpie), die bei konstantem Druck benötigt wird.
Beispiel: Die Verdampfungsenthalpie von einem Kilogramm Wasser beträgt 2,257 MJ (Wert gilt für 100 °C). Bei konstantem Volumen erfordert die Verdampfung aber nur 2,088 MJ. Die Energiedifferenz von 0,169 MJ/kg ist also diejenige Energie, die notwendig ist, um die Volumenausdehnung des Systems gegen den äußeren Druck zu realisieren. Somit ist die Verdampfungswärme bei konstantem Volumen um 7,5 % kleiner als die Verdampfungsenthalpie bei konstantem Druck. Diese Tatsache sollte nicht vernachlässigt werden.
Die Verdampfungsenthalpie ist temperaturabhängig. Demzufolge muss der Temperatur, bei der die Verdampfung einer Flüssigkeit stattfindet, besondere Beachtung geschenkt werden. Beispielsweise ist die Verdampfungsenthalpie des Wassers bei 25 °C um 8,2 % größer als die Verdampfungsenthalpie bei 100 °C. Dagegen spielt es aber keine Rolle, bei welchem konstanten Druck die Verdampfung erfolgt. Generell werden die Verdampfungsenthalpien größer, je weiter die Temperatur unterhalb der Siedetemperatur des Stoffes liegt.
Verdampfungsenthalpien müssen nicht notwendigerweise experimentell gemessen werden. Sie lassen sich auch aus anderen thermodynamischen Daten des betrachteten Stoffes herleiten. So können beispielsweise für beliebige Temperaturen die Verdampfungsenthalpien über die jeweils gemessenen Dampfdrücke des Stoffes (temperaturabhängig) mit Hilfe der Clausius-Clapeyronschen Gleichung berechnet werden.
Die Verdampfungsenthalpien können auch durch Differenzbildung von Standardbilungsenthalpien bestimmt werden (Hinweis 3), sofern die entsprechenden Werte für den flüssigen und den gasförmigen Aggregatzustand bekannt sind.
- Hinweis 3: Die Standardbildungsenthalpie ist die Enthalpieänderung, die mit der Bildung von einem Mol einer Substanz aus der allotropisch stabilsten Form der reinen Elemente unter Standardbedingungen (1,01325 bar und 25 °C) verbunden ist. Die Wärmemenge wird vom System entweder aufgenommen oder abgegeben.
Im Zusammenhang mit der Verdampfungsenthalpie sei abschließend auch noch die Kondensationsenthalpie erwähnt. Sie ist die frei werdende Wärmemenge beim Übergang eines Stoffes von seiner Gasphase in die Flüssigphase, wobei dieser Prozess wiederum isotherm und isobar erfolgen muss (konstante Temperatur und konstanter Druck). Die Kondensationsenthalpie ist quantitativ identisch mit der Verdampfungsenthalpie, besitzt jedoch immer ein negatives Vorzeichen. <Achtung, dieser Artikel wurde um Formelzeichen und Formeln gekürzt, da diese Plattform sie nicht darstellen kann. Bei Bedarf müssen diese nachträglich per Hand oder später in einer erweiterten Version der Plattform nachgetragen werden.>
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
**Messung:**keine Angaben
**Anerkannte Prüfverfahren:**keine Angaben
GLP
s.o.
Schmelzenthalpie
Schmelzenthalpie (Literaturwertestring)
Die Schmelzenthalpie ist die Enthalpieänderung, die auftritt, wenn ein Mol eines Feststoffes bei konstanter Temperatur in den flüssigen Aggregatzustand überführt wird.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Standard-Redoxpotential
Standard-Redoxpotential (Literaturwertestring)
Bezeichnung für das in Volt ausgedrückte Normalpotential eines Redoxsystems gegen eine Bezugselektrode.
Lösungsmittelsystem
Gibt die Lösemittel an, in denen das Standard-Redoxpotential ermittelt wurde
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Bezugssystem
Gibt die Bezugselektrode an, gegen die das Standard-Redoxpotential gemessen wurde
pH-Wert (Literaturwertestring)
Gibt den pH-Wert an, bei dem das Standard-Redoxpotential gemessen wurde
Ionisierungsenergie
Die Ionisierungsenergie (auch Ionisationsenergie, Ionisierungspotential, Ionisierungsenthalpie) ist die Energie, die benötigt wird, um ein Atom oder Molekül zu ionisieren, d. h. um ein Elektron vom Atom oder Molekül zu trennen. Sie kann durch Strahlung, eine hohe Temperatur des Materials oder chemisch geliefert werden.
Ionisierungspotential (Literaturwertestring)
Angabe der notwendigen Energie, um das erste Elekton aus dem Atom/Molekül zu entfernen
Methode
Energie der PID-Quelle (Literaturwertestring)
mit PID nachweisbar
Angabe, ob die Substanz mit dem üblichen Photoionisationsdetektor (PID) nachgewiesen werden kann
GLP
Flammpunkt
Flammpunkt (Literaturwertestring)
**Definition:**Der Flammpunkt ist eine sicherheitstechnische Kenngröße entzündbarer Flüssigkeiten. Er ist die niedrigste Temperatur der betrachteten Flüssigkeit, korrigiert auf den Standarddruck von 101,325 kPa, bei der sich unter definierten Prüfbedingungen das Dampf/Luft-Gemisch (Hinweis 1), das sich über der Flüssigkeit bildet, mittels einer Prüfflamme entzünden lässt (Fremdzündung). Hierbei wird gefordert, dass sich die entstehende Flamme über der gesamten Flüssigkeitsoberfläche ausbreitet.Die GSBL-Standardeinheit ist °C (Grad Celsius)
- Hinweis 1: Die Unterscheidung zwischen den Begriffen Dampf und Gas erfolgt vorrangig in technischen Bereichen, wobei der Dampf die gasförmige Phase einer Flüssigkeit ist, die mit dieser Flüssigkeit im thermodynamischen Gleichgewicht steht. Dampf und Flüssigkeit liegen also nebeneinander vor. In der wissenschaftlichen Literatur hingegen wird generell der Begriff Gas bevorzugt. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein Permanentgas handelt oder um die gasförmige Phase über einer Flüssigkeit oder über einem Feststoff.
**Zusätzliche Information:**Die sicherheitstechnische Kenngröße Flammpunkt dient vorrangig dazu, entzündbare Flüssigkeiten hinsichtlich ihrer Entzündlichkeit einzustufen ("Entzündlichkeit" ist GSBL-Merkmal). Folgende drei Einstufungen sind hier möglich (Hinweis 2):
hochentzündlich (extrem entzündbar),
leichtentzündlich (leicht entzündbar),
entzündlich (entzündbar).
Hinweis 2: Die in der Liste stehenden Klammereinträge sind die Bezeichnungen laut GHS, Globally Harmonized System.
Genau genommen sind es nicht die Flüssigkeiten, die entzündbar sind bzw. brennen, sondern die von den Flüssigkeiten gebildeten Dämpfe (Anwesenheit von Sauerstoff vorausgesetzt). Je nach Flüssigkeit ist die Menge des jeweils gebildeten Dampfes unterschiedlich. Die gebildete Dampfmenge ist zudem eine Funktion der Temperatur: Höhere Temperaturen führen grundsätzlich zu größeren Dampfmengen. Letztendlich sind es jedoch die gestiegenen Dampfdrücke der Flüssigkeiten, die höhere Dampfkonzentrationen über den Flüssigkeiten bewirken ("Dampfdruck" und "Dampfsättigungskonzentration (Dampfdichte)" sind GSBL-Merkmale).
Da die Dampf/Luft-Gemische entzündbarer Flüssigkeiten explosionsfähig sein können, ist ein deutliches Unterschreiten des Flammpunktes eine mögliche Grundlage für die Explosionsschutzmaßnahme "Vermeiden explosionsfähiger Gemische". Dabei ist besonders zu beachten, dass nicht durch den Flammpunkt sondern durch den unteren Explosionspunkt die niedrigste Temperatur angegeben wird, ab der explosionsfähige Gemische möglich sind.
Der Flammpunkt ist eine Kenngröße, deren Wert in extremer Weise davon abhängig ist, welche Prüfbedingungen bei seiner Bestimmung zugrunde gelegen haben. Daher sind Informationen bezüglich des verwendeten Prüfverfahrens und der Prüfapparatur außerordentlich wichtig, um die Kenngröße Flammpunkt vollständig zu beschreiben bzw. um den ermittelten Temperaturwert reproduzieren zu können. Der Wertebereich für die Kenngröße Flammpunkt ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden anerkannten Prüfverfahren und liegt im Allgemeinen zwischen -50 °C und 300 °C. Prinzipiell sind aber auch Flammpunkte oberhalb bzw. unterhalb dieses Temperaturbereiches möglich.
Das über einer Flüssigkeit gebildete Dampf/Luft-Gemisch ist kein homogenes Gemisch. Informationen bezüglich der Dampfkonzentration, die letztendlich zur Zündung führt, sind grundsätzlich nicht zugänglich. Die Dampfkonzentration ist jedoch ein entscheidender Parameter beim Zündvorgang. Dies spiegelt sich beispielsweise in der Tatsache wider, dass die in offenen und geschlossenen Behältern (Tiegeln) gemessenen Flammpunkte unterschiedlich sind. Die in offenen Tiegeln bestimmten Flammpunkte liegen im Allgemeinen erheblich höher (Das erscheint plausibel, da die brennbaren Dämpfe ständig entweichen können und aus diesem Grund eine höhere Temperatur notwendig ist, um diejenige Konzentration im Gemisch mit Luft zu erreichen, die zur Zündung führt). In Einzelfällen kann dieser Unterschied mehr als 20 K betragen. Aus sicherheitstechnischen Gründen dürfen daher laut EG-Richtlinien die Messungen im offenen Tiegel nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Einstufung und Kennzeichnung entzündbarer Flüssigkeiten verwendet werden.
Geringe Verunreinigungen einer Flüssigkeit durch niedrig siedende entzündbare Flüssigkeiten oder Gase können den Flammpunkt stark herabsetzen. Ferner kann der Flammpunkt einer Mischung mehrerer Substanzen tiefer liegen als die Flammpunkte der einzelnen Komponenten. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass halogenierte organische Flüssigkeiten explosionsfähig sein können, ohne einen Flammpunkt aufzuweisen.
In bestimmten technischen Bereichen hat es sich durchgesetzt, Flammpunkte auch auf Stoffe zu beziehen, die unter Standardbedingungen fest sind. Bei erhöhten Temperaturen schmelzen diese und über den entstehenden Flüssigkeiten können sich wie bei allen anderen entzündbaren Flüssigkeiten die dazugehörigen Dampf/Luft-Gemische bilden. Diese Gemische erreichen bei einer bestimmten Temperatur die notwendige stoffliche Zusammensetzung, so dass sie durch Fremdzündung entzündet werden können. Ähnlich verhält es sich bei sublimierenden Feststoffen. In Abhängigkeit von der Temperatur können sich über den entsprechenden Feststoffen Gas/Luft-Gemische bilden, die sich per Fremdzündung entzünden lassen.
Der Flammpunkt darf nicht mit der sicherheitstechnischen Kenngröße Zündtemperatur verwechselt werden ("Zündtemperatur" ist GSBL-Merkmal), bei der die Entzündung ausschließlich aufgrund der herrschenden Temperaturbedingungen erfolgt (durch heiße Oberflächen) und nicht durch eine Prüfflamme (im Zusammenhang mit der Zündtemperatur ist auch der Begriff Selbstentzündung gebräuchlich).
Testtyp
Gibt an, wie der Flammpunkt ermittelt wurde (z. B. im geschlossenen Tiegel)
Methode
**Messung:**Die Bestimmung des Flammpunkts erfolgt in einem offenen oder geschlossenen Tiegel (englisch: open cup bzw. closed cup). Die entzündbare Substanz wird erwärmt und mittels Fremdzündung werden Zündversuche durchgeführt, um die Entflammbarkeit des Stoffes in Abhängigkeit der ansteigenden Temperatur zu prüfen. Das Kriterium für ein positives Prüfergebnis ist die Ausbreitung der Flamme über der gesamten Oberfläche der Probe.Wichtiger Hinweis: Grundsätzlich dürfen die in einem offenen Tiegel erfolgten Messungen nicht für die Einstufung und Kennzeichnung entzündbarer Flüssigkeiten herangezogen werden. Nur in bestimmten Fällen sind Ausnahmen von dieser Regelung zugelassen.
Anerkannte Prüfverfahren:
- EN ISO 1516 (geschlossener Tiegel)
- EN ISO 1523 (geschlossener Tiegel)
- EN ISO 2719 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Pensky-Martens,identisch mit ASTM D 93)
- EN ISO 3679 (geschlossener Tiegel, Schnelltest, identisch mit ASTM D 3278)
- EN ISO 3680 (geschlossener Tiegel, Schnelltest, identisch mit ASTM D 3828)
- EN ISO 13736 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Abel, identisch mit BS 2000 Part 170)
- DIN 51755-1 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Abel-Pensky, identisch mit NF M07-036)
- DIN EN ISO 2592 (offener Tiegel, Verfahren nach Cleveland, entspricht ASTM D 92)
- ASTM D 56 (geschlossener Tiegel)
- ASTM D 92 (offener Tiegel, Verfahren nach Cleveland, entspricht DIN EN ISO 2592)
- ASTM D 93 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Pensky-Martens, identisch mit EN ISO 2719)
- ASTM D 3278 (geschlossener Tiegel, Schnelltest, identisch mit EN ISO 3679)
- ASTM D 3828 (geschlossener Tiegel, Schnelltest, identisch mit EN ISO 3680)
- NF M 07-036 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Abel-Pensky, identisch mit DIN 51755-1)
- NF T 66-009 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Abel)
- BS 2000 Part 170 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Abel, identisch mit EN ISO 13736)
Folgende Prüfverfahren sind nicht mehr gültig:
- DIN 51758 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Pensky-Martens, ersetzt durch EN ISO 2719)
- DIN 51376 (offener Tiegel, Verfahren nach Cleveland, ersetzt durch DIN EN ISO 2592)
- DIN 53213-1 (geschlossener Tiegel, ersetzt durch EN ISO 1523)
- DIN 55680 (geschlossener Tiegel, ersetzt durch EN ISO 3680)
- NF M 07-019 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Pensky-Martens, ersetzt durch EN ISO 2719)
- NF M 07-011 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Abel, ersetzt durch EN ISO 13736)
- NF T 30-050 (geschlossener Tiegel, ersetzt durch EN ISO 1523)
- DIN EN 22719 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Pensky-Martens, ersetzt durch EN ISO 2719
- DIN 51755-2 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Abel-Pensky, zurückgezogen, identisch mit ISO 13736)
- DIN 53169 (zurückgezogen)
- ISO 13736 (geschlossener Tiegel, Verfahren nach Abel-Pensky, zurückgezogen, identisch mit DIN 51755-2)
GLP
s.o.
Relative Selbstentzündungstemperatur (feste Stoffe)
Relative Selbstentzündungstemperatur (Literaturwertestring)
**Definition:**Die relative Selbstentzündungstemperatur ist eine sicherheitstechnische Kenngröße von Feststoffen. Sie ist die niedrigste Temperatur des Innenraums eines Heizofens (Prüfapparatur), bei der die Temperatur der untersuchten Probe durch Selbsterhitzung 400 °C erreicht. Die relative Selbstentzündungstemperatur wird in einer definierten Versuchsanordnung unter Standarddruck und in Gegenwart von Luft ermittelt.Die GSBL-Standardeinheit ist °C (Grad Celsius).
**Zusätzliche Information:**Die relative Selbstentzündungstemperatur ist eine Kenngröße von Feststoffen, aus der sich Aussagen darüber ableiten lassen, inwiefern sich die betrachteten Stoffe in einer warmen bzw. heißen Umgebung (Hinweis 1)über die Umgebungstemperatur hinaus selbst erhitzen können. Eine Entzündung im Sinne einer sichtbaren Flammenerscheinung ist bei der Bestimmung der relativen Selbstentzündungstemperatur aber kein notwendiges Kriterium, das erfüllt sein muss, auch wenn die Bezeichnung der Kenngröße dies suggeriert. Wie in der Definition beschrieben, ist das alleinige Kriterium das Erreichen einer Probentemperatur von 400 °C bei einer bestimmten Innentemperatur des Prüfofens. Stäube sind von der Betrachtung prinzipiell ausgenommen, da für diese Art von Stoffen eigene Prüfmethoden existieren, die zu staubspezifischen Kenngrößen führen.
- Hinweis 1: Es sind Temperaturen gemeint, die oberhalb der Standardtemperatur (Raumtemperatur) liegen, also oberhalb 25 °C.
Falls die zu untersuchenden Stoffe während des Prüfvorgangs schmelzen oder sublimieren, bevor sie eine Temperatur von 400 °C angenommen haben, ist es nicht möglich, die Kenngröße "Relative Selbstentzündungstemperatur" zu bestimmen. In diesen Situationen ist es durchaus üblich, die betreffenden Substanzen im flüssigen bzw. gasförmigen Zustand bezüglich der sicherheitstechnischen Kenngröße "Zündtemperatur" zu untersuchen, die speziell für Flüssigkeiten und Gase definiert wurde.
Da der Zündtemperatur und der relativen Selbstentzündungstemperatur jeweils eigene Prüfverfahren zugrunde liegen, muss zwischen beiden Kenngrößen klar unterschieden werden. Die relative Selbstentzündungstemperatur ist außerdem von der sicherheitstechnischen Kenngröße "Flammpunkt" abzugrenzen ("Flammpunkt" ist GSBL-Merkmal), der für Flüssigkeiten definiert ist. Beim Flammpunkt handelt es sich um diejenige Temperatur, bei der die betrachtete Flüssigkeit durch Fremdzündung (Prüfflamme) entzündet werden kann.
Textinfo
Methode
**Messung:**Eine bestimmte Menge der festen Prüfsubstanz —platziert in einem Drahtnetz-Kubus— wird unter Standarddruck und in Gegenwart von Luft in einem Ofen erhitzt. Während die Temperatur kontinuierlich und definiert erhöht wird, wird die im Inneren der Prüfsubstanz herrschende Temperatur aufgezeichnet. Es wird diejenige Temperatur des Ofens als relative Selbstentzündungstemperatur notiert, bei der das Innere der Prüfsubstanz durch Selbsterhitzung eine Temperatur von 400 °C erreicht. Die relative Selbstentzündungstemperatur ist also eine Temperatur relativ zu der Temperatur von 400 °C.
Zersetzt sich der Stoff ohne nennenswerte Erwärmung bzw. schmilzt oder sublimiert er vor dem Erreichen der Temperatur von 400 °C, so wird folgendes Prüfergebnis notiert: "Keine Selbstentzündung bis zum Beginn des Schmelzens, Sublimierens bzw. der Zersetzung". Findet keinerlei Veränderung des Stoffes statt (außer der Erwärmung des Stoffes auf Ofentemperatur), kann folgendes Prüfergebnis kommuniziert werden: "Prüfung negativ, keine Selbstentzündung".
**Anerkannte Prüfverfahren:**Genaue Angaben bezüglich der Prüfapparatur und der Durchführung der Prüfung werden in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.16 "Relative Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe" gegeben. Die Angaben sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitt A.16 "Relative Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe".
GLP
Zündtemperatur (Flüssigkeiten und Gase)
Zündtemperatur (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Zündtemperatur ist eine sicherheitstechnische Kenngröße von Flüssigkeiten und Gasen. Sie ist die niedrigste Temperatur einer festen Oberfläche (Bestandteil der Prüfapparatur), die über Standardtemperatur (Raumtemperatur) erhitzt wird und die das zündwilligste inhomogene Dampf/Luft-Gemisch des Dampfes einer Flüssigkeit bzw. das zündwilligste inhomogene Gas/Luft-Gemisch eines Gases zur Zündung bringt (Hinweis 1). Das Kriterium für eine positive Zündung ist das Auftreten einer deutlich wahrnehmbaren Flammenerscheinung und/oder Verpuffung. Die Zündtemperatur wird in einer definierten Versuchsanordnung unter Standarddruck und in Gegenwart von Luft ermittelt.Die GSBL-Standardeinheit ist °C (Grad Celsius).
- Hinweis 1: Die Unterscheidung zwischen den Begriffen Dampf und Gas erfolgt vorrangig in technischen Bereichen, wobei der Dampf die gasförmige Phase einer Flüssigkeit ist, die mit dieser Flüssigkeit im thermodynamischen Gleichgewicht steht. Dampf und Flüssigkeit liegen also nebeneinander vor. In der wissenschaftlichen Literatur hingegen wird generell der Begriff Gas bevorzugt. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein Permanentgas handelt oder um die gasförmige Phase über einer Flüssigkeit oder über einem Feststoff.
**Zusätzliche Information:**Die Zündtemperatur beschreibt die Eigenschaft einer ruhenden Flüssigkeit oder eines Gases, sich in einer heißen Umgebung bzw. an einem heißen Körper zu entzünden (Hinweis 2)..Hierzu bedarf es keiner Fremdzündung in Form eines Funkens oder einer Flamme. Man spricht daher auch von einer Selbstentzündung bei der gegebenen Temperatur.
- Hinweis 2: Mit der Bezeichnung heiß sind Temperaturen gemeint, die oberhalb der Standardtemperatur (Raumtemperatur), also oberhalb 25 °C, liegen.
Wie bereits in der Definition festgelegt, ist die Zündtemperatur eine Kenngröße, die sich speziell auf Flüssigkeiten und Gase bezieht. Dieser Aussage ist jedoch hinzuzufügen, dass Feststoffe nicht prinzipiell von der Betrachtung ausgeschlossen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie unterhalb einer Temperatur von 400 °C schmelzen bzw. sublimieren und auf diese Weise als Flüssigkeit bzw. Gas vorliegen. Folglich könne sie dann auch als Flüssigkeit bzw. Gas bezüglich der Zündtemperatur untersucht werden. Normalerweise werden Feststoffe aber durch die Kenngröße "Relative Selbstentzündungstemperatur" beschrieben. Da dieser Kenngröße eine grundsätzlich andere Prüfmethode zugrunde liegt, dürfen Zündtemperatur und relative Selbstentzündungstemperatur nicht gleich gesetzt werden.
Die Ursache für die Entzündung einer Flüssigkeit oder eines Gases ist im Allgemeinen die rasant ansteigende Reaktionsgeschwindigkeit einer exothermen Zersetzungsreaktion oder einer exothermen Oxidationsreaktion mit dem Sauerstoff der Luft (Verbrennung) (Hinweis 3).
- Hinweis 3: Der eigentliche Beginn der exotherm verlaufenden Reaktionen liegt unter Umständen bei Temperaturen deutlich unterhalb der Zündtemperatur. Eine Entzündung findet aber noch nicht statt, da die Reaktionsgeschwindigkeiten vernachlässigbar gering sind.
Methode
**Messung:**Die Prüfung beinhaltet mehrere Zündversuche. Für jeden einzelnen Zündversuch wird in Gegenwart von Luft eine bestimmte Probenmenge des zu untersuchenden Gases oder Flüssigkeit in ein beheizbares Gefäß gefüllt, das vor Probeneinbringung auf eine bestimmte Temperatur erwärmt wurde. Die Erwärmung der eingebrachten Probe erfolgt sodann über die inneren Wände des Gefäßes, wobei das Gefäß während des Zündversuchs unverschlossen bleibt. Es wird beobachtet, ob bei der jeweils herrschenden Wandtemperatur und eingebrachten Probenmenge eine Entzündung stattfindet oder nicht. Als Entzündung gilt eine deutlich wahrnehmbare Flammenerscheinung und/oder Verpuffung, die innerhalb einer bestimmten Zeit nach Probeneinbringung erfolgen muss. Nach dem Zündversuch wird das Gefäß durch Einblasen von Luft geleert. Die Zündversuche werden unter Variieren von Wandtemperatur und Probenmenge wiederholt.
Aufgrund der ausgeprägten Abhängigkeit der Zündtemperatur von den Versuchsbedingungen gibt es auch konkrete Vorgaben bezüglich der Durchführung der Prüfung und der zugelassenen Prüfapparaturen.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Für Flüssigkeiten und Gase sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs, A.15 "Zündtemperatur (Flüssigkeiten und Gase)", eine Reihe von Versuchsanordnungen zulässig, die in folgenden Normen ausführlich beschrieben sind: DIN EN 14522, DIN 51794, IEC 60079-4, ASTM E659-78, BS 4056 und NF F 20 037. Die Angaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitt A.15 "Zündtemperatur (Flüssigkeiten und Gase)".
GLP
s.o.
Ober Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)
Obere Explosionsgrenze (Literaturwertestring)
**Definition:**Die untere und die obere Explosionsgrenze sind sicherheitstechnische Kenngrößen, die sich speziell auf entzündbare Gase und entzündbare Dämpfe (Hinweis 1) beziehen. Bei der unteren und der oberen Explosionsgrenze handelt es sich um die jeweiligen Stoffkonzentrationen im Gemisch mit Luft, die den Explosionsbereich (Konzentrationsbereich explosionsfähiger Mischungsverhältnisse) des betrachteten Gases bzw. Dampfes begrenzen. Die Grenzen selbst gehören nicht zum Explosionsbereich; sie stellen unter den betrachteten Bedingungen also keine explosionsfähigen Mischungsverhältnisse dar.
Die Explosionsgrenzen sind temperatur- und druckabhängig. Ihre Bestimmung erfolgt nach oder in Anlehnung an genormte Verfahren in standardisierten Prüfapparaturen.
Die GSBL-Standardeinheit der Explosionsgrenzen ist Mol-% (prozentualer Stoffmengenanteil des Brenngases im Gemisch mit Luft). Darüber hinaus findet häufig auch Vol.-% (prozentualer Volumenanteil des Brenngases in Luft) oder g/m³ (Masse des Brenngases pro Volumen des Gemisches) Verwendung.
- Hinweis 1: Die Unterscheidung zwischen den Begriffen Dampf und Gas erfolgt vorrangig in technischen Bereichen, wobei der Dampf die gasförmige Phase einer Flüssigkeit ist, die mit dieser Flüssigkeit im thermodynamischen Gleichgewicht steht. Dampf und Flüssigkeit liegen also nebeneinander vor. In der wissenschaftlichen Literatur hingegen wird generell der Begriff Gas bevorzugt. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein Permanentgas handelt oder um die gasförmige Phase über einer Flüssigkeit oder über einem Feststoff.
**Zusätzliche Information:**Gemische aus entzündbaren Gasen oder Dämpfen mit Luft sind nur innerhalb bestimmter Mischungsverhältnisse explosionsfähig. Explosionsfähig bedeutet, dass durch Zündung mittels Zündquelle eine Verbrennungsreaktion ausgelöst werden kann, die sich rasant fortpflanzt, ohne dass hierzu ein weiterer Luftzutritt oder eine weitere Energiezufuhr erforderlich ist. Gleichzeitig wird ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg verzeichnet; das Gemisch reagiert explosiv.
Die Gesamtheit aller explosionsfähigen Mischungsverhältnisse bildet den so genannten Explosionsbereich, wobei dieser Konzentrationsbereich (Konzentration des Gases bzw. des Dampfes in Luft) durch die untere Explosionsgrenze (UEG) und durch die obere Explosionsgrenze (OEG) begrenzt wird. Der Bereich unterhalb der unteren Explosionsgrenze wird auch als mageres Gemisch und der Bereich oberhalb der oberen Explosionsgrenze als fettes Gemisch bezeichnet. Magere Gemische enthalten zu wenig Brennstoff, um nach einer Zündung den Verbrennungsvorgang aufrecht zu erhalten (Oxidationsmittel (Hinweis 2) im Überschuss); fette Gemische enthalten zu wenig Sauerstoff (Brennstoff im Überschuss). Während ein mageres Gemisch generell nicht zündfähig ist, kann ein fettes Gemisch unter weiterer Luftzufuhr durchaus brennen. Eine solche Luftzufuhr ist beispielsweise bei Austritt eines Brenngases aus einem Behälter in die umgebende Atmosphäre realisiert. Bei der Vermischung mit der entsprechenden Menge Luft kann ein fettes Gemisches wieder explosionsfähig werden.
- Hinweis 2: Statt der Bezeichnung Oxidationsmittel werden häufig auch die Begriffe Oxidator oder Oxidant (engl.) verwendet.
Die Explosionsgrenzen von Stäuben (aufgewirbelter Staub im Gemisch mit Luft) müssen gesondert betrachtet werden. In den beiden GSBL-Merkmalen "Untere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)" und "Obere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)" sind sie nicht berücksichtigt.
Explosionsgrenzen sind sicherheitstechnische Kenngrößen, die im Allgemeinen experimentell bestimmt werden. Die ermittelten Werte hängen nicht nur von der Reinheit der Stoffe ab sondern auch von der jeweils verwendeten Versuchsanordnung, von der Art der Zündquelle, von der Zündenergie und nicht zuletzt vom zugrunde gelegten Kriterium, das zwischen positivem und negativem Prüfergebnis unterscheidet. Beispielsweise wird bei Anwendung der Bombenmethode (siehe „Anerkannte Prüfverfahren“) über das so genannte Druckschwellenkriterium der Mindestdruckanstieg festgelegt, der nach dem Zündvorgang registriert werden muss, um den eingeleiteten Verbrennungsvorgang als Explosion bezeichnen zu können. Bei der so genannten Rohrmethode gilt ein visuell prüfbares Kriterium: die Flammenablösung von den Zündelektroden mit anschließender Flammenfortpflanzung im Reaktionsrohr. Aufgrund der extremen Abhängigkeit der Prüfergebnisse von den experimentellen Randbedingungen gibt es konkrete Vorschriften bezüglich der Durchführung der Prüfung und der zugelassenen Prüfapparaturen (siehe „Anerkannte Prüfverfahren“). Von den genormten Bedingungen abweichende Bedingungen führen dazu, dass die in Tabellenwerken aufgeführten Explosionsgrenzen ihre Gültigkeit verlieren bzw. dass sie für die veränderten Bedingungen nicht mehr anwendbar sind. Für die betriebliche Praxis (von der Norm abweichende Bedingungen) ist dies von großer Bedeutung, da die Tatsache, sich außerhalb des tabellierten Explosionsbereiches zu befinden, nicht notwendigerweise bedeutet, dass keine Explosionsgefahr besteht. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sollte stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den genannten Explosionsgrenzen eingehalten werden.
Die Angaben der Explosionsgrenzen (Vol.-%, Mol-%, g/m³) sind generell auf das Gesamtgemisch Brennstoff/Luft bezogen. Für die Umrechnung von Vol.-% bzw. Mol-% in g/m³ und umgekehrt wird immer das Molvolumen bei 20 °C und 101,325 kPa verwendet, auch wenn die Gemischtemperatur, für die die Explosionsgrenzen bestimmt wurden, höher war. Für Umgebungsbedingungen kann davon ausgegangen werden, dass sich Gase und Dämpfe ideal verhalten. In diesem Fall ist der Stoffmengenanteil gleich dem Volumenanteil. Für erhöhte Gemischdrücke gilt dies in der Regel nicht.
Es ist unbedingt zu beachten, dass Gemische mit reinem Sauerstoff (Sauerstoff statt Luft) andere Explosionsgrenzen haben, die nicht in einfacher Weise aus den Werten abgeleitet werden können, die für die Gemische mit Luft bestimmt wurden. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass bei Gemischen mit reinem Sauerstoff der inertisierende Einfluss des Luft-Stickstoffs fehlt. In diesem Zusammenhang ist aber zu bemerken, dass laut Definition eigentlich nur Luft als Oxidationsmittel zugelassen ist. Reiner Sauerstoff oder andere Oxidationsmittel werden demnach nicht berücksichtigt. Ferner ist zu beachten, dass die Kenngröße "Explosionsgrenze" ursprünglich nur für reine Gase und Dämpfe definiert war. Bei Gasgemischen, die aus brennbaren und nichtbrennbaren Komponenten bestehen (z.B. Biogas), kann es bezüglich der Angabe von Explosionsgrenzen zu schwerwiegenden Missverständnissen kommen, wenn nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, worauf sich die Explosionsgrenzen beziehen: nur auf die brennbare Komponente des untersuchten Gasgemisches oder auf das Gesamtgemisch.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
**Messung:**Die standardisierten Prüfverfahren basieren auf Zündversuchen in homogenen, ruhenden Gemischen mit Luft, wobei diese durch Fremdzündung gezündet werden (elektrischer Funken oder explodierender Draht). Üblicherweise werden die Prüfungen bei atmosphärischen Bedingungen vorgenommen. Prinzipiell ist es auch möglich, die Gemische für verschiedene Drücke und verschiedene Temperaturen (Anfangsbedingung) zu untersuchen. Eine solche Praxis ist aber nicht notwendigerweise durch die existierenden Normen abgedeckt.
Zur Feststellung der Explosionsgrenzen müssen unterschiedliche Brennstoffkonzentrationen geprüft werden. Diejenigen Konzentrationen, die zu einem positiven Prüfergebnis führen, gehören zum Explosionsbereich des entsprechenden Gases bzw. Dampfes. Durch schrittweise Veränderung der Gemischzusammensetzung wird dann diejenige Konzentration ermittelt, für die kein positives Prüfergebnis mehr beobachtet wird. Um entscheiden zu können, ob ein positives Prüfergebnis vorliegt, gibt es bei Anwendung der Bombenmethode das so genannte Druckschwellenkriterium. Dieses legt fest, welcher Mindestdruckanstieg nach dem Zündvorgang beobachtet werden muss, um die ausgelöste Verbrennungsreaktion als Explosion bezeichnen zu können. Bei Anwendung der Rohrmethode gilt die Flammenablösung von den Zündelektroden mit anschließender Fortpflanzung der Flamme im Reaktionsrohr als Kriterium für ein positives Prüfergebnis.
Abgeschätzte Explosionsgrenzen basieren auf gemessenen Explosionsgrenzen von stoffgruppenspezifisch ähnlich strukturierten Stoffen. Die Verlässlichkeit der geschätzten Werte beträgt bei der unteren Explosionsgrenze ±10 % und bei der oberen Explosionsgrenze ±20%.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Ein standardisiertes Verfahren zur Messung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen bei Umgebungsdruck und Temperaturen bis 200 °C ist in Deutschland mit der Norm DIN 51649 geschaffen worden, die durch die europäische Norm DIN EN 1839 abgelöst ist. Laut DIN EN 1839 sind zwei Messmethoden zugelassen: die Rohrmethode (offenes Rohr) und die Bombenmethode (geschlossenes Gefäß).
GLP
s.o.
Untere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)
Untere Explosionsgrenze (Literaturwertestring)
**Definition:**Die untere und die obere Explosionsgrenze sind sicherheitstechnische Kenngrößen, die sich speziell auf entzündbare Gase und entzündbare Dämpfe (Hinweis 1) beziehen. Bei der unteren und der oberen Explosionsgrenze handelt es sich um die jeweiligen Stoffkonzentrationen im Gemisch mit Luft, die den Explosionsbereich (Konzentrationsbereich explosionsfähiger Mischungsverhältnisse) des betrachteten Gases bzw. Dampfes begrenzen. Die Grenzen selbst gehören nicht zum Explosionsbereich; sie stellen unter den betrachteten Bedingungen also keine explosionsfähigen Mischungsverhältnisse dar.
Die Explosionsgrenzen sind temperatur- und druckabhängig. Ihre Bestimmung erfolgt nach oder in Anlehnung an genormte Verfahren in standardisierten Prüfapparaturen.
Die GSBL-Standardeinheit der Explosionsgrenzen ist Mol-% (prozentualer Stoffmengenanteil des Brenngases im Gemisch mit Luft). Darüber hinaus findet häufig auch Vol.-% (prozentualer Volumenanteil des Brenngases in Luft) oder g/m³ (Masse des Brenngases pro Volumen des Gemisches) Verwendung.
- Hinweis 1: Die Unterscheidung zwischen den Begriffen Dampf und Gas erfolgt vorrangig in technischen Bereichen, wobei der Dampf die gasförmige Phase einer Flüssigkeit ist, die mit dieser Flüssigkeit im thermodynamischen Gleichgewicht steht. Dampf und Flüssigkeit liegen also nebeneinander vor. In der wissenschaftlichen Literatur hingegen wird generell der Begriff Gas bevorzugt. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein Permanentgas handelt oder um die gasförmige Phase über einer Flüssigkeit oder über einem Feststoff.
**Zusätzliche Information:**Gemische aus entzündbaren Gasen oder Dämpfen mit Luft sind nur innerhalb bestimmter Mischungsverhältnisse explosionsfähig. Explosionsfähig bedeutet, dass durch Zündung mittels Zündquelle eine Verbrennungsreaktion ausgelöst werden kann, die sich rasant fortpflanzt, ohne dass hierzu ein weiterer Luftzutritt oder eine weitere Energiezufuhr erforderlich ist. Gleichzeitig wird ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg verzeichnet; das Gemisch reagiert explosiv.
Die Gesamtheit aller explosionsfähigen Mischungsverhältnisse bildet den sogenannten Explosionsbereich, wobei dieser Konzentrationsbereich (Konzentration des Gases bzw. des Dampfes in Luft) durch die untere Explosionsgrenze (UEG) und durch die obere Explosionsgrenze (OEG) begrenzt wird. Der Bereich unterhalb der unteren Explosionsgrenze wird auch als mageres Gemisch und der Bereich oberhalb der oberen Explosionsgrenze als fettes Gemisch bezeichnet. Magere Gemische enthalten zu wenig Brennstoff, um nach einer Zündung den Verbrennungsvorgang aufrecht zu erhalten (Oxidationsmittel (Hinweis 2) im Überschuss); fette Gemische enthalten zu wenig Sauerstoff (Brennstoff im Überschuss). Während ein mageres Gemisch generell nicht zündfähig ist, kann ein fettes Gemisch unter weiterer Luftzufuhr durchaus brennen. Eine solche Luftzufuhr ist beispielsweise bei Austritt eines Brenngases aus einem Behälter in die umgebende Atmosphäre realisiert. Bei der Vermischung mit der entsprechenden Menge Luft kann ein fettes Gemisches wieder explosionsfähig werden.
- Hinweis 2: Statt der Bezeichnung Oxidationsmittel werden häufig auch die Begriffe Oxidator oder Oxidant (engl.) verwendet.
Die Explosionsgrenzen von Stäuben (aufgewirbelter Staub im Gemisch mit Luft) müssen gesondert betrachtet werden. In den beiden GSBL-Merkmalen "Untere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)" und "Obere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)" sind sie nicht berücksichtigt.
Explosionsgrenzen sind sicherheitstechnische Kenngrößen, die im Allgemeinen experimentell bestimmt werden. Die ermittelten Werte hängen nicht nur von der Reinheit der Stoffe ab sondern auch von der jeweils verwendeten Versuchsanordnung, von der Art der Zündquelle, von der Zündenergie und nicht zuletzt vom zugrunde gelegten Kriterium, das zwischen positivem und negativem Prüfergebnis unterscheidet. Beispielsweise wird bei Anwendung der Bombenmethode (siehe „Anerkannte Prüfverfahren“) über das sogenannte Druckschwellenkriterium der Mindestdruckanstieg festgelegt, der nach dem Zündvorgang registriert werden muss, um den eingeleiteten Verbrennungsvorgang als Explosion bezeichnen zu können. Bei der sogenannten Rohrmethode gilt ein visuell prüfbares Kriterium: die Flammenablösung von den Zündelektroden mit anschließender Flammenfortpflanzung im Reaktionsrohr. Aufgrund der extremen Abhängigkeit der Prüfergebnisse von den experimentellen Randbedingungen gibt es konkrete Vorschriften bezüglich der Durchführung der Prüfung und der zugelassenen Prüfapparaturen (siehe „Anerkannte Prüfverfahren“). Von den genormten Bedingungen abweichende Bedingungen führen dazu, dass die in Tabellenwerken aufgeführten Explosionsgrenzen ihre Gültigkeit verlieren bzw. dass sie für die veränderten Bedingungen nicht mehr anwendbar sind. Für die betriebliche Praxis (von der Norm abweichende Bedingungen) ist dies von großer Bedeutung, da die Tatsache, sich außerhalb des tabellierten Explosionsbereiches zu befinden, nicht notwendigerweise bedeutet, dass keine Explosionsgefahr besteht. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sollte stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den genannten Explosionsgrenzen eingehalten werden.
Die Angaben der Explosionsgrenzen (Vol.-%, Mol-%, g/m³) sind generell auf das Gesamtgemisch Brennstoff/Luft bezogen. Für die Umrechnung von Vol.-% bzw. Mol-% in g/m³ und umgekehrt wird immer das Molvolumen bei 20 °C und 101,325 kPa verwendet, auch wenn die Gemischtemperatur, für die die Explosionsgrenzen bestimmt wurden, höher war. Für Umgebungsbedingungen kann davon ausgegangen werden, dass sich Gase und Dämpfe ideal verhalten. In diesem Fall ist der Stoffmengenanteil gleich dem Volumenanteil. Für erhöhte Gemischdrücke gilt dies in der Regel nicht.
Es ist unbedingt zu beachten, dass Gemische mit reinem Sauerstoff (Sauerstoff statt Luft) andere Explosionsgrenzen haben, die nicht in einfacher Weise aus den Werten abgeleitet werden können, die für die Gemische mit Luft bestimmt wurden. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass bei Gemischen mit reinem Sauerstoff der inertisierende Einfluss des Luft-Stickstoffs fehlt. In diesem Zusammenhang ist aber zu bemerken, dass laut Definition eigentlich nur Luft als Oxidationsmittel zugelassen ist. Reiner Sauerstoff oder andere Oxidationsmittel werden demnach nicht berücksichtigt. Ferner ist zu beachten, dass die Kenngröße "Explosionsgrenze" ursprünglich nur für reine Gase und Dämpfe definiert war. Bei Gasgemischen, die aus brennbaren und nichtbrennbaren Komponenten bestehen (z.B. Biogas), kann es bezüglich der Angabe von Explosionsgrenzen zu schwerwiegenden Missverständnissen kommen, wenn nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, worauf sich die Explosionsgrenzen beziehen: nur auf die brennbare Komponente des untersuchten Gasgemisches oder auf das Gesamtgemisch.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
**Messung:**Die standardisierten Prüfverfahren basieren auf Zündversuchen in homogenen, ruhenden Gemischen mit Luft, wobei diese durch Fremdzündung gezündet werden (elektrischer Funken oder explodierender Draht). Üblicherweise werden die Prüfungen bei atmosphärischen Bedingungen vorgenommen. Prinzipiell ist es auch möglich, die Gemische für verschiedene Drücke und verschiedene Temperaturen (Anfangsbedingung) zu untersuchen. Eine solche Praxis ist aber nicht notwendigerweise durch die existierenden Normen abgedeckt.
Zur Feststellung der Explosionsgrenzen müssen unterschiedliche Brennstoffkonzentrationen geprüft werden. Diejenigen Konzentrationen, die zu einem positiven Prüfergebnis führen, gehören zum Explosionsbereich des entsprechenden Gases bzw. Dampfes. Durch schrittweise Veränderung der Gemischzusammensetzung wird dann diejenige Konzentration ermittelt, für die kein positives Prüfergebnis mehr beobachtet wird. Um entscheiden zu können, ob ein positives Prüfergebnis vorliegt, gibt es bei Anwendung der Bombenmethode das sogenannte Druckschwellenkriterium. Dieses legt fest, welcher Mindestdruckanstieg nach dem Zündvorgang beobachtet werden muss, um die ausgelöste Verbrennungsreaktion als Explosion bezeichnen zu können. Bei Anwendung der Rohrmethode gilt die Flammenablösung von den Zündelektroden mit anschließender Fortpflanzung der Flamme im Reaktionsrohr als Kriterium für ein positives Prüfergebnis.
Abgeschätzte Explosionsgrenzen basieren auf gemessenen Explosionsgrenzen von stoffgruppenspezifisch ähnlich strukturierten Stoffen. Die Verlässlichkeit der geschätzten Werte beträgt bei der unteren Explosionsgrenze ±10 % und bei der oberen Explosionsgrenze ±20%.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Ein standardisiertes Verfahren zur Messung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen bei Umgebungsdruck und Temperaturen bis 200 °C ist in Deutschland mit der Norm DIN 51649 geschaffen worden, die durch die europäische Norm DIN EN 1839 abgelöst ist. Laut DIN EN 1839 sind zwei Messmethoden zugelassen: die Rohrmethode (offenes Rohr) und die Bombenmethode (geschlossenes Gefäß).
GLP
s.o.
Mindestzündenergie (Gase und Dämpfe)
Mindestzündenergie (Literaturwertestring)
**Definition:**Die Mindestzündenergie (synonym: Minimale Zündenergie) ist eine sicherheitstechnische Kenngröße entzündbarer Gase und entzündbarer Dämpfe (Hinweis 1). Falls nicht anders angegeben, gilt sie für Standardbedingungen (101,325 kPa Umgebungsdruck, 25 °C Umgebungstemperatur) und bezieht sich auf das ruhende Gas- bzw. Dampfgemisch mit Luft in der jeweils zündwilligsten Zusammensetzung. Die Mindestzündenergie ist der minimale Wert der in einem Entladestromkreis kapazitiv gespeicherten elektrischen Energie, die bei einer Funkenentladung über eine Funkenstrecke mit möglichst geringen Verlusten in den Zuleitungen zu einer Entzündung führt. Das Kriterium für eine Zündung ist die selbständige Flammenausbreitung von der Zündquelle.Die GSBL-Standardeinheit für die Mindestzündenergie ist mJ (Millijoule).
- Hinweis 1: Die Unterscheidung zwischen den Begriffen Dampf und Gas erfolgt vorrangig in technischen Bereichen, wobei der Dampf die gasförmige Phase einer Flüssigkeit ist, die mit dieser Flüssigkeit im thermodynamischen Gleichgewicht steht. Dampf und Flüssigkeit liegen also nebeneinander vor. In der wissenschaftlichen Literatur hingegen wird generell der Begriff Gas bevorzugt. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein Permanentgas handelt oder um die gasförmige Phase über einer Flüssigkeit oder über einem Feststoff.
**Zusätzliche Information:**Die sicherheitstechnische Kenngröße "Mindestzündenergie" bezieht sich ausschließlich auf entzündbare Gase und Dämpfe. Stäube müssen gesondert betrachtet werden, da hier eigene Prüfverfahren existieren, die zu staubspezifischen Kenngrößen führen.
Die Mindestzündenergie ist ein Maß für die Zündwilligkeit entzündbarer Gase und Dämpfe durch elektrische Funken. Sie dient nach dem Konzept der Äquivalentenergie auch der Beurteilung der Zündfähigkeit elektrostatischer Entladungsvorgänge (hohe Spannungen) und der Zündwirksamkeit anderer quasipunktförmiger Zündquellen (z.B. Schlagfunken). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Zündungen mittels chemischer Zünder auf einem anderen Mechanismus beruhen (z.B. Zündung mittels so genannter Zündpillen, die chemisch exotherm reagieren und auf diese Weise eine bestimmte Energie für die Zündung bereitstellen), so dass die hierin involvierten Energien nicht mit der Mindestzündenergie verglichen werden dürfen.
Neben der Mindestzündenergie kann auch die Normspaltweite als Maß für die Zündwilligkeit nahezu punktförmiger Zündquellen gelten (Eigenschaft Normspaltweite ist bisher nicht Bestandteil des GSBL). Für eine größere Auswahl an Stoffen wurde nachgewiesen, dass die Mindestzündenergie, die Normspaltweite und darüber hinaus auch der Mindestzündstrom so miteinander korreliert sind, dass die Stoffordnung bei Ordnung nach jeder dieser drei Kenngrößen erhalten bleibt. Zur Einteilung brennbarer Gase und Dämpfe hinsichtlich ihres Explosionsrisikos in Explosionsgruppen (IIA, IIB, IIC; aufsteigendes Risiko) wird aber nur die Normspaltweite bzw. der Mindestzündstrom herangezogen und nicht die Mindestzündenergie.
Temperatur (Literaturwertestring)
s.o.
Druck (Literaturwertestring)
s.o.
Methode
**Messung:**Der für die Zündung des explosionsfähigen Gas- bzw. Dampfgemisches verwendete Entladestromkreis besteht aus der Funkenstrecke, der Ladekapazität C, einem hochohmigen Widerstand R und der Hochspannungsquelle. Die Funkenstrecke, in der letztendlich der elektrische Zündfunke erzeugt wird, befindet sich in einem druckfesten oder druckentlasteten Zündgefäß.
Der Entladungsfunke an der Funkenstrecke entsteht, indem mit Hilfe eines Hochspannungsgenerators über den Ladewiderstand die Spannung an der Funkenstrecke langsam bis zur Durchbruchspannung U hochgefahren wird. Der Ladewiderstand R muss dabei der Ladekapazität C entsprechend RC > 0,1 s angepasst sein, damit trotz anliegender Spannungsquelle die Energie während der Entladung auf die Ladeenergie W = 1/2 CU 2 des Stromkreises begrenzt bleibt. Üblicherweise wird die vor der Entladung im Entladestromkreis gespeicherte Energie als Maß für die Funkenenergie genommen. Dies beruht auf der Annahme, dass diese Energie auch nahezu vollständig im Funken umgesetzt wird. Bei anliegender konstanter Ladespannung entsteht eine gleichmäßige zeitliche Folge von Entladungen mit einer Wiederholzeit t von etwa t = 3 RC, die durch Wahl des Ladewiderstands eingestellt werden kann. Bei der Bestimmung der Mindestzündenergie sind die Parameter des Entladestromkreises wie Kapazität, Induktivität und Ladespannung sowie Form, Abmessungen und Abstand der Elektroden zu variieren sowie das zündwilligste Gemisch durch Variation der Gemischzusammensetzung zu ermitteln.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Ein standardisiertes Prüfverfahren zur Ermittlung der Mindestzündenergie ist in der Norm ASTM E582-07 beschrieben.
GLP
s.o.
Entzündlichkeit
Entzündlichkeit
**Definition:**Die Entzündlichkeit ist eine sicherheitstechnische Eigenschaft von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen, die in qualitativer Form ausdrückt, inwieweit ein Stoff unter Umgebungsbedingungen (Raumtemperatur und Anwesenheit von Luft) durch Einwirkung einer Zündquelle (Fremdzündung) entzündet werden kann. In Abhängigkeit von der Ausprägung der Eigenschaft Entzündlichkeit wird eine Einstufung der Stoffe vorgenommen.
Zusätzliche Information:
**Allgemein:**In Abhängigkeit vom Aggregatzustand des Stoffes und in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsvorschrift stehen zur Einstufung bzw. zur qualitativen Beschreibung der Entzündlichkeit die folgenden drei Begriffe zur Verfügung (die Klammereinträge sind die neuen Bezeichnungen (Gefahrenhinweise) laut GHS, Globally Harmonized System):
- hochentzündlich (extrem entzündbar)
- leichtentzündlich (leicht entzündbar)
- entzündlich (entzündbar)
Zur Einstufung der Stoffe bezüglich der Eigenschaft "Entzündlichkeit" gelten bestimmte Kriterien. Falls diese Kriterien nicht erfüllt sind, entfällt die Einstufung der Stoffe. Die drei negierten Begriffe "nicht entzündlich", "nicht leichtentzündlich" und "nicht hochentzündlich" sind über die Entzündlichkeitsdefinition nicht erklärt; sie sind zur Einstufung der Stoffe auch nicht zugelassen. Ferner ist zu beachten, dass die Verwendung der negierten Begriffe zu Falschinterpretationen führen würde. Der Grund hierfür ist, dass bestimmte Aussagen, die offenbar in logischer Weise aus der Negation resultieren, zum Teil von der individuellen Sichtweise des jeweiligen Betrachters abhängen. Beispielsweise könnte aus der Bezeichnung "nicht leichtentzündlich" folgen, dass der betreffende Stoff definitiv entzündlich ist (Hinweis 1). Eine solche Aussage ist in vielen Fällen aber sicher nicht beabsichtigt. An dieser Stelle soll auch angemerkt werden, dass Stäube gesondert betrachtet werden müssen, da für diese Stoffe eigene Prüfverfahren existieren, die zu staubspezifischen Kenngrößen führen.
- Hinweis 1: Folgende Argumentation ist möglich: Leichtentzündlich zu sein setzt voraus, entzündlich zu sein. Trifft Leichtentzündlichkeit nicht zu, ist der Stoff folglich entzündlich.
Die englischen Begriffe zur Beschreibung der Eigenschaft "Entzündlichkeit" lauten jeweils wie folgt:
- hochentzündlich - extremely flammable
- leichtentzündlich - highly flammable
- entzündlich - flammable
**Flüssigkeiten:**Für Flüssigkeiten erfolgt die Einstufung der Stoffe auf Grundlage der sicherheitstechnischen Kenngröße "Flammpunkt" und der physikalischen Eigenschaft "Siedetemperatur" ("Flammpunkt" und "Siedetemperatur/Kondensationstemperatur" sind GSBL-Merkmale). Generell sind folgende drei Einstufungen möglich: hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich (extrem entzündbar, leicht entzündbar und entzündbar) (Hinweis 2).
- Hinweis 2: Die in Klammern stehenden Ausdrücke sind die neuen Bezeichnungen (Gefahrenhinweise) laut GHS. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit GHS modifizierte Einstufungskriterien gelten.
Laut GHS werden entzündbare Flüssigkeiten nach folgenden Kriterien (Hinweis 3) als Flüssigkeit der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft, wobei diesen Kategorien die Begriffe extrem entzündbar, leicht entzündbar bzw. entzündbar in Form von Gefahrenhinweisen zugeordnet werden. Die folgenden Angaben zur Siedetemperatur beziehen sich auf den Standarddruck 101,325 kPa:
- Hinweis 3: Die folgenden Angaben zur Siedetemperatur beziehen sich auf den Standarddruck 101,325 kPa.
Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten Gefahrenhinweis
Kriterium für Einstufung:
- Kategorie 1: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar wenn Flammpunkt kleiner 23 °C und Siedebeginn kleiner/gleich 35 °C,
- Kategorie 2: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar wenn Flammpunkt kleiner 23 °C und Siedebeginn größer 35 °C,
- Kategorie 3: Flüssigkeit und Dampf entzündbar wenn Flammpunkt größer/gleich 23 °C und Siedebeginn kleiner/gleich 60 °C.
Abweichend von GHS galten im Gefahrstoffrecht bezüglich der Einstufungskriterien bisher folgende Festlegungen (Stand 2009): Flüssigkeiten werden als hochentzündliche Flüssigkeit eingestuft, wenn sie einen Flammpunkt kleiner 0 °C und bei Standarddruck eine Siedetemperatur kleiner/gleich 35 °C besitzen. Sie sind leichtentzündlich, wenn der Flammpunkt kleiner 21 °C ist und die Bedingungen zur Einstufung als hochentzündlich nicht erfüllt sind. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt größer/gleich 21 °C und kleiner/gleich 55 °C werden als entzündlich bezeichnet.
**Feststoffe:**Laut EG-Richtlinie 67/548/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 440/2008 ist bei Feststoffen nur die Einstufung als leichtentzündlich vorgesehen. Eine Differenzierung der Entzündlichkeit in der Form hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich, wie sie bei brennbaren Flüssigkeiten üblich ist, erfolgt bei Feststoffen also nicht. Die Einstufung der Feststoffe wird über die Bestimmung der Abbrandzeit vorgenommen, wobei die Substanz entweder in Form eines durchgehenden Stranges oder einer Schüttung vorliegt.
Feststoffe gelten als leichtentzündlich, wenn sie durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle (Gasflamme) entzündet werden können und wenn sich nach dem Entfernen dieser Zündquelle die Verbrennung der Substanz in einer bestimmten Zeit über eine bestimmte Länge der Schüttung weiter ausbreitet. Die Ausbreitung der Verbrennung kann dabei als Flamme oder durch Glimmen/Glühen (z.B. bei Metallpulvern) erfolgen. Es wird keine Einstufung der Stoffe bezüglich der Entzündlichkeit vorgenommen, wenn hinsichtlich der Abbrandgeschwindigkeit bestimmte Grenzwerte (je nach Stoffart bzw. Versuchsdurchführung) nicht überschritten werden. Es werden also nicht alle Feststoffe erfasst, die sich prinzipiell entzünden lassen, sondern nur solche, die schnell brennen oder deren Brennverhalten besonders gefährlich ist.
Abweichend von den Einstufungsvorschriften gemäß EG-Richtlinie bzw. REACH werden laut GHS entzündbare Feststoffe entweder der Kategorie 1 oder 2 zugeordnet, wobei die ermittelten Abbrandzeiten zugrunde gelegt werden, bzw. es wird berücksichtigt, inwiefern eine Verringerung der Abbrandgeschwindigkeiten durch Befeuchtung mit Wasser möglich ist. Unabhängig davon erhalten aber beide Kategorien den einheitlichen Gefahrenhinweis "entzündbarer Feststoff".
**Gase:**Auch bei Gasen wird gemäß EG-Richtlinie 67/548/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 440/2008 keine Differenzierung der Eigenschaft "Entzündlichkeit" in der Form hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich vorgenommen. Es existiert hier lediglich die Einstufung als hochentzündliches Gas. Eine solche Einstufung erfolgt, wenn das Kriterium für ein positives Ergebnis der Prüfung erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn eine selbständige Flammenausbreitung von der Zündquelle (elektrischer Funken) beobachtet werden kann (Rohrmethode). Gleichbedeutend ist folgende Aussage: Das Gas oder Gasgemisch hat bei atmosphärischen Bedingungen einen Explosionsbereich im Gemisch mit Luft (Zur Begriffsklärung: Der Explosionsbereich ist der Konzentrationsbereich zwischen der unteren und der oberen Explosionsgrenze. Alle Gas/Luft-Gemische des Explosionsbereichs reagieren bei Zündung durch Fremdzündung explosiv; die Explosionsgrenzen selbst sind nicht Bestandteil des Explosionsbereichs. "Obere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)" und "Untere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)" sind jeweils GSBL-Merkmal. Laut GHS erfolgt die Einstufung entzündbarer Gase als Gas der Kategorie 1 oder 2. Die zugehörigen Gefahrenhinweise sind "extrem entzündbares Gas" bzw. "entzündbares Gas". Die Einstufung als Gas der Kategorie 1 erfolgt, wenn die Gase als Gas/Luft-Gemisch mit einem Brenngasgehalt von 13 Vol.-% oder weniger zündfähig sind oder wenn der Explosionsbereich mindestens 12 Vol.-%-Punkte umfasst. Letzteres gilt unabhängig von der Lage der unteren Explosionsgrenze. Alle Gase, die einen Explosionsbereich im Gemisch mit Luft besitzen aber gleichzeitig nicht die Kriterien für Kategorie 1 erfüllen, werden als Gas der Kategorie 2 eingestuft.
Methode
Messung:
**Flüssigkeiten:**Eine Prüfung auf Entzündlichkeit, deren Prüfergebnis eine unmittelbare Aussage zur Entzündlichkeit einer Flüssigkeit liefert, gibt es nicht. Die Einstufung der Stoffe bezüglich ihrer Entzündlichkeit erfolgt vielmehr über die sicherheitstechnische Kenngröße "Flammpunkt" und die physikalische Eigenschaft "Siedetemperatur", die ihrerseits über standardisierte Prüfverfahren zugänglich sind (siehe GSBL-Merkmal "Flammpunkt" und GSBL-Merkmal "Siedepunkt").
**Feststoffe:**Das Prüfverfahren für Feststoffe beinhaltet die Bestimmung der sicherheitstechnischen Kenngröße "Abbrandzeit", auf deren Grundlage die Einstufung der Stoffe vorgenommen wird. Die Kenngröße "Abbrandzeit" stellt jedoch kein GSBL-Merkmal dar. Folglich sind auch keine Abbrandzeiten im GSBL abgebildet. Das Prüfverfahren kann nur bei pulverförmigen, körnigen oder pastenförmigen Substanzen angewendet werden. Die Substanz wird zu einem durchgehenden Strang oder zu einer Schüttung von bestimmter Länge geformt und Abbrandversuche vorgenommen. Dabei wird der Strang bzw. die Schüttung an einem Ende mittels Gasflamme angezündet und die Ausbreitung des Brandes (Flamme oder Glimmen) zeitlich beobachtet. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist die Abbrandzeit.
**Gase:**Die Beurteilung der Entzündlichkeit eines Gases erfolgt über Zündversuche im ruhenden homogenen Gemisch mit Luft bei atmosphärischen Druck- und Temperaturbedingungen. Es werden Gas/Luft-Gemische unterschiedlicher Konzentration untersucht, die einen elektrischen Funken ausgesetzt werden (Rohrmethode). Das Kriterium für ein positives Prüfergebnis ist die selbständige Flammenausbreitung (Flammenablösung) von der Zündquelle. Dies ist gleichzeitig der Nachweis für die Existenz eines Explosionsbereichs. Laut GHS ist die Einstufung eines entzündbaren Gases bezüglich seiner Entzündlichkeit abhängig von den ermittelten Gaskonzentrationen, für die ein positives Prüfergebnis festgestellt wurde.
Anerkannte Prüfverfahren:
**Flüssigkeiten:**Maßgebend für die Einstufung einer Flüssigkeit sind ihr Flammpunkt in Kombination mit der Siedetemperatur. Angaben zu den jeweiligen Prüfverfahren finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.9 "Flammpunkt" und A.2 "Siedetemperatur". Die Angaben sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG Anhang V, Abschnitte A.9 "Flammpunkt" und A.2 "Siedetemperatur". Die Einstufungskriterien sind beispielsweise durch das Gefahrstoffrecht oder GHS festgelegt.
**Feststoffe:**Für die Einstufung fester Stoffe werden Abbrandzeiten zugrunde gelegt. Genaue Angaben zu den Prüfvorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs, Abschnitt A.10 "Entzündlichkeit (Feste Stoffe)" gegeben. Hier sind auch die Kriterien zur Einstufung festgelegt. Die gleichen Aussagen werden durch die EG-Richtlinie 67/548/EWG Anhang V, Abschnitt A.10 "Entzündlichkeit" getroffen.
Laut GHS gelten modifizierte Prüfverfahren und Einstufungskriterien. Gemäß den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, ist die Prüfmethode N.1 "Prüfverfahren für leicht brennbare feste Stoffe (UNO)" relevant.
**Gase:**Zur Einstufung von Gasen werden Zündversuche durchgeführt. Eine Beschreibung des Prüfverfahrens (Rohrmethode) ist in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs, Abschnitt A.11 "Entzündlichkeit (Gase)" gegeben. Diese Angaben beinhalten ebenfalls die Kriterien zur Einstufung. Die EG-Richtlinie 67/548/EWG Anhang V, Abschnitt A.11 "Entzündlichkeit (Gase)" liefert identische Aussagen.
Es sei darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu den EG-Richtlinien bzw. REACH modifizierte Einstufungskriterien laut GHS gelten. Gemäß den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, erfolgt die Bestimmung der Entzündbarkeit von Gasen (geprüft oder berechnet) nach ISO 10156 oder nach DIN EN 1839. Neben der zitierten Rohrmethode ist in der Norm DIN EN 1839 auch die so genannte Bombenmethode beschrieben, die ebenfalls geeignet ist, die Entzündbarkeit eines Gases festzustellen.
GLP
s.o.
Explosionsgefahr
Explosionsgefahr
**Definition:**Eine Explosionsgefahr im Sinne der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang VI, ist bei Stoffen gegeben, die als explosionsgefährlich eingestuft wurden. Dabei ist die Möglichkeit des Bestehens einer solchen Explosionsgefahr auf folgende Stoffe begrenzt:
- feste Stoffe,
- pastenförmige Stoffe
- Flüssigkeiten.
Die Prüfung auf Explosionsgefahr erfolgt unter festgelegten Versuchsbedingungen und dient der Beurteilung, ob eine Explosionsgefahr beim Erwärmen unter definiertem Einschluss oder bei Einwirkung von Schlag oder Reibung besteht. Für den Fall, dass eine der durchgeführten Prüfungen zu einem positiven Ergebnis führt, d.h. entweder Erwärmung oder Schlag oder Reibung führt zur Explosion, werden die Stoffe als explosionsgefährlich bezeichnet.
**Zusätzliche Information:**Die Gefahrenbezeichnung "explosionsgefährlich" ist ausschließlich für diejenigen Feststoffe, Pasten und Flüssigkeiten reserviert, die bei "Prüfung auf Explosionsgefahr" (Prüfmethode A.14 "Explosionsgefahr" gemäß EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, bzw. Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs) ein positives Ergebnis geliefert haben. Explosionen von Gas/Luft-, Dampf/Luft-, Staub/Luft- und Aerosol/Luft-Gemischen (explosionsfähige Atmosphären) werden hier nicht betrachtet. Für diese Stoffsysteme existieren eigene Prüfverfahren und Einstufungskriterien.
"Explosionsgefährlich" definiert sich also über ein festgelegtes Prüfverfahren und ist auf eine bestimmte Gruppe von Stoffen beschränkt. Das Prüfverfahren liefert eine Aussage darüber, ob bei Einwirkung einer bestimmten Aktivierungsenergie in Form einer nicht außergewöhnlichen thermischen bzw. mechanischen Beanspruchung (Erwärmung, Schlag oder Reibung) eine Explosion herbei geführt werden kann. Die Anwesenheit von Sauerstoff oder anderer Oxidationsmittel in der Umgebung des betrachteten Stoffs spielt dabei keine Rolle. Das Prüfverfahren dient nicht der Feststellung, ob der Stoff unter beliebigen Bedingungen explosionsfähig ist. Im Fall einer Prüfung mit negativem Prüfergebnis sollte daher auf die Bezeichnung "nicht explosionsgefährlich" verzichtet werden, um Missverständnisse bezüglich der Explosionsfähigkeit zu vermeiden. Eine solche kann durch das Prüfverfahren nämlich nicht ausgeschlossen werden. Die Zuweisung des Begriffs "explosionsgefährlich" erfolgt lediglich für eine Teilmenge der explosionsfähigen Stoffe.
Charakteristisch für jede Explosion ist ein sprunghafter Druckanstieg, der oftmals mit einem ebenso schnellen Temperaturanstieg einher geht. Die Ursache für den rasanten Anstieg von Druck und Temperatur ist in vielen Fällen eine extrem schnell verlaufende chemische Reaktion, die stark exotherm ist und große Mengen Gas in kürzester Zeit freisetzt. Solche Reaktionen können beispielsweise Oxidationen oder Zersetzungen sein. So enthalten viele explosionsgefährliche Stoffe Sauerstoff in chemisch gebundener Form, der während der Reaktion als Oxidationsmittel wirkt und die brennbaren Stoffanteile in enormer Geschwindigkeit oxidieren kann. Dieser interne Sauerstoff kann beispielsweise an Stickstoff in Form von Nitro oder Nitratgruppen gebunden sein oder an Chlor in Form von Chloraten oder Perchloraten. Die brennbaren Bestandteile sind fast immer Kohlenstoff und Wasserstoff, in Stoffgemischen auch Schwefel, Aluminium oder Zink. Andere explosionsgefährliche Stoffe sind aufgrund der Existenz bestimmter reaktiver Gruppen im Molekül chemisch instabil und neigen zur explosionsartigen Zersetzung. Dies trifft zum Beispiel auf Azide oder Azoverbindungen zu.
Wie per Definition festgelegt, werden entzündbare Gase und Dämpfe bei der "Prüfung auf Explosionsgefahr" nicht berücksichtigt.
Bezüglich GHS ist festzustellen, dass es die Gefahrenbezeichnung "explosionsgefährlich" nicht gibt. Stattdessen werden Stoffe, die unter bestimmten Bedingungen eine Explosion verursachen können, anhand der Ergebnisse der Prüfungen gemäß den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet. Diese Gefahrenklassen sind insbesondere die folgenden:
- Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
- Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
- Organische Peroxide
Methode
**Messung:**Die Prüfung zur Feststellung, ob ein Stoff explosionsgefährlich ist, besteht aus drei Teilen:
Prüfung der thermischen Empfindlichkeit: Für die Prüfung wird die Substanz in einer nicht wieder verwendbaren Stahlhülse erhitzt, die durch Düsenplatten mit Öffnungen verschiedenen Durchmessers verschließbar ist. Auf diese Weise wird bestimmt, ob der Stoff unter intensiver thermischer Beanspruchung bei definiertem Einschluss explodieren kann (Koenen-Test; positives Prüfergebnis: Explosion erfolgt bei einem Durchmesser (Öffnung der Düsenplatte) von 2 mm oder 6 mm).
Prüfung der mechanischen Empfindlichkeit (Schlag): Die Prüfung besteht darin, die Prüfsubstanz dem Schlag eines festgelegten Fallgewichts aus einer festgelegten Höhe auszusetzen (Fallhammerprüfung; positives Prüfergebnis: Explosion erfolgt bei einer Schlagenergie von 40 J oder 7,5 J.).
Prüfung der mechanischen Empfindlichkeit (Reibung): Bei dieser Prüfung wird die feste oder pastenförmige Substanz der Reibung zwischen zwei standardisierten Oberflächen ausgesetzt, die sich relativ zueinander bewegen und dabei eine definierte mechanische Belastung auf die Prüfsubstanz ausüben (Prüfung im Reibapparat; positives Prüfergebnis: Explosion erfolgt bei einer Reibstiftbelastung von 360 N oder 120 N).
Die Prüfungen brauchen nicht vorgenommen zu werden, wenn verfügbare thermodynamische Daten (z.B. Bildungs- oder Zersetzungsenthalpie) und/oder das Fehlen bestimmter reaktiver Gruppen in der chemischen Strukturformel zweifelsfrei erkennen lassen, dass sich der Stoff nicht unter Bildung von Gasen oder Freisetzung von Wärme schnell zersetzen kann (d.h. die Substanz stellt keine Explosionsgefahr dar).
**Anerkannte Prüfverfahren:**Die Beschreibung des Prüfverfahrens ist in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.14 "Explosionsgefahr" gegeben. Sie enthält auch die Einstufungskriterien. Die Angaben sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitt A.14 "Explosionsgefahr". Laut GHS gelten eigene Prüfverfahren und Einstufungskriterien. Eine Prüfung auf Explosionsgefahr im Sinne A.14, EG-Richtlinie 67/548/EWG, gibt es nicht. Somit existiert auch die Gefahrenbezeichnung "explosionsgefährlich" nicht.
GLP
s.o.
Brandfördernde/Oxidierende Eigenschaften
Brandfördernde/Oxidierende Eigenschaften
**Definition:**Die brandfördernden/oxidierenden Eigenschaften gehören zu den sicherheitstechnischen Eigenschaften. Bezüglich Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase wird eine qualitative Aussage darüber getroffen, ob die Brandgefahr bzw. die Heftigkeit eines Brandes in beträchtlicher Weise erhöht wird, wenn es zu einer Berührung mit anderen entzündbaren bzw. bereits brennenden Stoffen kommt. In Abhängigkeit davon, wie stark die Eigenschaft ausgeprägt ist, wird eine Einstufung der Stoffe vorgenommen.
**Zusätzliche Information:**Zur Beschreibung der hier betrachteten Stoffeigenschaft wurden bislang die Begriffe brandfördernd und oxidierend verwendet. Wenngleich beide Begriffe synonym sind, wurde brandfördernd insbesondere für Feststoffe und Flüssigkeiten benutzt, oxidierend für Gase. Laut GHS, Globally Harmonized System, gilt die einheitliche Bezeichnung oxidierend. Davon abweichend wird in bestimmten Bereichen auch folgende Bezeichnung akzeptiert "entzündend (oxidierend) wirkend".
Oxidierende Stoffe müssen selbst nicht brennbar sein. Sie können aber entzündend auf brennbare Stoffe wirken, wenn sie mit diesen in Berührung kommen und verursachen auf diese Weise die spontane Entstehung eines Brandes. Im Allgemeinen basiert diese entzündende bzw. brandfördernde Wirkung auf einer Sauerstoffübertragung auf die andere Substanz.
Peroxide, die die chemische Peroxo-Struktureinheit (–O–O–) im Molekül enthalten, gelten per Definition als oxidierend. An dieser Stelle sei erwähnt, dass organische Peroxide zusätzlich auch selbst brennbar sind und somit für diese Stoffe die Notwendigkeit der Berührung eines anderen Stoffes entfällt, um eine Brandgefahr darzustellen. Aufgrund anderer gefährlicher Stoffeigenschaften, die organische Peroxide besitzen, z.B. besteht die Möglichkeit der explosiven Zersetzung, nehmen sie jedoch eine Sonderstellung innerhalb der gefährlichen Stoffe ein. Sie werden daher separat betrachtet und eingestuft. Zum Zwecke der Einstufung der Stoffe bezüglich der oxidierenden Eigenschaften gibt es bestimmte Kriterien. Falls diese Kriterien nicht erfüllt sind, entfällt die Einstufung der Stoffe. So gilt Luft beispielsweise nicht als oxidierend im Sinne der hier vorgestellten oxidierenden/-brandfördernden Eigenschaften, wenngleich ein bestimmtes Oxidationspotential bezüglich anderer Stoffe vorhanden ist. Dies wird dadurch deutlich, dass in Abwesenheit von Luft (und anderer Oxidationsmittel) ein Brand gar nicht erst entstehen kann. In Abhängigkeit vom Aggregatzustand des betrachteten Stoffs sind laut GHS folgende Einstufungen (Kategorien) mit den dazugehörigen Gefahrenhinweisen vorgesehen:
Einstufung oxidierender FeststoffeGefahrenhinweis:Kategorie 1: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.Kategorie 2: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.Kategorie 3: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
Einstufung oxidierender FlüssigkeitenGefahrenhinweis:Kategorie 1: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.Kategorie 2: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
Einstufung oxidierender GaseGefahrenhinweis:Kategorie 1: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
Methode
**Messung:**Feststoffe: Die Untersuchung möglicher oxidierender Eigenschaften erfolgt bei festen Stoffen in Form einer Schüttung, die aus der zu untersuchenden Substanz und einer brennbaren Substanz (Cellulose) besteht. Es werden Abbrandgeschwindigkeiten gemessen und diese mit einem Referenzsystem verglichen, bei dem zur Verbrennung der Cellulose ein bestimmtes Standardoxidationsmittel verwendet wird.
Flüssigkeiten: Zur Untersuchung der oxidierenden Eigenschaften einer Flüssigkeit wird diese zusammen mit einer brennbaren Substanz (Cellulose) in einem Druckgefäß erhitzt. Die chemische Reaktion zwischen der oxidierenden Flüssigkeit und der brennbaren Substanz führt zu einer Druckerhöhung im Druckgefäß. Maßgebend ist die Zeit zum Erreichen eines bestimmten Druckes verglichen mit der Zeit, die das Referenzsystem benötigt. Gase: Um ein unbekanntes Gas auf sein Oxidationsvermögen zu prüfen, wird eine definierte Mischung mit Stickstoff hergestellt (61,5 Mol-% Stickstoff, 38,5 Mol-% zu prüfendes Gas) und dieses Gasgemisch schrittweise mit Ethan versetzt. Mit den erzeugten Gasmischungen werden Zündversuche durchgeführt. Tritt eine Entzündung auf, so wirkt die Prüfsubstanz wesentlich stärker oxidierend als Luft. Das Oxidationsvermögen eines Gases bzw. eines Gasgemisches lässt sich auch ohne experimentelle Prüfung über das Oxidationspotential bestimmen. Die Berechnung erfolgt nach ISO 10156 und setzt die Kenntnis der einzelnen Sauerstoffäquivalenzkoeffizienten Ci der Gase i des zu untersuchenden Gasgemisches und die jeweiligen Stoffmengenanteile xi voraus. Wenn das berechnete Oxidationspotential größer als 21 ist, wirkt das Gas stärker oxidierend als Luft. Laut GHS wird ein Gas jedoch erst ab einem Oxidationspotential von 23,5 als oxidierend eingestuft.
**Anerkannte Prüfverfahren:**Genaue Prüfvorschriften und Einstufungskriterien für Feststoffe und Flüssigkeiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil A des Anhangs unter A.17 "Brandfördernde Eigenschaften (Feststoffe)" und A.21 "Brandfördernde Eigenschaften (flüssige Stoffe)" gegeben. Diese Angaben sind identisch mit denen der EG-Richtlinie 67/548/EWG, Anhang V, Abschnitte A.17 "Brandfördernde Eigenschaften (Feststoffe)" und A.21 "Brandfördernde Eigenschaften (flüssige Stoffe)".
Als Prüfmethode für das Oxidationsvermögen von Gasen wird im Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht (ADR, GefStoffV) die Methode der ISO 10156 (1996) Nr. 5.2 bzw. ISO 10156-2 (2005) angegeben.
Laut GHS sind die in den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, aufgeführten Prüfverfahren und Einstufungskriterien relevant. Für oxidierende Feststoffe gilt die Prüfung O.1, für oxidierende Flüssigkeiten die Prüfung O.2. Bezüglich oxidierender Gase ist die Methode der ISO 10156 genannt (neuer Entwurf: EN ISO 10156 (2008-09)).
GLP
s.o.
Geruch
Geruch
Gemeint ist die verbale Beschreibung des Geruches mit allgemein üblichen Begriffen wie kaffeeartig, zwiebelartig, zitronig, etc. Infolge der Komplexität des Gebietes sind zahlreiche Systeme zur Klassifizierung der Geruchsqualitäten erdacht worden. Eine einheitliche wider-spruchsfreie reproduzierbare Systematik von Geruchsbezeichnungen existiert nicht.
Geruchsbeschreibung
Gibt an, wie der Geruch empfunden wird bzw. woran er erinnert
Geruchsschwelle
Geruchsschwelle (Literaturwertestring)
Die Geruchsschwelle ist die kleinste Konzentration, bei der ein Stoff durch seinen charakteristischen Geruch wahrgenommen werden kann. Die Geruchsschwellenwerte sind nur als orientierende Werte anzusehen, da die Fähigkeit Gerüche wahrzunehmen bei einzelnen Menschen unterschiedlich ausgeprägt ist.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Farbe
Farbe
Unter Farbe wird hier die subjektive Beschreibung des Farbeindruckes verstanden, den dieser Stoff beim Betrachter hinterlässt.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Geschmack
Geschmack
Gefordert ist die verbale Beschreibung des Geschmacks mit allgemein üblichen Begriffen wie scharf, süß, sauer, bitter etc. Wie beim Geruch ist die Beurteilung subjektiv; es gibt keine re-produzierbare Systematik von Geschmacksbezeichnungen.
Methode
s.o.
GLP
s.o.
Sonstige PC-Eigenschaft
Sonstige PC-Eigenschaft
Unter diesem Punkt wird beschrieben, wie sich ein Stoff in/auf Wasser verhält,
- B.:
- Ätzende Mischung
- Angefeuchtete angelöste Substanz sinkt ab.
- Vollständig mischbar. Mischung schwimmt.
- Stoff schwimmt auf Meerwasser.
Nicht aufgeführt werden sollen hier Angaben, die durch andere Sachverhalte abgedeckt werden, wie - Sehr heftige Reaktion -, - Leicht löslich (17 %) -.
PC-Wert (Literaturwertestring)
PC-Parameter
Untere Explosionsgrenze, Staubgruppe (aufgewirbelter Staub)
DefinitionDie untere Explosionsgrenze (Hinweis 1) des aufgewirbelten Staubs ist eine sicherheitstechnische Kenngröße, die aussagt, ab welcher Konzentration der betrachtete Staub im Gemisch mit Luft explosionsfähig ist. Bei der Konzentrationsangabe handelt es sich um einen Grenzwert, der unter den betrachteten Bedingungen kein explosionsfähiges Mischungsverhältnis beschreibt.Die untere Explosionsgrenze ist temperatur- und druckabhängig. Ihre Bestimmung erfolgt durch Explosionsversuche, die nach oder in Anlehnung an genormte Verfahren in standardisierten Prüfapparaturen durchgeführt werden. Sofern nicht anders ausgewiesen, beziehen sich angegebene Explosionsgrenzen auf einen Anfangsdruck der Staub/Luft-Gemische von 101,325 kPa und auf eine Anfangstemperatur von 25 °C (Standardbedingungen).Die GSBL-Standardeinheit der unteren Explosionsgrenze ist g/m³ (Gramm pro Kubikmeter; Masse des Staubs bezogen auf das Volumen des Staub/Luft-Gemisches).
- Hinweis 1: Eine veraltete Bezeichnung für Explosionsgrenze ist Zündgrenze.
Zusätzliche InformationAufgewirbelte Stäube im Gemisch mit Luft sind für eine bestimmte Temperatur und einen bestimmten Druck nur innerhalb bestimmter Mischungsverhältnisse (ein bestimmter Bereich von Staubkonzentrationen) explosionsfähig. Explosionsfähig bedeutet, dass aufgrund vorhandener Zündquellen (Energiezufuhr durch Funke, Flamme, heiße Oberfläche, o. ä.) eine Verbrennungsreaktion im Staub/Luft-Gemisch ausgelöst werden kann, die sich rasant fortpflanzt, ohne dass hierzu ein weiterer Luftzutritt oder eine weitere Energiezufuhr erforderlich ist (selbsterhaltene Reaktion). Gleichzeitig wird ein sprunghafter Anstieg von Druck und Temperatur (oder nur des Drucks) verzeichnet.Die Gesamtheit aller explosionsfähigen Staubkonzentrationen bildet den sogenannten Explosionsbereich des betrachteten Staubs. Der Beginn bzw. das Ende dieses Bereichs wird durch die untere und die obere Explosionsgrenze markiert, die selbst aber nicht zum Explosionsbereich gehören. Sie stellen also für die gegebenen Temperatur- und Druckbedingungen keine explosionsfähigen Gemische dar. Aufgrund der Temperatur- und Druckabhängigkeit der Explosionsgrenzen können sich diese verschieben, sobald sich die Anfangsbedingungen Temperatur und Druck ändern. Im Allgemeinen wird bei Stäuben nur die untere Explosionsgrenze bestimmt; alle Konzentrationen oberhalb der unteren Explosionsgrenze gelten als explosionsfähig (Hinweis 2).
- Hinweis 2: Im Gegensatz zu brennbaren Stäuben werden für entzündbare Gase und Flüssigkeiten (bzw. deren Dämpfe) grundsätzlich beide Explosionsgrenzen bestimmt und Angegeben, also die untere und die obere.
Die Zuverlässigkeit der Staubkonzentrationswerte, die als untere Explosionsgrenze angegeben werden, hängt direkt von der Qualität der Homogenität der untersuchten Staub/Luft-Gemische zum Zeitpunkt der Zündung ab. Die Realisierung homogener Gemische ist daher für das Ergebnis der Explosionsgrenzenbestimmung von entscheidender Bedeutung. Zur Durchführung der Zündversuche werden die Stäube in den Reaktionsbehälter eingeblasen. Die hieraus resultierenden Turbulenzen werden ausgenutzt, um den Staub mit der im Behälter befindlichen Luft zu vermischen und ihn für eine gewisse Dauer in der Schwebe zu halten. Die Zündverzögerungszeit, die die Zeit zwischen dem Beginn des Staubeinblasens und dem Auslösen der Zündquelle ist, hat dabei einen wesentlichen Einfluss auf die Stärke der Turbulenz, die zum Zeitpunkt der Zündung herrscht, und damit auch auf die Homogenität des erzeugten Staub/Luft-Gemisches.
Die untere Explosionsgrenze hängt im besonderen Maße auch von der physikalischen Beschaffenheit des zu untersuchenden Staubs ab. In diesem Zusammenhang sind in erster Linie die Teilchengröße der Staubpartikel bzw. die Teilchengrößenverteilung sowie der Feuchtegehalt des Staubs zu nennen. Prinzipiell verringert sich der Wert der unteren Explosionsgrenze mit kleiner werdenden Partikeln (feinere Stäube bzw. höherer Feinstaubanteil) und mit abnehmender Feuchte. Ohne nähere Informationen zur physikalischen Beschaffenheit der untersuchten Stäube sind angegebene Explosionsgrenzen im Prinzip nicht interpretierbar. Zur besseren Vergleichbarkeit von Prüfergebnissen fordert die Richtlinie VDI 2263 daher, dass Stäube im getrockneten Zustand und in abgesiebter Form zu untersuchen sind, so dass die maximale Teilchengröße nicht größer als 63 µm ist. Diese Festlegungen gelten aber nicht zwingend, da Stäube häufig unter Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen geprüft werden müssen. Laut der Norm DIN EN 14034-3, die die Prüfbedingungen zur Bestimmung der unteren Explosionsgrenze festlegt, gibt es solche Vorgaben bezüglich Absiebung und Trocknung der Staubproben nicht. Die Norm fordert aber in jedem Fall, dass in den Prüfberichten Informationen zur Teilchengrößenverteilung und zur Feuchte angegeben sind. Nur so bleibt nachvollziehbar, was untersucht wurde.
MessungZur Ermittlung der unteren Explosionsgrenze werden geschlossene explosionsdruckfeste Behälter benutzt, wie sie auch für die Bestimmung des maximalen Explosionsüberdrucks pmax und des maximalen zeitlichen Druckanstiegs (dp/dt)max bzw. des KSt-Werts (Hinweis 3) verwendet werden. Eine mögliche Prüfapparatur ist der sogenannte 1-Kubikmeter-Behälter, eine andere Prüfapparatur die sogenannte 20-Liter-Kugel. Als Zündquelle werden im 1-Kubikmeter-Behälter zwei chemische (pyrotechnische) Zünder mit einer Gesamtenergie von 10 kJ eingesetzt (2 x 5 kJ). Demgegenüber beträgt die Zündenergie in der 20-Liter-Apparatur nur 2 kJ (2 x 1 kJ). Bei beiden Prüfapparaturen befindet sich die zu untersuchende Staubprobe in einem Vorratsbehälter, aus dem sie mittels Druckluft in die Explosionskammer eingeblasen und dort gezündet wird. Eine typische Startkonzentration des Staubs in Luft liegt bei mehreren Hundert Gramm pro Kubikmeter.
- Hinweis 3: Der KSt-Wert ist der auf ein Volumen von 1 m³ bezogene maximale zeitliche Druckanstieg (dp/dt)max.
Die zeitliche Entwicklung des Drucks nach Auslösen der Zündquelle wird über Drucksensoren aufgezeichnet. Das Ergebnis eines Zündversuchs wird erst dann als Explosion bewertet, wenn die Drucksteigerung mindestens 0,5 bar (gemäß VDI 2263-1) bzw. 0,3 bar (gemäß DIN EN 14034-3) bezogen auf den Anfangsdruck beträgt (Druckschwellenkriterium). In diesem Fall gilt der Staub in der untersuchten Form (stoffliche Zusammensetzung, Teilchengrößenverteilung, Feuchte, etc.) im Gemisch mit Luft als staubexplosionsfähig und die zugehörige Staubkonzentration ist Teil des Explosionsbereichs. Die Staubkonzentration wird so lange verringert, bis keine Staubexplosionsfähigkeit nachgewiesen wird. Die so ermittelte Staubkonzentration ist die untere Explosionsgrenze.Näherungsweise lässt sich die untere Explosionsgrenze auch aus den Untersuchungen in der modifizierten Hartmann-Apparatur abschätzen, bei der es sich um ein offenes Gefäß handelt (Apparatur wird insbesondere bei der Vorprüfung auf Staubexplosionsfähigkeit gemäß Richtlinie VDI 2263-1 verwendet). Dieses besteht aus einem senkrecht stehenden Glasrohr, dessen oberes Ende mit einem lose aufliegenden Klappdeckel versehen ist. Als Zündquelle dient ein Induktionsdauerfunken (ca. 0,2 kVA) oder eine Glühwendel (1200 °C). Die Staubprobe wird auf dem Boden des Rohres angehäuft und mittels eines Luftstoßes aufgewirbelt. Auch hier werden die Zündversuche unter Variation der Staubkonzentration durchgeführt, wobei das Reaktionsverhalten visuell beobachtet wird. Wird eine Flammenausbreitung mit oder ohne Abheben des Deckels festgestellt (optisches Kriterium), so gilt das untersuchte Staub/Luft-Gemisch als staubexplosionsfähig und die Staubkonzentration muss weiter reduziert werden, bis die untere Explosionsgrenze erreicht ist. Wird für keine der untersuchten Staubkonzentrationen eine Flammenausbreitung beobachtet, können keine eindeutigen Aussagen bezüglich der Explosionsfähigkeit getroffen werden. In diesem Fall müssen Untersuchungen in einer geschlossenen Apparatur erfolgen.
Anerkannte Prüfverfahren\ Die Bestimmung der unteren Explosionsgrenze des aufgewirbelten Staubs wird in der Norm DIN EN 14034-3 beschrieben. Angaben zum Prüfverfahren finden sich auch in der Richtlinie VDI 2263 Blatt 1.
Minimaler Messwert (Literaturwertestring)
Die einzelnen Stäube der Staubgruppe weisen aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit (physikalische Beschaffenheit, enthaltene Begleitstoffe, Verunreinigungen usw.) unterschiedliche Werte für die untere Explosionsgrenze auf. Der minimale Messwert ist der kleinste Wert aller verfügbaren unteren Explosionsgrenzen innerhalb der Staubgruppe, der maximale Messwert der größte Wert.
Der minimale Messwert und der maximale Messwert bilden die Grenzwerte der Bandbreite der unteren Explosionsgrenze (es ist nicht der Explosionsbereich zwischen der unteren und der oberen Explosionsgrenze gemeint); der minimale Messwert ist hierbei der sicherheitstechnisch relevante Grenzwert. Staubkonzentrationen oberhalb der unteren Explosionsgrenze werden als explosionsfähig betrachtet. Die obere Explosionsgrenze ist für Stäube im Allgemeinen nicht festlegbar bzw. bestimmbar.
Es ist zu beachten, dass die angegebenen Grenzwerte der unteren Explosionsgrenze von der zugrunde liegenden Datenbasis abhängen. Diese ist beschränkt.
Belastbarkeit des minimalen Messwerts als Grenzwert
Die Belastbarkeit liefert eine Aussage, ob es wahrscheinlich ist, dass ein noch nicht untersuchter Staub, der der Beschreibung der betrachteten Staubgruppe entspricht, mit seiner unteren Explosionsgrenze den angegebenen minimalen Messwert - also den sicherheitstechnisch relevanten Grenzwert - unterschreitet. Eine Schlussfolgerung dahingehend, wo die untere Explosionsgrenze des noch nicht untersuchten Staubs liegt, ist nicht möglich.
Die Belastbarkeit des minimalen Messwerts als Grenzwert wird von einem Staubexperten eingeschätzt (3-stufiges Ranking). Diese Einschätzung erfolgt anhand der Daten, die für die Auswertung zur Verfügung stehen (Anzahl und Streuung der Werte innerhalb der Gruppe, Korngrößenverteilung der Stäube usw.), insbesondere aber auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen.
Maximaler Messwert (Literaturwertestring)
Siehe Minimaler Messwert
Name des Staubs (bzgl. des maximalen Messwerts)
Methode
Die Aussagen zur Methode geben Auskunft darüber, wie die Daten zur Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert) ermittelt wurden.
Bemerkungen
Die Bemerkungen dienen dazu, auf bestimmte Besonderheiten einzugehen, die für die Interpretation der Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert) von Bedeutung sind.
Maximaler Explosions-Überdruck, Staubgruppe (aufgewirbelter Staub)
DefinitionDer maximale Explosionsüberdruck (Hinweis 1) pmax des aufgewirbelten Staubs ist eine sicherheitstechnische Kenngröße, die unter systematischer Veränderung der Staubkonzentration im Gemisch mit Luft unter vorgeschriebenen Prüfbedingungen ermittelt wird. Er ist der höchste aller Explosionsüberdrücke pex, bezogen auf den Anfangsdruck, und ergibt sich für eine ganz bestimmte Staubkonzentration.Der maximale Explosionsüberdruck ist von den Anfangsbedingungen Druck und Temperatur abhängig. Sofern nicht anders ausgewiesen, beziehen sich angegebene maximale Explosionsüberdrücke auf einen Anfangsdruck der Staub/Luft-Gemische von 101,325 kPa und auf eine Anfangstemperatur von 25 °C (Standardbedingungen).Die GSBL-Standardeinheit des maximalen Explosionsüberdrucks ist bar (nicht kPa).
- Hinweis 1: Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Stäuben die Explosionsdrücke stets als Überdruck bezogen auf den Anfangsdruck p0 angegeben werden. In der Regel gilt: p0 = 101.325 kPa (ca. 1 bar). In anderen wissenschaftlichen Bereichen hingegen werden Drücke als Absolutdruck dargestellt, wie es beispielsweise für Explosionsversuche mit Brenngas/Luft-Gemischen die Regel ist.
Zusätzliche InformationJede explosionsartig verlaufende Reaktion ist durch einen schnellen Druckanstieg gekennzeichnet, der zu einem bestimmten Explosionsüberdruck pex führt (höchster Druckwert während der Reaktion). In Abhängigkeit von der Konzentration des betrachteten Staubs im Gemisch mit Luft werden unterschiedliche Werte für pex erreicht. Der höchste Explosionsüberdruck pex, der sich für eine ganz bestimmte Staubkonzentration ergibt, wird als maximaler Explosionsüberdruck pmax bezeichnet. Zur Auslegung konstruktiver Explosionsschutzmaßnahmen (Hinweis 2) ist er von herausragender Bedeutung. In der Regel ist der maximale Explosionsüberdruck unabhängig vom Volumen des Reaktionsbehälters.
- Hinweis 2: Diese Maßnahmen sind: Explosionsfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung und Explosionsunterdrückung.
Die Versuche zur Bestimmung des maximalen Explosionsüberdrucks pmax werden vorzugsweise in kugelförmigen Behältern mit einem Volumen größer/gleich 20 L durchgeführt. In der Regel erfolgen die Untersuchungen in der sogenannten 20-Liter-Kugel oder im sogenannten 1-Kubikmeter-Behälter. Von der Kugelform abweichende Behältergeometrien führen im Allgemeinen zu niedrigeren Druckwerten. Von besonderer Bedeutung bei den Explosionsversuchen ist das Vorliegen eines hinreichend homogenen Staub/Luft-Gemisches zum Zeitpunkt der Zündung. Dies lässt sich über das Ausnutzen von Turbulenzen im Reaktionsbehälter realisieren, die eine Folge des Staubeinblasens sind und die den Staub für eine gewisse Dauer in der Schwebe halten. Die Zündverzögerungszeit, die die Zeit zwischen dem Beginn des Staubeinblasens und dem Auslösen der Zündquelle ist, hat dabei einen entscheidenden Einfluss auf die Stärke der Turbulenz, die zum Zeitpunkt der Zündung vorhanden ist. Grundsätzlich führen kurze Verzögerungszeiten zu hohen Turbulenzwerten. Die gewählte Zündverzögerungszeit wirkt sich aber nicht nur auf die Stärke der Turbulenz aus. Über die zum Zündzeitpunkt vorhandene Turbulenz wird letztendlich der gesamte Explosionsverlauf beeinflusst. Notwendigerweise wirkt sich dies auch auf die Werte des Explosionsüberdrucks pex aus. Dieser erreicht für eine gegebene Staubmenge seinen Höchstwert, wenn die Zündung zu dem Zeitpunkt vorgenommen wird, an dem der zu untersuchende Staub aus dem Vorratsbehälter gerade vollständig ausgetragen worden ist. Die entsprechende Zündverzögerungszeit beträgt etwa 0,6 s im 1-Kubikmeter-Behälter. Aus diesem Grund ist für alle Explosionsversuche, die in dieser Prüfapparatur durchgeführt werden, die Zündverzögerungszeit auf 0,6 s festgelegt. Um für Explosionsversuche in der 20-Liter-Kugel vergleichbare Prüfergebnisse zu erzielen, beträgt sie hier 0,06 s.Es ist zu beachten, dass auch die Teilchengröße der Staubpartikel bzw. die Teilchengrößenverteilung sowie der Feuchtegehalt das Prüfergebnis beeinflussen: Der maximale Explosionsüberdruck nimmt mit abnehmender Teilchengröße (feinere Stäube bzw. höherer Feinstaubanteil) und mit abnehmendem Feuchtegehalt zu. Ohne nähere Informationen zur physikalischen Beschaffenheit der untersuchten Stäube sind angegebene maximale Explosionsüberdrücke im Prinzip nicht interpretierbar. Zur besseren Vergleichbarkeit von Prüfergebnissen fordert die Richtlinie VDI 2263 daher, dass Stäube im getrockneten Zustand und in abgesiebter Form zu untersuchen sind, so dass die maximale Teilchengröße nicht größer als 63 µm ist. Diese Festlegungen gelten aber nicht zwingend, da Stäube häufig unter Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen geprüft werden müssen. Laut der Norm DIN EN 14034-1, die die Prüfbedingungen zur Bestimmung des maximalen Explosionsüberdrucks pmax festlegt, gibt es solche Vorgaben bezüglich Absiebung und Trocknung der Staubproben nicht. Die Norm fordert aber in jedem Fall, dass in den Prüfberichten Informationen zur Teilchengrößenverteilung und zur Feuchte angegeben sind. Nur so bleibt nachvollziehbar, was untersucht wurde.
MessungZur Ermittlung des maximalen Explosionsüberdrucks pmax werden geschlossene explosionsdruckfeste Behälter benutzt. Zum überwiegenden Teil findet in der Praxis die sogenannte 20-Liter-Kugel Verwendung. Eine andere mögliche Prüfapparatur ist der sogenannte 1-Kubikmeter-Behälter. In beiden Prüfapparaturen werden zwei chemische (pyrotechnische) Zünder mit einer Gesamtenergie von 10 kJ (2 × 5 kJ) als Zündquelle eingesetzt. Die Zeit zwischen dem Beginn des Staubeinblasens und dem Auslösen der Zündquelle beträgt in der 20-Liter-Apparatur 0,06 s, im 1-Kubikmeter-Behälter 0,6 s.Bei beiden Prüfapparaturen befindet sich die zu untersuchende Staubprobe in einem Vorratsbehälter, aus dem sie mittels Druckluft in die Explosionskammer eingeblasen wird. Die einzelnen Zündversuche erfolgen unter Variation der Staubkonzentration über einen weiten Bereich; gegebenenfalls überschreitet die Staubkonzentration dabei den Wert von 1000 g/m³. Für jeden einzelnen Zündversuch wird über Drucksensoren die zeitliche Entwicklung des Drucks aufgezeichnet. Aus den erhaltenen Druck/Zeit-Kurven lassen sich dann die jeweiligen Werte des Explosionsüberdrucks pex (höchster Druck während der Explosion) bestimmen. Der höchste Wert aller ermittelten Explosionsüberdrücke pex ist schließlich der maximale Explosionsüberdruck pmax.
Anerkannte Prüfverfahren\ Das Prüfverfahren zur Bestimmung des maximalen Explosionsüberdrucks pmax des aufgewirbelten Staubs ist in der Norm DIN EN 14034-1 beschrieben. Angaben zum Prüfverfahren finden sich auch in der Richtlinie VDI 2263 Blatt 1.
Minimaler Messwert (Literaturwertestring)
Die einzelnen Stäube der Staubgruppe weisen aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit (physikalische Beschaffenheit, enthaltene Begleitstoffe, Verunreinigungen usw.) unterschiedliche Werte für den maximalen Explosionsüberdruck auf. Der minimale Messwert ist der kleinste Wert aller verfügbaren maximalen Explosionsüberdrücke innerhalb der Staubgruppe, der maximale Messwert der größte Wert.
Der minimale Messwert und der maximale Messwert bilden die Grenzwerte der Bandbreite des maximalen Explosionsüberdrucks; der maximale Messwert ist hierbei der sicherheitstechnisch relevante Grenzwert. Es ist zu beachten, dass die angegebenen Grenzwerte von der zugrunde liegenden Datenbasis abhängen. Diese ist beschränkt.
Maximaler Messwert (Literaturwertestring)
Siehe Minimaler Messwert.
Belastbarkeit des maximalen Messwerts als Grenzwert
Die Belastbarkeit liefert eine Aussage, ob es wahrscheinlich ist, dass ein noch nicht untersuchter Staub, der der Beschreibung der betrachteten Staubgruppe entspricht, mit seinem maximalen Explosionsüberdruck den angegebenen maximalen Messwert - also den sicherheitstechnisch relevanten Grenzwert - überschreitet. Eine Schlussfolgerung dahingehend, wie groß der maximale Explosionsüberdruck des noch nicht untersuchten Staubs ist, ist nicht möglich.
Die Belastbarkeit des maximalen Messwerts als Grenzwert wird von einem Staubexperten eingeschätzt (3-stufiges Ranking). Diese Einschätzung erfolgt anhand der Daten, die für die Auswertung zur Verfügung stehen (Anzahl und Streuung der Werte innerhalb der Gruppe, Korngrößenverteilung der Stäube usw.), insbesondere aber auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen.
Methode
Die Aussagen zur Methode geben Auskunft darüber, wie die Daten zur Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert) ermittelt wurden.
Bemerkungen
Die Bemerkungen dienen dazu, auf bestimmte Besonderheiten einzugehen, die für die Interpretation der Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert) von Bedeutung sind.
K_ST-Wert, Staubgruppe (aufgewirbelter Staub)
Definition
Der KSt-Wert (Hinweis 1) ist eine sicherheitstechnische Kenngröße des aufgewirbelten Staubs, die unter systematischer Veränderung der Staubkonzentration im Gemisch mit Luft unter vorgeschriebenen Prüfbedingungen ermittelt wird. Der KSt-Wert ist der auf ein geschlossenes Volumen von 1 m³ bezogene maximale zeitliche Druckanstieg (Hinweis 2) (dp/dt)max, wie er im Falle einer Staubexplosion auftreten könnte. Er ergibt sich für eine ganz bestimmte Staubkonzentration.Der KSt-Wert ist temperatur- und druckabhängig. Sofern nicht anders ausgewiesen, beziehen sich angegebene KSt-Werte auf einen Anfangsdruck der Staub/Luft-Gemische von 101,325 kPa und auf eine Anfangstemperatur von 25 °C (Standardbedingungen).
Die GSBL-Standardeinheit des KSt-Werts ist bar m s-¹.
- Hinweis 1: Synonym: Kmax . Bei KSt verdeutlicht der Index "St", dass es sich um eine sicherheitstechnische Kenngröße der Stäube handelt. In Analogie hierzu gibt es für entzündbare Gase und Flüssigkeiten (bzw. deren Dämpfe) den KG-Wert.
- Hinweis 2: Dies kann als Maß für die Heftigkeit einer Explosion betrachtet werden.
Zusätzliche Information
Jede explosionsartig verlaufende Reaktion ist durch einen schnellen Druckanstieg gekennzeichnet, der zu einem bestimmten Explosionsüberdruck pex führt (höchster Überdruck während der Reaktion). Aus dem Explosionsüberdruck, der in geschlossenen Behältern bestimmt wird, und aus der Zeitdifferenz zwischen Zündung und Erreichen dieses Drucks ließe sich der mittlere zeitliche Druckanstieg berechnen. Sicherheitstechnisch relevanter ist jedoch der höchste zeitliche Druckanstieg (dp/dt)ex, der innerhalb der Zeitspanne zwischen Zündung und dem Erreichen des Explosionsüberdrucks pex durchlaufen wird.In Abhängigkeit von der Staubkonzentration im Gemisch mit Luft ergeben sich jeweils unterschiedliche Werte für pex und (dp/dt)ex. Ihre Maximalwerte werden als maximaler Explosionsüberdruck pmax bzw. als maximaler zeitlicher Druckanstieg (dp/dt)max bezeichnet und gelten für ganz bestimmte Staubkonzentrationen (Hinweis 3). Beide Maximalwerte sind wichtige sicherheitstechnische Kenngrößen, die bei der Auslegung konstruktiver Explosionsschutzmaßnahmen (Hinweis 4) eine bedeutende Rolle spielen.
- Hinweis 3: Die zu pmax und (dp/dt)max zugehörigen Staubkonzentrationen sind im Allgemeinen nicht identisch.
- Hinweis 4: Diese Maßnahmen sind: Explosionsfeste Bauweise,Explosionsdruckentlastung und Explosionsunterdrückung
Während der maximale Explosionsüberdruck pmax in der Regel nicht vom Volumen des Reaktionsbehälters abhängig ist, muss die Volumenabhängigkeit bei (dp/dt)max beachtet werden. Zum Zwecke der Vergleichbarkeit von (dp/dt)max-Werten, die unter Verwendung von Reaktionsbehältern mit unterschiedlichen Volumina bestimmt wurden, werden diese in eine volumenunabhängige Form umgerechnet. Mit Hilfe des kubischen Gesetzes (Hinweis 5) erfolgt diese Umrechnung durch Multiplikation von (dp/dt)max mit der dritten Wurzel des Volumens des Reaktionsbehälters (Hinweis 6) (V¹/³). Es resultiert eine Konstante, die als KSt-Wert bezeichnet wird: KSt = (dp/dt)max V¹/³.
- Hinweis 5: Die Grenzen der Anwendbarkeit des gesetzes müssen beachtet werden. Die Gültigkeit des Gesetzes ist insbesondere für Reaktionsbehälter mit Kugelförmiger Geometrie gegeben.
- Hinweis 6: Die Multiplikation bewirkt eine Normierung; es wird auf das Volumen von 1 m³ normiert.
Der KSt-Wert ist demnach der auf ein Volumen von 1 m³ bezogene maximale zeitliche Druckanstieg. Der KSt-Wert wächst mit größer werdendem Anfangsdruck des Staub/Luft-Gemisches und mit größer werdender Turbulenz bei der Staubaufwirbelung. Eine Übertragung des KSt-Werts auf verschiedene Apparategrößen ist streng genommen aber nur bei ähnlichen Geometrien möglich. Zuverlässige KSt-Werte werden erhalten, wenn die Explosionsversuche in einem kugelförmigen Behälter mit einem Volumen größer/gleich 20 L durchgeführt werden. In der Regel erfolgen die Untersuchungen in der sogenannten 20-Liter-Kugel oder im sogenannten 1‑Kubikmeter‑Behälter. Von der Kugelform abweichende Behältergeometrien führen im Allgemeinen zu anderen KSt-Werten. Auf der Grundlage der Größe des KSt-Werts erfolgt dann die Zuordnung der Stäube zu einer der Staubexplosionsklassen St 1, St 2 oder St 3 (aufsteigende Heftigkeit der Explosion). Von besonderer Bedeutung bei den Explosionsversuchen ist das Vorliegen eines hinreichend homogenen Staub/Luft-Gemisches zum Zeitpunkt der Zündung. Dies lässt sich über das Ausnutzen von Turbulenzen im Reaktionsbehälter realisieren, die eine Folge des Staubeinblasens sind und die den Staub für eine gewisse Dauer in der Schwebe halten. Die Zündverzögerungszeit, die die Zeit zwischen dem Beginn des Staubeinblasens und dem Auslösen der Zündquelle ist, hat dabei einen entscheidenden Einfluss auf die Stärke der Turbulenz, die zum Zeitpunkt der Zündung vorhanden ist. Grundsätzlich führen kurze Verzögerungszeiten zu hohen Turbulenzwerten. Die gewählte Zündverzögerungszeit wirkt sich aber nicht nur auf die Stärke der Turbulenz aus. Über die zum Zündzeitpunkt vorhandene Turbulenz wird letztendlich der gesamte Explosionsverlauf beeinflusst. Notwendigerweise wirkt sich dies auch auf die Werte des höchsten zeitlichen Druckanstiegs (dp/dt)ex und auf die Werte des Explosionsüberdrucks pex aus. Der Explosionsüberdruck pex erreicht für eine gegebene Staubmenge seinen Höchstwert, wenn die Zündung zu dem Zeitpunkt vorgenommen wird, an dem der zu untersuchende Staub aus dem Vorratsbehälter gerade vollständig ausgetragen worden ist. Die entsprechende Zündverzögerungszeit beträgt etwa 0,6 s, wenn als Prüfapparatur ein 1-Kubikmeter-Behälter verwendet wird. Ein Verkürzen der Zündverzögerungszeit auf unter 0,6 s, die mit stärkerer Turbulenz einher geht, bewirkt ein weiteres Ansteigen des Werts für den höchsten zeitlichen Druckanstieg (dp/dt)ex. Dennoch wird allen Untersuchungen im 1-Kubikmeter-Behälter vereinbarungsgemäß eine Zündverzögerungszeit von 0,6 s zugrunde gelegt. Es ist zu beachten, dass auch die Teilchengröße der Staubpartikel bzw. die Teilchengrößenverteilung sowie der Feuchtegehalt das Prüfergebnis beeinflussen: Prinzipiell vergrößert sich der KSt-Wert mit kleiner werdenden Partikeln (feinere Stäube bzw. höherer Feinstaubanteil) und mit abnehmender Feuchte. Ohne nähere Informationen zur physikalischen Beschaffenheit der untersuchten Stäube sind angegebene KSt-Werte im Prinzip nicht interpretierbar. Zur besseren Vergleichbarkeit von Prüfergebnissen fordert die Richtlinie VDI 2263 daher, dass Stäube im getrockneten Zustand und in abgesiebter Form zu untersuchen sind, so dass die maximale Teilchengröße nicht größer als 63 µm ist. Diese Festlegungen gelten aber nicht zwingend, da Stäube häufig unter Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen geprüft werden müssen. Laut der Norm DIN EN 14034-2, die die Prüfbedingungen zur Bestimmung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs (dp/dt)max festlegt, gibt es solche Vorgaben bezüglich Absiebung und Trocknung der Staubproben nicht. Die Norm fordert aber in jedem Fall, dass in den Prüfberichten Informationen zur Teilchengrößenverteilung und zur Feuchte angegeben sind. Nur so bleibt nachvollziehbar, was untersucht wurde.
Messung
Zur Ermittlung des KSt-Werts werden geschlossene explosionsdruckfeste Behälter benutzt. Zum überwiegenden Teil findet in der Praxis die sogenannte 20-Liter-Kugel Verwendung. Eine andere mögliche Prüfapparatur ist der sogenannte 1-Kubikmeter-Behälter. In beiden Prüfapparaturen werden zwei chemische (pyrotechnische) Zünder mit einer Gesamtenergie von 10 kJ (2 × 5 kJ) als Zündquelle eingesetzt. Die Zeit zwischen dem Beginn des Staubeinblasens und dem Auslösen der Zündquelle beträgt in der 20-Liter-Apparatur 0,06 s, im 1-Kubikmeter-Behälter 0,6 s.Bei beiden Prüfapparaturen befindet sich die zu untersuchende Staubprobe in einem Vorratsbehälter, aus dem sie mittels Druckluft in die Explosionskammer eingeblasen wird. Die einzelnen Zündversuche erfolgen unter Variation der Staubkonzentration über einen weiten Bereich; gegebenenfalls überschreitet die Staubkonzentration dabei den Wert von 1000 g/m³. Für jeden einzelnen Zündversuch wird über Drucksensoren die zeitliche Entwicklung des Drucks während der Verbrennungsreaktion aufgezeichnet. Aus den erhaltenen Druck/Zeit-Kurven werden dann die jeweiligen Werte für (dp/dt)ex bestimmt. Diese lassen sich beispielsweise durch das Anlegen von Tangenten ermitteln. Der höchste (dp/dt)ex-Wert liefert den maximalen zeitlichen Druckanstieg (dp/dt)max, der schließlich zur Berechnung des KSt-Werts verwendet wird.
Anerkannte Prüfverfahren
Das Prüfverfahren zur Bestimmung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs (dp/dt)max, aus dem der KSt-Wert berechnet wird, ist in der Norm DIN EN 14034-2 beschrieben. Angaben zum Prüfverfahren finden sich auch in der Richtlinie VDI 2263 Blatt 1.
Minimaler Messwert (Literaturwertestring)
Die einzelnen Stäube der Staubgruppe weisen aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit (physikalische Beschaffenheit, enthaltene Begleitstoffe, Verunreinigungen usw.) unterschiedliche KSt-Werte auf. Der minimale Messwert ist der kleinste Wert aller verfügbaren KSt-Werte innerhalb der Staubgruppe, der maximale Messwert der größte Wert.Der minimale Messwert und der maximale Messwert bilden die Grenzwerte der Bandbreite des KSt-Werts; der maximale Messwert ist hierbei der sicherheitstechnisch relevante Grenzwert. Es ist zu beachten, dass die angegebenen Grenzwerte von der zugrunde liegenden Datenbasis abhängen. Diese ist beschränkt.
Maximaler Messwert (Literaturwertestring)
Siehe Minimaler Messwert.
Belastbarkeit des maximalen Messwerts als Grenzwert
Die Belastbarkeit liefert eine Aussage, ob es wahrscheinlich ist, dass ein noch nicht untersuchter Staub, der der Beschreibung der betrachteten Staubgruppe entspricht, mit seinem KSt-Wert den angegebenen maximalen Messwert - also den sicherheitstechnisch relevanten Grenzwert - überschreitet. Eine Schlussfolgerung dahingehend, wie groß der KSt-Wert des noch nicht untersuchten Staubs ist, ist nicht möglich.Die Belastbarkeit des maximalen Messwerts als Grenzwert wird von einem Staubexperten eingeschätzt (3-stufiges Ranking). Diese Einschätzung erfolgt anhand der Daten, die für die Auswertung zur Verfügung stehen (Anzahl und Streuung der Werte innerhalb der Gruppe, Korngrößenverteilung der Stäube usw.), insbesondere aber auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen.
Methode
Die Aussagen zur Methode geben Auskunft darüber, wie die Daten zur Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert) ermittelt wurden.
Bemerkungen
Die Bemerkungen dienen dazu, auf bestimmte Besonderheiten einzugehen, die für die Interpretation der Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert) von Bedeutung sind.
Staubexplosionsfähigkeit/Staubexplosionsklasse, Staubgruppe (aufgewirbelter Staub)
Definitionen
**Staubexplosionsfähigkeit:**Die Staubexplosionsfähigkeit ist eine sicherheitstechnische Eigenschaft des aufgewirbelten Staubs, die eine allgemeine Aussage darüber trifft, ob durch Aufwirbeln des Staubs in Luft explosionsfähige Staub/Luft-Gemische gebildet werden können. Diejenigen Stäube, die als explosionsfähig im Gemisch mit Luft gelten, lassen sich mittels geeigneter Prüfmethoden einer Staubexplosionsklasse zuordnen.
**Staubexplosionsklasse:**Die Staubexplosionsklasse ist eine sicherheitstechnische Kenngröße des aufgewirbelten Staubs zur Klassifizierung des zu erwartenden zeitlichen Druckanstiegs einer Explosion, wie er bei dem betrachteten Staub im Gemisch mit Luft im Extremfall auftreten könnte. Die Staubexplosionsklasse leitet sich vom KSt-Wert des aufgewirbelten Staubs ab, der für Standardbedingungen bestimmt wird (Anfangsdruck des Staub/Luft-Gemisches 101,325 kPa, Anfangstemperatur 25 °C). Die ausgewiesenen Staubexplosionsklassen gelten damit ausschließlich für diese Ausgangsbedingungen.Es gibt die Staubexplosionsklassen St 1, St 2 und St 3 (aufsteigende Heftigkeit der Explosion), wobei die Zuordnung der Stäube zu einer der drei Klassen entsprechend der nachstehenden Tabelle erfolgt:
Staubexplosionsklasse | KSt-Wert [bar m s–1] |
---|---|
St 1 | 0 < KSt <= 200 |
St 2 | 200 < KSt <= 300 |
St 3 | KSt > 300 |
Zusätzliche InformationStaubexplosionsfähigkeit: Wird ein Staub als explosionsfähig bezeichnet, so soll damit ausgedrückt werden, dass der betrachtete Staub potentiell dazu in der Lage ist, durch Verwirbelung mit Luft explosionsfähige Staub/Luft-Gemische zu bilden. Streng genommen ist also nicht der Staub an sich explosionsfähig sondern erst die durch Aufwirbelung entstehenden Staub/Luft-Gemische ab einer bestimmten Konzentration des Staubs in der Luft. Diese Grenzkonzentration, die überschritten sein muss, wird als untere Explosionsgrenze bezeichnet. Für das Zustandekommen einer Staubexplosion ist zusätzlich die Anwesenheit einer hinreichend starken Zündquelle notwendig (Fremdzündung). Das Auslösen der Explosion kann z. B. durch eine Flamme, eine heiße Oberfläche, einen elektrischen Funken oder aber durch einen mechanischen Schlag- oder Reibfunken erfolgen. Das Auftreten solcher Zündquellen ist in vielen Bereichen nie komplett auszuschließen.
Falls in Tabellenwerken keine expliziten Aussagen zur Explosionsfähigkeit bzw. zur Staubexplosionsklasse vorhanden sind, lässt sich die Staubexplosionsfähigkeit auch aus dem Vorliegen experimentell ermittelter sicherheitstechnischer Kenngrößen ableiten, für deren Bestimmung es notwendig war, den betrachteten Staub im Gemisch mit Luft zur Explosion zu bringen. So gilt beispielsweise das Vorliegen eines konkreten Werts für die oben erwähnte untere Explosionsgrenze als Nachweis für die Explosionsfähigkeit. Die Explosionsfähigkeit gilt ebenso als nachgewiesen, wenn es konkrete Messwerte bezüglich der Mindestzündenergie oder des maximalen Explosionsüberdrucks pmax gibt. Liegen hingegen keine konkreten Werte bezüglich der unteren Explosionsgrenze, der Mindestzündenergie bzw. des maximalen Explosionsüberdrucks vor, weil es bei den entsprechenden Prüfungen nicht gelungen ist, eine Explosion herbei zu führen, so ist es in diesen Fällen aber ***nicht ***gerechtfertigt, den Staub als nichtexplosionsfähig zu beurteilen. Eine solche Aussage könnte fälschlicherweise dahingehend interpretiert werden, dass es vollkommen ausgeschlossen ist, die betrachtete Substanz im staubförmigen Zustand zur Explosion zu bringen. Eine solche Aussage muss aber nicht notwendigerweise korrekt sein. Experimentell wurde die Nichtexplosionsfähigkeit auch gar nicht nachgewiesen. Beispielsweise könnte der Staub bei geringerer Feuchte oder mit einem höheren Feinstaubanteil im Vergleich zum ursprünglich untersuchten Zustand staubexplosionsfähig sein (Feuchtegehalt und Teilchengrößenverteilung sind Parameter des betrachteten Staubs und somit veränderlich). Diese Tatsache bleibt unter Umständen unbekannt, weil die explosionsfähige Teilchengrößenverteilung nicht untersucht wurde. Aus diesem Grund ist es besser, folgende Aussage zu formulieren: "Die Staubexplosionsfähigkeit konnte unter den gegebenen Bedingungen nicht nachgewiesen werden".
**Staubexplosionsklasse:**Staubexplosionsklassen gelten ausschließlich für Stäube, die durch Aufwirbelung in Luft explosionsfähige Staub/Luft-Gemische bilden können. Mit der Angabe einer Staubexplosionsklasse wird also aufgezeigt, dass eine Staubexplosion unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Die Staubexplosionsklasse stellt aber kein Maß für die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Staubexplosion dar. Mit der Staubexplosionsklasse werden Informationen dahingehend geliefert, wie die Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes auszulegen sind (Hinweis 1).
- Hinweis 1: Diese Maßnahmen sind: Explosionsfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung und Explosionsunterdrückung.
Staubexplosionsklassen gelten per Definition ausschließlich für Standardbedingungen (Anfangsdruck, Anfangstemperatur). Dies ist unbedingt zu berücksichtigen, wenn Staubexplosionen unter veränderten Anfangsbedingungen zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die KSt Werte - und somit die abgeleiteten Staubexplosionsklassen - in entscheidender Weise von der physikalischen Beschaffenheit der Staubproben abhängig sind. Hier sind insbesondere die Teilchengröße der Staubpartikel bzw. die Teilchengrößenverteilung sowie der Feuchtegehalt zu nennen. Prinzipiell vergrößert sich der KSt-Wert mit kleiner werdenden Partikeln (feinere Stäube bzw. höherer Feinstaubanteil) und mit abnehmender Feuchte. Gegebenenfalls müssen Stäube mit höherem Feinstaubanteil und geringerer Feuchte einer höheren Staubexplosionsklasse zugeordnet werden. Hieraus wird auch deutlich, dass nähere Informationen zum untersuchten Staub nötig sind, um die Zuordnung eines Staubs zu einer bestimmten Staubexplosionsklasse richtig interpretieren zu können.
MessungDie Prüfung auf Explosionsfähigkeit erfolgt vorzugsweise in geschlossenen Apparaturen. Eine mögliche Prüfapparatur ist die sogenannten 20-Liter-Kugel, eine andere der 1‑Kubikmeter-Behälter. In beiden Apparaturen befindet sich die zu untersuchende Staubprobe in einem Vorratsbehälter, aus dem sie mittels Druckluft in die Explosionskammer eingeblasen wird. Als Zündquelle dienen zwei chemische (pyrotechnische) Zünder. Bei der 20-Liter-Kugel beträgt die Gesamtenergie der Zünder 2 kJ (2 × 1 kJ), im 1-Kubikmeter-Behälter 10 kJ (2 × 5 kJ). Die einzelnen Zündversuche erfolgen unter Variation der Staubkonzentration über einen weiten Bereich; gegebenenfalls überschreitet die Staubkonzentration dabei den Wert von 1000 g/m³. Das Ergebnis eines Zündversuchs wird erst dann als Explosion bewertet, wenn die Drucksteigerung mindestens 0,5 bar (gemäß VDI 2263-1) bzw. 0,3 bar (gemäß DIN EN 14034-3) bezogen auf den Anfangsdruck beträgt (Druckschwellenkriterium). In diesem Fall gilt der Staub in der untersuchten Form (stoffliche Zusammensetzung, Teilchengrößenverteilung, Feuchte, etc.) im Gemisch mit Luft als staubexplosionsfähig.Ein Schnelltest zur Feststellung der Staubexplosionsfähigkeit ist mit der modifizierten Hartmann-Apparatur möglich. Hierbei handelt es sich um ein offenes, vertikal angeordnetes Glasrohr, das am oberen Ende lediglich mit einem lose aufliegenden Klappdeckel verschlossen ist. Eine Dauerfunkenstrecke dient als Zündquelle. Eine Glühwendel wird nur im Bedarfsfall verwendet; im Vergleich zur Dauerfunkenstrecke stellt diese eine stärkere Zündquelle dar. Die Zündversuche erfolgen wiederum unter Variation der Staubkonzentration. Staubexplosionsfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens einer der Zündversuche zu einer visuell wahrnehmbaren selbständigen Flammenausbreitung und/oder zu einer Auslenkung des Klappdeckels führt.
Die Festlegung der Explosionsklasseerfolgt über den KSt-Wert. Dieser wird experimentell in der 20‑Liter-Kugel oder im 1-Kubikmeter-Behälter ermittelt, wobei verschiedene Staubkonzentrationen geprüft werden. In beiden Apparaturen beträgt die Gesamtenergie der pyrotechnischen Zünder 10 kJ (2 × 5 kJ). Für jeden einzelnen Zündversuch wird über Drucksensoren die zeitliche Entwicklung des Drucks während der Verbrennungsreaktion aufgezeichnet. Aus den erhaltenen Druck/Zeit-Kurven werden dann die jeweiligen Werte für den höchsten zeitlichen Druckanstieg (dp/dt)ex bestimmt. Der maximale Wert für (dp/dt)ex, der sich für eine ganz bestimmte Menge des eingeblasenen Staubs ergibt, wird zur Berechnung des KSt-Werts verwendet, auf dessen Basis schließlich die Staubexplosionsklasse festgelegt wird.In bestimmten Fällen lässt sich die Staubexplosionsklasse auch mit der modifizierten Hartmann-Apparatur (siehe oben) bestimmen. Je nach Heftigkeit der ablaufenden Reaktion des aufgewirbelten Staub/Luft-Gemisches wird der auf dem Glasrohr aufliegende Deckel durch die entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte unterschiedlich weit aufgeklappt. Für den möglichen Öffnungswinkel sind Bereiche vordefiniert, auf denen die dreistufige digitale Anzeige der Prüfapparatur basiert. Entweder wird "0", "1" oder "2" angezeigt. Anzeige "1" gestattet ein Einstufen in die Staubexplosionsklasse St 1. Die Anzeigen "0" und "2" lassen keine Einstufung zu und weitergehende Untersuchungen in geschlossenen Behältern (wie oben beschrieben) sind erforderlich. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Anzeige "0": Ist eine Flammenausbreitung durch das Glasrohr wahrnehmbar, so wird dennoch die Einstufung in die Staubexplosionsklasse St 1 vorgenommen.
Anerkannte PrüfverfahrenDas Prüfverfahren zur Bestimmung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs (dp/dt)max bzw. des KSt-Werts, aus dem die Staubexplosionsklasse des aufgewirbelten Staubs abgeleitet wird, ist in der Norm DIN EN 14034-2 beschrieben. Die Richtlinie VDI 2263 Blatt 1 legt fest, wann ein Staub als staubexplosionsfähig gilt. Ferner wird die Zuordnung der Stäube zu den Staubexplosionsklassen geregelt. Die Richtlinie enthält ebenso Angaben zum Prüfverfahren zur Bestimmung des KSt-Werts.
Staubexplosionsfähigkeit
Es wird eine Aussage darüber getroffen, ob die Stäube der betrachteten Staubgruppe im Gemisch mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Die Staubexplosionsfähigkeit gilt für die Gruppe als gegeben, wenn sie mindestens für einen Staub der Gruppe nachgewiesen wurde.
Anzahl explosionsfähiger Stäube
Anzahl der Stäube, die nicht zur Explosion gebracht werden konnten
Explosionsklasse, minimaler Wert
Explosionsklasse, maximaler Wert
Belastbarkeit des maximalen Werts als Grenzwert
Die Belastbarkeit liefert eine Aussage, ob es wahrscheinlich ist, dass ein noch nicht untersuchter Staub, der der Beschreibung der betrachteten Staubgruppe entspricht, eventuell einer höheren Explosionsklasse zugeordnet werden muss, als es der maximale Wert vorgibt. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass der noch nicht untersuchte Staub keine explosionsfähigen Gemische mit Luft bilden kann. In einem solchen Fall würde dieser Staub keiner Staubexplosionsklasse zugeordnet werden.Die Belastbarkeit des maximalen Werts als Grenzwert wird von einem Staubexperten eingeschätzt (3-stufiges Ranking). Diese Einschätzung erfolgt anhand der Daten, die für die Auswertung zur Verfügung stehen (Anzahl und Streuung der Werte innerhalb der Gruppe, Korngrößenverteilung der Stäube usw.), insbesondere aber auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen.
Methode
Die Aussagen zur Methode geben Auskunft darüber, wie die Staubexplosionsfähigkeit und die Bandbreite der Staubexplosionsklasse (minimaler/maximaler Wert) ermittelt wurden.
Bemerkungen
Die Bemerkungen dienen dazu, die Aussagen zur Staubexplosionsfähigkeit und die ausgewiesene Bandbreite der Staubexplosionsklasse (minimaler/maximaler Wert) richtig zu interpretieren.
DefinitionDie Mindestzündenergie des aufgewirbelten Staubs ist eine sicherheitstechnische Kenngröße zur Beschreibung des Zündverhaltens von Staub/Luft-Gemischen durch Funkenentladungen. Es handelt sich um eine kapazitiv gespeicherte elektrische Energie eines Entladestromkreis, die über eine Funkenstrecke mit möglichst geringen Verlusten in den Zuleitungen bereit gestellt wird.Die Mindestzündenergie wird unter vorgeschriebenen Prüfbedingungen ermittelt, wobei eine systematische Veränderung der Staubkonzentration im Gemisch mit Luft erfolgt. Bezogen auf die Gesamtheit aller zündfähigen Konzentrationen eines bestimmten Staubs in Luft ist die Mindestzündenergie die kleinste Energie, die zur Entzündung der verschiedenen Staub/Luft-Gemische führt. Das zur niedrigsten Energie zugehörige Gemisch aus Staub und Luft wird als zündfähigstes Staub/Luft-Gemisch bezeichnet.Wenngleich die Mindestzündenergie als ein Einzelwert definiert ist, wird sie meist in logarithmischer Staffelung als Wertepaar (E1; E2) angegeben, z. B. 100 mJ; 1000 mJ. Dies ist messtechnisch bedingt. In der Darstellung als Wertepaar bezeichnet der kleinere Wert E1 die Energie, bei der keine Entzündung des zündwilligsten Staub/Luft-Gemisches erfolgte und der größere Wert E2 diejenige Energie, die eine Entzündung bewirkte. Für den tatsächlichen Wert der Mindestzündenergie MZE gilt:E1 < *MZE *<= E2.
Sofern nicht anders ausgewiesen, beziehen sich Mindestzündenergien auf einen Anfangsdruck der Staub/Luft-Gemische von 101,325 kPa und auf eine Anfangstemperatur von 25 °C (Standardbedingungen).Die GSBL-Standardeinheit für die Mindestzündenergie ist mJ (Millijoule).
Zusätzliche InformationDie Mindestzündenergie von Staub/Luft-Gemischen beschreibt die Zündwilligkeit aufgewirbelter Stäube: Je kleiner die Mindestzündenergie ist, desto größer ist die Anzahl wirksamer Zündquellen, die den betrachteten Staub in aufgewirbelter Form zur Explosion bringen können. Mit kleinerer Mindestzündenergie steigt folglich die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Zündquelle vorhanden ist (diese Tatsache ist oftmals gar nicht bekannt) und eine Staubexplosion ausgelöst wird.In Tabellenwerken wird die Staubkonzentration des zündwilligsten Staub/Luft-Gemisches in der Regel nicht angegeben. Entscheidend ist, dass ausgehend von der zündwilligsten Konzentration höhere oder niedrigere Konzentrationen des gleichen Staubs erst bei Energien zünden, die größer sind als die Mindestzündenergie.Nach dem Konzept der Äquivalentenergie dient die Mindestzündenergie (per Definition eine elektrische Energie) der Beurteilung der Zündwirksamkeit elektrostatischer Entladungsvorgänge (hohe Spannungen) und anderer quasi-punktförmiger Zündquellen (z. B. Schlagfunken). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Zündungen mittels chemischer (pyrotechnischer) Zünder auf einem anderen Mechanismus beruhen (z. B. Zündung mittels sogenannter Zündpillen, die chemisch exotherm reagieren und auf diese Weise eine bestimmte Energie (z. B. Wärme) für die Zündung der Staubprobe bereitstellen), so dass die hierin involvierten Energien nicht mit denen der elektrischen Funken verglichen werden dürfen. Chemische Zünder werden dennoch zur Bestimmung von Mindestzündenergien verwendet, und zwar dann, wenn sehr hohe Energien zur Zündung der Staub/Luft-Gemische notwendig sind. Dies ist abweichend vom Standard-Prüfverfahren und die ermittelten Mindestzündenergien liegen dann oberhalb 10.000 mJ. Abweichend vom Standard ist auch die Verwendung einer Glühwendel als Zündquelle, die eine Zündenergie von etwa 100.000 mJ bereitstellt.Üblicherweise werden die Staub/Luft-Gemische mittels zeitlich gedehnter Funken gezündet, was durch eine vorhandene Induktivität im Entladestromkreis realisiert wird. In Ausnahmefällen wird die Mindestzündenergie auch ohne Induktivität bestimmt. Die hieraus resultierenden zeitlich sehr kurzen Funken führen häufig zu höheren Werten der Mindestzündenergie; eine konservative Gefahrenabschätzung ist mit diesen Energiewerten nur bedingt möglich und eine Kennzeichnung ist für die richtige Interpretation sehr wichtig. Oftmals findet hier die Abkürzung "o. I." Verwendung (Abkürzung für "ohne Induktivität").Die Mindestzündenergie ist abhängig von der Temperatur und vom Druck des zu untersuchenden Staub/Luft-Gemisches. Mit steigender Temperatur und steigendem Druck verringert sich die Mindestzündenergie (Die Abhängigkeit von der Temperatur ist sehr groß. Dies ist zu beachten, wenn Prozesse bei erhöhter Temperatur ablaufen). Sofern nicht anders angegeben, erfolgen die Prüfungen jedoch bei Raumtemperatur und unter Atmosphärendruck. Weitere Parameter, die einen wesentlichen Einfluss auf die Mindestzündenergie haben, sind die Teilchengröße der Staubpartikel bzw. die Teilchengrößenverteilung sowie der Feuchtegehalt des Staubs. Prinzipiell sinkt die Mindestzündenergie mit kleiner werdenden Teilchen (feinere Stäube bzw. höherer Feinstaubanteil) und mit abnehmender Feuchte.Ohne nähere Informationen zur physikalischen Beschaffenheit der untersuchten Stäube sind angegebene Mindestzündenergien im Prinzip nicht interpretierbar. Zur besseren Vergleichbarkeit von Prüfergebnissen fordert die Richtlinie VDI 2263 daher, dass Stäube im getrockneten Zustand und in abgesiebter Form zu untersuchen sind, so dass die maximale Teilchengröße nicht größer als 63 µm ist. Diese Festlegungen gelten aber nicht zwingend, da Stäube häufig unter Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen geprüft werden müssen. Laut der Norm DIN EN 13821, in der die Prüfbedingungen zur Bestimmung der Mindestzündenergie festlegt sind, gibt es solche Vorgaben bezüglich der maximalen Teilchengröße und der Trocknung der Staubproben nicht bzw. die Formulierungen haben eher empfehlenden Charakter. Die Norm fordert aber in jedem Fall, dass in den Prüfberichten Informationen zur Teilchengrößenverteilung und zur Feuchte angegeben sind. Nur so bleibt nachvollziehbar, was untersucht wurde.
MessungDer zu prüfende Staub wird im Prüfbehälter aufgewirbelt und die entstehende Staubwolke dem Entladungsfunken eines Hochspannungskondensators ausgesetzt. Als Prüfbehälter eignen sich die modifizierte Hartmann-Apparatur und geschlossene Apparaturen wie der sogenannte 1-Kubikmeter-Behälter und die 20-Liter-Kugel (vorzugsweise wird die modifizierte Hartmann-Apparatur verwendet). Unter Variation der Staubkonzentration werden die Werte der kapazitiv gespeicherten Energien ermittelt, die das zündwilligste Gemisch aus Staub und Luft zur Zündung bringen. Laut der Norm DIN EN 13821 beinhalten die Prüfbedingungen eine Lufttemperatur im Bereich von 20 °C und 25 °C und einen absoluten Druck im Bereich von 0,8 bar bis 1,1 bar.Der für die Zündung verwendete Entladestromkreis besteht aus der Ladekapazität C, einem hochohmigen Widerstand R, der Hochspannungsquelle und der Funkenstrecke, in der letztendlich der Entladungsfunken erzeugt wird. Der Entladungsfunke entsteht, indem mit Hilfe eines Hochspannungsgenerators über den Ladewiderstand die Spannung an der Funkenstrecke langsam bis zur Durchbruchspannung U hochgefahren wird. Der Ladewiderstand R muss dabei der Ladekapazität C entsprechend RC > 0,1 s angepasst sein, damit trotz anliegender Spannungsquelle die Energie während der Entladung auf die Ladeenergie *W *= 1/2 CU² des Stromkreises begrenzt bleibt. Üblicherweise wird die vor der Entladung im Entladestromkreis gespeicherte Energie als Maß für die Funkenenergie genommen. Dies beruht auf der Annahme, dass diese Energie auch nahezu vollständig im Funken umgesetzt wird. Bei anliegender konstanter Ladespannung entsteht eine gleichmäßige zeitliche Folge von Entladungen mit einer Wiederholzeit t von etwa t = 3 RC, die durch Wahl des Ladewiderstands eingestellt werden kann.
Anerkannte PrüfverfahrenDie Bestimmung der Mindestzündenergie des aufgewirbelten Staubs ist in der Norm DIN EN 13821 beschrieben. Angaben zum Prüfverfahren finden sich auch in der Richtlinie VDI 2263 Blatt 1. Hier wird ausgesagt, dass die Ermittlung der Mindestzündenergie in Anlehnung an den VDI-Fortschrittsbericht Nr. 134 "Bestimmung der Mindestzündenergie von Staub/Luft-Gemischen" erfolgt.
Mindestzündenergie, Staubgruppe (aufgewirbelter Staub)
Mindestzündenergie (Literaturwertestring)
Die einzelnen Stäube der Staubgruppe können aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit (physikalische Beschaffenheit, enthaltene Begleitstoffe, Verunreinigungen usw.) sehr unterschiedliche Mindestzündenergien besitzen.In der Regel werden bei den Prüfungen zur Ermittlung der Mindestzündenergie eines Staubes zwei Energiewerte bestimmt: ein kleinerer Wert E1, der keine Entzündung bewirkt, und ein größerer Wert E2, der zur Explosion führt. In einigen Fällen wird bei den Prüfungen aber nur einer der beiden Energiewerte bestimmt (E1 oder E2). Generell gilt, dass die Mindestzündenergie des jeweils betrachteten Einzelstaubs zwischen E1 und E2 liegt (Es ist möglich, dass die Mindestzündenergie in bestimmten Fällen identisch mit E2 ist.).Unter Berücksichtigung sämtlicher Energiewerte E1 und E2, die für die Staubgruppe verfügbar sind, wird ein Energiewert ausgewählt und dieser mit einem Relationszeichen kombiniert. Je nach Datenlage ist dieses Relationszeichen entweder > oder <.
Das Relationszeichen hat einen Einfluss auf die Interpretation des ausgewählten Energiewerts hinsichtlich der Mindestzündenergie. Eine Angabe wie >10 mJ bedeutet, dass die Mindestzündenergie für die Staubgruppe oberhalb von 10 mJ liegt. Eine Angabe wie <10 mJ bedeutet hingegen, dass die Mindestzündenergie unterhalb des Werts von 10 mJ liegt. In beiden Fällen ist keine genauere Aussage bezüglich der Lage der Mindestzündenergie möglich.
Belastbarkeit der Angabe zur Mindestzündenergie
Die Belastbarkeit liefert eine Aussage dahingehend, inwieweit die Angabe zur Mindestzündenergie (Zahlenwert inklusive Relationszeichen) auch für einen noch nicht untersuchten Staub gilt, der der Beschreibung der betrachteten Staubgruppe entspricht.Die Belastbarkeit der Angabe zur Mindestzündenergie wird von einem Staubexperten eingeschätzt (3-stufiges Ranking). Diese Einschätzung erfolgt anhand der Daten, die für die Auswertung zur Verfügung stehen (Anzahl und Streuung der Werte innerhalb der Gruppe, Korngrößenverteilung der Stäube usw.), insbesondere aber auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen.
Niedrigste Energie, die nachweislich Explosion ergab (Literaturwertestring)
Hier wird der kleinste der für die Staubgruppe verfügbaren E2-Werte angegeben (E2 bezeichnet diejenigen Energien, die zur Entzündung führten). Dieser Energiewert stellt keinen Grenzwert bezüglich des Entzündungsvermögens der Staub/Luft-Gemische dar.
Höchste Energie, die nachweislich keine Explosion ergab (Literaturwertestring)
Hier wird der größte der für die Staubgruppe verfügbaren E1-Werte angegeben (E1 bezeichnet diejenigen Energien, die nicht zur Entzündung führten).Für die Staubgruppe stellt es keinen Widerspruch dar, wenn die hier angegebene Energie wesentlich höher liegt, als die niedrigste Energie innerhalb der Staubgruppe, die eine Explosion bewirkte. Die höchste Energie ohne Explosion und die niedrigste Energie mit Explosion zeigen den Umfang der Streuung (Bandbreite) der Mindestzündenergien der Stäube der Staubgruppe auf.
Methode
Die Aussagen zur Methode geben Auskunft darüber, wie die angegebenen Energiewerte ermittelt wurden.
Bemerkungen
Die Bemerkungen dienen dazu, auf bestimmte Besonderheiten einzugehen, die für die Interpretation der angegebenen Energiewerte von Bedeutung sind.
Zündtemperatur, Staubgruppe (aufgewirbelter Staub)
DefinitionDie Zündtemperatur des aufgewirbelten Staubs (Hinweis 1) ist eine sicherheitstechnische Kenngröße zur Beschreibung des Zündverhaltens von Staub/Luft-Gemischen bei kurzzeitigem Kontakt (wenige Sekunden) mit heißen Oberflächen.Die Zündtemperatur wird unter vorgeschriebenen Prüfbedingungen ermittelt, wobei eine systematische Veränderung der Staubkonzentration im Gemisch mit Luft erfolgt. Bezogen auf die Gesamtheit aller zündfähigen Konzentrationen eines bestimmten Staubs in Luft ist die Zündtemperatur die niedrigste Temperatur einer erhitzten Festkörperoberfläche, die zur Entzündung der verschiedenen Staub/Luft-Gemische führt (Beobachtung einer Flamme und/oder Wahrnehmung eines Knalls bzw. eines Verpuffungsgeräusches). Das zur niedrigsten Temperatur zugehörige Gemisch aus Staub und Luft wird als zündfähigstes Staub/Luft-Gemisch bezeichnet.
Die GSBL-Standardeinheit für die Zündtemperatur ist °C (Grad Celsius).
- Hinweis 1: Laut DIN EN 50281-2-1 ist die Bezeichnung "Mindestzündtemperatur einer Staubwolke".
Zusätzliche InformationDie Bestimmung der Zündtemperatur erfolgt mit Hilfe einer beheizbaren Festkörperoberfläche, die als Wärmequelle dient. Die Entzündung des Staub/Luft-Gemisches erfolgt allein aufgrund der Temperatur bzw. aufgrund der übertragenen Wärme von der Festkörperoberfläche auf das Gemisch aus Staub und Luft innerhalb eines Zeitfensters von wenigen Sekunden. Zündtemperaturen unterhalb der Raumtemperatur (ca. 25 °C) sind per Definition nicht möglich. Die Entzündung erfordert keinen Funken und keine Flamme (keine Fremdzündung). Wegen des Fehlens solcher Zündquellen wird hier häufig auch von "Selbstentzündung" gesprochen. Dies kann aber zu Missverständnissen führen, da es neben der Zündtemperatur auch die sogenannte Selbstentzündungstemperatur gibt. Diese Selbstentzündungstemperatur ist eine sicherheitstechnische Kenngröße des abgelagerten Staubs, die das Zündverhalten größerer Staubanhäufungen bei allseitiger Wärmeeinwirkung beschreibt, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgt (isoperibole Warmlagerung von Staubschüttungen im Drahtkorb unter Berücksichtigung unterschiedlicher Staubvolumina; Dauer der Wärmeeinwirkung: einige Minuten bis mehrere Tage oder sogar Monate). Die Zündtemperatur des aufgewirbelten Staubs steht eher in Analogie zur Zündtemperatur von Gasen und Flüssigkeiten bzw. deren Dämpfen, da hier ebenfalls das Zündverhalten brennbarer Substanzen im Gemisch mit Luft beschrieben wird.Eine weitere sicherheitstechnische Kenngröße, die klar von der Zündtemperatur des aufgewirbelten Staubs unterschieden werden muss, ist die Mindestzündtemperatur des abgelagerten Staubs bzw. die Glimmtemperatur (Hinweis 2). Diese beschreibt das Entzündungsverhalten einer Staubschicht bei längerem einseitigen Kontakt mit heißen Oberflächen in Gegenwart von Luft (Dauer des Kontakts: einige Minuten bis mehrere Stunden).
- Hinweis 2: Die Bezeichnung Glimmtemperatur findet häufig Verwendung, wenn sich die Mindestzündtemperatur des abgelagerten Staubs auf eine Schichtdicke von 5 mm (Standard) bezieht.
In Tabellenwerken wird die Staubkonzentration des zündwilligsten Staub/Luft-Gemisches, auf die sich die jeweils ermittelte Zündtemperatur bezieht, in der Regel nicht angegeben. Entscheidend ist, dass ausgehend von der zündwilligsten Konzentration höhere oder niedrigere Konzentrationen des gleichen Staubs erst bei höheren Temperaturen zünden. Der chemische Reaktionsmechanismus, der der Entzündung zugrunde liegt, spielt für die Bestimmung der Zündtemperatur keine Rolle. Insofern gibt es keine Beschränkung bezüglich der Art der chemischen Reaktion. Es könnte sich um Verbrennungsreaktionen oder um thermische Zersetzungen handeln (Hinweis 3).
- Hinweis 3: Mit Verbrennung ist die direkte exotherme Reaktion der Staubpartikel mit dem Sauerstoff der Luft gemeint. Zersetzungsreaktionen hingegen benötigen keinen Sauerstoff; sie können aber ebenso exotherm verlaufen. Eine Flammenerscheinung kann auch auf die Verbrennung von Schwelgasen bzw. anderer Zersetzungsprodukte des Staubs zurückgehen, die aufgrund der Temperatureinwirkung zuvor entstanden sind.
Es ist zu beachten, dass auch die Teilchengröße der Staubpartikel bzw. die Teilchengrößenverteilung sowie der Feuchtegehalt das Prüfergebnis beeinflussen. Ohne nähere Informationen zur physikalischen Beschaffenheit der untersuchten Stäube sind angegebene Zündtemperaturen im Prinzip nicht interpretierbar. Zur besseren Vergleichbarkeit von Prüfergebnissen fordert die Richtlinie VDI 2263 daher, dass Stäube im getrockneten Zustand und in abgesiebter Form zu untersuchen sind, so dass die maximale Teilchengröße nicht größer als 63 µm ist. Im Gegensatz zur VDI 2263 wird in der Norm DIN EN 50281-2-1 eine maximale Teilchengröße von 71 µm genannt. Die Festlegungen bezüglich Teilchengröße und Trocknung gelten aber nicht zwingend, da Stäube häufig unter Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen geprüft werden müssen. Die Norm fordert aber in jedem Fall, dass in den Prüfberichten Informationen zur Teilchengrößenverteilung und zur Feuchte angegeben sind. Nur so bleibt nachvollziehbar, was untersucht wurde.
MessungAls Prüfapparatur wird in der Norm DIN EN 50281-2-1 der Godbert-Greenwald-Ofen genannt, der aus einem senkrecht stehenden, elektrisch beheizbaren Rohr besteht, in welches die Staubprobe von oben mittels eines veränderbaren Luftstoßes eingeblasen wird. Die maximale Arbeitstemperatur beträgt ca. 850 °C. Neuere Apparaturen sind in der Lage, Temperaturen bis 1000 °C bereit zu stellen. Zur Ermittlung der Zündtemperatur wird die Innenwandtemperatur des Rohrofens erfasst. Nach der Richtlinie VDI 2263 ist neben dem Godbert-Greenwald-Ofen auch der sogenannte BAM-Ofen für die Bestimmung der Zündtemperatur zugelassen, dessen maximale Betriebstemperatur bei etwa 600 °C liegt. Hier wird der zu untersuchende Staub gegen eine senkrecht stehende Prallfläche geblasen, die die heißeste Stelle im Innern des waagerecht angeordneten Rohrofens ist. Die Temperatur dieser Fläche ist maßgebend für die Zuweisung der Zündtemperatur. Eine Besonderheit des BAM-Ofens besteht darin, dass aufgrund der waagerechten Anordnung der Apparatur eine Ablagerung des Staubs erfolgen kann, wodurch die Bildung sogenannter Schwelgase begünstigt wird. Diese Schwelgase wiederum können dann zu niedrigeren Zündtemperaturen gegenüber der Prüfung im Godbert-Greenwald-Ofen führen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Zündtemperatur sind in der Regel diejenigen Prüfbedingungen, die zu einer Entzündung führen. Oftmals beinhaltet dies die Aufheizung der Prüfapparatur auf Höchsttemperatur. Bei sinkender Ofentemperatur, die in definierten Temperaturintervallen erfolgt, werden die Prüfungen dann so lange wiederholt, bis keine Entzündung des eingeblasenen Staubs mehr stattfindet. Durch das Einbringen unterschiedlicher Substanzmengen wird während der Prüfserie auch die Probenkonzentration variiert, um das zündwilligste Staub/Luft-Gemisch zu berücksichtigen. Ein weiterer Parameter beim Godbert-Greenwald-Ofen ist der Einblasdruck des Luftstoßes zur Einbringung der Staubprobe.
Anerkannte PrüfverfahrenDas Prüfverfahren zur Bestimmung der Zündtemperatur des aufgewirbelten Staubs ist in der Norm DIN EN 50281-2-1 dargestellt, die auf der Norm IEC 61241-2-1 basiert. DIN EN 50281-2-1 bezieht sich ausschließlich auf den Godbert-Greenwald-Ofen als Prüfapparatur. Angaben zum Prüfverfahren finden sich auch in der Richtlinie VDI 2263 Blatt 1. Hier wird neben dem Godbert-Greenwald-Ofen zusätzlich der BAM-Ofen als mögliche Prüfapparatur beschrieben.
Minimaler Messwert (Literaturwertestring)
Die einzelnen Stäube der Staubgruppe weisen aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit (physikalische Beschaffenheit, enthaltene Begleitstoffe, Verunreinigungen usw.) unterschiedliche Werte für die Zündtemperatur auf. Der minimale Messwert ist der kleinste Wert aller verfügbaren Zündtemperaturen innerhalb der Staubgruppe, der maximale Messwert der größte Wert.Der minimale Messwert und der maximale Messwert bilden die Grenzwerte der Bandbreite der Zündtemperatur; der minimale Messwert ist hierbei der sicherheitstechnisch relevante Grenzwert. Es ist zu beachten, dass die angegebenen Grenzwerte von der zugrunde liegenden Datenbasis abhängen. Diese ist beschränkt.
Belastbarkeit des minimalen Messwerts als Grenzwert
Die Belastbarkeit liefert eine Aussage, ob es wahrscheinlich ist, dass ein noch nicht untersuchter Staub, der der Beschreibung der betrachteten Staubgruppe entspricht, mit seiner Zündtemperatur den angegebenen minimalen Messwert - also den sicherheitstechnisch relevanten Grenzwert - unterschreitet. Eine Schlussfolgerung dahingehend, wo die Zündtemperatur des noch nicht untersuchten Staubs liegt, ist nicht möglich.Die Belastbarkeit des minimalen Messwerts als Grenzwert wird von einem Staubexperten eingeschätzt (3-stufiges Ranking). Diese Einschätzung erfolgt anhand der Daten, die für die Auswertung zur Verfügung stehen (Anzahl und Streuung der Werte innerhalb der Gruppe, Korngrößenverteilung der Stäube usw.), insbesondere aber auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen.
Maximaler Messwert (Literaturwertestring)
Siehe Minimaler Messwert.
Höchste Abbruchtemperatur (Literaturwertestring)
Werden Prüfungen zur Ermittlung der Zündtemperatur beim Erreichen eines bestimmten Temperaturwerts abgebrochen, so bleiben die Zündtemperaturen dieser Stäube unbekannt. Falls die höchste dieser Abbruchtemperaturen oberhalb des maximalen Messwerts der Zündtemperatur der Staubgruppe liegt bzw. mit diesem Wert identisch ist, so wird diese Abbruchtemperatur hier angegeben. Es besteht die Vermutung, dass sich der entsprechende Staub erst bei höheren Temperaturen entzündet; der maximale Messwert der Zündtemperatur der Staubgruppe würde sich folglich zu höheren Werten verschieben.Wenn keine Daten zur Zündtemperatur vorliegen und nur eine Abbruchtemperatur angegeben ist, lässt sich nichts darüber aussagen, ob eine Zündtemperatur überhaupt existiert und wie sich die Stäube oberhalb der Abbruchtemperatur verhalten.
Methode
Die Aussagen zur Methode geben Auskunft darüber, wie die Daten zur Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert, höchste Abbruchtemperatur) ermittelt wurden.
Bemerkungen
Die Bemerkungen dienen dazu, auf bestimmte Besonderheiten einzugehen, die für die Interpretation der Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert, höchste Abbruchtemperatur) von Bedeutung sind.
Mindestzündtemperatur, Staubgruppe (abgelagerter Staub)
DefinitionDie Mindestzündtemperatur des abgelagerten Staubs (Hinweis 1) ist eine sicherheitstechnische Kenngröße zur Beschreibung des Zündverhaltens von Staubschichten, die über einen Zeitraum von einigen Minuten bis hin zu mehreren Stunden in einseitigem Kontakt mit heißen Oberflächen stehen.Die Mindestzündtemperatur wird unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen ermittelt. Sie ist die niedrigste Temperatur einer erhitzten Festkörperoberfläche, die die darauf präparierte Staubschicht mit der Dicke h in Gegenwart von Luft entzündet. Als Entzündung gilt eine sichtbare Flammen- oder Glimmerscheinung oder aber ein bestimmter Temperaturanstieg innerhalb der Staubschicht über die Temperatur der heißen Festkörperoberfläche hinaus, wie er in der angewendeten Prüfvorschrift festgelegt ist.Die Standardschichtdicke des abgelagerten Staubs ist auf die Höhe h = 5 mm festgelegt (Hinweis 2). Trotz des existierenden Standards muss für jede Mindestzündtemperatur der Parameter Schichtdicke angegeben werden.Die GSBL-Standardeinheit der Mindestzündtemperatur ist °C (Grad Celsius).
- Hinweis 1: Gemäß DIN EN 50281-2-1 lautet die Bezeichnung der Kenngröße "Mindestzündtemperatur einer Staubschicht". Unabhängig davon wird in bestimmten technischen Bereichen auch die Bezeichnung "Minimale Entzündungstemperatur" verwendet.
- Hinweis 2: Bei einer Schichtdicke von 5 mm wird die Mindestzündtemperatur des abgelagerten Staubs häufig auch als Glimmtemperatur bezeichnet.
Zusätzliche InformationDie Bestimmung der Mindestzündtemperatur erfolgt mit Hilfe einer beheizbaren Festkörperoberfläche, die als Wärmequelle dient. Die Entzündung der darauf präparierten Staubschicht erfolgt aufgrund der Temperatur bzw. aufgrund der übertragenen Wärme von der Festkörperoberfläche auf den Staub innerhalb des bereitgestellten Zeitfensters. Hierbei ist zu beachten, dass die Mindestzündtemperatur in entscheidendem Maße von der Höhe h der betrachteten Staubschicht abhängig ist. Im Allgemeinen gilt: je dicker eine Staubschicht, desto kleiner ist die Mindestzündtemperatur. Die Ursache hierfür liegt insbesondere in der eingeschränkten Wärmedissipation bei dickeren Staubansammlungen und dem daraus resultierenden "Wärmestau". Mindestzündtemperaturen unterhalb der Raumtemperatur (ca. 25 °C) sind per Definition nicht möglich.Aufgrund der Abhängigkeit der Mindestzündtemperatur von der Dicke der Staubschicht muss dieser Parameter stets aufgeführt werden. Existiert hinsichtlich der Schichtdicke ein Standardwert, wird häufig auf die Angabe des Parameters verzichtet. Im europäischen Raum und darüber hinaus hat sich die Schichtdicke von 5 mm als Standard durchgesetzt, so dass bei angegebenen Mindestzündtemperaturen ohne Nennung der Schichtdicke im Prinzip davon ausgegangen werden kann, dass dieser Standard gilt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass im deutschsprachigen Raum die Bezeichnung Glimmtemperatur geläufig ist, womit die Mindestzündtemperatur bezüglich der Standardschichtdicke von 5 mm gemeint ist. Die Glimmtemperatur ist also eine spezielle (Hinweis 3) Mindestzündtemperatur.
- Hinweis 3: In diesem Fall ist die Schichtdicke kein Parameter mehr. Die Schichtdicke ist auf 5 mm festgelegt und somit nicht variabel.
Bei schmelzenden oder sich zersetzenden Stäuben lässt sich die Mindestzündtemperatur meist nicht bestimmen. Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Staub durch Temperaturerhöhung schmilzt, so wird diese Tatsache als Information festgehalten und in Tabellenwerken entsprechend kommuniziert. Die zugehörige Temperatur bleibt dabei oftmals unerwähnt.Die Mindestzündtemperatur ist klar von der sogenannten Selbstentzündungstemperatur zu unterscheiden. Diese Selbstentzündungstemperatur ist eine sicherheitstechnische Kenngröße des abgelagerten Staubs, die das Zündverhalten größerer Staubanhäufungen bei allseitiger Wärmeeinwirkung beschreibt, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgt (isoperibole Warmlagerung von Staubschüttungen im Drahtkorb unter Berücksichtigung unterschiedlicher Staubvolumina; Dauer der Wärmeeinwirkung: einige Minuten bis mehrere Tage oder sogar Monate). Des Weiteren sei an dieser Stelle die Zündtemperatur des aufgewirbelten Staubs erwähnt, die das Zündverhalten von Staub/Luft-Gemischen beschreibt, wenn sich diese im kurzzeitigen Kontakt mit heißen Oberflächen befinden (Dauer der Wärmeeinwirkung: wenige Sekunden).Da die Bestimmung von Mindestzündtemperaturen per Definition in Gegenwart von Luft erfolgt, ist die beobachtete Flammen- oder Glimmerscheinung bzw. die nachgewiesene Temperaturerhöhung innerhalb der Staubschicht in den meisten Fällen auf einen oxidativen Umsatz des Staubs mit dem Sauerstoff der Umgebungsluft zurückzuführen. Im Prinzip sind es aber die aus dem Staub austretenden Gase (z. B. Schwelgase oder Lösungsmitteldämpfe), die primär für den Prozess der Entzündung verantwortlich sind. Details zum chemischen Reaktionsmechanismus stellen aber kein Kriterium für die Bestimmung der Mindestzündtemperatur dar. Insofern gibt es auch keine Beschränkung bezüglich der Art der chemischen Reaktion. So könnten auch ausschließlich exotherme Zersetzungsprozesse für die Temperaturerhöhung innerhalb der Staubschicht verantwortlich sein, für die die Anwesenheit von Luft nicht erforderlich ist.Die Richtlinie VDI 2263 fordert, dass die Untersuchungen zur Bestimmung der Mindestzündtemperatur prinzipiell mit trockenen gesiebten Proben durchzuführen sind. Der Grund hierfür ist, dass neben der Schichtdicke des Staubs auch der Feuchtegehalt und die Teilchengröße der einzelnen Staubpartikel einen wesentlichen Einfluss auf das Prüfergebnis ausüben. Ohne nähere Informationen zur physikalischen Beschaffenheit der untersuchten Stäube sind angegebene Mindestzündtemperaturen im Prinzip nicht interpretierbar. Laut VDI 2263 ist die maximale Teilchengröße auf 250 µm festgelegt. Im Gegensatz dazu wird in der Norm DIN EN 50281-2-1 (1998) eine maximale Teilchengröße von 200 µm genannt. Die Festlegungen bezüglich Teilchengröße und Trocknung gelten aber nicht zwingend, da Stäube häufig unter Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen geprüft werden müssen. Die Norm fordert aber in jedem Fall, dass in den Prüfberichten Informationen zur Teilchengrößenverteilung und zur Feuchte angegeben sind. Nur so bleibt nachvollziehbar, was untersucht wurde.
MessungDie Prüfapparatur besteht aus einer elektrisch beheizbaren kreisförmigen Metallplatte mit Temperaturregelung. Die Höchsttemperatur dieser Heizplatte muss laut Norm DIN EN 50281-2-1 bei mindestens 400 °C liegen. Auf die Metallplatte, die auf die gewünschte Untersuchungstemperatur vorzuheizen ist, wird in kreisrunder Form die zu untersuchende Staubschicht aufgebracht, wobei Vorgaben bezüglich des Durchmessers und der Schichtdicke einzuhalten sind (üblicher Standard ist eine Schichtdicke von 5 mm). Bei konstant gehaltener Plattentemperatur wird nun festgestellt, ob innerhalb einer bestimmten Zeit eine Flammen- oder Glimmerscheinung beobachtet werden kann oder aber ob ein bestimmter Temperaturanstieg innerhalb der Staubschicht zu verzeichnen ist, der über die Temperatur der erhitzten Heizplatte hinaus geht. Der mögliche Temperaturanstieg innerhalb des Staubs wird über einen entsprechenden Temperaturfühler in der Staubschicht erfasst. Bei negativem Prüfergebnis (keine Flammen- oder Glimmerscheinung bzw. kein signifikanter Temperaturanstieg innerhalb der Staubschicht über die Temperatur der erhitzten Heizplatte hinaus) wird die Plattentemperatur um einen definierten Betrag erhöht und mit frischer Staubprobe ein neuer Versuch vorgenommen.
Anerkannte PrüfverfahrenDas Prüfverfahren zur Bestimmung der Mindestzündtemperatur des abgelagerten Staubs wird in der DIN EN 50281-2-1 (basierend auf der IEC 61241-2-1) beschrieben. Angaben zur Bestimmung der Glimmtemperatur (synonym: Mindestzündtemperatur einer Staubschicht mit der Schichtdicke 5 mm) befinden sich auch in der Richtlinie VDI 2263 Blatt 1.
Dicke der Staubschichten (Parameter) (Literaturwertestring)
Die Schichtdicke ist ein Parameter der Prüfung zur Ermittlung der Mindestzündtemperatur. Bei einer Schichtdicke von 5 mm wird die Mindestzündtemperatur auch als Glimmtemperatur bezeichnet.
Minimaler Messwert (Literaturwertestring)
Die einzelnen Stäube der Staubgruppe weisen aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit (physikalische Beschaffenheit, enthaltene Begleitstoffe, Verunreinigungen usw.) unterschiedliche Werte der Mindestzündtemperatur auf. Der minimale Messwert ist der kleinste Wert aller verfügbaren Mindestzündtemperaturen innerhalb der Staubgruppe, der maximale Messwert der größte Wert. Die Schichtdicken bezüglich des minimalen und des maximalen Messwerts sind gleich.Der minimale Messwert und der maximale Messwert bilden die Grenzwerte der Bandbreite der Mindestzündtemperatur; der minimale Messwert ist hierbei der sicherheitstechnisch relevante Grenzwert. Es ist zu beachten, dass die angegebenen Grenzwerte von der zugrunde liegenden Datenbasis abhängen. Diese ist beschränkt.
Belastbarkeit des minimalen Messwerts als Grenzwert
Die Belastbarkeit liefert eine Aussage, ob es wahrscheinlich ist, dass ein noch nicht untersuchter Staub, der der Beschreibung der betrachteten Staubgruppe entspricht, mit seiner Mindestzündtemperatur den angegebenen minimalen Messwert —also den sicherheitstechnisch relevanten Grenzwert— unterschreitet. Eine Schlussfolgerung dahingehend, wo die Mindestzündtemperatur des noch nicht untersuchten Staubs liegt, ist nicht möglich.Die Belastbarkeit des minimalen Messwerts als Grenzwert wird von einem Staubexperten eingeschätzt (3-stufiges Ranking). Diese Einschätzung erfolgt anhand der Daten, die für die Auswertung zur Verfügung stehen (Anzahl und Streuung der Werte innerhalb der Gruppe, Korngrößenverteilung der Stäube usw.), insbesondere aber auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen.
Maximaler Messwert (Literaturwertestring)
Siehe Minimaler Messwert.
Höchste Abbruchtemperatur (Literaturwertestring)
Werden Prüfungen zur Ermittlung der Mindestzündtemperatur beim Erreichen eines bestimmten Temperaturwerts abgebrochen, so bleiben die Mindestzündtemperaturen dieser Stäube unbekannt. Falls die höchste dieser Abbruchtemperaturen oberhalb des maximalen Messwerts der Mindestzündtemperatur der Staubgruppe liegt bzw. mit diesem Wert identisch ist, so wird diese Abbruchtemperatur hier angegeben. Es besteht die Vermutung, dass sich der entsprechende Staub erst bei höheren Temperaturen entzündet; der maximale Messwert der Mindestzündtemperatur der Staubgruppe würde sich folglich zu höheren Werten verschieben.Wenn keine Daten zur Mindestzündtemperatur vorliegen und nur eine Abbruchtemperatur angegeben ist, lässt sich nichts darüber aussagen, ob eine Mindestzündtemperatur überhaupt existiert und wie sich die Stäube oberhalb der Abbruchtemperatur verhalten.
Hinweis bzgl. Schmelzen
In bestimmten Fällen kann keine Mindestzündtemperatur ermittelt werden, da die Stäube aufgrund der zugeführten Wärme schmelzen. Sollte dies während einer Prüfung beobachtet werden, so wird diese Tatsache hier mitgeteilt (ohne Angabe der Temperatur des Schmelzens).
Anzahl geschmolzener Stäube
Methode
Die Aussagen zur Methode geben Auskunft darüber, wie die Daten zur Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert, höchste Abbruchtemperatur) ermittelt wurden.
Bemerkungen
Die Bemerkungen dienen dazu, auf bestimmte Besonderheiten einzugehen, die für die Interpretation der Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert, höchste Abbruchtemperatur) von Bedeutung sind.
Brennverhalten, Staubgruppe (abgelagerter Staub)
DefinitionDas Brennverhalten des abgelagerten Staubs wird über die dimensionslose sicherheitstechnische Kenngröße Brennzahl (BZ) charakterisiert.Für die Brennzahl sind die ganzzahligen Werte 1 bis 6 möglich. Mit dem Zahlenwert wird eine Aussage darüber getroffen, ob ein abgelagerter Staub nach lokaler Einwirkung einer hinreichend starken Zündquelle und bei Anwesenheit von Luft entzündet werden kann und wie die Ausbreitung des Brandes innerhalb der Staublage verläuft. Die Bedeutung der Zahlenwerte ist in nachstehender Tabelle aufgeführt.Die Brennzahl wird unter vorgeschriebenen Prüfbedingungen ermittelt. Sofern nicht anders ausgewiesen, beziehen sich Brennzahlen auf eine Anfangstemperatur der Staublage von 25 °C (Standardbedingung).
BZ | Entzündung und Brennverhalten | Ergänzung |
---|---|---|
1 | Keine Entzündung | Keine Ausbreitung eines Brandes |
2 | Kurzes Entzünden und rasches Erlöschen | |
3 | Entzündung und örtliches Brennen oder Glimmen mit höchstens geringer Ausbreitung | |
4 | Entzündung und Durchglühen ohne Funkenwurf (Glimmbrand) oder langsame flammenlose Zersetzung | Ausbreitung eines Brandes |
5 | Entzündung und Abbrennen unter Flammenerscheinung oder Funkensprühen | |
6 | Entzündung und verpuffungsartiges Abbrennen oder rasche flammenlose Zersetzung |
Zusätzliche InformationDie Brennzahl liefert keine Information darüber, wie leicht bzw. wie schwer es ist, einen bestimmten Staub zu entzünden. Die Brennzahl beschreibt vielmehr das Abbrandverhalten eines Staubs in abgelagerter Form und folgende allgemeingültige Aussage ist möglich: Je höher der Wert der Brennzahl, desto gefährlicher ist der betreffende Staub, sobald er denn in Brand gesetzt wurde. Aufgrund dieses Zusammenhangs stellt die Brennzahl eine wichtige sicherheitstechnische Kenngröße dar, die für die Ausarbeitung von Brandschutzmaßnahmen von Bedeutung ist. Eine Brennzahl mit dem Wert 1 bedeutet aber, dass sich die betrachtete Staubschüttung unter den gegebenen Bedingungen nicht entzünden ließ. Hieraus darf jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass der Staub aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung generell zu keiner oxidativen Verbrennungsreaktion mit dem Sauerstoff der Luft fähig ist. So ist es auch kein Widerspruch, dass ein Staub, der durch die Brennzahl 1 charakterisiert wurde, in aufgewirbelter Form im Gemisch mit Luft explosionsfähig sein kann.
Das Brennverhalten eines Staubs darf nicht mit dessen Entzündbarkeit gleichgesetzt werden, da beide Eigenschaften nicht miteinander gekoppelt sind: Brennbare Stäube können durchaus schwer entzündbar sein und dennoch ein rasantes Abbrandverhalten aufweisen, sobald eine Entzündung des Stoffes stattgefunden hat. Ebenso kann es sein, dass sich Stoffe relativ einfach entzünden lassen, das darauf folgende Abbrennen (nach dem Entfernen der Zündquelle) aber eher langsam bzw. nur unter mäßiger Freisetzung von Wärmeenergie verläuft. In diesem Fall ist die Gefährlichkeit, die von der entzündeten Staubschicht ausgeht, wesentlich geringer als im zuvor beschriebenen Fall. Das bedeutet also, dass es nicht die Entzündbarkeit eines Stoffes ist, die die entscheidende Eigenschaft darstellt, um die von einem Brand ausgehende Gefahr richtig zu beurteilen.
Die Brennzahl eines Staubs wird von einer Reihe von Parametern wie Teilchengröße der Staubpartikel bzw. Teilchengrößenverteilung und Feuchtegehalt maßgeblich beeinflusst. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass stets repräsentative und eindeutig definierte Staubproben untersucht werden. Um die Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse unterschiedlicher Staubproben zu gewährleisten, wird in der VDI-Richtlinie 2263 beispielsweise gefordert, nur getrocknete Proben zu prüfen, die durch Siebung auf eine maximale Teilchengröße von 250 µm begrenzt wurden. Da aber in vielen Fällen Stäube abweichend von diesen Festlegungen bzw. Empfehlungen unter Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen geprüft werden, müssen Informationen zur Feuchte und zur Teilchengröße angegeben werden. Ohne Kenntnis dieser Randbedingungen können Brennzahlen im Prinzip nicht richtig interpretiert werden.
Die Brennzahl ist auch von der herrschenden Umgebungstemperatur abhängig. Erfahrungsgemäß nimmt die Brandausbreitung bei Stoffen, die bei Raumtemperatur nur ein schwaches Abbrandverhalten zeigen, mit steigender Temperatur zu, d. h. die Brennzahl wird höher. Aufgrund dieser Temperaturabhängigkeit ist es notwendig, diesen Parameter bei der Angabe einer Brennzahl zu spezifizieren. Hier ist es üblich, die Prüftemperatur als Index anzuhängen (z. B. BZ100 für eine Prüftemperatur von 100 °C). Es ist jedoch anzumerken, dass in den meisten Fällen die Brennzahlen von Stäuben für Raumtemperatur bestimmt werden, wobei die Angabe des Index unterbleibt. Bei Fehlen des Index bzw. der Temperaturangabe gilt die Brennzahl also für Raumtemperatur (Standardbedingung).
MessungDie Prüfung des Staubs erfolgt als ca. 2 cm breite und ca. 4 cm lange Schüttung, die sich auf einer Keramikplatte befindet. Es wird versucht, die Probe mit einem glühenden Platindraht von ca. 1000 °C (elektrisch beheizt) an einem Ende zu entzünden. In Zweifelsfällen kann auch mit einer kleinen Flamme lokal gezündet werden. Ist eine Untersuchung bei erhöhter Probentemperatur gefordert (im allgemeinen 100 °C), kann die Prüfung in einem Trockenschrank durchgeführt werden. Bei schmelzenden Stäuben können weitere Untersuchungen in Mischung mit Kieselgur notwendig sein.Die Bewertung des Abbrandverhaltens (Zuweisung einer Brennzahl) erfolgt nach dem Klassifizierungsschema, wie es die in der Definition gezeigte Tabelle (siehe oben) vorgibt.
Anerkannte PrüfverfahrenAllgemeine Angaben bezüglich des Prüfverfahrens zur Charakterisierung des Brennverhaltens des abgelagerten Staubs sind in der Richtlinie VDI 2263 Blatt 1 gegeben (eine europäische Norm ist in Arbeit; Stand der Information: Mai 2011). Als weiterführende Literatur werden hier folgende Schriften aufgeführt:(1) Lütolf, J.: "Kurzmethoden zur Prüfung brennbarer Stäube", VDI-Berichte Nr. 304, S. 39/46. Düsseldorf: VDI-Verlag 1978.(2) Expertenkommission für Sicherheit in der chemischen Industrie der Schweiz: "Sicherheitstests für Chemikalien", Basel 1985.
Ausgangstemperatur der Staubschichten (Parameter) (Literaturwertestring)
Die Ausgangstemperatur ist ein Parameter der Prüfung zur Ermittlung der Brennzahl. Der Standard zur Ermittlung der Brennzahl ist die Raumtemperatur (ca. 20 °C).
Minimaler Wert der Brennzahl
Maximaler Wert der Brennzahl
Belastbarkeit des maximalen Werts als Grenzwert
Die Belastbarkeit liefert eine Aussage, ob es wahrscheinlich ist, dass ein noch nicht untersuchter Staub, der der Beschreibung der betrachteten Staubgruppe entspricht, mit seiner Brennzahl den angegebenen maximalen Messwert - also den sicherheitstechnisch relevanten Grenzwert - überschreitet. Eine Schlussfolgerung dahingehend, wo die Brennzahl des noch nicht untersuchten Staubs liegt, ist nicht möglich.Die Belastbarkeit des maximalen Messwerts als Grenzwert wird von einem Staubexperten eingeschätzt (3-stufiges Ranking). Diese Einschätzung erfolgt anhand der Daten, die für die Auswertung zur Verfügung stehen (Anzahl und Streuung der Werte innerhalb der Gruppe, Korngrößenverteilung der Stäube usw.), insbesondere aber auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen.
Methode
Die Aussagen zur Methode geben Auskunft darüber, wie die Daten zur Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert) ermittelt wurden.
Bemerkungen
Die Bemerkungen dienen dazu, auf bestimmte Besonderheiten einzugehen, die für die Interpretation der Bandbreite (minimaler/maximaler Messwert) von Bedeutung sind.
Biologische Abbaubarkeit
Unter biologischer Abbaubarkeit versteht man die Eigenschaft organischer Stoffe, in den verschiedenen Umweltkompartimenten biochemisch abgebaut zu werden. Dies wird vermittelt durch die Stoffwechselaktivität von Mikroorganismen bzw. deren Enzymen. Es wird unterschieden zwischen Primärabbau und Mineralisierung. Wird eine Verbindung durch biologische Aktivität in einen oder mehrere Zwischenprodukte umgewandelt, so spricht man von Primärabbau. Nur wenn diese durch bakterielle Umwandlung zu den Endprodukten CO2, H2O und anorganischen Salzen chemisch weiter zersetzt werden, spricht man von Mineralisation.
Die Abbaubarkeit eines Stoffes kann auf unterschiedliche Weise gemessen oder berechnet werden, beispielsweise als Verhältnis der Anfangs- zur Endkonzentration oder als Abnahme von gelöstem organischen Kohlenstoff innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Die Testbedingungen richten sich nach den spezifischen physikalisch-chemischen Stoffeigenschaften wie Löslichkeit, Dampfdruck und Adsorptionsverhalten.
Während bei Tests, die nach Standardmethoden durchgeführt wurden, die Testbedingungen vorgegeben und beurteilbar sind, ist es bei sonstigen Verfahren zwingend notwendig, möglichst alle in der Literaturstelle erwähnten Angaben in die entsprechenden Felder zu übernehmen. Nur so können Ergebnisse, die sich aus verschiedenen Testverfahren ergeben, miteinander verglichen und beurteilt werden.
Merkmalsangaben, deren Endpunkt das Verhältnis von chemischem Sauerstoffbedarf zu biologischem Sauerstoffbedarf (BSB/CSB-Verhältnis) ist oder die ausschließlich den Sauerstoffbedarf beschreiben, sind dem Merkmal ‘Sauerstoffbedarf’ zuzuordnen.
Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten.
Testtyp
Hier wird unterschieden, ob es sich um einen Test auf leichte oder potentielle biologische Abbaubarkeit handelt oder ob sich die Messergebnisse auf Simulationstests beziehen. Ein Kriterium zur Bewertung der leichten biologischen Abbaubarkeit ist die Einhaltung des 10-Tage-Fensters: Danach muss ein Stoff im Rahmen einer 28-tägigen Versuchsdauer den geforderten Grenzwert innerhalb von 10 Tagen erreicht haben. Der jeweilige Typ soll aus der im Erfassungsprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle ausgewählt werden. Folgende Einträge sind möglich: Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Testart
In dieses Feld ist schlagwortartig die Testart anzugeben. Es ist sowohl zu unterscheiden, ob der Primärabbau oder die Mineralisation getestet wurde, als auch, unter welchen Bedingungen der Test durchgeführt wurde. Der Primärabbau beschreibt die Veränderung eines Stoffes durch biochemische Abbauvorgänge, die zum Verlust der analytisch erfassbaren Identität der Testsubstanz bzw. der ursprünglichen Eigenschaft eines Stoffes führt. Die Mineralisation beschreibt den vollständigen biologischen Abbau zu den Endprodukten CO2, Wasser und anorganische Salze. Während der Primärabbau mit substanzspezifischer Analytik bis in den Spurenbereich hinein untersucht werden kann, sind für den Nachweis der Mineralisation Summenparameter wie die Abnahme des organisch gebundenen Kohlenstoffs oder die CO2-Produktion üblich. Datentyp: String Beispiele:
- Mineralisation
- Mineralisation, aerob
- Primärabbau, Labor
- Freiland
- Anaerob
Meßparameter
Hier werden Begriffe oder Abkürzungen der analytischen Testmethode und der Testkriterien angegeben. Datentyp: String Beispiele:
- Kohlenstoffbestimmung: DOC, TOC
- Biochemischer Sauerstoffbedarf: BSB
- Ausgangssubstanz: stoffspezifische Analysen
- C-14-Markierung
- Photometrisch
Ergebnis
Hier ist das Ergebnis bzw. die Bewertung des Abbautestes als freitextliche Beschreibung anzugeben. Datentyp: String Beispiele:
- leicht/nicht leicht abbaubar
- potentiell/nicht potentiell abbaubar
Abbaukurve: Die folgenden zwei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt. Es ist die Abbaurate mit der jeweils zugehörigen Zeit anzugeben.
Abbaurate / Abbaugrad (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert für die Abbaurate bzw. das numerische Abbauergebnis anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: %
Messzeit (Literaturwertestring)
Hier wird der Wert für die Anzahl der Testtage bzw. Stunden angegeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
In dieses Feld können sowohl textliche Umschreibungen der oben angegebenen Zahlenwerte sowie alle erwähnenswerten Befunde, die nicht in den o.a. Feldern einzutragen sind, aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiel:
- Der steile Verlauf der Abbaukurve im 8-Tage-Bereich lässt auf leichte biologische Abbaubarkeit schließen.
- Steady state nach 20 Tagen
- 10-Tage-Fenster nicht eingehalten
- Bezugsgröße: ThCO2
Abbauprodukte (Metaboliten)
Die Aufklärung der Abbauwege einer Testsubstanz in einem gegebenen biologischen System macht eine Identifizierung der messbaren Abbauprodukte erforderlich. Diese Abbauprodukte können entweder weiter abgebaut werden (Abbauzwischenprodukte) oder sind stabile Metaboliten. Sofern in der Literaturstelle angegeben, sollen hier alle identifizierten Metaboliten sowie die entsprechende Bestimmungsmethode erfasst werden.Datentyp: StringBeispiele: (Name), C-14-Markierung
Verweis auf Mikrobielle Toxizität
Gibt es einen Verweis zur mikrobiellen Toxizität der Testsubstanz, so ist dieser hier anzugeben. Dies kann sich sowohl auf die ausgewertete Literaturstelle selbst als auch auf ein Zitat einer anderen Literaturstelle beziehen.Datentyp: StringBeispiele:In einem Parallelversuch wurden folgende Werte bestimmt: LOEC = 0,4 mg/l (14 Tage); LC100 = 3,8 mg/l (14 Tage).
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen, sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: Painter, H.A. et al. ...
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele: Analytik zur Bestimmung des Sauerstoffgehaltes; Mittlere Schlammverweilzeit; Markierung der Testsubstanz
Inoculum: Das Resultat eines Abbautests wird wesentlich von der mikrobiellen Beimpfung des Testansatzes beeinflusst, da mit dem Inoculum sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht die biologische Ausgangssituation des Testsystems festgelegt ist. So sind neben Typ und Herkunft des Inoculums auch die Ausgangsbedingungen hinsichtlich der Bakterienkonzentration bei einigen Tests z.T. sehr unterschiedlich. Deshalb sind die Angaben zu nachfolgenden Randbedingungen für die Beurteilung der Testergebnisse von Bedeutung.
Typ des Inoculum
Hier wir der Name des Inoculums angegeben. Soweit bekannt, soll die Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben werden. Der Eintrag ist der im Eingabeprogramm zur Verfügung gestellten Organismen-Tabelle zu entnehmen.Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Herkunft des Inoculum
Hier ist die Herkunft des Inoculums anzugeben. Der Eintrag ist der im Erfassungsprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle zu entnehmen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Menge des Inoculum
Hier ist die Menge des Inoculums anzugeben. Es ist immer das Animpfungsvolumen einzutragen.Datentyp: StringBeispiele:
- 100.0 Keime/ml
- 1% (entsprechend 10 ml/l)
- 1 Tropfen (entsprechend 50 ul/l)
Adaptiert / Aktiviert
Unter Adaptation versteht man die Fähigkeit von Organismen, sich veränderten Milieubedingungen anzupassen. Die Adaptation eines Organismus kann sowohl physiologisch erfolgen, indem die Produktion bestimmter Enzyme induziert wird, als auch genetisch (Erwerbung der Bildung neuer Enzyme durch Mutation) oder soziologisch (Selektionsvorteil durch veränderte Bedingungen). Ist die Art der Adaptation beschrieben ist diese mit anzugeben. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Es sollen nur Adaptationen eingetragen werden, die eigens für den Test durchgeführt wurden. Ein Inoculum gilt bereits dann als adaptiert, wenn durch Kontakt mit der Testsubstanz oder mit strukturähnlichen Chemikalien die Möglichkeit einer Adaptation nicht auszuschließen ist. Einträge wie ‘nicht adaptiert’ bzw. ‘nicht aktiviert’ sollen nur dann ausgewählt werden, wenn sie ausdrücklich in der Literaturstelle so erwähnt wurden. Multiple Einträge (z.B. aktiviert, adaptiert) sind in zwei Teilen (multipel) einzutragen. Ist in der Literaturstelle keine Adaptation bzw. Aktivierung aufgeführt, so ist dieses Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
pH-Wert (Literaturwertestring)
Häufig sind mikrobielle Zönosen gegen PH-Wert-Änderungen empfindlich; besonders dann, wenn der Wert stark vom neutralen Bereich abweicht. Deshalb ist der pH-Wert mit dem zugehörigem Operator hier anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Temperatur (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Temperatur des Testmediums anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: ° C
Lösevermittler
Bei schwer löslichen Substanzen ist zur Durchführung des Tests häufig die Verwendung eines Lösevermittlers notwendig. Sofern dieser in der Literaturstelle angegeben wurde ist hier der Name des Lösevermittlers anzugeben.Datentyp: StringBeispiele: Ethanol
Referenzsubstanz
Um das Abbauverhalten eines Stoffes beurteilen zu können, wird mit einer in ihrem Abbauverhalten bekannten Referenzsubstanz verglichen. Falls diese Referenzsubstanz in der Literaturstelle erwähnt ist, wird sie hier eingetragen.Datentyp: StringBeispiele: (Substanzname)
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen (Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en)) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele: 95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Startkonzentration (Literaturwertestring)
Es ist hier die Konzentration der Testsubstanz zu Beginn des Tests mit dem zugehörigen Operator anzugeben.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Endkonzentration (Literaturwertestring)
Es ist hier die Konzentration der Testsubstanz am Ende des Tests mit dem zugehörigen Operator anzugeben.Datentyp: WertEinheit: mg/l
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Sonstige Zertifizierungverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach DACH
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele: Der Test wurde mit weiteren 6 Stoffen parallel durchgeführt.
Sauerstoffbedarf
Die Bestimmung des Sauerstoffbedarfs ist ein Maß für die Abbaubarkeit eines Stoffes. Sie liefert vor allem dann eine unmittelbare Aussage, wenn die Testsubstanz die einzige Kohlenstoff-Quelle im Abbautest darstellt. Es sind die Ergebnisse aus standardisierten Prüfverfahren zu beschreiben mit denen der Sauerstoffverbrauch zur Oxidation fester oder flüssiger organischer Stoffe - i.d.R. in wässriger Lösung oder Suspension - bestimmt wird. Je nach gewählter Methode wird entweder der durch Mikroorganismen-Kulturen (z. B. aus Klärschlämmen) oder der rein chemische, durch ein Oxidationsmittel verursachte Umsatz, gemessen. Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Testart
In dieses Feld ist die Testart in abgekürzter Form in deutscher Fassung einzugeben. Es ist zwischen folgenden Testarten zu unterscheiden:
- Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB (Biochemical Oxigen Demand, BOD)
- Der biochemische Sauerstoffbedarf ist die von Mikroorganismen zur Oxidation einer bekannten, nicht wachstumshemmende Menge Prüfsubstanz unter definierten Bedingungen (belüftetes, sauerstoffreiches Medium, Dunkelheit, konstante Temperatur) verbrauchte Sauerstoffmenge. Er wird als Differenz des Gehaltes an gelöstem Sauerstoff vor Beginn und nach Ende des Test in einem definierten Zeitraum bestimmt.
- Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB (Chemical Oxigen Demand, COD)
- Der chemische Sauerstoffbedarf ist die Sauerstoffmenge, die bei der vollständigen Oxidation einer bekannten Menge Prüfsubstanz verbraucht wird. Er ist ein quantitatives Maß für den Gesamtgehalt an gelöster/dispergierter oxidierbarer Substanz im Testansatz.
- Verhältnis BSB/CSB
- Der Quotient BSB/CSB beschreibt das Verhältnis des biochemischen Sauerstoffbedarfs zum chemischen Sauerstoffbedarf nach einer gegebenen Anzahl (n) von Messtagen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Einzelergebnisse : Die folgenden drei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt. Es ist jeweils der Messparameter (BSB oder CSB) sowie der zugehörige Wert und bei BSB-Messungen die entsprechende Zeit anzugeben.
Messparameter
Hier ist der sich auf den nachfolgend angegebenen Wert beziehende Messparameter anzugeben. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert für den Sauerstoffbedarf mit der jeweils entsprechenden Dimension anzugeben. Die Ergebnisse werden als g biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB) pro g Prüfsubstanz bzw. chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) pro g Prüfsubstanz angegeben.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Messzeit (Literaturwertestring)
Hier ist die dem Wert zugehörige Messzeit anzugeben.Datentyp: WertEinheit: Tage
BSB/CSB-Verhältnis (Literaturwertestring)
Es ist der numerische Wert des BSB/CSB-Verhältnisses anzugeben.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
In dieses Feld können sowohl textliche Umschreibungen der oben angegebenen Zahlenwerte sowie alle erwähnenswerten Befunde, die nicht in den o.a. Feldern einzutragen sind, aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele: Nach 10 Tagen kein Abbauverhalten mehr messbar.
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen. sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: Keck, E. et al. ...
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele: Salzgehalt des Salzwassers, Methode zur Bestimmung der Wasserhärte
Inoculum: Sofern es sich um einen Test zur Bestimmung des Biologischen Sauerstoffbedarfs handelt, wird das Testresultat im Wesentlichen von der mikrobiellen Beimpfung des Testansatzes beeinflusst. So sind neben Typ und Herkunft des Inoculums auch die Ausgangsbedingungen hinsichtlich der Bakterienkonzentration von Bedeutung.
Typ des Inoculum
Hier wir der Name des Inoculums angegeben. Soweit bekannt, soll die Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben werden. Der Eintrag ist der im Eingabeprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle zu entnehmen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Herkunft des Inoculum
Hier ist die Herkunft des Inoculums anzugeben. Der Eintrag ist der im Eingabeprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle zu entnehmen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Menge des Inoculum
Hier ist die Menge des Inoculums anzugeben. Es ist immer das Animpfungsvolumen einzutragen.Datentyp: StringBeispiele: 100.000 Keime/ml; 1% (entsprechend 10 ml/l); 1 Tropfen (entsprechend 50 ul/l)
Adaptiert / Aktiviert
Die Adaptation eines Organismus kann sowohl physiologisch erfolgen, indem die Produktion bestimmter Enzyme induziert wird, als auch genetisch (Erwerbung der Bildung neuer Enzyme durch Mutation) oder soziologisch (Selektionsvorteil durch veränderte Bedingungen). Ist die Art der Adaptation beschrieben ist diese mit anzugeben. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Es sollen nur Adaptationen eingetragen werden, die eigens für den Test durchgeführt wurden. Ein Inoculum gilt bereits dann als adaptiert, wenn durch Kontakt mit der Testsubstanz oder mit strukturähnlichen Chemikalien die Möglichkeit einer Adaptation nicht auszuschließen ist. Einträge wie ‘nicht adaptiert’ bzw. ‘nicht aktiviert’ sollen nur dann ausgewählt werden, wenn sie ausdrücklich in der Literaturstelle so erwähnt wurden. Ist in der Literaturstelle keine Adaptation bzw. Aktivierung aufgeführt, so ist dieses Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
pH-Wert (Literaturwertestring)
Häufig sind mikrobielle Zönosen gegen PH-Wert-Änderungen empfindlich; besonders dann, wenn der Wert stark vom neutralen Bereich abweicht. Deshalb ist der pH-Wert mit dem zugehörigem Operator hier anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind der Randbedingung Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Temperatur (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für die Temperatur des Testmediums anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: ° C
Lösevermittler
Hier ist der Name des Lösevermittlers anzugebenDatentyp: StringBeispiele: Ethanol
Referenzsubstanz
Um das Abbauverhalten eines Stoffes beurteilen zu können, wird mit einer in ihrem Abbauverhalten bekannten Referenzsubstanz verglichen. Falls diese Referenzsubstanz in der Literaturstelle erwähnt ist, wird sie hier eingetragen.Datentyp: StringBeispiele: Substanzname
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen wie Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele: 95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele: Akkreditierung nach ...
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele: Der Test wurde parallel mit 6 Stoffen (Name, Name ....) durchgeführt.
Verhalten (Stabilität) im Boden
Abbauuntersuchungen im Boden werden nahezu ausschließlich mit radioaktiv markierten Stoffen im Bereich der Pflanzenschutzmittel durchgeführt. Es muss hierbei unterschieden werden zwischen dem Primärabbau und der Mineralisierung. Wird eine Verbindung durch biologische Aktivität in einen oder mehrere Metabolite umgewandelt, so spricht man von Primärabbau. Nur wenn diese Zwischenprodukte durch bakterielle Umwandlung weiter zersetzt werden (Endprodukte: CO2, H2O und Salze), spricht man von Mineralisierung. Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten.
Testart
In dieses Feld ist schlagwortartig die Testart anzugeben. Es ist sowohl zu unterscheiden, ob der Primärabbau oder die Mineralisation getestet wurde, als auch, unter welchen Bedingungen (aerob, anaerob) der Test durchgeführt wurde. Der Primärabbau beschreibt die Veränderung eines Stoffes durch biochemische Abbauvorgänge, die zum Verlust der analytisch erfassbaren Identität der Testsubstanz bzw. der ursprünglichen Eigenschaft eines Stoffes führt. Die Mineralisation beschreibt den vollständigen biologischen Abbau zu den Endprodukten CO2, Wasser und anorganischen Salzen.Datentyp: String Beispiele:
- Primärabbau
- Mineralisation
- Primärabbau, aerob
- Anaerob
- aerob
- Labor
- Freiland
- Primärabbau, Labor
Messparameter
Hier werden Begriffe oder Abkürzungen der analytischen Testmethode und der Testkriterien angegeben.Datentyp: StringBeispiele:
- Kohlenstoffbestimmung: DOC, TOC
- Biochemischer Sauerstoffbedarf: BSB
- photometrisch
Abbaukurve: Die folgenden zwei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt. Es ist jeweils die Abbaurate mit der zugehörigen Zeit anzugeben.
Abbaurate (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert für die Abbaurate bzw. das numerische Abbauergebnis anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: %
Messzeit (Literaturwertestring)
Hier wird der Wert für die Anzahl der Testtage bzw. Stunden angegeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Reaktionsgeschwindigkeitskonstante (Literaturwertestring)
Die Reaktionsgeschwindigkeitskonstante sagt aus, wie viele Moleküle der Testsubstanz pro Zeiteinheit durch die Abbaureaktion zerfallen.Datentyp: StringEinheit: cm³/Moleküle*sek
Halbwertzeit beim Abbau (Literaturwertestring)
Die Halbwertzeit t½ ist die Zeitspanne, nach der die Hälfte der Moleküle der Testsubstanz abgebaut werden.Datentyp: WertEinheit: Tage
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
In dieses Feld können sowohl textliche Umschreibungen der oben angegebenen Zahlenwerte sowie alle erwähnenswerten Befunde, die nicht in den o.a. Feldern einzutragen sind, aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Abbau in sterilem Testmedium bei gleicher Testdurchführung: 31%
- Staedy state nach 20 Tagen
Abbauprodukte / Metaboliten
hier sollen alle in der Literaturstelle aufgeführten Abbauprodukte angegeben werden. Diese Abbauprodukte können entweder weiter abgebaut werden (Abbauzwischenprodukte) oder sind stabile Metaboliten. Sofern in der Literaturstelle angegeben, sollen hier alle identifizierten Abbauzwischenprodukte und Metaboliten sowie die entsprechende Bestimmungsmethode erfasst werden.Datentyp: StringBeispiele: (Name), C-14-Markierung
Mineralisation
Es soll eine qualitative und quantitative Beschreibung der Mineralisation angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:5 % CO2 (100d); Klasse III
Gebundene Rückstände
Es soll eine qualitative und quantitative Beschreibung der gemessenen Rückstände angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:15 % (100d); Klasse I
Verweis auf Mikrobielle Toxizität
Gibt es einen Verweis zur mikrobiellen Toxizität der Testsubstanz, so ist dieser hier anzugeben. Dies kann sich sowohl auf die ausgewertete Literaturstelle selbst als auch auf ein Zitat einer anderen Literaturstelle beziehen.Datentyp: StringBeispiele: In einem Parallelversuch wurden folgende Werte bestimmt: LOEC = 0,4 mg/l (14 Tage); LC100 = 3,8 mg/l (14 Tage).
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen, sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: Painter, H.A. et al. ...
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele: Weitere Angaben zum Testmedium: Unkultiviertes Grasland; Aufbewahrung bei 4 Grad C bis eine Woche vor Testbeginn.Mikroskopische Bestimmung der Mikroorganismen nach Polonenko et al. (1978).
Testgesamtdauer (Literaturwertestring)
Hier wird die gesamte Testdauer eingetragen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Charakterisierung des Bodens
In dieses Feld ist die Zusammensetzung und der jeweilige Gehalt des Bodens anzugeben.Datentyp: StringBeispiele: Ton: 2%; Schlick: 10%; Sand: 74%; organischer Kohlenstoff: 8%; Bodenfeuchte: 4%
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den pH-Wert anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Temperatur (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Temperatur des Testmediums anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: ° C
Markierung der Testsubstanz
Es soll die Art der Markierung der Testsubstanz angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:C14-Markierung
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen (Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en)) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele: 95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Lösevermittler
Bei schwer löslichen Substanzen ist zur Durchführung des Tests häufig die Verwendung eines Lösevermittlers notwendig. Sofern dieser in der Literaturstelle angegeben wurde ist hier der Name des Lösevermittlers anzugeben.Datentyp: StringBeispiele: Ethanol
Referenzsubstanz
Um das Abbauverhalten eines Stoffes beurteilen zu können, wird mit einer in ihrem Abbauverhalten bekannten Referenzsubstanz verglichen. Falls diese Referenzsubstanz in der Literaturstelle erwähnt ist, wird sie hier eingetragen.Datentyp: StringBeispiele: (Substanzname)
Startkonzentration (Literaturwertestring)
Es ist hier die Konzentration der Testsubstanz zu Beginn des Tests mit dem zugehörigen Operator anzugeben.Datentyp: WertEinheit: mg/kg
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach DACH
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele: Der Test wurde parallel mit 6 Stoffen (Name, Name ....) durchgeführt.
Stabilität in Wasser
Unter Hydrolyse versteht man den Abbau einer chemischen Substanz durch die Reaktion mit Wasser. Zur Charakterisierung des Hydrolyseverhaltens von Stoffen werden die Halbwertzeit und die Geschwindigkeitskonstante (k) des Abbaus für bestimmte pH-Werte und Temperaturen experimentell ermittelt. Die Testverfahren erfolgen im Allgemeinen mit gering konzentrierten wässrigen Lösungen unter Konstanthaltung von pH-Wert und Temperatur, wobei die Abnahme des Substanzgehalts über die Zeit mit entsprechender Begleitanalytik verfolgt wird. Da Hydrolysereaktionen bei Wasserüberschuss gewöhnlich konzentrationsunabhängig verlaufen, ist die Geschwindigkeitskonstante meist direkt aus der Auftragung des Logarithmus der Konzentration gegen die Zeit bestimmbar.
Für Rückschlüsse auf den hydrolytischen Abbau unter Umweltbedingungen sind Messergebnisse für umwelttypische pH-Werte von Interesse. Es ist zwischen abiotischer (Hydrolyse) und biotischer (Stabilität im Sediment) Stabilität zu unterscheiden.
Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten.
Testtyp
Es ist zu unterscheiden, ob der Test unter biotischen oder abiotischen Bedingungen stattgefunden hat. Biotische Testverfahren bestimmen die Stabilität im Sediment.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Abbaukurve: Die folgenden zwei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt. Es ist die Abbaurate mit der jeweils zugehörigen Zeit anzugeben.
Abbaurate (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert für die Abbaurate bzw. das numerische Abbauergebnis anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: %
Messeit (Literaturwertestring)
Hier wird der zur Abbaurate zugehörige Wert für die Anzahl der Testtage bzw. Stunden angegeben.Datentyp: WertEinheit: Tage
Reaktionsgeschwindigkeitskonstante (Literaturwertestring)
Die Reaktionsgeschwindigkeitskonstante sagt aus, wie viele Moleküle der Testsubstanz pro Zeiteinheit durch die Abbaureaktion zerfallen. Der Wert der Geschwindigkeitskonstanten ist in cm³/Molekülesek anzugeben.Datentyp: WertEinheit: cm³/Molekülesek
Halbwertszeit (Literaturwertestring)
Die Halbwertzeit t½ ist die Zeitspanne, nach der die Hälfte der Moleküle der Testsubstanz abgebaut werden.Datentyp: WertEinheit: Tage
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
In dieses Feld können sowohl textliche Umschreibungen der oben angegebenen Zahlenwerte sowie alle erwähnenswerten Befunde, die nicht in den o.a. Feldern einzutragen sind, aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele:Steady state nach 20 Tagen
Abbauprodukte/Metaboliten
Die Aufklärung der Abbauwege einer Testsubstanz in einem gegebenen biologischen System macht eine Identifizierung der messbaren Abbauprodukte erforderlich. Diese Abbauprodukte können entweder weiter abgebaut werden (Abbauzwischenprodukte) oder sind stabile Metaboliten.Sofern in der Literaturstelle angegeben, sollen hier alle identifizierten Metaboliten sowie die entsprechende Bestimmungsmethode erfasst werden.Datentyp: StringBeispiele:(Name), C-14-Markierung
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen, sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: ...
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele: Salzgehalt des Salzwassers, Methode zur Bestimmung der Wasserhärte
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Untermerkmal ‘Methodenbeschreibung’ zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der pH-Wert mit dem zugehörigem Operator anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind der Randbedingung Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Temperatur (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Temperatur des Testmediums anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind der Randbedingung Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: °C
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen (Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en)) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Lösevermittler
Bei schwer löslichen Substanzen ist zur Durchführung des Tests häufig die Verwendung eines Lösevermittlers notwendig. Sofern dieser in der Literaturstelle angegeben wurde ist hier der Name des Lösevermittlers anzugeben.Datentyp: StringBeispiele:Ethanol
Referenzsubstanz
Um das Abbauverhalten eines Stoffes beurteilen zu können, wird mit einer in ihrem Abbauverhalten bekannten Referenzsubstanz verglichen. Falls diese Referenzsubstanz in der Literaturstelle erwähnt ist, wird sie hier eingetragen.Datentyp: StringBeispiele:(Substanzname)
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen. Tabelle:siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach DACH
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele: Der Test wurde mit weiteren 6 Stoffen parallel durchgeführt.
Stabilität unter Lichteinwirkung (Photolyse)
Photolyse ist der Abbau einer chemischen Substanz durch Lichteinwirkung. Der photochemische Abbau kann prinzipiell auf zwei Wegen erfolgen, die direkte oder die indirekte Photolyse. Testmedien können sein: Luft, Wasser, Gewässersedimente, terrestrische Böden, andere Oberflächen natürlicher oder synthetischer Art.
Bei der direkten Photolyse wird der Abbau eines Stoffes unter Einwirkung von Licht bekannter Wellenlänge und Intensität ermittelt. Bei der indirekten Photolyse eines Stoffes werden zunächst durch UV-Licht geeigneter Wellenlänge und Intensität so genannte Photosensitizer wie Ozon, Sauerstoff oder Stickstoffoxide photochemisch angeregt. Der Abbau des Stoffes erfolgt durch chemische Reaktion mit dem energetisch angeregten Photosensitizer selbst oder mit dessen photochemisch induzierten reaktiven Folgeprodukten, z.B. dem Hydroxylradikal.
Experimentell ermittelt werden im allgemeinen die Abbaurate des Stoffes (z.B. in %), seine Halbwertzeit oder die Reaktionsgeschwindigkeitskonstante des Abbaus insgesamt oder von einzelnen photochemischen Abbaureaktionen des Stoffes. Bei stabilen toxischen oder anders relevanten Abbauprodukten eines Stoffes sind oftmals deren Bildungsrate oder Anteil von Interesse.
Wegen des oftmals hohen experimentellen Aufwands (bedingt durch die komplexen und nur schwer kontrollierbaren Randbedingungen) wird häufig auf eine experimentelle Bestimmung des photochemischen Abbaus eines Stoffes verzichtet und statt dessen der photochemische Abbau durch Modellrechnungen abgeschätzt, insbesondere wenn der indirekte photolytische Abbau ermittelt werden soll.
Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten.
Testtyp
In diesem Feld ist anzugeben, ob es sich um direkte oder indirekte Photolyse handelt. Indirekte Photolyse ist immer im Zusammenhang mit Angabe des Photosensitizers in den Feldern Typ Photosensitizer und Konzentration Photosensitizer anzugeben.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Abbaukurve: Die folgenden zwei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt. Es ist die Abbaurate mit der jeweils zugehörigen Zeit anzugeben.
Abbaurate (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert für die Abbaurate bzw. das numerische Abbauergebnis anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: %
Messzeit (Literaturwertestring)
Hier wird der Wert für die Anzahl der Testtage bzw. Stunden angegeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Reaktionsgeschwindigkeitskonstante (Literaturwertestring)
Die Reaktionsgeschwindigkeitskonstante sagt aus, wie viele Moleküle der Testsubstanz pro Zeiteinheit durch die Abbaureaktion zerfallen. Der Wert der Geschwindigkeitskonstanten ist in cm³/Molekülesek anzugeben.Datentyp: WertEinheit: cm³/Molekülesek
Halbwertszeit (Literaturwertestring)
Die Halbwertzeit t½ ist die Zeitspanne, nach der die Hälfte der Moleküle der Testsubstanz abgebaut werden.Datentyp: WertEinheit: Tage
Absorptionsspektrumdes Stoffes (Literaturwertestring)
Wenn der Stoff Licht des Wellenlängenbereiches > 295 nm absorbiert, ist das Absorptionsspektrum (Lambda(max) [>295 nm] anzugeben. Liegt bei > 295 kein Absorptionsmaximum vor, ist der Absorptionskoeffizient bei 295 nm anzugeben (Epsion [295 nm]).Datentyp: StringBeispiele:Lambda(max) = 320 nm
Quantenausbeute
Hier ist der Zahlenwert des Quantenertrages anzugeben.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
In dieses Feld können sowohl textliche Umschreibungen der oben angegebenen Zahlenwerte sowie alle erwähnenswerten Befunde, die nicht in den o.a. Feldern einzutragen sind, aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele:Steady state nach 20 Tagen
Abbauprodukte (Metaboliten)
Die Aufklärung der Abbauwege einer Testsubstanz in einem gegebenen biologischen System macht eine Identifizierung der messbaren Abbauprodukte erforderlich. Diese Abbauprodukte können entweder weiter abgebaut werden (Abbauzwischenprodukte) oder sind stabile Metaboliten.Sofern in der Literaturstelle angegeben, sollen hier alle identifizierten Metaboliten mit ihren jeweiligen Mengenanteilen sowie die entsprechende Bestimmungsmethode erfasst werden.Datentyp: StringBeispiele:(Name), C-14-Markierung
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen, sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: ...
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele:Salzgehalt des Salzwassers, Methode zur Bestimmung der Wasserhärte
Typ Photosensitizer
Bei der indirekten Photolyse eines Stoffes werden zunächst durch UV-Licht geeigneter Wellenlänge und Intensität so genannte Photosensitizer wie Ozon, Sauerstoff oder Stickstoffoxide photochemisch angeregt. Der Abbau des Stoffes erfolgt durch chemische Reaktion mit dem energetisch angeregten Photosensitizer selbst oder mit dessen photochemisch induzierten reaktiven Folgeprodukten. In dieses Feld ist der Photosensitizer anzugeben.Datentyp: StringBeispiele:
- OH-Radikal
- NOx
- Ozon
- Wasser
- Wasser mit Zusatzstoffen (nähere Angaben sind im Feld Methodenbeschreibung einzutragen)
Konzentration Photosensitizer (Literaturwertestring)
Es ist die Konzentration den oben angegebenen Photosensitizers anzugeben.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Art der Lichtquelle
Hier ist eine Kurzbeschreibung der Lichtquelle anzugeben. Detaillierte Angaben zu Expositionszeitraum, geographischer Breite, Jahreszeit u.ä. sind im Feld Methodenbeschreibung einzutragen.Datentyp: StringBeispiele:
- Sonnenlicht
- Xenonlampe
Lichtspektrum (Literaturwertestring)
Hier ist der Zahlenwert der Wellenlänge bzw. der Wellenlängenbereich in Nanometer anzugeben.Datentyp: WertEinheit: nm
Relative Lichtintensität (Literaturwertestring)
Wenn künstliches Licht verwendet wird, ist das Verhältnis der Intensität des verwendeten Lichtes zu der des Sonnenlichtes anzugeben.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Untermerkmal ‘Methodenbeschreibung’ zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der pH-Wert mit dem zugehörigem Operator anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Temperatur (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Temperatur des Testmediums anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: °C
Spezifizierung der Testsubstanz
In dieses Feld können Angaben zur Zusammensetzung und Herkunft sowie dem Reinheitsgrad der Testsubstanz eingetragen werden. Falls in der Literaturstelle aufgeführt, sind die entsprechenden Verunreinigungen mit Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität mit anzugeben.Datentyp: String
Lösevermittler
Bei schwer löslichen Substanzen ist zur Durchführung des Tests häufig die Verwendung eines Lösevermittlers notwendig. Sofern dieser in der Literaturstelle angegeben wurde ist hier der Name des Lösevermittlers anzugeben.Datentyp: StringBeispiele:Ethanol
Referenzsubstanz
Um das Abbauverhalten eines Stoffes beurteilen zu können, wird mit einer in ihrem Abbauverhalten bekannten Referenzsubstanz verglichen. Falls diese Referenzsubstanz in der Literaturstelle erwähnt ist, wird sie hier eingetragen.Datentyp: StringBeispiele: (Substanzname)\ Reinheitsgrad: 95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Startkonzentration (Literaturwertestring)
Es ist hier die Konzentration der Testsubstanz zu Beginn des Tests mit dem zugehörigen Operator anzugeben.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Endkonzentration (Literaturwertestring)
Es ist hier die Konzentration der Testsubstanz am Ende des Tests mit dem zugehörigen Operator anzugeben.Datentyp: WertEinheit: mg/l
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach DACH
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele:Der Test wurde mit weiteren 6 Stoffen parallel durchgeführt.
Adsorption/Desorption
Es ist das Sorptionsverhalten (Adsorption, Desorption, Chemiesorption, lonenaustausch) eines chemischen Stoffes zu beschreiben. Ausgehend von der jeweils beschriebenen Versuchsdurchführung werden
- die Adsorptionskinetik,
- die Adsorptionskoeffizienten bzw. die KocKoeffizienten,
- die Konzentrationen der untersuchten Chemikalien im Adsorptionsgleichgewicht sowohl in der fluiden als auch in der Adsorbatphase und
- beim Ionenaustausch die Kationenaustauschkapazität erfasst.
Bei Tests werden üblicherweise folgende Systeme benutzt:
- Boden-Luft,
- Boden-wässrige Phase,
- Boden-organische Phase,
- Schwebstoff-Luft,
- Schwebstoff-wässrige Phase,
- Sediment-wässrige Phase.
Bei kinetischen Vorgängen ist die Angabe der Anfangskonzentration des untersuchten Stoffes (Stoffkonzentration in der fluiden Phase, bei der Desorption Angabe der Anfangsbeladung, beim lonenaustausch Angabe der Anfangskonzentration der Anionen bzw. Kationen) erforderlich.
Bei Gleichgewichtsuntersuchungen ist die Angabe der zugehörigen Parameter (Temperatur und PH-Wert), bei kinetischen Untersuchungen die Angabe eventueller Parameterveränderungen (besonders Konzentrationen) notwendig.
Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt): siehe Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten.
Testart
Hier ist anzugeben, auf welches Sorptionsverhalten sich die Messergebnisse beziehen. Dabei sind die Einträge der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms zu verwenden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Adsorptionskinetik
Es ist der zeitliche Verlauf von Adsorption, Desorption bzw. Ionenaustausch zu beschreiben. Die Beschreibung kann freitextlich, als prozentuale Angabe oder als Tabelle erfolgen.Datentyp: StringBeispiele:Schwankungsbereite der Kd-Werte im gesamten Zeitraum: 0,1101-0,406. Die entsprechenden KoC-Werte wurden zwischen 12,0 und 39,5 gemessen.
Adsorptionskoeffizient (Kd) (Literaturwertestring)
Es ist das Maß für das Verhältnis der Konzentrationen des Adsorbats in der fluiden und adsorbierten Phase bzw. beim Test auf Desorption der Desorptionskoeffizient anzugeben.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Verteilungskoeffizient (Koc) (Literaturwertestring)
Es ist der aus dem Adsorptioskoeffizienten errechnete Verteilungskoeffizient anzugeben. Grundlage der Berechnung ist der Gehalt an organischem Kohlenstoff des Adsorbens.Der Koc soll nur für den Fall echter Verteilung, also für eine lineare Freundlichisotherme (n=1) definiert werden. Abweichungen hierzu müssen im Feld Bemerkungen dokumentiert werden.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Kationenaustauschkapazität
Die Gleichgewichtskonzentration ist die der Konzentrationen der untersuchten Stoffe im Phasengleichgewicht.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Massenbilanz
In diesem Feld ist freitextlich die errechnete Massenbilanz der Testsubstanz einzutragen.Datentyp: StringBeispiele:
- Rückführung 95 - 107 %
- 97.9% der gemessen O2-Markierung
Umschreibung / Sonstige Ergebnisse
Es ist die verbale Beschreibung der Adsorbierbarkeit bzw. der Desorbierbarkeit der betreffenden Substanz oder Beschreibung des zeitlichen Verlaufs der adsorbierten Stoffmenge in Abhängigkeit von Zustandsparametern anzugeben.Datentyp: String
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen, sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: Painter, H.A. et al. ...
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Feld Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: String
Testsystem
Hier ist das Medium der Testdurchführung anzugeben.Datentyp: StringBeispiele:
- Boden-Luft
- Boden-wässrige Phase
- Boden-organische Phase
- Schwebstoff-Luft
- Schwebstoff- wässrige Phase
- Sediment- wässrige Phase
Spezifizierung des Testsystems
Hier ist die Zusammensetzung des Testsystems anzugeben. Dies bezieht sich sowohl auf die prozentuale Zusammensetzung des Testmediums als auch auf physikalisch-chemische Messdaten wie den Gehalt an organischem Kohlenstoff. Wenn verfügbar soll hier auch Korngrößenverteilung, Porosität, spezifische Oberfläche und/oder Porenverteilung jeweils unter Angabe der Bestimmungsmethode angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:Zusammensetzung des Bodens: Sand 22%, Schluff 44%, Ton 32%, Sonstige 2%
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der pH-Wert mit dem zugehörigem Operator hier anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Temperatur (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für die Temperatur des Testmediums anzugeben. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: ° C
Startkonzentration (Literaturwertestring)
Es ist hier die Konzentration der Testsubstanz zu Beginn des Tests mit dem zugehörigen Operator anzugeben.Datentyp: WertEinheit: mg/l
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach DACH
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele:Der Test wurde mit weiteren 6 Stoffen parallel durchgeführt
Konzentration in der Umwelt
Unter diesem Merkmal sind quantitative Angaben zum Vorkommen eines Stoffs in den unterschiedlichsten Kompartimenten (u.a. Wasser, Boden, Biosphäre, spezifische Gewebe) der belebten und unbelebten Umwelt zu führen. Im Gegensatz zu den Bereichen Bioakkumulation und Biomagnifikation handelt es sich hier nicht um das Verhältnis der Konzentration im Organismus zur Konzentration im Medium sondern um die Konzentration eines Stoffes in einem Kompartiment, das sowohl Medium als auch Organismus sein kann. Die Belastungswerte können das Ergebnis direkter Messungen an Umweltproben oder anderer exakter Analyseverfahren sein und sich auf das natürliche Vorkommen eines Stoffes oder anthropogen verursachte Hintergrundbelastung beziehen. Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten.
Kompartiment (Medium)
Es soll schlagwortartig angegeben werden, aus welchem Bereich der Umwelt die untersuchte Probe stammt. Neben Umweltbereichen wie Wasser oder Boden können Organismen wie Pflanze, Tiere und der Mensch untersucht werden. In diesen Fällen ist der Bereich Biosphäre anzugeben. Eine genaue Spezifizierung soll im Feld Art der Probe erfolgen. Bei allen Einträgen sollen die Angaben aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Art der Probe
Hier wird die Art der untersuchten Probe näher spezifiziert. Dies können sowohl genaue Beschreibungen des Umweltbereiches (z.B. Waldboden aus Kiefern-Monokultur) als auch nähere Angaben zum untersuchten Organismus (z.B. Blutanalysen an menschlichen Probanden) sein.Datentyp: StringBeispiele:
- Waldboden
- Phytoplankton
- Krokodil-Eier
- menschliche Kopfhaare
Herkunft der Probe
Hier kann, soweit in der Literaturstelle angegeben, eine nähere Charakterisierung der untersuchten Probe angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Kleingartenkolonie
- Kommunale Kläranlagen
Art der Belastung
Es ist die Art der Belastung anzugeben. In der Regel beziehen sich die Messungen auf die ‘normale’ Hintergrundbelastung ohne erkennbare Zusatzbelastungen. Es kann jedoch auch die Belastung nach einer Kontamination (z.B. nach einem Chemieunfall) oder in belasteten Regionen (z.B. in der Nähe einer Emissionsquelle) bestimmt worden sein. Bei allen Einträgen sollen die Angaben aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Ist keine Belastung bekannt, ist dieses Feld freizulassen. Bei den Tabelleneinträgen ist folgendes zu berücksichtigen: Kontamination: Dieser Begriff ist nur bei bekannter Kontamination auszuwählen. Hintergrundbelastung: Dieser Begriff ist nur dann auszuwählen, wenn keine spezielle Emissionsquelle bekannt ist. Sonstige Belastung: Dieser Begriff ist auszuwählen, wenn eine Belastung bekannt ist, die sich jedoch nicht den obigen Begriffen zuordnen lässt. Eine nähere Beschreibung ist im Feld Bemerkungen anzugeben
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Emittenteneinfluß
Hier wird, falls bekannt, eine Angabe zu Emittenteneinflüssen am Ort der Probenahme eingetragen.Datentyp: StringBeispiele:
- Autobahn, 4.5 - 10 m Abstand
- Großstadt
- Altablagerung
Werte: Die nachfolgenden zwei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt:
Wertart
Hier wird die in der Studie angegebene Wertart eingetragen. Die jeweilige Angabe soll aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Ist keine Wertart angegeben, so ist dieses Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Wert (Literaturwertestring)
Hier wird der in der Untersuchung angegebene analysierte Wert eingetragen.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: mg/l, mg/kg
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
In dieses Feld können sowohl textliche Umschreibungen der oben angegebenen Zahlenwerte sowie alle erwähnenswerten Befunde, die nicht in den o.a. Feldern einzutragen sind, aufgeführt werden.Datentyp: String
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Insbesondere sollen hier alle Informationen zur Probenahme und Probeanalyse angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Methodik der Probenahme (z.B. Zeitintervalle)
- pH-Wert der Bodenprobe
- Analytik
Topographische Angaben: Den folgenden drei Feldern sollen alle in der Literaturstelle aufgeführten topographischen Angaben zugeordnet werden.
Land der Probenahme
Es soll das Land der Probenahme angegeben werden.
Ort der Probenahme
Hier wird der möglichst genaue geographische Ort der Probenahme eingetragen.Datentyp: StringBeispiele:
- Hamburg
- Nordrhein-Westfalen
Zeitraum der Probennahme
Hier wird der möglichst genaue Zeitraum der Probenahme angegeben.Datentyp: StringBeispiele:
- 01.02.1995 - 15.02.1995
- 12.08.1989, 14.30 Uhr
- 1997
Bemerkungen
Hier werden alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt.Datentyp: StringBeispiele:Es wurden in der gleichen Probe 5 weitere Schwermetalle nachgewiesen.
Biokonzentration
Bioakkumulation ist ein Maß für die Anreicherung von chemischen Substanzen in Organismen.Die Form, in der eine Substanz vorliegt und ihre jeweiligen physikalisch-chemischen Eigenschaften (z.B. Fettlöslichkeit, Wasserlöslichkeit und Molekülgröße) sowie ihre toxische Wirkung auf den Zielorganismus und die Zeit der Einwirkungsdauer sind entscheidend für die Höhe der Akkumulation.Es wird unterschieden zwischen Biokonzentration und Biomagnifikation. Erfolgt die Anreicherung im Organismus aus dem umgebenden Umweltmilieu, spricht man von Biokonzentration, erfolgt sie über das Futter bzw. die Nahrungskette, von Biomagnifikation.
In der Literatur wird häufig die Biokonzentration als Bioakkumulation bezeichnet. Je nach Testdurchführung ist hier zu beurteilen, welchem Merkmal die Angaben zuzuordnen sind.
In der Regel wird die Biokonzentration im Fischtest bestimmt. Es gibt jedoch auch Testverfahren für andere Organismen (Miesmuschel, Grünalge, Tubifex, Regenwurm).Als Hinweis auf bioakkumulative Prozesse wird die Bestimmung des n-Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten (log Pow) verwendet. Log Pow-Werte >2,7 werden als Hinweis auf ein erhöhtes Bioakkumulationspotential betrachtet. Dieser Hinweis wird in einem Bioakkumulationstest verifiziert. Angaben zum log Pow werden im GSBL unter dem Abschnitt Physikalisch-chemische Daten abgelegt.Das Maß der Akkumulation wird als Biokonzentrationsfaktor (BCF) in einer dimensionslosen Größe dargestellt. Der Biokonzentrationsfaktor ist in der Regel definiert als die Konzentration eines Stoffes in einem Organismus, dividiert durch die Konzentration in einem Referenzkompartiment. Weitere Beurteilungskriterien sind Ausscheidekinetik und Rückstandsplateau der Substanz.Eine Substanz ist bioakkumulierbar, wenn die Anreicherung in Organismen höher ist als die im entsprechenden Umweltkompartiment, d.h., wenn der Biokonzentrationsfaktor >1 ist.
Gesamtorganismus/Zielorgan
Die Auswertung der Bioakkumulierbarkeit kann am gesamten Organismus, an einzelnen Organen oder der Fettphase vorgenommen werden. Der jeweilige Typ soll aus der im Erfassungsprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle ausgewählt werden. Bezieht sich die Auswertung der Bioakkumulierbarkeit auf mehrere Zielorgane (z.B. Blätter / Wurzeln), sollen diese in zwei Zeilen abgelegt werden (Feld multipel!). Folgende Einträge sind möglich:
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Biokonzentrationsfaktor (BCF) (Literaturwertestring)
Hier wird das Verhältnis der Konzentration im Testorganismus zur Konzentration im Testmedium eingetragen, Dieser Wert wird in der Regel als Bioakkumulationsfaktor (BAF) oder Biokonzentrationsfaktor (BCF) angegeben.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Halbwertszeit der Aufnahme (Literaturwertestring)
Die Halbwertzeit ist die Zeitspanne, nach der die Hälfte einer vom Organismus aufgenommenen Substanz wieder auf natürlichem Weg vom Körper aufgenommen oder ausgeschieden bzw. abgebaut wird.In dieses Feld ist die Halbwertzeit für die Aufnahme der Testsubstanz einzutragen. Die Halbwertzeit für die Elimination ist als CT50-Wert im Feld Elimination einzutragen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Elimination
Die Elimination beschreibt die mehr oder weniger vollständige Ausscheidung eines Stoffes bzw. ihrer Umwandlungs- und Abbauprodukte. Als Maß für die Geschwindigkeit der Elimination wird in der Regel die Halbwertzeit (CT50) definiert. Die Angabe der CT50 ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Ausscheidung einer einfachen Exponentialfunktion folgend zur Annäherung an eine Konzentration Null führt. Auch alle weiteren Angaben zur Elimination werden hier eingetragen. Der Eintrag kann tabellarisch oder als Freitext erfolgen.Datentyp: StringBeispiele:
- Nach 21 Tagen 20% Elimination
- CT50 = 36 Tage
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
In dieses Feld können sowohl textliche Umschreibungen der oben angegebenen Zahlenwerte sowie alle erwähnenswerten Befunde, die nicht den o.a. Feldern zugeordnet werden können, eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Geschwindigkeitskonstante: Aufnahme 730/Tage, Abnahme 205/Tage
- BCF der übrigen Weichmasse: 220.
- Konzentrationsabhängigkeit des BCF konnte (nicht) festgestellt werden. Testbereich: 2,0 - 20,0 mg/l.
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen. sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: Kinsley et al. ...
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Salzgehalt des Salzwassers,
- Methode zur Bestimmung der Wasserhärte,
- Fütterung der Testorganismen,
- Beobachtungsdauer,
- Photoperiode
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Hier wird die Gesamt-Testdauer eingetragen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Organismus/Spezies
Die Angabe der einzelnen Testspezies teilt sich in die entsprechenden Einträge für die Wissenschaftliche Bezeichnung, den Trivialnamen (jeweils deutsch und englisch) und die Sammelbezeichnung (jeweils deutsch und Latein) auf. Sofern die Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, soll diese mit höchster Priorität aus der Tabelle des Erfassungsprogramms ausgewählt werden, wenn möglich, mit genauer Spezifikation durch den Stamm. Die Angaben zum Trivialnamen sowie zur Sammelbezeichnung sind jeweils der Wissenschaftlichen Bezeichnung fest zugeordnet. Nur wenn keine Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, ist der Trivialname auszuwählen. Diesem wird dann entsprechend die Sammelbezeichnung zugeordnet. Die Sammelbezeichnung soll nur ausgewählt werden, wenn gar keine anderen Informationen zur Verfügung stehen. Neben dem deutschen Trivialnamen ist auch die Auswahl des englischen Trivialnamens möglich. Diese soll jedoch nur dann erfolgen, wenn kein deutscher Name zur Verfügung steht. Ebenso verhält es sich mit der lateinischen Sammelbezeichnung.Beispiele:
- Wissenschaftliche Bezeichnung: Salmo gairneri
- Trivialname deutsch: Regenbogenforelle
- Trivialname englisch: Rainbow trout
- Sammelbezeichnung: Fische
- Sammelbezeichnung lateinisch: Osteichthyes
Sonstige Angaben zum Testorganismus/ zur Testgruppe
Alle Angaben, die sich auf den Testorganismus und/oder die Testgruppe beziehen, werden hier angegeben.Datentyp: StringBeispiele:Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft (Zucht- oder Wildfänge), Akklimatisationsdauer, Hälterungs- und/oder Zuchtbedingungen, Fütterung, Grundbelastung der Testorganismen vor Testbeginn
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: String
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Zusammensetzung des Testmediums
Hier ist ausschließlich die Beschreibung der Zusammensetzung des Testmediums anzugeben. Nähere Angaben zum Testmedium wie Temperatur, Zubereitung etc. sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: String
Wasserhärte (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Wasserhärte des Testmediums anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mmol/l
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den pH-Wert des Testmediums anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator und Wert. Der Operator ist der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Sauerstoffgehalt (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den Sauerstoffgehalt des Testmediums anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Temperatur (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für die Temperatur des Testmediums anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: °C
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen (Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en)) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Analytik der Testsubstanz
Es sind Informationen zur Konzentrationsbestimmung der Testsubstanz: Meßmethode, Messzeitpunkt(e), welche Messungen (Stammlösung, Testmedium) anzugeben.Datentyp: String
Startkonzentration (Literaturwertestring)
Es ist hier die Konzentration der Testsubstanz zu Beginn des Tests mit dem zugehörigen Operator anzugeben.Datentyp: WertEinheit: mg/l
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach ...
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele:Als BCF ist der Mittelwert aller Testreihen angegeben.
Biomagnifikation
Biomagnifikation ist ein Maß für die Anreicherung von chemischen Substanzen aus der Nahrung in Organismen. Sie beschreibt die Anreicherung von Schadstoffen über die Nahrungsaufnahme und Weitergabe an Organismen auf einer gleichen oder höheren Ernährungsstufe innerhalb eines Nahrungsgefüges (z.B. Alge-Wasserfloh-Fisch-Vogel). Im Testversuch wird meist die einfache Aufnahme über das Futter beschrieben.Im natürlichen Bereich kann dieser Vorgang nicht unabhängig von der direkten Beeinflussung durch das umgebende Milieu betrachtet werden. Der Begriff ist daher entweder nur auf Laborversuche oder auf Versuche mit genauer Beschreibung der Milieubedingungen anwendbar.Das Maß der Akkumulation wird als Biomagnifikatikonsfaktor in einer dimensionslosen Größe dargestellt. Der Biomagnifikationsfaktor ist definiert als die Konzentration eines Stoffes in einem Organismus, dividiert durch die Konzentration in der verabreichten Nahrung.
Testart
In dieses Feld ist die Testart einzugeben. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um die Aufnahme über die Nahrungskette bzw. über die Nahrung handelt. Ferner ist anzugeben, ob es sich um einen Labor-, oder Freilandtest handelt. Der jeweilige Typ soll aus der im Erfassungsprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle ausgewählt werden. Folgende Einträge sind möglich:Datentyp: StringBeispiele:
- Fütterung, Labor
- Nahrungskette, Labor
- Nahrungskette, Freiland
Gesamtorganismus/Zielorgan
Die Auswertung der Biomagnifikation kann am gesamten Organismus, an einzelnen Organen oder der Fettphase vorgenommen werden. Die Angabe in diesem Feld soll sich auf den ‚Endspezies’, d.h., die untersuchte Spezies, die am Ende der Nahrungskette steht, beziehen. Alle weiteren Untersuchungswerte sind im Feld Umschreibung/Sonstige Ergebnisse anzugeben. Der in dieses Feld einzutragende Text soll aus der im Erfassungsprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle ausgewählt werden. Folgende Einträge sind möglich:
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Biomagnifikationsfaktor (Literaturwertestring)
Hier wird das Verhältnis der Konzentration im Testorganismus zur Konzentration im Futter bezogen auf die jeweilige Gewichtseinheit angegeben.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Halbwertszeit der Aufnahme (Literaturwertestring)
Die Halbwertzeit ist die Zeitspanne, nach der die Hälfte einer vom Organismus aufgenommenen Substanz wieder auf natürlichem Weg vom Körper aufgenommen oder ausgeschieden bzw. abgebaut wird.In dieses Feld ist die Halbwertzeit für die Aufnahme der Testsubstanz einzutragen. Die Halbwertzeit für die Elimination ist als CT50-Wert im Feld Elimination einzutragen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Elimination
Die Elimination beschreibt die mehr oder weniger vollständige Ausscheidung eines Stoffes bzw. ihrer Umwandlungs- und Abbauprodukte. Als Maß für die Geschwindigkeit der Elimination wird in der Regel die Halbwertzeit (CT50) definiert. Die Angabe der CT50 ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Ausscheidung einer einfachen Exponentialfunktion folgend zur Annäherung an eine Konzentration Null führt. Auch alle weiteren Angaben zur Elimination werden hier eingetragen. Der Eintrag kann tabellarisch oder als Freitext erfolgen.Datentyp: StringBeispiele:
- Nach 21 Tagen 20% Elimination
- CT50 = 36 Tage
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
Hier können sowohl textliche Umschreibungen der oben angegebenen Zahlenwerte als auch alle erwähnenswerten Befunde, die nicht in den o.a. Feldern zugeordnet werden können, eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Biomagnifikationsfaktor der übrigen Weichmasse: 220.
- Bei 12 % der Testorganismen wurden nach 10 Tagen Störungen im Schwimmverhalten beobachtet.
- Messwerte /Zielorgane von anderen Nahrungsketten-Mitgliedern
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Feldern zugeordnet werden können.Datentyp: StringBeispiele:Salzgehalt des Salzwassers, genaue Angaben zur Fütterung der Testorganismen, Beobachtungsintervalle, Photoperiode
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Hier wird die Gesamt-Testdauer eingetragen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Organismus/Spezies
Die Angabe der einzelnen Testspezies teilt sich in die entsprechenden Einträge für die Wissenschaftliche Bezeichnung, den Trivialnamen (jeweils deutsch und englisch) und die Sammelbezeichnung (jeweils deutsch und Latein) auf. Sofern die Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, soll diese mit höchster Priorität aus der Tabelle des Erfassungsprogramms ausgewählt werden, wenn möglich, mit genauer Spezifikation durch den Stamm. Die Angaben zum Trivialnamen sowie zur Sammelbezeichnung sind jeweils der Wissenschaftlichen Bezeichnung fest zugeordnet. Nur wenn keine Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, ist der Trivialname auszuwählen. Diesem wird dann entsprechend die Sammelbezeichnung zugeordnet. Die Sammelbezeichnung soll nur ausgewählt werden, wenn gar keine anderen Informationen zur Verfügung stehen. Neben dem deutschen Trivialnamen ist auch die Auswahl des englischen Trivialnamens möglich. Diese soll jedoch nur dann erfolgen, wenn kein deutscher Name zur Verfügung steht. Ebenso verhält es sich mit der lateinischen Sammelbezeichnung. Beispiele:
- Wissenschaftliche Bezeichnung: Salmo gairneri
- Trivialname deutsch: Regenbogenforelle
- Trivialname englisch: Rainbow trout
- Sammelbezeichnung: Fische
- Sammelbezeichnung lateinisch: Osteichthyes
Sonstige Angaben zum Testorganismus/ zur Testgruppe
Alle Angaben, die sich auf den Testorganismus und/oder die Testgruppe beziehen, werden hier angegeben.Datentyp: StringBeispiele:Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft (Zucht- oder Wildfänge), Akklimatisationsdauer, Hälterungs- und/oder Zuchtbedingungen, Fütterung, Grundbelastung der Testorganismen vor TestbeginnMöglichst genaue Beschreibung aller übrigen Nahrungsketten-Mitglieder.
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Zusammensetzung des Testmediums
Hier ist ausschließlich die Beschreibung der Zusammensetzung des Testmediums anzugeben. Nähere Angaben zum Testmedium wie Temperatur, Zubereitung etc. sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: String
Wasserhärte (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Wasserhärte des Testmediums anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mmol/l
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den pH-Wert des Testmediums anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator und Wert. Der Operator ist der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Sauerstoffgehalt (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den Sauerstoffgehalt des Testmediums anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Temperatur (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für die Temperatur des Testmediums anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: °C
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen (Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en)) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele: 95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Analytik der Testsubstanz
Es sind Informationen zur Konzentrationsbestimmung der Testsubstanz: Meßmethode, Messzeitpunkt(e), welche Messungen (Stammlösung, Testmedium) anzugeben.Datentyp: String
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.4, Tabellen im Bereich Umweltverhalten
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach ...
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt bzw. näher spezifiziert werden.Datentyp: StringBeispiele:Als Biomagnifikationsfaktor ist der Mittelwert aller Tests im Versuchszeitraum angegeben.
Toxizität gegenüber aquatischen Vertebraten (z.B. Fische)
Es ist die akute, subakute oder langfristige Toxizität einer chemischen Substanz für aquatische Vertebraten, beispielsweise Fische, zu beschreiben. Unter Toxizität wird die deutlich erkennbare schädigende Wirkung verstanden, die in einem Organismus oder in Substrukturen eines Organismus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes der Exposition gegenüber einem Stoff hervorgerufen wird.Zur Bestimmung der Toxizität werden die Fische der dem Wasser zugesetzten Prüfsubstanz in verschiedenen Konzentrationen ausgesetzt. Die Prüfsubstanz kann jedoch auch auf anderem Wege (z.B. über das Futter) verabreicht werden. Es werden die toxischen Effekte, Mortalitäten und/oder die Konzentrationen, bei denen keine Schadwirkungen auftreten, erfasst. Der Test kann entweder nach normierter Standardmethode oder nach anders entwickelten Methoden durchgeführt werden, für die jedoch eine Beschreibung der Testdurchführung vorliegen muss.Die Toxizität kann als letale Konzentration, letale Dosis, effektive Dosis oder effektive Konzentration ausgedrückt werden.Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie.
Typ
Der Test-Typ wird durch die Testdauer festgelegt. Der jeweilige Typ soll aus der im Eingabeprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle ausgewählt werden. Folgende Einträge sind möglich:
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Endpunkt
In dieses Feld wird der Oberbegriff für den Endpunkt des Tests aus der Tabelle ausgewählt. Es ist jeweils nur ein Begriff einzutragen. Sind zusätzliche Endpunkte bestimmt worden, so sind diese mit den jeweiligen Testergebnissen im Feld Umschreibung / Sonstige Ergebnisse aufzuführen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Werte: Die nachfolgenden drei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt.
Effekt
In dieses Feld werden die dem Endpunkt entsprechenden Effekte angegeben. Es sollen nur Kurzbegriffe eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Effektwert (Literaturwertestring)
Hier ist der dem Effekt zugeordnete Wert anzugeben.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Effektzeit (Literaturwertestring)
Hier ist die dem Effektwert zugeordnete Zeit anzugeben.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Umschreibung / Sonstige Ergebnisse
Es sollten alle sonstigen erwähnenswerten Befunde beschrieben werden, die nicht dem ausgewählten Endpunkt entsprechen.Datentyp: StringBeispiele:Bei 20% der Testorganismen waren nach 48 Stunden Auffälligkeiten im Schwimmverhalten zu beobachten.Bei zusätzlich durchgeführten histologischen Untersuchungen wurden in der Niere Hyperplasien festgestellt.
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests aus dem Im Erfassungsprogramm bereitgestellten Tabellen ausgewählt werden. Falls es sich um eine modifizierte Standardmethode handelt, ist die Art der Modifizierung im Feld Methodenbeschreibung anzugeben.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen. sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: Keller et al., Die Bestimmung der Schadwirkung wassergefährdender Stoffe im Test an Salmo gairdnerii, 1985
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Salzgehalt des Salzwassers
- Methode zur Bestimmung der Wasserhärte
- Dokumentation der Kontrollversuche
- Angaben zur Statistik
Testsystem
In dieses Feld wird die Beschreibung des Testsystems eingetragen. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Expositionsdauer/Verabreichungsintervall
Hier wird die Gesamt-Testdauer sowie das Verabreichungsintervall eingetragen.Datentyp: StringBeispiele:21 Tage; 5 x pro Woche
Angaben zur Verabreichung
Hier sollen Informationen zur Verabreichung der Testsubstanz angegeben werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Organismus/Spezies
Die Angabe der einzelnen Testspezies teilt sich in die entsprechenden Einträge für die Wissenschaftliche Bezeichnung, den Trivialnamen (jeweils deutsch und englisch) und die Sammelbezeichnung (jeweils deutsch und Latein) auf. Sofern die Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, soll diese mit höchster Priorität aus der Tabelle des Erfassungsprogramms ausgewählt werden, wenn möglich, mit genauer Spezifikation durch den Stamm. Die Angaben zum Trivialnamen sowie zur Sammelbezeichnung sind jeweils der Wissenschaftlichen Bezeichnung fest zugeordnet. Nur wenn keine Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, ist der Trivialname auszuwählen. Diesem wird dann entsprechend die Sammelbezeichnung zugeordnet. Die Sammelbezeichnung soll nur ausgewählt werden, wenn gar keine anderen Informationen zur Verfügung stehen. Neben dem deutschen Trivialnamen ist auch die Auswahl des englischen Trivialnamens möglich. Diese soll jedoch nur dann erfolgen, wenn kein deutscher Name zur Verfügung steht. Ebenso verhält es sich mit der lateinischen Sammelbezeichnung.Beispiele:
- Wissenschaftliche Bezeichnung: Salmo gairneri
- Trivialname deutsch: Regenbogenforelle
- Trivialname englisch: Rainbow trout
- Sammelbezeichnung: Fische
- Sammelbezeichnung lateinisch: Osteichthyes
Sonstige Angaben zum Testorganismus / zur Testgruppe
Alle Angaben, die sich auf den Testorganismus und/oder die Testgruppe beziehen, werden hier angegeben.Datentyp: StringBeispiele:Stamm, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft (Zucht- oder Wildfänge), Akklimatisationsdauer, Hälterungs- und/oder Zuchtbedingungen, Fütterung
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Zusammensetzung des Testmediums
Hier ist ausschließlich die Beschreibung der Zusammensetzung des Testmediums anzugeben. Nähere Angaben zum Testmedium wie Temperatur, Zubereitung etc. sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: String
Wasserhärte (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Wasserhärte anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mmol/l
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den pH-Wert anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator und Wert. Der Operator ist der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Sauerstoffgehalt (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den Sauerstoffgehalt anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen (Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en)) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Analytik der Testsubstanz
Die Konzentration der Testsubstanz im Testmedium kann nominal oder analytisch bestimmt werden. Sofern es sich um eine analytisch bestimmte Konzentration handelt, sind die Informationen zur Konzentrationsbestimmung der Testsubstanz wie Meßmethode, Messzeitpunkt(e), welche Messungen (Stammlösung, Testmedium) hier anzugeben.Datentyp: String
Lösevermittler
Bei schwer löslichen Substanzen ist zur Durchführung des Tests häufig die Verwendung eines Lösevermittlers notwendig. Sofern dieser in der Literaturstelle angegeben wurde ist hier der Name des Lösevermittlers anzugeben.Datentyp: StringBeispiele:Ethanol
Konzentrationsverlust der Testsubstanz (Literaturwertestring)
Es ist Abnahme der Konzentration der Testsubstanz über die Testgesamtdauer in % der Anfangskonzentration anzugeben. Dies ist besonders zur Bewertung statischer Tests z.B. mit flüchtigen Substanzen von Bedeutung.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: %
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben, sofern sie in der Literaturstelle aufgeführt wurden.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach DACH
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele:TE = veränderte Kiemenbewegungsfrequenz
Toxizität gegenüber aquatischen Invertebraten (z.B. Daphnien)
Es ist die akute, subakute oder langfristige Toxizität eines Stoffes für aquatische Invertebraten, beispielsweise Kleinkrebse, zu beschreiben. Unter Toxizität wird die deutlich erkennbare schädigende Wirkung verstanden, die in einem Organismus oder in Substrukturen eines Organismus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes der Exposition gegenüber einem Stoff hervorgerufen wird.Zur Bestimmung der Toxizität wird die effektive Wirkkonzentration zur Erzeugung der Schwimmunfähigkeit, Mortalität oder anderer toxischer Effekte (wie z.B. Reproduktionsunfähigkeit) ermittelt. Dazu werden die Testorganismen der dem Wasser zugesetzten Prüfsubstanz in verschiedenen Konzentrationen ausgesetzt. Die Prüfsubstanz kann jedoch auch auf anderem Wege (z.B. über das Futter) verabreicht werden. Es werden die toxischen Effekte, Mortalitäten und/oder die Konzentrationen, bei denen keine Schadwirkungen auftreten, erfasst. Der Test kann entweder nach normierter Standardmethode oder nach anders entwickelten Methoden durchgeführt werden, für die jedoch eine Beschreibung der Testdurchführung vorliegen muss.Die Toxizität kann als letale Konzentration, letale Dosis, effektive Dosis oder effektive Konzentration ausgedrückt werden.Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie.
Typ
Der Test-Typ wird durch die Testdauer und dem statischen Endpunkt festgelegt. Der jeweilige Typ soll aus der im Eingabeprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle ausgewählt werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Endpunkt
In dieses Feld wird der Oberbegriff für den Endpunkt des Tests aus der Tabelle ausgewählt. Es ist jeweils nur ein Begriff einzutragen. Sind zusätzliche Endpunkte bestimmt worden, so sind diese mit den jeweiligen Testergebnissen im Feld Umschreibung / Sonstige Ergebnisse aufzuführen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Werte: Die nachfolgenden drei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt.
Effekt
In dieses Feld werden die dem Endpunkt entsprechenden Effekte angegeben. Es sollen nur Kurzbegriffe eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Effektwert (Literaturwertestring)
Hier ist der dem Effekt zugeordnete Wert anzugeben.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Effektzeit (Literaturwertestring)
Hier ist die dem Effektwert zugeordnete Zeit anzugeben.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: Stunden
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
Es sollten alle sonstigen erwähnenswerten Befunde beschrieben werden, die nicht dem ausgewählten Endpunkt entsprechen.Datentyp: StringBeispiele:Bei 20% der Testorganismen waren nach 48 Stunden Auffälligkeiten im Schwimmverhalten zu beobachten.
Standardmethode
Hier sollen Kurzbegriffe für Normtests aus der entsprechenden Tabelle des Erfassungsprogramms ausgewählt werden. Falls es sich um eine modifizierte Standardmethode handelt, ist die Art der Modifizierung im Feld Methodenbeschreibung anzugeben.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen. sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: Bringmann/Kühn, Entwicklung eines 21-Tage-Reproduktionstests an Daphnia magna, 1984
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Salzgehalt des Salzwassers
- Methode zur Bestimmung der Wasserhärte
- Dokumentation der Kontrollversuche
- Angaben zur Statistik
Organismus/Spezies
Die Angabe der einzelnen Testspezies teilt sich in die entsprechenden Einträge für die Wissenschaftliche Bezeichnung, den Trivialnamen (jeweils deutsch und englisch) und die Sammelbezeichnung (jeweils deutsch und Latein) auf. Sofern die Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, soll diese mit höchster Priorität aus der Tabelle des Erfassungsprogramms ausgewählt werden, wenn möglich, mit genauer Spezifikation durch den Stamm. Die Angaben zum Trivialnamen sowie zur Sammelbezeichnung sind jeweils der Wissenschaftlichen Bezeichnung fest zugeordnet. Nur wenn keine Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, ist der Trivialname auszuwählen. Diesem wird dann entsprechend die Sammelbezeichnung zugeordnet. Die Sammelbezeichnung soll nur ausgewählt werden, wenn gar keine anderen Informationen zur Verfügung stehen. Neben dem deutschen Trivialnamen ist auch die Auswahl des englischen Trivialnamens möglich. Diese soll jedoch nur dann erfolgen, wenn kein deutscher Name zur Verfügung steht. Ebenso verhält es sich mit der lateinischen Sammelbezeichnung.Beispiele:
- Wissenschaftliche Bezeichnung: Daphnia magna
- Trivialname deutsch: Wasserfloh
- Trivialname englisch: Water flea
- Sammelbezeichnung: Krebse
- Sammelbezeichnung lateinisch: Crustacea
Sonstige Angaben zum Testorganismus/ zur Testgruppe
Alle Angaben, die sich auf den Testorganismus und/oder die Testgruppe beziehen, werden hier angegeben.Datentyp: StringBeispiele:Stamm, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft (Zucht- oder Wildfänge), Akklimatisationsdauer, Hälterungs- und/oder Zuchtbedingungen, Fütterung
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Zusammensetzung des Testmediums
Hier ist ausschließlich die Beschreibung der Zusammensetzung des Testmediums anzugeben. Nähere Angaben zum Testmedium wie Temperatur, Zubereitung etc. sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: String
Wasserhärte (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Wasserhärte anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mmol/l
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den pH-Wert anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Sauerstoffgehalt (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den Sauerstoffgehalt anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Testsystem
In dieses Feld wird die Beschreibung des Testsystems eingetragen. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Expositionsdauer/Verabreichungsintervall
Hier wird die Gesamt-Testdauer sowie das Verabreichungsintervall eingetragen.Datentyp: StringBeispiele:21 Tage; 5 x pro Woche
Angaben zur Verabreichung
Hier sollen Informationen zur Verabreichung der Testsubstanz angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Exposition
- Fütterung
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen (Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en)) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele: 95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Analytik der Testsubstanz
Die Konzentration der Testsubstanz im Testmedium kann nominal oder analytisch bestimmt worden sein. Sofern es sich um eine analytisch bestimmte Konzentration handelt, sind die Informationen zur Konzentrationsbestimmung der Testsubstanz wie Meßmethode, Messzeitpunkt(e), welche Messungen (Stammlösung, Testmedium) hier anzugeben.Datentyp: String
Lösevermittler
Bei schwer löslichen Substanzen ist zur Durchführung des Tests häufig die Verwendung eines Lösevermittlers notwendig. Sofern dieser in der Literaturstelle angegeben wurde ist hier der Name des Lösevermittlers anzugeben.Datentyp: StringBeispiele: Ethanol
Konzentrationsverlust der Testsubstanz (Literaturwertestring)
Es ist Abnahme der Konzentration der Testsubstanz über die Testgesamtdauer in % der Anfangskonzentration anzugeben. Dies ist besonders zur Bewertung statischer Tests z. B. mit flüchtigen Substanzen von Bedeutung.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: %
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele:Akkreditierung nach ...
Toxizität gegenüber aquatischen Pflanzen (z.B. Algen)
Es ist die akute, subakute oder langfristige Toxizität einer chemischen Substanz für aquatische Pflanzen, beispielsweise Schwimmblattpflanzen oder Grünalgen, zu beschreiben. Blaualgen sind keine Pflanzen und somit nicht diesem Merkmal, sondern den Mikroorganismen zuzuordnen (Merkmal Toxizität gegenüber Mikroorganismen). Unter Toxizität wird die deutlich erkennbare schädigende Wirkung verstanden, die in einem Organismus oder in Substrukturen eines Organismus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes der Exposition gegenüber einem Stoff hervorgerufen wird.Zur Bestimmung der Toxizität wird die effektive Wirkkonzentration zur Erzeugung der Wachstumshemmung, Verminderung der Zellzahl oder anderer toxischer Effekte ermittelt. Dazu werden die Testorganismen der dem Wasser zugesetzten Prüfsubstanz in verschiedenen Konzentrationen ausgesetzt. Es werden die toxischen Effekte, und/oder die Konzentrationen, bei denen keine Schadwirkungen auftreten, erfasst. Der Test kann entweder nach normierter Standardmethode oder nach anders entwickelten Methoden durchgeführt werden, für die jedoch eine Beschreibung der Testdurchführung vorliegen muss.Die Toxizität wird als effektive Konzentration (EC...) ausgedrückt.Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennen Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie.
Typ
Der Test-Typ wird durch die Testdauer und dem statischen Endpunkt festgelegt. Der jeweilige Typ soll aus der im Eingabeprogramm zur Verfügung gestellten Tabelle ausgewählt werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Endpunkt
In dieses Feld wird der Oberbegriff für den Endpunkt des Tests aus der Tabelle ausgewählt. Es ist jeweils nur ein Begriff einzutragen. Sind zusätzliche Endpunkte bestimmt worden, so sind diese mit den jeweiligen Testergebnissen im Feld Umschreibung / Sonstige Ergebnisse aufzuführen. Bei der Zuordnung zum Tabellenbegriff ist Folgendes zu beachten: Wachstum: Die Ergebnisse beziehen sich in der Regel auf die Bestimmung der Gesamt-Biomasse.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Werte: Die nachfolgenden drei Felder sind tabellarisch miteinander gekoppelt.
Effekt
In dieses Feld werden die dem Endpunkt entsprechenden Effekte angegeben. Es sollen nur Kurzbegriffe eingetragen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Effektwert (Literaturwertestring)
Hier ist der dem Effekt zugeordnete Wert anzugeben.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Effektzeit (Literaturwertestring)
Hier ist die dem Effektwert zugeordnete Zeit anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen.Datentyp: WertEinheit: Stunden
Sonstige Ergebnisse/Umschreibung
Es sollten alle sonstigen erwähnenswerten Befunde beschrieben werden, die nicht dem ausgewählten Endpunkt entsprechen.Datentyp: StringBeispiele:Bei 20% der Pflanzen fand eine Verminderung der Photosyntheseaktivität statt.
Standardmethode
Hier sollen nur Kurzbegriffe für Normtests aus der entsprechenden Tabelle des Erfassungsprogramms ausgewählt werden. Falls es sich um eine modifizierte Standardmethode handelt, ist die Art der Modifizierung im Feld Methodenbeschreibung anzugeben.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen. sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: Sisley et al., ...
Methodenbeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele:
- Salzgehalt des Salzwassers
- Methode zur Bestimmung der Wasserhärte
- Dokumentation der Kontrollversuche
- Angaben zur Statistik
Testsystem
In dieses Feld wird die Beschreibung des Testsystems eingetragen. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Expositionsdauer/Verabreichungsintervall (Literaturwertestring)
Hier wird die Gesamt-Testdauer eingetragen.Datentyp: WertEinheit: Tage
Organismus/Spezies
Die Angabe der einzelnen Testspezies teilt sich in die entsprechenden Einträge für die Wissenschaftliche Bezeichnung, den Trivialnamen (jeweils deutsch und englisch) und die Sammelbezeichnung (jeweils deutsch und Latein) auf. Sofern die Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, soll diese mit höchster Priorität aus der Tabelle des Erfassungsprogramms ausgewählt werden, wenn möglich, mit genauer Spezifikation durch den Stamm. Die Angaben zum Trivialnamen sowie zur Sammelbezeichnung sind jeweils der Wissenschaftlichen Bezeichnung fest zugeordnet. Nur wenn keine Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, ist der Trivialname auszuwählen. Diesem wird dann entsprechend die Sammelbezeichnung zugeordnet. Die Sammelbezeichnung soll nur ausgewählt werden, wenn gar keine anderen Informationen zur Verfügung stehen. Neben dem deutschen Trivialnamen ist auch die Auswahl des englischen Trivialnamens möglich. Diese soll jedoch nur dann erfolgen, wenn kein deutscher Name zur Verfügung steht. Ebenso verhält es sich mit der lateinischen Sammelbezeichnung.Beispiele:
- Wissenschaftliche Bezeichnung: Scenedesmus quadricauda
- Trivialname deutsch: Grünalge
- Trivialname englisch: Green algae
- Sammelbezeichnung: Algen
- Sammelbezeichnung lateinisch: Algae
Sonstige Angaben zum Testorganismus/ zur Testgruppe
Alle Angaben, die sich auf den Testorganismus und/oder die Testgruppe beziehen, werden hier angegeben.Datentyp: StringBeispiele:Stamm, Anzahl, Zellzahl, Herkunft (Labor oder Freiland), Zuchtbedingungen
Testmedium
Testmedien unterscheiden sich in solche mit definierter qualitativer und quantitativer Zusammensetzung ihrer Komponenten (synthetische Testmedien) und solche, deren Bestandteile nicht oder nur ungenau definiert sind. Aufgrund ihrer guten Reproduzier- und Vergleichbarkeit werden in den meisten Testverfahren synthetische Testmedien verwendet. Es soll die Art des im Test verwendeten Mediums eingetragen werden. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.Genauere Beschreibungen zur Zusammensetzung bzw. Herkunft des Testmediums sind dem Untermerkmal ‘Methodenbeschreibung’ zuzuordnen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Zusammensetzung des Testmediums
Hier ist ausschließlich die Beschreibung der Zusammensetzung des Testmediums anzugeben. Nähere Angaben zum Testmedium wie Temperatur, Zubereitung etc. sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: String
Wasserhärte (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit dem zugehörigen Operator für die Wasserhärte anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mg CaCO3/l
pH-Wert (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den pH-Wert anzugeben.Datentyp: WertEinheit: dimensionslos
Sauerstoffgehalt (Literaturwertestring)
Hier ist der Wert mit den zugehörigen Operator für den Sauerstoffgehalt anzugeben. Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: mg/l
Reinheit der Testsubstanz
Es soll der Reinheitsgrad der Testsubstanz sowie Angaben zu Verunreinigungen (Anteil und Angaben zur jeweiligen Identität der Verunreinigung(en)) angegeben werden.Datentyp: StringBeispiele:95%; Verunreinigung 1: 2%, Verunreinigung 2: 3%
Analytik der Testsubstanz
Die Konzentration der Testsubstanz im Testmedium kann nominal oder analytisch bestimmt werden. Sofern es sich um eine analytisch bestimmte Konzentration handelt, sind die Informationen zur Konzentrationsbestimmung der Testsubstanz wie Meßmethode, Messzeitpunkt(e), welche Messungen (Stammlösung, Testmedium) hier anzugeben.Datentyp: String
Konzentrationsverlust der Testsubstanz (Literaturwertestring)
Es ist Abnahme der Konzentration der Testsubstanz über die Testgesamtdauer in % der Anfangskonzentration anzugeben. Dies ist besonders zur Bewertung statischer Tests z.B. mit flüchtigen Substanzen von Bedeutung.Wie in den Eingabekonventionen zu standardisierten Angaben (Wert) näher beschrieben, teilt sich dieses Untermerkmal auf in Operator, Wert und Dimension. Operator und Dimension sind der entsprechenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zur Bestimmungsmethode sind dem Feld Methodenbeschreibung zuzuordnen.Datentyp: WertEinheit: %
Lösevermittler
Bei schwer löslichen Substanzen ist zur Durchführung des Tests häufig die Verwendung eines Lösevermittlers notwendig. Sofern dieser in der Literaturstelle angegeben wurde ist hier der Name des Lösevermittlers anzugeben.Datentyp: StringBeispiele: Ethanol
GLP
Hier wird vermerkt, ob der Test nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht. Hierbei sollen die Einträge aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Sonstige Zertifizierungsverfahren
Hier werden alle weiteren Zertifizierungsverfahren angegeben. Sofern in der Literaturstelle keine Angabe zu diesem Untermerkmal gemacht wurde, ist das Feld freizulassen.Datentyp: StringBeispiele: Akkreditierung nach ...
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: StringBeispiele:
- TE = Zellstrukturschäden
- TC = nähere Beschreibung der toxischen Erscheinungen
Sonstige biologische Effekte
Unter diesem Merkmal sind gemessene und/oder abgeleitete biologische Effekte (metabolische Veränderungen, Bedrohungen von Arten, Verhaltensänderungen) aus Testungen, epidemiologische Studien oder Einzelbeobachtungen wie auch Ergebnisse aus experimenteller Untersuchungen an biologischen Systemen/Strukturen (Ökosystem, Mikrokosmos, Mesokosmos, Enzyme) zu führen, die nicht in anderen Merkmalen zur Ökotoxikologie abgebildet werden können.Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie.
Testtyp
Es ist schlagwortartig die Testart, auf die sich die nachfolgenden Ergebnisse bezieht, anzugeben.\ Datentyp: StringBeispiele:
- Metabolische Veränderung
- Verhaltensänderung
Testobjekt
Es ist die untersuchte Testobjekt, das biologische System oder die untersuchten Lebensgemeinschaften / Biozönosen anzugeben.Datentyp: String
Ergebnisse
Es sind freitextlich bzw. tabellarisch die auf den Effekt bezogenen Ergebnisse des Tests anzugeben.Datentyp: String
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: String
Kombinationswirkungen
Unter diesem Merkmal werden ökotoxische Effekte auf Einzelorganismen, Populationen oder Biozönosen, die durch Kombinationswirkungen von Stoffen hervorgerufen werden, abgelegt.Die Mindestanforderungen an eine aussagekräftige Merkmalsangabe (Sachverhalt) nennt im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie.
Wirkungstyp
In dieses Feld ist die Art der Kombinationswirkung einzutragen.Datentyp: StringBeispiele:
- additiv
- synergetisch
- subadditiv
Kompartiment
Es soll schlagwortartig angegeben werden, auf welchem Bereich der Umwelt sich der Test bezieht. Bei allen Einträgen sollen die Angaben aus der Tabelle des GSBL-Erfassungsprogramms übernommen werden.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.5, Tabellen im Bereich Ökotoxikologie
Kombinationsstoffe
Hier werden die in der Kombination getesteten Substanzen aufgeführt.Datentyp: String
Effekt
In dieses Feld werden die dem Endpunkt entsprechenden Effekte angegeben. Es sollen nur Kurzbegriffe eingetragen werden.Datentyp: String
Ergebnisse
Es sind freitextlich bzw. tabellarisch die auf den Effekt bezogenen Ergebnisse des Tests anzugeben.Datentyp: String
Wert der Einzelwirkungen (Literaturwertestring)
Es sind freitextlich bzw. tabellarisch die Einzelwirkungen des Tests anzugeben.Datentyp: String
Wert der Kombinationen (Literaturwertestring)
Es sind freitextlich bzw. tabellarisch die Kombinationswirkungen anzugeben.Datentyp: String
Statistik/mathematische Modellierung
Hier können freitextlich oder tabellarisch die Ergebnisse der Statistik angegeben werden.Datentyp: String
Testobjekt
Hier sind die getesteten Lebensgemeinschaften oder Biozönosen anzugeben.Datentyp: StringBeispiele:zelluläre Systeme
Organismus/Spezies
Die Angabe der einzelnen Testspezies teilt sich in die entsprechenden Einträge für die Wissenschaftliche Bezeichnung, den Trivialnamen (jeweils deutsch und englisch) und die Sammelbezeichnung (jeweils deutsch und Latein) auf. Sofern die Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, soll diese mit höchster Priorität aus der Tabelle des Erfassungsprogramms ausgewählt werden, wenn möglich, mit genauer Spezifikation durch den Stamm. Die Angaben zum Trivialnamen sowie zur Sammelbezeichnung sind jeweils der Wissenschaftlichen Bezeichnung fest zugeordnet. Nur wenn keine Wissenschaftliche Bezeichnung angegeben ist, ist der Trivialname auszuwählen. Diesem wird dann entsprechend die Sammelbezeichnung zugeordnet. Die Sammelbezeichnung soll nur ausgewählt werden, wenn gar keine anderen Informationen zur Verfügung stehen. Neben dem deutschen Trivialnamen ist auch die Auswahl des englischen Trivialnamens möglich. Diese soll jedoch nur dann erfolgen, wenn kein deutscher Name zur Verfügung steht. Ebenso verhält es sich mit der lateinischen Sammelbezeichnung.Beispiele:
- Wissenschaftliche Bezeichnung: Salmo gairneri
- Trivialname deutsch: Regenbogenforelle
- Trivialname englisch: Rainbow trout
- Sammelbezeichnung: Fische
- Sammelbezeichnung lateinisch: Osteichthyes
Methode nach Quelle
Hier ist die in der Originalquelle zitierte Methode aufzuführen. sofern sie keine Standardmethode ist.Datentyp: StringBeispiele:Methode nach: .....
Methodebeschreibung
Hier sollen alle wichtigen Informationen zur Durchführung des Tests und der angewendeten Methodik aufgeführt werden, sofern sie nicht den dafür vorgesehenen Randbedingungen zugeordnet werden können. Im Fall der Verwendung eines modifizierten Normtests (s. Randbedingung Standardmethode) sollen hier mögliche Abweichungen eingetragen werden.Datentyp: StringBeispiele:Laborbedingungen, Photoperiode
Bemerkungen
In diesem Feld können alle weiteren erwähnenswerten Tatbestände aus der Literaturstelle aufgeführt werden.Datentyp: String
Vorbemerkung
Angaben
Es sind merkmalsübergreifende, weiterführende und zusammenfassende toxikologische Informationen, auch Informationen mit allgemeinen Inhalten, abzulegen.
Akute Toxizität
Gegenstand der Prüfung auf akute Toxizität sind toxische Wirkungen eines Stoffes in qualitativer und quantitativer Hinsicht, die bei einmaliger Verabreichung innerhalb eines kurz begrenzten Zeitraumes registriert werden können.
Die Versuche zur akuten Toxizität werden in standardisierter Form angegeben. Dabei wird im Allgemeinen die mittlere letale Dosis bzw. Konzentration, bei der 50 % der eingesetzten Spezies nicht überleben, ermittelt.
Für jede Applikationsart ist nur eine bestimmte Werteart möglich. Bei inhalativer Verabreichung erfolgt eine Konzentrationsangabe, bei oraler und dermaler Verabreichung eine Dosisangabe.
Wert (Literaturwertestring)
Der Zahlenwert ist anzugeben und seine Dimension aus der vorliegenden Quelle zu übernehmen.Liegt ein Wertebereich für die Dosis bzw. Konzentration vor, so sind Ober- und Untergrenze anzugeben.
Wertart (LDX, etc.)
Im Falle der „Akuten Toxizität“ gibt die Werteart an, in welcher Weise die zu untersuchende Substanz appliziert wird. Bei inhalativer Aufnahme wird ein LC-Wert angegeben, bei oraler und dermaler Verabreichung ein LD-Wert, z. B.:LD 50 = letale Dosis für 50 % der SpeziesLC 50 = letale Konzentration für 50 % der SpeziesDie zulässigen Wertearten sind in der Nachschlagtabelle T_TOXWA hinterlegt.
Pflichtfeld bei Angabe eines Wertes in TOAK.VA!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Steilheit der Dosis-Wirkungskurve
Die Dosis/Mortalitätskurve und der Slope-Faktor sind anzugeben.
Versuchsergebnis
Es sind Versuchsergebnisse zu beschreiben (ChemG).
Symptomatik/Befund
Es sind relevante, charakteristische und spezifische Symptome in Bezug auf Dosis, Zeitpunkt des Auftretens und Dauer anzugeben (auch alle signifikanten und sichtbaren Anzeichen einer toxischen Wirkung einer Nachbeobachtungszeit von 14 Tagen bei den überlebenden Tieren).
Effekte auf Organe
Es sind Effekte auf spezielle Organe zu beschreiben, wobei zwischen lokalen und systemischen Effekten zu unterscheiden ist.
Spezies
Es ist der Name des Versuchstieres anzugeben. Ratten sind die bevorzugten Versuchstiere, des Weiteren können aber auch Mäuse, Hamster oder Kaninchen herangezogen werden, ggf. auch andere Versuchstiere. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt.
Pflichtfeld!
Stamm
Es wird die Kurzform der Stammbezeichnung angegeben.
Beispiele: B6C3F1; Sprague-Dawley; Princeton (Albino).
Angaben zum Testorganismus und zur Testgruppe (Geschlecht, Anzahl, Alter)
Es wird in o. g. Reihenfolge, jeweils durch Komma getrennt, das Geschlecht, die Anzahl und das Alter der im Versuch eingesetzten Tiere angegeben. In der Regel sind mindestens 10 Nagetiere (5 Weibchen und 5 Männchen) für jede Dosierung bzw. Konzentration erforderlich.
Applikationsart/Aufnahmeweg (oral, dermal, inhalativ, andere)
Die Aufnahme eines Stoffes erfolgt üblicherweise
- oral über Mund
- inhalativ über die Atemwege
- dermal über die Haut.
Die Angabe anderer Aufnahmewege ist ebenfalls möglich. Es sind möglichst mindestens 2 Aufnahmewege an einer Nagetierart anzugeben, wobei eine Verabreichung oral, bei gasförmigen Stoffen inhalativ (bevorzugtes Versuchstier: Ratte) erfolgen sollte. Der weitere Aufnahmeweg hängt von den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes und seinem Verwendungszweck ab.Die zulässigen Aufnahmewege sind in der Nachschlagtabelle T_TOXAP hinterlegt.
Pflichtfeld!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Die Dauer der Exposition (Aufnahme) ist anzugeben. Bei Gasen und flüchtigen Flüssigkeiten erfolgt z. B. die Verabreichung durch Inhalation (bevorzugtes Versuchstier: Ratte, bevorzugte Zeitdauer: 4 h). Die Expositionsdauer hat die Dimension einer Zeit.
Verabreichungsform (z.B. okklusiv, Schlundsonde)
Es ist die Art der Verabreichung (Exposition) zu beschreiben. So kann z. B. die orale Verabreichung einer Substanz über eine Schlundsonde, über das Futter oder über eine Kapsel erfolgen.
Bei Untersuchungen zur Hautreizung ist anzugeben, ob die zu prüfende Substanz mit einem Verband abgedichtet wird (okklusiv), ob ein Semi-Okklusivverband verwendet wird oder ob die Substanz offen auf der Haut gehalten wird.
Weiterhin kann z. B. die akute inhalative Exposition als „Ganzkörperexposition“ oder als „Nur-Nase-Exposition“ erfolgen.
Verabreichungsart (z.B. 10% Lösung)
Die Beschaffenheit der zu untersuchenden Substanz sollte genauer beschrieben werden.
Bei der inhalativen Verabreichung kann die Substanz auf einer Trägersubstanz oder als Aerosol bzw. Dampf zugeführt werden. Bei der Untersuchung zur Hautreizung wird die Substanz häufig als Reinsubstanz, in Lösung (Formulierung) oder als Paste zur Wirkung gebracht.
Vehikel (z.B. Maisöl)
Die Art des Vehikels (Trägersubstanz) ist anzugeben.
Mittlere Teilchengröße
Es ist die mittlere bei der Exposition auftretende Partikelgröße anzugeben. Darüber hinaus können Angaben über den Streubereich der Partikelgrößen gemacht werden.
Methode nach Quelle
Es ist die in der Literatur angegebene Methode zu beschreiben. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
Limit-Test
Der Limit-Test entscheidet darüber, ob Folgeversuche durchzuführen sind.
Bei der akuten Toxizität ist eine ausreichende Abschätzung dann gegeben, wenn in der behandelnden Gruppe (5 Tiere pro Geschlecht)
- nach oraler Verabreichung von 5000 mg/kg innerhalb von 14 Tagen,
- nach inhalativer Verabreichung von 20 mg/l eines Gases oder von 5 mg/l bei Aerosolen oder Stäuben über 4 Stunden oder
- nach Auftragen auf die unbeschädigte Haut von mindestens 2000 mg/kg innerhalb von 14 Tagen
keine substanzbedingte Mortalität festgestellt wird
GLP
Es wird vermerkt, ob der Versuch nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es können z. B.
- Begründungen bzw. Erläuterungen für ausgewählte Informationen (zu Dosierungen)
- Kriterien, die zu einer Entscheidung bzw. Aussage führen,
- besondere Beobachtungen,
- Abweichungen von Standardbedingungen,
- und sonstige zusätzliche Angaben
angeführt werden.
Subakute/subchronische Toxizität
Bei diesen Untersuchungen wird berücksichtigt, dass Stoffe toxische Wirkungen nicht sofort, sondern erst nach mehrmaliger Einwirkung mit z. T. erheblicher zeitlicher Verzögerung entfalten können. Derartige Effekte können z. T. durch Anreicherung eines Stoffes in bestimmten Geweben oder durch andere längerfristig angelegte biologische Schädigungsmechanismen verursacht sein. Die wichtigsten Untersuchungsergebnisse sind kurz darzustellen.
Versuchsergebnis
Es werden die von der Testsubstanz verursachten Reaktionen aufgeführt (klinisch-biochemische Tests, hämatologische Tests, Sektionsbefunde, histopathologische Befunde).
Pflichtfeld bei Fehlen von TOSS.VA und TOSS.WA!
Symptomatik/Befund
Es sind relevante, charakteristische und spezifische Symptome in Bezug auf Dosis, Zeitpunkt des Auftretens und Dauer anzugeben (auch alle signifikanten und sichtbaren Anzeichen einer toxischen Wirkung innerhalb einer Nachbeobachtungszeit von 14 Tagen bei den überlebenden Tieren).
Effekte auf Organe
Es sind Effekte auf spezielle Organe zu beschreiben, wobei zwischen lokalen und systemischen Effekten zu unterscheiden ist.
Wert (Literaturwertestring)
Es wird der zur Werteart gehörende Zahlenwert angegeben.
Wertart
Mitunter wird für die subakute / subchronische Toxizität nur eine spezielle untersuchte Dosis angegeben (z. B. in der Datenbank RTECS unter „Other multiple dose toxicity“ angeführt). Die Bezeichnung dieser Dosis ist hier abzulegen, der dazugehörige Zahlenwert für diese spezielle Dosis ist im Feld TOSS.VA abzulegen.Die zulässigen Wertearten sind in der Nachschlagtabelle T_TOXWA hinterlegt.Pflichtfeld bei Angabe eines Wertes in TOSS.VA!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Spezies
Es wird der Name des Versuchstieres angegeben. Ratten sind die bevorzugten Versuchstiere. Es werden aber auch Mäuse, Kaninchen und Meerschweinchen und andere Tierarten verwendet. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt.
Pflichtfeld!
Stamm
Es wird die Kurzform der Stammbezeichnung angegeben.
Beispiele: B6C3F1; Sprague-Dawley; Princeton (Albino).
Angaben zum Testorganismus und zur Testgruppe/Geschlecht, Anzahl, Alter
Es wird in o. g. Reihenfolge, jeweils durch Komma getrennt, das Geschlecht, die Anzahl und das Alter der im Versuch eingesetzten Tiere angegeben. (Üblicherweise werden 4 Gruppen [1 Kontrollgruppe, 3 Konzentrations-/Dosis-Gruppen] zu je 10 [5 Männchen und 5 Weibchen] Tieren eingesetzt).
Applikationsart/Aufnahmeweg
Die Substanz kann auf verschiedene Weise verabreicht werden.Folgende Applikationsarten sind üblich:
- orale Verabreichung,
- inhalative Verabreichung,
- dermale Verabreichung.
Die zulässigen Aufnahmewege sind in der Nachschlagtabelle T_TOXAP hinterlegt.
Pflichtfeld!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Konzentration/Dosis (Literaturwertestring)
Die Dosierung ist anzugeben. In der Regel werden 3 Dosisintervalle gewählt, wobei die niedrigste Dosis zu keinem oder nur zu geringfügigen Anzeichen einer erkennbaren toxischen Wirkung führen darf. Die höchste Dosis soll von den Tieren gerade noch toleriert werden. Die Untersuchungsergebnisse erlauben Rückschlüsse auf die maximale tolerierbare Dosis (MTD). Bei der MTD handelt es sich wie bei der LD50 um einen statistisch ermittelten Wert.
Weitere relevante Dosen
Es sollten Dosen bzw. Konzentrationen angegeben werden, die nicht unmittelbar den vorliegenden Versuch beschreiben.
Beispiele:
- TD, TC (toxische Dosis bzw. Konzentration „RTECS“),
- TDL0, TCL0 (Dosen bzw. Konzentrationen, die nichtsignifikante toxische Effekte auslösen „RTECS“),
- MTD (höchste Dosis, die nicht mehr den Tod des Versuchstiers herbeiführt „WHO“),
- LD, LC (weitere letale Dosen „RTECS“),
- NOEL (maximale Dosis, die keine nachteiligen Effekte verursacht…„OECD-Guidline 407“),
- NOEL (höchste Dosis, die keine erkennbaren Veränderungen hervorruft… „WHO“)
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Es ist die Expositionsdauer anzugeben. Sie hat die Dimension einer Zeit.Die OECD-Guidlines sehen vor für:
- subakute Toxizität - oral 28 oder 14 Tage
- subakute Toxizität dermal - 21 oder 28 Tage
- subakute Toxizität inhalativ - 28 oder 14 Tage
- subchronische Toxizität oral - 90 Tage
- subchronische Toxizität dermal - 90 Tage
Dabei ist die Fünftagewoche berücksichtigt durch den Rhythmus 5 Tage Verabreichung und 2 Tage Erholungsphase. Außerdem ist die Verabreichungsdauer/Tag (h) anzugeben.
Verabreichungsform
Es ist die Art der Verabreichung (Exposition) zu beschreiben. So kann z. B. die orale Verabreichung einer Substanz über eine Schlundsonde, über das Futter oder über eine Kapsel erfolgen. Bei Untersuchungen zur Hautreizung ist anzugeben, ob die zu prüfende Substanz mit einem Verband abgedichtet wird (okklusiv), ob ein Semi-Okklusivverband verwendet wird oder ob die Substanz offen auf der Haut gehalten wird. Weiterhin kann z. B. die akute inhalative Exposition als „Ganzkörperexposition“, als „Nur-Nase-Exposition“… erfolgen.
Verabreichungsart
Die Beschaffenheit der zu untersuchenden Substanz sollte genauer beschrieben werden.Bei der inhalativen Verabreichung kann die Substanz auf Trägersubstanz oder als Aerosol bzw. Dampf zugeführt werden. Bei der Untersuchung zur Hautreizung wird die Substanz häufig als Reinsubstanz, in Lösung (Formulierung) oder als Paste zur Wirkung gebracht.
Vehikel
Die Art des Vehikels (Trägersubstanz) ist anzugeben.
Mittlere Teilchengröße
Es ist die mittlere bei der Exposition auftretende Partikelgröße anzugeben. Darüber hinaus können Angaben über den Streubereich der Partikelgröße gemacht werden.
Methode nach Quelle
Es soll die in der Literatur angegebene Methode beschrieben werden. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
Limit-Test
Der Limit-Test entscheidet darüber, ob Folgeversuche durchzuführen sind.Verursacht bei einem 28-Tage-Test die Verabreichung einer Dosis von 1000 mg/kg Körpergewicht/Tag bzw. einer höheren Dosis, die einer möglichen Exposition beim Menschen entspricht, keine toxischen Effekte, so kann auf eine weitere Prüfung verzichtet werden.
GLP
Es soll vermerkt werden, ob der Versuch nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es können z. B.
- Begründungen bzw. Erläuterungen für ausgewählte Informationen (zu Dosierungen…),
- Kriterien, die zu einer Entscheidung bzw. Aussage führen,
- besondere Beobachtungen,
- Abweichungen von Standardbedingungen
- und sonstige zusätzliche Angaben
angeführt werden.
Chronische Toxizität
Die Prüfung auf chronische Toxizität eines Stoffes ist eine Langzeituntersuchung, die an Tieren während ihres gesamten Lebensabschnittes durchgeführt wird.Das Untersuchungsergebnis sollte kurz beschrieben werden.
Versuchsergebnis
Es werden die von der Testsubstanz verursachten Reaktionen aufgeführt (klinisch-biochemische Tests, hämatologische Tests, Sektionsbefunde, histopathologische Befunde).
Pflichtfeld bei Fehlen von TOCH.VA und TOCH.WA!
Symptomatik/Befund
Es sind relevante, charakteristische und spezifische Symptome in Bezug auf Dosis, Zeitpunkt des Auftretens und Dauer anzugeben (auch alle signifikanten und sichtbaren Anzeichen einer toxischen Wirkung innerhalb einer Nachbeobachtungszeit von 14 Tagen bei den überlebenden Tieren).
Effekte auf Organe
Es sind Effekte auf Organe zu beschreiben, wobei zwischen lokalen und systemischen Effekten zu unterscheiden ist.
Wertart
Mitunter wird bei der chronischen Toxizität eine spezielle untersuchte Dosis angegeben (in der Datenbank RTECS unter „Other multiple dose toxicity“ angeführt). Die Bezeichnung dieser Dosis ist hier abzulegen, der dazugehörige Zahlenwert für diese spezielle Dosis ist in gleicher Weise wie bei der akuten Toxizität im Merkmal abzulegen.Die zulässigen Wertearten sind in der Nachschlagtabelle T_TOXWA hinterlegt.Pflichtfeld bei Angabe eines Wertes in TOCH.VA!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Wert (Literaturwertestring)
Es wird der zur Werteart gehörende Zahlenwert angegeben.
Weitere Untersuchungsergebnisse
Es sind weitere Beobachtungen zum Versuch darzustellen.
Spezies
Es wird der Name des Versuchstieres angegeben. Ratten sind die bevorzugten Versuchstiere. Es werden aber auch Mäuse, Kaninchen und Meerschweinchen verwendet. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt.
Pflichtfeld!
Stamm
Es wird die Kurzform der Stammbezeichnung angegeben.
Beispiele: B6C3F1; Sprague-Dawley; Princeton (Albino).
Geschlecht, Anzahl, Alter
Es wird in o. g. Reihenfolge, jeweils durch Komma getrennt, das Geschlecht, die Anzahl und das Alter der im Versuch eingesetzten Tiere angegeben. (Üblicherweise werden 4 Gruppen [1 Kontrollgruppe, 3 Konzentrations- /Dosis-Gruppen] gebildet, die aus mindestens 20 männlichen und 20 weiblichen Tieren je Dosisgruppe bestehen sollten).
Applikationsart/Aufnahmeweg
Es ist der Aufnahmeweg anzugeben. Die Substanz kann auf verschiedene Weise verabreicht werden. Folgende Applikationsarten sind üblich:
- orale Verabreichung,
- inhalative Verabreichung,
- dermale Verabreichung.
Die zulässigen Aufnahmewege sind in der Nachschlagtabelle T_TOXAP hinterlegt.
Pflichtfeld!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Konzentration/Dosis (Literaturwertestring)
Es ist die Dosis bzw. die Konzentration der eingesetzten Substanz anzugeben. Bei der Wahl der geeigneten Dosis kann auf die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung auf subakute oder subchronische Toxizität zurückgegriffen werden. Es sind mindestens 3 unterschiedliche Dosen der untersuchten Substanz zu verwenden.
Weitere relevante Dosen
Es sollten Dosen bzw. Konzentrationen angegeben werden, die nicht unmittelbar den vorliegenden Versuch beschreiben.Beispiele:
- TD, TC (toxische Dosis bzw. Konzentration „RTECS“),
- TDL0, TCL0 (Dosen bzw. Konzentrationen, die nichtsignifikante toxische Effekte auslösen „RTECS“),
- MTD (höchste Dosis, die nicht mehr den Tod des Versuchstiers herbeiführt „WHO“),
- LD, LC (weitere letale Dosen „RTECS“),
- NOEL (maximale Dosis, die keine nachteiligen Effekte verursacht…„OECD-Guidline 407“),
- NOEL (höchste Dosis, die keine erkennbaren Veränderungen hervorruft… „WHO“),
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Die Prüfdauer ist anzugeben. Sie sollte nicht kürzer als 12 Monate sein und in der Regel bei der Ratte 2 Jahre und bei der Maus 18 Monate betragen.
Verabreichungsform
Es ist die Art der Verabreichung (Exposition) zu beschreiben. So kann z. B. die orale Verabreichung einer Substanz über eine Schlundsonde, über das Futter oder über eine Kapsel erfolgen.
Verabreichungsart
Die Beschaffenheit der zu untersuchenden Substanz sollte genauer beschrieben werden. Bei der inhalativen Verabreichung kann die Substanz auf Trägersubstanz oder als Aerosol bzw. Dampf zugeführt werden. Bei der Untersuchung zur Hautreizung wird die Substanz häufig als Reinsubstanz, in Lösung (Formulierung) oder als Paste zur Wirkung gebracht.
Vehikel
Die Art des Vehikels (Trägersubstanz) ist anzugeben.
Mittlere Teilchengröße
Es ist die mittlere bei der Exposition auftretende Partikelgröße anzugeben. Darüber hinaus können Angaben über den Streubereich der Partikelgröße gemacht werden.
Methode nach Quelle
Es soll. die in der Literatur angegebene Untersuchungsmethode beschrieben werden.Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
GLP
Es zu vermerken, ob der Versuch nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es können z. B.
- Begründungen bzw. Erläuterungen für ausgewählte Informationen (zu Dosierungen…),
- Kriterien, die zu einer Entscheidung bzw. Aussage führen,
- besondere Beobachtungen,
- Abweichungen von Standardbedingungen
- und sonstige zusätzliche Angaben
angeführt werden.
Hautreizung
Das Ergebnis der Hautreizungsuntersuchung (Auslösen von reversiblen Entzündungserscheinungen nach Verabreichung einer Testsubstanz) soll beschrieben werden. Die zu prüfende Substanz kann sowohl auf die intakte als auch auf die aufgeraute Haut aufgetragen werden.
Pflichtfeld!
Versuchsergebnis
Es sind die Untersuchungsergebnisse zu beschreiben. Neben der Beobachtung von Hautreizungen sind alle schwerwiegenden Veränderungen, wie Verätzungen (irreversible Zerstörung der Haut) und andere toxische Wirkungen zu beschreiben. Informationen über die Reversibilität von Effekten sind anzugeben.
Pflichtfeld!
Weitere Untersuchungsergebnisse
Es sind weitere Untersuchungsergebnisse darzustellen.
Spezies
Es wird der Name des Versuchstieres angegeben. Das Albino-Kaninchen ist das bevorzugte Versuchstier. Es können aber auch andere Säugetierarten eingesetzt werden. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt.
Stamm
Es wird die Kurzform der Stammbezeichnung angegeben.
Beispiele: B6C3F1; Sprague-Dawley; Princeton (Albino).
Geschlecht, Anzahl, Alter
Es wird in o. g. Reihenfolge, jeweils durch Komma getrennt, das Geschlecht, die Anzahl und das Alter der im Versuch eingesetzten Tiere angegeben. (In der Regel sind mindestens 3 Tiere erforderlich. Weitere Tiere können zur Klärung zweifelhafter Befunde notwendig sein).
Konzentration/Dosis (Literaturwertestring)
Es ist die Dosis bzw. die Konzentration der eingesetzten Substanz anzugeben
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Es ist die Dauer der Exposition anzugeben. (Nach den OECD-Guidlines beträgt die Expositionsdauer über 4 Stunden, nach den Transport-Guidlines über 3 Minuten). Die Expositionsdauer hat die Dimension einer Zeit.
Verabreichungsform
Es ist anzugeben, ob die auf die Haut aufgetragene Substanz mit einem Verband abgedeckt (okklusiv) wird, ob ein Semi-Okklusivverband verwendet wird oder die Testsubstanz offen zur Anwendung kommt.
Verabreichungsart
Es ist die Beschaffenheit der Substanz zu beschreiben, die dem Versuchstier verabreicht wird. Bei Untersuchungen zur Hautreizung wird die Substanz häufig als Reinsubstanz, die in Lösung (Formulierung) oder als Paste zur Wirkung gebracht.
Vehikel
Die Art des Vehikels (Trägersubstanz) ist anzugeben.
Methode nach Quelle
Es wird die in der Literatur angegebene Methode beschrieben. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
GLP
Es wird vermerkt, ob der Versuch nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es können z. B.
- Begründungen bzw. Erläuterungen für ausgewählte Informationen (zu Dosierungen…),
- Kriterien, die zu einer Entscheidung bzw. Aussage führen,
- besondere Beobachtungen,
- Abweichungen von Standardbedingungen
- und sonstige zusätzliche Angaben
angeführt werden.
Augenreizung
Das Ergebnis der Augenreizung (Auslösen von reversiblen Veränderungen am Auge nach Verabreichung einer Prüfsubstanz auf die Oberfläche des Auges) soll beschrieben werden.
Versuchsergebnis
Es erfolgt eine nähere Beschreibung der Versuchsergebnisse.
Pflichtfeld!
Weitere Untersuchsergebnisse
Sonstige toxische Wirkungen, die über die festgestellten Augenveränderungen hinausgehen, können angeführt werden.
Spezies
Es wird der Name des Versuchstieres angegeben. Das Albino-Kaninchen ist das bevorzugte Versuchstier, des Weiteren können aber auch andere Säugetierarten eingesetzt werden. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt.
Pflichtfeld!
Stamm
Es wird die Kurzform der Stammbezeichnung angegeben.
Beispiele: B6C3F1; Sprague-Dawley; Princeton (Albino).
Geschlecht, Anzahl, Alter
Es wird in o. g. Reihenfolge, jeweils durch Komma getrennt, das Geschlecht, die Anzahl und das Alter der im Versuch eingesetzten Tiere angegeben. (In der Regel sind mindestens 3 Tiere erforderlich. Weitere Tiere können zur Klärung zweifelhafter Befunde notwendig sein).
Konzentration/Dosis (Literaturwertestring)
Es ist die Dosis bzw. die Konzentration der eingesetzten Substanz anzugeben.
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Es ist die Expositionsdauer anzugeben. Die Expositionsdauer hat die Dimension einer Zeit.
(Die Untersuchung zur Augenreizung erfolgt durch einmalige Verabreichung. Die Substanz verbleibt im Auge, und in Nachuntersuchungen wird das Ergebnis ermittelt. Die Nachuntersuchungen sind möglichst nach 1, 24, 48, 72 Stunden oder 7 bzw. 14 Tagen durchzuführen).
Verabreichungsform
Die Applikation erfolgt beim Versuchstier in den Bindehautsack des Auges.
Verabreichungsart
Es ist die Beschaffenheit der Testsubstanz anzugeben.
Methode nach Quelle
Es wird die in der Literatur angegebene Methode beschrieben. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
GLP
Es wird vermerkt, ob der Versuch nach LP durchgeführt wurde oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es können z. B.
- Begründungen bzw. Erläuterungen für ausgewählte Informationen (zu Dosierungen…),
- Kriterien, die zu einer Entscheidung bzw. Aussage führen,
- besondere Beobachtungen,
- Abweichungen von Standardbedingungen
- und sonstige zusätzliche Angaben
angeführt werden.
Sensibilisierung
Versuchsergebnis
Das Ergebnis der Sensibilisierungsuntersuchung (immunologische Reaktion, bedingt durch die Prüfsubstanz) soll hier beschrieben werden.
Pflichtfeld!
Weitere Untersuchungsergebnisse
Weitere Reaktionen, ungewöhnliche Befunde, Konzentrationen, bei denen keine Reizungen auftraten, sollten beschrieben werden.
Spezies
Es wird der Name des Versuchstieres angegeben. Bei der Hautsensibilisierung ist das Meerschweinchen das bevorzugte Versuchstier. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt
Pflichtfeld!
Stamm
Es wird die Kurzform der Stammbezeichnung angegeben.
Beispiele: B6C3F1; Sprague-Dawley; Princeton (Albino).
Organ
Das betroffene Organ (Haut, Atemtrakt) ist zu nennen.
Geschlecht, Anzahl, Alter
Es wird in o. g. Reihenfolge, jeweils durch Komma getrennt, das Geschlecht, die Anzahl und das Alter der im Versuch eingesetzten Tiere anzugeben. (Die Behandlungsgruppe sollte möglichst aus 20 Tieren, die Kontrollgruppe aus 10 Tieren bestehen. Als Minimalanzahl werden 10 Tiere in der Behandlungsgruppe und 5 Tiere in der Kontrollgruppe gefordert).
Konzentration Induktionsphase (Literaturwertestring)
Es ist die Konzentration der Testsubstanz während der Induktionsphase der Untersuchung anzugeben. Häufig wird eine 1 %- oder 2 % ige Lösung der Testsubstanz im Formulierungsmittel verwendet
Konzentration Auslösephase (Literaturwertestring)
Es ist die Konzentration der Testsubstanz während der Auslöseexposition der Untersuchung anzugeben. Häufig liegt die Testsubstanz als 1 %- oder 2%ige Lösung im Formulierungsmittel vor.
Maximalkonzentration, die im Vorversuch keine Reizung zeigte (Literaturwertestring)
Es ist die Konzentration der Testsubstanz anzugeben, die im Vorversuch keine Hautreizung auslöste (ChemG).
Hautreizung bei Induktion
Es werden die Befunde (mögliche Reizwirkungen der Haut) nach der Induktionsphase beschrieben.
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Die Dauer der Exposition ist anzugeben.(Nach der Auslöseexposition werden die Hautreaktionen nach 48 und 72 Stunden bewertet).
Methode nach Quelle
Es sollten standardisierte Untersuchungsmethoden bzw. die in der Literatur angegebene Methode eingetragen werden. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
GLP
Es wird vermerkt, ob der Versuch nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es können z. B.
- Begründungen bzw. Erläuterungen für ausgewählte Informationen (zu Dosierungen…),
- Kriterien, die zu einer Entscheidung bzw. Aussage führen,
- besondere Beobachtungen,
- Abweichungen von Standardbedingungen
- und sonstige zusätzliche Angaben
angeführt werden.
Erbgutveränderndes Potential
Prüfungen auf ein erbgutveränderndes Potential lassen genetische Risiken für vererbbare Schäden auf die nachfolgende Generation erkennen. Sie liefern aber auch Hinweise auf mögliche kanzerogene Eigenschaften der Testsubstanz.
In der Regel werden 2 Tests gefordert:
- bakterieller Test auf Genmutationen und
- nichtbakterieller Test auf Chromosomenmutationen.
Art des Testes (in vivo, in vitro)
Es ist die Art des Tests anzugeben.Beispiele:
- bakteriell oder
- nichtbakteriell in vitro oder
- nichtbakteriell in vivo.
Die zulässigen Einträge sind in der Tabelle T_TOGETY hinterlegt.Pflichtfeld!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Bezeichnung des Tests
Es ist der Name des Tests anzugeben. Die empfohlenen Einträge sind in der Tabelle T_TOGETT hinterlegt.Pflichtfeld!
Endpunkt
Es wird der analytische genetische Endpunkt angegeben.Beispiele:Punktmutation, Chromosomenabberration, SCE-Austausch, Mikrokerne.
Versuchsergebnis (positiv/negativ)
Die Versuchsergebnisse sind darzulegen: „positiv“, „negativ“.
Pflichtfeld!
Wert (Literaturwertestring)
Der zur Dosis „WERTEART“ gehörende Wert ist hier abzulegen.
Wertart
Die Bezeichnung zu einer speziell untersuchten Dosis ist hier abzulegen. Die zulässigen Wertearten sind in der Nachschlagtabelle T_TOXWA hinterlegt.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Weitere Untersuchungsergebnisse
Es können weitere Angaben (z. B. zur Versuchsdurchführung und –auswertung) erfolgen.
Spezies
Es wird der Name des untersuchten Testorganismus angegeben. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt.Pflichtfeld bei in vivo - Untersuchungen!Bei in vitro – Tests ist entweder die Spezies anzugeben oder bei isolierten Organen bzw. Zellkulturen ist die Information im Feld TOGE.OGZ abzulegen.
Stamm
Es ist der Stamm der untersuchten Spezies anzugeben.
Beispiele: TA 1535, WP2, B6C3F1, F344/N.
Kultur (isolierte Organe, Gewebe, Zellkulturen)
Es sind die verwendeten Testorganismen (isolierte Organe, Gewebe, Zelllinien, -kulturen) anzugeben.
Pflichtfeld bei nichtbakteriellen in vitro – Untersuchungen
Angaben zum Testorganismus und zur Testgruppe/Geschlecht, Anzahl, Alter
Geschlecht, Anzahl/Versuchs- und Kontrollgruppe, Alter der untersuchten Spezies bzw. Anzahl der verwendeten Kulturen sind anzugeben.
Applikationsart/Aufnahmeweg
Der Aufnahmeweg ist anzugeben. Die zulässigen Aufnahmewege sind in der Nachschlagtabelle T_TOXAP hinterlegt.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Verabreichungsart
Die Beschaffenheit der Testsubstanz ist genauer zu beschreiben.
Verabreichungsform
Die Art der Verabreichung (Exposition) der Testsubstanz ist zu beschreiben.
Vehikel
Die Art des Vehikels (Trägersubstanz) ist anzugeben.
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Die Expositionsdauer ist anzugeben.
Zeitpunkt der Aufarbeitung
Bei mehrfacher Applikation sind die Präparationszeitpunkte in Stunden nach der letzten Applikation anzugeben.
Kultivierungszeit (Literaturwertestring)
Die Zeitspanne vom Beginn der Exposition bis zur Fixierung der Zellen ist anzugeben (nichtbakterieller Test in vitro).
Dosis/Konzentration im Hauptversuch (Literaturwertestring)
Die jeweils verwendeten Dosierungen bzw. Konzentrationen mit oder ohne metabolische Aktivierung sind anzugeben.
Konzentration im Vorversuch (Literaturwertestring)
Die jeweils verwendeten Dosierungen bzw. Konzentrationen mit oder ohne metabolische Aktivierung sind anzugeben (ChemG).
Metabolisches Aktivierungssystem
Das verwendete Metabolisierungssystem ist anzugeben (wenn vorhanden mit Angaben zu Species des Spenderorganismus, dem Organ, der Art der Zellfraktion).Beispiele:
- Aroclor-induzierte Rattenleber-S9-Mix,
- primäre Rattenhepatozyten.
Methode nach Quelle
Es wird die in der Literatur angegebene Methode beschrieben. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
GLP
Es wird vermerkt, ob der Versuch nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde, oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es sind u. a. Angaben zu Dosen bzw. Konzentrationen (nichttoxische oder toxische Dosis bzw. Konzentration) abzulegen.
Krebserzeugendes Potential/Karzinogenität
Die Prüfung auf ein kanzerogenes Potential erfolgt in ähnlicher Weise wie bei der chronischen Toxizität als Langzeittierversuch. Der zu prüfende Stoff wird den Versuchstieren praktisch lebenslang über einen geeigneten Verabreichungsweg in verschiedenen Dosierungen zugeführt und das Auftreten neoplastischer Gewebsveränderungen beobachtet
Versuchsergebnis
Es wird das Versuchsergebnis hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung abgelegt.
Pflichtfeld!
Weitere Untersuchungsergebnisse
Es werden weitere Versuchsergebnisse z. B. von der Testsubstanz verursachte Reaktionen aufgeführt (klinisch-biochemische Tests, hämatologische Tests, Sektionsbefunde, histopathologische Befunde).
Wert (Literaturwertestring)
Der zur Dosis Werteart gehörende Zahlenwert ist hier abzulegen.
Wertart
Die Bezeichnung einer speziell untersuchten Dosis ist hier abzulegen.Die zulässigen Wertearten sind in der Nachschlagtabelle T_TOXWA hinterlegt.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Spezies
Es wird der Name des Versuchstieres angegeben. Ratten und Mäuse sind die bevorzugten Versuchstiere. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt.Pflichtfeld!
Stamm
Es wird die Kurzform der Stammbezeichnung angegeben.
Beispiele: B6C3F1; Sprague-Dawley.
Organ
Die betroffenen Organe, in denen Neoplasien bzw. Tumoren beobachtet wurden, sind anzugeben.
Angaben zum Testorganismus und zur Testgruppe/Geschlecht, Anzahl, Alter
Es wird in o. g. Reihenfolge, jeweils durch Komma getrennt, das Geschlecht, die Anzahl und das Alter der im Versuch eingesetzten Tiere angegeben. (Üblicherweise werden 4 – 5 Gruppen [je eine Positiv- und 1 Negativ-Kontrollgruppe, 3 Konzentrations-/Dosis-Gruppen] gebildet, die aus ca. 50 männlichen und 50 weiblichen Tieren je Dosisgruppe bestehen sollten).
Applikationsart/Aufnahmeweg
Der Aufnahmeweg für die untersuchte Substanz ist anzugeben. Die Substanz kann auf verschiedene Weise verabreicht werden.Folgende Applikationsarten sind üblich:
- orale Verabreichung,
- inhalative Verabreichung,
- dermale Verabreichung.
Die Wahl des Aufnahmeweges hängt von den physikalischen und chemischen Eigenschaften der Testsubstanz und von der für den Menschen typischen Exposition ab.Die zulässigen Aufnahmewege sind in der Nachschlagtabelle T_TOXAP hinterlegt.
Pflichtfeld!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Konzentration/Dosis (Literaturwertestring)
Es ist die Dosis bzw. die Konzentration der eingesetzten Substanz anzugeben.Bei der Wahl der geeigneten Dosis wird häufig auf die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung auf subakute oder subchronische Toxizität zurückgegriffen. Es werden i. allg. 3 unterschiedliche Dosen eingesetzt.
Pflichtfeld!
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Die Prüfdauer ist anzugeben. Sie sollte in der Regel 18 Monate bei Mäusen und Hamstern und 24 Monate bei Ratten betragen.
Pflichtfeld!
Verabreichungsform
Es ist die Art der Verabreichung (Exposition) zu beschreiben. So kann z. B. die orale Verabreichung einer Substanz über eine Schlundsonde, über das Futter oder über eine Kapsel erfolgen.
Verabreichungsart
Die Beschaffenheit der zu untersuchenden Substanz ist genauer zu beschreiben. So kann z. B. bei der inhalativen Verabreichung die Substanz auf einer Trägersubstanz oder als Aerosol bzw. Dampf zugeführt werden.
Vehikel
Die Art des Vehikels (Trägersubstanz) ist anzugeben.
Mittlere Teilchengröße
Es ist die mittlere bei der Exposition auftretende Partikelgröße anzugeben. Darüber hinaus können Angaben über den Streubereich der Partikelgrößen gemacht werden.
Methode nach Quelle
Es wird. die in der Literatur angegebene Methode beschrieben. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
GLP
Es wird vermerkt, ob der Versuch nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es sind u. a. Angaben zu Dosen bzw. Konzentrationen (nichttoxische oder toxische Dosis bzw. Konzentration) abzulegen.
Reproduktionstoxisches Potential/Reproduktionstoxizität
Es werden sowohl die Beeinträchtigung der männlichen und weiblichen Fortpflanzungsfähigkeit als auch prä- und postnatale Schädigungen der Nachkommenschaft erfasst. Die Ergebnisse der Untersuchung sind kurz anzugeben.
Bezeichnung des Tests
Die Bezeichnung des Tests ist anzugeben.
Versuchsergebnis
Das Versuchsergebnis ist zu beschreiben (Versuchsdurchführung und –auswertung).
Pflichtfeld!
Weitere Untersuchungsergebnisse
Es sind weitere Erläuterungen zu den Versuchsergebnissen anzugeben.
Wert (Literaturwertestring)
Es ist der Wert zur untersuchten Dosis „WERTEART“ anzugeben.
Wertart
Es ist die Bezeichnung speziell untersuchter Dosen anzugeben.Die zulässigen Wertearten sind in der Nachschlagtabelle T_TOXWA hinterlegt.
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Applikationsart/Aufnahmeweg
Der Aufnahmeweg ist anzugeben. Die zulässigen Aufnahmewege sind in der Nachschlagtabelle T_TOXAP hinterlegt.
Pflichtfeld!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Spezies
Es wird der Name der untersuchten Spezies angegeben. Bevorzugte Tierarten sind Ratten, Mäuse, Kaninchen. Zulässige Spezies sind im Spezieskatalog des GSBL hinterlegt.
Pflichtfeld!
Stamm
Es ist der Stamm der untersuchten Spezies anzugeben.
Beispiele: B6C3F1, F344/N.
Angaben zum Testorganismus und zur Testgruppe/Geschlecht, Anzahl, Alter
Geschlecht, Anzahl, Alter der untersuchten Spezies sind in o. g. Reihenfolge anzugeben. (Die Untersuchung sollte nach Möglichkeit an 20 trächtigen Tieren/Gruppe durchgeführt worden sein).
Verabreichungsform
Die Art der Verabreichung (Exposition) der Testsubstanz ist zu beschreiben.
Verabreichungsart
Die Beschaffenheit der Testsubstanz ist genauer zu beschreiben.
Konzentration/Dosis (Literaturwertestring)
Es ist die Dosis bzw. die Konzentration der eingesetzten Substanz anzugeben. (Bei der Wahl der geeigneten Dosis wird häufig auf die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung auf subakute oder subchronische Toxizität zurückgegriffen. Es werden 3 unterschiedliche Dosen/Konzentrationen der Testsubstanz verabreicht).
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Die Expositionsdauer ist anzugeben.
Beispiele:
-
- – 15. Tag der Gestation,
-
- – 15. Tag der Gestation, 6 h/Tag,
- 70 Tage präkonzeptionell, 1. - 21. Tag der Gestation,
-
- Tag der Gestation, 3 h.
Methode nach Quelle
Es ist die in der Literatur angegebene Untersuchungsmethode zu beschreiben. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
GLP
Es ist zu vermerken, ob die Untersuchung nach GLP-Richtlinie erfolgte oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es sind u. a. Angaben zu Dosen bzw. Konzentrationen (nichttoxische oder toxische Dosis bzw. Konzentration) abzulegen.
Toxikokinetik Tier
Es sind Aussagen über die Resorption des untersuchten Stoffes, über seine Verteilung im Organismus, über seine Elimination (metabolischer Abbau, Exkretion, Speicherung) zu treffen.
Bezeichnung des Tests
Es ist die Bezeichnung des Tests anzugeben.
Versuchsergebnis
Es werden quantitative und qualitative Ergebnisse erfasst.
Pflichtfeld
Weitere Untersuchungsergebnisse
Es werden weitere Angaben erfasst und Erläuterungen zum durchgeführten Versuch gegeben.
Testspezies
Es wird der Name des Versuchstieres angegeben.
Stamm
Es wird die Kurzform der Stammbezeichnung angegeben.
Beispiele: B6C3F1; Sprague-Dawley.
Angaben zum Testorganismus und zur Testgruppe/Geschlecht, Anzahl, Alter
Es wird in o. g. Reihenfolge, jeweils durch Komma getrennt, das Geschlecht, die Anzahl und das Alter der im Versuch eingesetzten Tiere angegeben.
Applikationsart/Aufnahmeweg
Es wird die Art der Aufnahme eines Stoffes (oral, inhalativ, dermal) angegeben.Die zulässigen Aufnahmewege sind in der Nachschlagtabelle T_TOXAP hinterlegt.Pflichtfeld!
Tabelle: siehe Tabellen im Kapitel 5.6, Tabellen im Bereich Toxikologie.
Markierung der Substanz
Es wird die radioaktive Markierung der Testsubstanz angegeben und zwar in der Reihenfolge: Position der Markierung, Verbindung, Massen- (Nukleonen-) Zahl.
Beispiele: 1, 2-C 14.
Metabolite
Es sind die Metabolite anzugeben.
Konzentration/Dosis (Literaturwertestring)
Es ist die Dosis bzw. die Konzentration der eingesetzten Substanz anzugeben.
Expositionsdauer (Literaturwertestring)
Es ist die Dauer der Verabreichung anzugeben. Die Expositionsdauerhat die Dimension einer Zeit.
Verabreichungsform
Es ist die Art der Verabreichung (z. B. über Schlundsonde) anzugeben.
Verabreichungsart
Es ist die Beschaffenheit der Substanz anzugeben.
Vehikel
Die Art des Vehikels (Trägersubstanz) ist anzugeben.
Methode nach Quelle
Es soll die in der Literatur angegebene Methode beschrieben werden. Bei standardisierten Methoden (z. B. OECD-Guidlines) ist die entsprechende Nummer mit anzugeben.
GLP
Es wird vermerkt, ob der Versuch nach GLP-Richtlinie durchgeführt wurde oder nicht.
Bemerkungen/Sonstige Angaben
Es können z. B.
- Begründungen bzw. Erläuterungen für ausgewählte Informationen (zu Dosierungen…),
- Kriterien, die zu einer Entscheidung bzw. Aussage führen,
- besondere Beobachtungen,
- Abweichungen von Standardbedingungen
- und sonstige zusätzliche Angaben
angeführt werden.
Arbeitsmedizin/Wirkung auf den Menschen
In diesem Kapitel werden Angaben über die Wirkung einer Substanz direkt auf den Menschen beschrieben.