Butansäure

Stoff

GSBL-RN
21371
Stoffart
Einzelinhaltsstoff
Bild
Stukturansicht

Formelinformation

Molekulargewicht
88.11 g/mol

CAS-RN

CAS-RN
107-92-6

Aggregatzustand

Aggregatzustand
flüssig

Stoffbeschaffenheit

Stoffbeschaffenheit
wasserähnlich

Schmelztemperatur/Gefriertemperatur

Schmelztemperatur/Gefriertemperatur
-4.7 °C

Siedetemperatur/Kondensationstemperatur

Siedetemperatur/Kondensationstemperatur
163.1 °C

Dichte

Dichte
0.958 g/cm³

Farbe

Farbe
farblos

Stoffklassen

gehört zu Stoffklasse

IDENTMERKMALE

Allgemeine Merkmale (Reale Stoffe und Stoffklassen)

Namen

Nr. Registriername Sprachkennung
1 Butansäure Deutsch
2 BUTTERSÄURE Deutsch
3 Butyric acid Englisch
4 Buttersäure Deutsch
5 butyric acid Englisch
6 BUTYRIC ACID Englisch
7 butanoic acid Englisch
8 Buttersaeure Deutsch
9 n-Buttersäure Deutsch

Sonstige Namen

Nr. Name Sprachkennung
1 boterzuur Niederländisch
2 Buttersäure Deutsch
3 Buttersäure Englisch
4 n-butyric acid Englisch
5 Ethylessigsäure unbekannt
6 butanic acid Englisch
7 Buttersäure unbekannt
8 carboxylic acid C4 Englisch
9 Buttersäure, n- unbekannt
10 ethylacetic acid Englisch
11 Ethylessigsäure Englisch
12 1-PROPAANKARBOKSÜÜLHAPE Estnisch
13 butyric acid Englisch
14 smörsyra Schwedisch
15 Butyroxydhydrat Englisch
16 normal-butanoic acid Englisch
17 Butyrylsäure Englisch
18 butyrate Englisch
19 acide butyrique Französisch
20 FEMA number 2221 Englisch
21 Butanoic acid unbekannt
22 n-Butansäure Englisch
23 n-Buttersäure Deutsch
24 1-Propancarbonsäure Englisch
25 n-Buttersäure unbekannt
26 smørsyre Dänisch
27 propane carboxylic acid Englisch
28 ácido butírico Portugiesisch
29 propylformic acid Englisch
30 normal-Butansäure Englisch
31 Butansaeure Deutsch
32 normal-Buttersäure Englisch
33 ácido butírico Spanisch
34 Propylameisensäure unbekannt
35 Propylameisensäure Englisch
36 1-propanecarboxylic acid Englisch
37 BUTAANHAPE Estnisch
38 Butansäure unbekannt
39 n-BUTTERSÄURE Deutsch
40 voihappo Finnisch
41 n-Buttersäure Englisch
42 VÕIHAPE Estnisch
43 normal-butyric acid Englisch
44 n-butanoic acid Englisch
45 n-Buttersaeure Deutsch
46 Propylcarbonsäure Englisch
47 acido butirrico Italienisch
48 Butyric acid Englisch
49 Butanoic acid Englisch

Verweis auf andere Datenbanken

Nr. Fremddatenbank Fremdregistriernummer
1 CUS 12670
2 INDEX-Nummer 607-135-00-X
3 EG-Nummer 203-532-3

RECHTSEIGENSCHAFTEN

Chemikalien Einstufung, Kennzeichnung, Verwendung, Umgang/International

Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP, GHS); zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen

Chemische Bezeichnung im Regelwerk
Buttersäure;
Butansäure
Index-Nr.
607-135-00-X
CAS-Nummer gemäß Regelwerk
107-92-6
EG-Nummer gemäß Regelwerk
203-532-3
Letztes Anpassungsregelwerk
11. ATP: Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission vom 16. April 2018
Fundstelle im Regelwerk
Anhang VI Tabelle 3 - Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe
1/1 Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie - Ergänzung, Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise (H-Sätze), Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise - Ergänzung
Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
Skin Corr. 1B
Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise (H-Sätze)
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Kennzeichnung: Piktogramme
GHS05
Kennzeichnung: Code für Signalwort
Dgr
Kennzeichnung: Signalwort
Gefahr
Kennzeichnung: Codes für Gefahrenhinweise (H-Sätze)
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Sicherheitshinweise - Allgemeines
Allgemeine Sicherheitshinweise sind nur bei Verbraucherprodukten anzugeben:
P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 - Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
Sicherheitshinweise - Prävention
  • P260 - Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
  • P264 - Nach Gebrauch ... gründlich waschen.
  • P280 - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz/… tragen.
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Verschlucken
P301 + P330 + P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Berührung mit der Haut
  • P303 + P361 + P353 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen].
  • P363 - Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Einatmen
  • P304 + P340 - BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
  • P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.
  • P321 - Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett).
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Kontakt mit den Augen
P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
Sicherheitshinweise - Aufbewahrung
P405 - Unter Verschluss aufbewahren.
Sicherheitshinweise - Entsorgung
P501 - Inhalt/Behälter ... zuführen.
Inhalt des Regelwerks
Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Anhang XVII; Beschränkungen

1 von 2
Bezeichnung nach Regelwerk
Flüssige Stoffe oder Gemische, die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; c) Gefahrenklasse 4.1; d) Gefahrenklasse 5.1.
Anpassungsregelwerk
Verordnung (EU) Nr. 276/2010
Verordnung (EU) Nr. 2020/2096
Nummerntyp
Eintrag in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Nummer
3
Fundstelle im Regelwerk
Bezug: Artikel 67
Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung
  • 1. Dürfen nicht verwendet werden
    - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
    - in Scherzspielen;
    - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.
  • 2. Erzeugnisse, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  • 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder ein Parfüm enthalten, sofern
    - sie als für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativen Öllampen verwendet werden können und
    - deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist und die mit H304 gekennzeichnet sind.
  • 4. Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).
  • 5. Unbeschadet der Durchführung anderer Unionsbestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
    a) Mit H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften: ‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren‘; sowie ab dem 1. Dezember 2010: ‚Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl — oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘;
    b) flüssige Grillanzünder, die mit H304 gekennzeichnet und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften: ‚Bereits ein kleiner Schluck flüssiger Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘;
    c) Mit H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.
Nebenbedingung zur Regelung
Bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen worden sind (Einträge 1 bis 58), gelten die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfüllen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr, es sei denn, die Herstellung der Stoffe ist verboten.
Bemerkung
Die REACH-Verordnung bündelt das europäische Chemikalienrecht und löst mit Übergangsfristen zahlreiche gesetzliche Einzelregelungen ab. Stoffe ab 1 Jahrestonne Produktion/Import müssen von den Unternehmen in vorgegebenen Zeiträumen zunächst angemeldet (Vorregistrierung) und dazu anschließend Stoffinformationen hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt geliefert werden (Registrierung).
Weiterhin darf ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßnahmen der Beschränkung beachtet werden.
2 von 2
Bezeichnung nach Regelwerk
Stoffe, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
a) Stoffe mit einer der folgenden Einstufungen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:
- karzinogener Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder keimzellmutagener Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2, aber keine solchen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten.
- reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, aber keine solchen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten
- hautsensibilisierender Stoff der Kategorie 1, 1A oder 1B
- hautätzender Stoff der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C oder hautreizender Stoff der Kategorie 2
- schwer augenschädigender Stoff der Kategorie 1 oder augenreizender Stoff der Kategorie 2
b) Stoffe, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) aufgeführt sind
c) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführte Stoffe, für die in der Tabelle im genannten Anhang in mindestens einer der Spalten g, h und i eine Bedingung angegeben ist
d) Stoffe, die in Anlage 13 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Die Nebenanforderungen in Spalte 2 Absätze 7 und 8 dieses Eintrags gelten für alle Gemische, die zu Tätowierungszwecken verwendet werden, unabhängig davon, ob sie einen Stoff enthalten, der unter die Buchstaben a bis d dieser Spalte des vorliegenden Eintrags fällt.
Anpassungsregelwerk
Verordnung (EU) Nr. 2020/2081
Nummerntyp
Eintrag in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Nummer
75
Fundstelle im Regelwerk
Bezug: Artikel 67
Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung
  • 1. Dürfen nicht in Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, und Gemische, die solche Stoffe enthalten, dürfen nach dem 4. Januar 2022 nicht für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn der fragliche Stoff oder die fraglichen Stoffe unter folgenden Umständen vorhanden sind:
    a) bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder als keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;
    b) bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,001 Gewichtsprozent beträgt;
    c) bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,001 Gewichtsprozent beträgt;
    d) bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautätzende Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 1C, als hautreizende Stoffe der Kategorie 2, als schwer augenschädigende Stoffe der Kategorie 1 oder als augenreizende Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch
    i) bei einer Verwendung ausschließlich als pH-Regulator mindestens 0,1 Gewichtsprozent und
    ii) in allen anderen Fällen mindestens 0,01 Gewichtsprozent beträgt;
    e) bei Stoffen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (*) aufgeführt sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;
  • f) bei Stoffen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang IV Spalte g (Art des Mittels, Körperteile) der Tabelle mindestens eine der folgenden Bedingungen angegeben ist:
    i) ‚abzuspülende Mittel‘,
    ii) ‚Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden‘,
    iii) ‚Nicht in Augenmitteln verwenden‘, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;
    g) bei Stoffen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang IV Spalte h (Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung) oder Spalte i (Sonstige) der Tabelle eine Bedingung angegeben ist, wenn der Stoff in einer Konzentration oder auf eine sonstige Weise im Gemisch vorhanden ist, die nicht der in der betreffenden Spalte angegebenen Bedingung entspricht;
    h) bei Stoffen, die in der Anlage 13 dieses Anhangs aufgeführt sind, wenn der Stoff im Gemisch in mindestens der Konzentration vorhanden ist, die in der genannten Anlage für diesen Stoff als Grenzwert festgelegt ist.
  • 2. Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet die Verwendung eines Gemisches ‚für Tätowierungszwecke‘ das Injizieren oder Einbringen des Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder den Augapfel eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens (einschließlich Verfahren, die gemeinhin als Permanent-Make-up, kosmetisches Tätowieren, Mikroblading und Mikropigmentierung bezeichnet werden), mit dem Ziel, eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen.
  • 3. Treffen auf einen in Anlage 13 nicht aufgeführten Stoff mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte zu, gilt für diesen Stoff der strengste Konzentrationsgrenzwert, der unter den betreffenden Buchstaben festgelegt ist. Trifft auf einen in Anlage 13 aufgeführten Stoff auch mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte zu, gilt für diesen Stoff der in Absatz 1 Buchstabe h festgelegte Konzentrationsgrenzwert.
  • 4. Abweichend davon gilt Absatz 1 bis zum 4. Januar 2023 nicht für folgende Stoffe:
    a) Pigment Blue 15:3 (CI 74160, EC-Nr. 205-685-1, CAS-Nr. 147-14-8);
    b) Pigment Green 7 (CI 74260, EG-Nr. 215-524-7, CAS-Nr. 1328-53-6).
  • 5. Wird Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nach dem 4. Januar 2021 durch Einstufung oder Neueinstufung eines Stoffs so geändert, dass der Stoff damit unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d dieses Eintrags fällt oder er unter einen anderen dieser Buchstaben fällt als vorher, und liegt der Geltungsbeginn dieser ersten Einstufung oder Neueinstufung nach dem je nach Lage des Falls in Absatz 1 oder Absatz 4 dieses Eintrags genannten Datum, wird diese Änderung für die Zwecke der Anwendung dieses Eintrags auf den betreffenden Stoff so behandelt, als würde sie am Geltungsbeginn der Ersteinstufung oder der Neueinstufung wirksam.
  • 6. Wird Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nach dem 4. Januar 2021 durch Aufnahme eines Stoffs oder durch Änderung des Eintrags zum betreffenden Stoff so geändert, dass der Stoff unter Absatz 1 Buchstabe e, f oder g dieses Eintrags fällt oder er dann unter einen anderen dieser Buchstaben fällt als vorher, und wird die Änderung nach dem je nach Lage des Falls in Absatz 1 oder Absatz 4 dieses Eintrags genannten Datum wirksam, wird diese Änderung für die Zwecke der Anwendung dieses Eintrags auf den betreffenden Stoff so behandelt, als würde sie 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts wirksam, durch den die Änderung vorgenommen wurde.
  • 7. Lieferanten, die ein Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr bringen, stellen sicher, dass es nach dem 4. Januar 2022 mit einer Kennzeichnung versehen ist, die folgende Informationen enthält:
    a) die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘;
    b) eine Referenznummer zur eindeutigen Identifizierung der Charge;
    c) das Verzeichnis der Bestandteile entsprechend der im Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingeführten Nomenklatur oder, falls keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung vorhanden ist, die IUPAC-Bezeichnung. Falls keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung und keine IUPAC- Bezeichnung vorhanden ist, die CAS- und EG-Nummer. Die Bestandteile sind in absteigender Reihenfolge nach Gewicht oder Volumen der Bestandteile zum Zeitpunkt der Formulierung aufzuführen. ‚Bestandteil‘ bezeichnet jeden Stoff, der während der Formulierung hinzugefügt wurde und in dem Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke vorhanden ist. Verunreinigungen gelten nicht als Bestandteile. Muss die Bezeichnung eines als Bestandteil im Sinne dieses Eintrags verwendeten Stoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bereits auf dem Etikett angegeben werden, muss dieser Bestandteil nicht gemäß der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden;
    d) den zusätzlichen Hinweis „pH-Regulator“ für Stoffe, auf die Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i zutrifft;
  • e) den Hinweis ‚Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘, wenn das Gemisch Nickel unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anlage 13 enthält;
    f) den Hinweis ‚Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘, wenn das Gemisch Chrom (VI) unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anlage 13 enthält;
    g) Sicherheitshinweise für die Verwendung, soweit sie nicht bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auf dem Etikett angegeben werden müssen.
    Die Informationen müssen deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.
    Die Informationen müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, verfasst sein, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nicht etwas anderes bestimmen.
    Falls dies aufgrund der Größe der Verpackung erforderlich ist, sind die in Unterabsatz 1 außer Buchstabe a genannten Angaben stattdessen in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen. Vor der Verwendung eines Gemisches zu Tätowierungszwecken hat die Person, die das Gemisch verwendet, der Person, die sich dem Verfahren unterzieht, die gemäß diesem Absatz auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung vermerkten Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • 8. Gemische, die nicht die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘ tragen, dürfen nicht zu Tätowierungszwecken verwendet werden.
  • 9. Dieser Eintrag gilt nicht für Stoffe, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa gasförmig sind oder bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck über 300 kPa erzeugen, mit Ausnahme von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8).
  • 10. Dieser Eintrag gilt nicht für das Inverkehrbringen eines Gemisches zur Verwendung für Tätowierungszwecke oder für die Verwendung eines Gemisches für Tätowierungszwecke, wenn es ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts im selben Sinne verwendet wird. Wenn das Gemisch möglicherweise nicht ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts in Verkehr gebracht oder verwendet wird, gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 und die der vorliegenden Verordnung kumulativ.
  • -------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    (*) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
Nebenbedingung zur Regelung
Die Nebenanforderungen in den Absätzen 7 und 8 der Beschränkungen gelten für alle Gemische, die zu Tätowierungszwecken verwendet werden, unabhängig davon, ob sie einen Stoff enthalten, der unter die Buchstaben a bis d der Bezeichnung nach Regelwerk fällt.
Bemerkung
Die REACH-Verordnung bündelt das europäische Chemikalienrecht und löst mit Übergangsfristen zahlreiche gesetzliche Einzelregelungen ab. Stoffe ab 1 Jahrestonne Produktion/Import müssen von den Unternehmen in vorgegebenen Zeiträumen zunächst angemeldet (Vorregistrierung) und dazu anschließend Stoffinformationen hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt geliefert werden (Registrierung).
Weiterhin darf ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßnahmen der Beschränkung beachtet werden.

Lebensmittel, Bedarfsgegenstände (Verbraucherschutz)/National

Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 1: Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen

Name nach Regelwerk
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind
Bedarfsgegenstand
Scherzspiele

Lebensmittel, Bedarfsgegenstände (Verbraucherschutz)/International

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008; Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (zugelassene Aromen und Ausgangsstoffe)

Name nach Regelwerk
Buttersäure
Fundstelle im Regelwerk
Anhang I, Teil A: Unionsliste der Aromastoffe
Regelung
Aromastoff ist zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassen
FL-Nr.
08.005
CAS-Nr.
107-92-6
JECFA-Nr.
87
CoE-Nr.
5
Bewertung
JECFA
Bemerkung
Aromen werden verwendet, um den Geruch und/oder Geschmack von Lebensmitteln zum Nutzen für den Verbraucher zu verbessern beziehungsweise zu verändern. Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sollten nur verwendet werden, wenn sie den in der Verordnung festgelegten Kriterien genügen.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; Lebensmittelzusatzstoffe, EU-Liste

1 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.1.3: Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsenektare und gleichartige Produkte
Beschränkungen
Nur Gemüsenektare; E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
2 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
05.4: Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
3 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.2.7.1: Aromatisierte Weine
Beschränkungen
E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
4 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
04.2.2: Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
5 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
08.3.2: Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse
Beschränkungen
Ausgenommen foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras, libamáj, libamáj egeszben, libamáj tömbben
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.2.2: Würzmittel
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
09.2: Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
17.1: Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Beschränkungen
Die Stoffe E 410, E 412, E 415, E 417 und E 425 dürfen nicht zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, denen das Wasser entzogen wurde und die beim Verzehr aufquellen sollen.
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
06.6: Rührteig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.1.5.2: Sonstige
Beschränkungen
Ausgenommen nicht aromatisierter Blatttee, eingeschlossen aromatisierter Instantkaffee; E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind in Getränken nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.9: Eiweißprodukte, ausgenommen Produkte der Kategorie 1.8
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
04.2.5.4: Nut butters und Brotaufstriche auf Nussbasis
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
01.8: Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.2.8: Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und anderen aus destilliertem Alkohol hergestellten alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %
Beschränkungen
E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.5: Suppen und Brühen
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
04.2.6: Verarbeitete Kartoffelprodukte
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
06.4.2: Trockene Teigwaren
Beschränkungen
Nur glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.2.3: Apfelwein und Birnenwein
Beschränkungen
E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
09.3: Fischrogen
Beschränkungen
Nur Fischrogen, verarbeitet
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
01.4: Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.7: Salate und würzige Brotaufstriche
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
01.7.5: Schmelzkäse
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
11.2: Sonstige Zucker- und Siruparten
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
18: Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
07.2: Feine Backwaren
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
03: Speiseeis
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
13.4: Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 41/2009, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind
Beschränkungen
Auch trockene Teigwaren
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
05.2: Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren
Beschränkungen
Die unter den Nummern E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414, E 415, E 417, E 418, E 425 und E 440 genannten Stoffe dürfen in Gelee-Süßwaren in Minibechern nicht verwendet werden; im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Gelee- Süßwaren in Minibechern" in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden. Die Stoffe E 410, E 412, E 415 und E 417 dürfen nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel verwendet werden, die beim Verzehr aufquellen sollen. E 425 darf nicht in Gelee-Süßwaren verwendet werden
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
15.2: Verarbeitete Nüsse
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
06.4.5: Füllungen für Teigwaren (Ravioli u. Ä.)
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.2.5: Met
Beschränkungen
E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.1.2: Kochsalzersatz
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
33 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.2.6: Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787
Beschränkungen
Ausgenommen Whisky oder Whiskey; E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 dürfen nur in Likören verwendet werden
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
06.5: Noodles (Nudeln asiatischer Art)
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
35 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.8: Hefe und Hefeprodukte
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
36 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
01.7.6: Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
37 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.1.4: Aromatisierte Getränke
Beschränkungen
E 420, E 421, E 953, E 965, E 966 und E 967 sind nicht zulässig. E 968 ist außer in den in dieser Lebensmittelkategorie ausdrücklich vorgesehenen Fällen nicht zulässig.
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
38 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
16: Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
05.3: Kaugummi
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.2.7.2: Aromatisierte weinhaltige Getränke
Beschränkungen
E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.3: Speiseessig und verdünnte Essigsäure (verdünnt mit Wasser auf 4-30 Vol.-%)
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
06.2.2: Stärkeprodukte
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
08.3.3: Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
04.2.4.1: Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
06.7: Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
13.2: Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
02.2.2: Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates und flüssige Emulsionen
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
17.2: Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
02.3: Backspray auf Pflanzenölbasis
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
07.1: Brot und Brötchen
Beschränkungen
Ausgenommen die Produkte unter 7.1.1 und 7.1.2
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.2.4: Fruchtwein und made wine
Beschränkungen
E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
52 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
05.1: Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG
Beschränkungen
Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
53 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
13.3: Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise)
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
54 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.4: Senf
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
55 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.2.7.3: Aromatisierte weinhaltige Cocktails
Beschränkungen
E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
56 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
06.3: Frühstücksgetreidekost
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
57 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
10.2: Eier und Eiprodukte, verarbeitet
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
58 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
04.2.1: Obst und Gemüse, getrocknet
Beschränkungen
Die Stoffe E 410, E 412, E 415 und E 417 dürfen nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel verwendet werden, die beim Verzehr aufquellen sollen.
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
59 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
08.3.1: Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
60 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
12.6: Soßen
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
61 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
06.4.4: Kartoffelgnocchi
Beschränkungen
Ausgenommen frische gekühlte Kartoffelgnocchi
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
62 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
15.1: Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
63 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
01.7.1: Ungereifter Käse, ausgenommen Produkte der Kategorie 16
Beschränkungen
Ausgenommen mozzarella.
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
64 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
14.1.2: Fruchtsäfte gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte
Beschränkungen
Nur Gemüsesäfte
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
65 von 66
Name nach Regelwerk
Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
Regelung
Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
Lebensmittelkategorie
01.6.3: Sonstige Sahneprodukte
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
66 von 66
Name nach Regelwerk
Gruppe I
Fundstelle im Regelwerk
Anhang II, Teil C: Festlegung von Zusatzstoffgruppen
E-Nummer
  • E 170
  • E 260
  • E 261
  • E 262
  • E 263
  • E 267
  • E 270
  • E 290
  • E 296
  • E 300
  • E 301
  • E 302
  • E 304
  • E 306
  • E 307
  • E 308
  • E 309
  • E 322
  • E 325
  • E 326
  • E 327
  • E 330
  • E 331
  • E 332
  • E 333
  • E 350
  • E 351
  • E 352
  • E 380
  • E 400
  • E 401
  • E 402
  • E 403
  • E 404
  • E 406
  • E 407
  • E 407a
  • E 410
  • E 412
  • E 413
  • E 414
  • E 415
  • E 417
  • E 418
  • E 422
  • E 425
  • E 426
  • E 440
  • E 460
  • E 461
  • E 462
  • E 463
  • E 464
  • E 465
  • E 466
  • E 469
  • E 470a
  • E 470b
  • E 471
  • E 472a
  • E 472b
  • E 472c
  • E 472d
  • E 472e
  • E 472f
  • E 500
  • E 501
  • E 503
  • E 504
  • E 507
  • E 508
  • E 509
  • E 511
  • E 513
  • E 514
  • E 515
  • E 516
  • E 524
  • E 525
  • E 526
  • E 527
  • E 528
  • E 529
  • E 530
  • E 570
  • E 574
  • E 575
  • E 576
  • E 577
  • E 578
  • E 640
  • E 920
  • E 938
  • E 939
  • E 941
  • E 942
  • E 948
  • E 949
  • E 1103
  • E 1200
  • E 1404
  • E 1410
  • E 1412
  • E 1413
  • E 1414
  • E 1420
  • E 1422
  • E 1440
  • E 1442
  • E 1450
  • E 1451
  • E 620
  • E 621
  • E 622
  • E 623
  • E 624
  • E 625
  • E 626
  • E 627
  • E 628
  • E 629
  • E 630
  • E 631
  • E 632
  • E 633
  • E 634
  • E 635
  • E 420
  • E 421
  • E 953
  • E 965
  • E 966
  • E 967
  • E 968
Regelung
Zusammenfassung der Zusatzstoffe in Gruppen.
Bemerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.

Verordnung (EU) Nr. 10/2011; Kunststoffe im Lebensmittelkontakt, zugelassene Stoffe

Name nach Regelwerk
Buttersäure
CAS-Nr. im Regelwerk
107-92-6
FCM-Stoff-Nr. (food contact materials/articles)
229
EWG- Verpackungsmaterial-Ref.-Nr.
14140
Verwendung
  • nicht zugelassen als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen
  • zugelassen zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül
Anwendung des Fettaufnahme-Reduktionsfaktors (FRF)
Migrationsergebnisse dürfen nicht um den Fettaufnahme-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden
Bemerkung
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen zu harmonisieren. In einer Unionsliste werden Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe, die auf EU-Ebene zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, aufgeführt. Damit die Sicherheit eines fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist, ergeben sich unter Zugrundelegung von Riskobewertungen weitere Anforderungen, Beschränkungen und Bestimmungen wie z.B. Migrationsgrenzwerte.

Verordnung (EU) Nr. 37/2010; Rückstandshöchstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Name nach Regelwerk
Lebensmittel-Zusatzstoffe (Stoffe mit einer gültigen E-Nummer, die als Zusatzstoffe in Lebensmitteln zugelassen sind)
Tierart
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten
Rückstandshöchstmenge
Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich
Anmerkung
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009): Nur Stoffe, die als Zusatzstoffe in Lebensmitteln zugelassen sind, mit Ausnahme der in Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelisteten Konservierungsmittel
Bemerkung
Durch die Arzneimittelbehandlung von Tieren, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, kann es zu Rückständen in den aus diesen Tieren erzeugten Nahrungsmitteln kommen. Seit 1990 werden schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festgesetzt, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. Durch die Festsetzung unterschiedlicher Höchstmengen für Rückstände in den einzelnen Mitgliedstaaten wäre der freie Verkehr mit Nahrungsmitteln und Tierarzneimitteln behindert. Daher wurde ein Verfahren für die gemeinschaftliche Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände geschaffen werden, das einheitlich die bestmögliche Unbedenklichkeitsprüfung beinhaltet.

Wasserrecht

Wassergefährdungsklasse

Name nach Regelwerk
n-Buttersäure
Kenn-Nummer
41
Wassergefährdungsklasse
1 - schwach wassergefährdend
Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
2017-08-10
Herkunft der Wassergefährdungsklasse
Rigoletto-Datenbank
Link zur Rigoletto-Datenbank
https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/searchDetail.do?kennummer=41

RECHTSEIGENSCHAFTEN (Selbsteinstufungen)

Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP, GHS)

einstufende Institution
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
1/1 Name in der Transportvorschrift, Besondere Zustandsform, Transportvorschrift, UN-Nummer in der Transportvorschrift, Verpackungsgruppe in der Transportvorschrift, Klassifizierungscode in der Transportvorschrift
Name in der Transportvorschrift
BUTTERSÄURE
Transportvorschrift
GGVSEB / ADR
UN-Nummer in der Transportvorschrift
2820
Verpackungsgruppe in der Transportvorschrift
III
Index-Nr. (bestimmt durch die einstufende Institution)
607-135-00-X
CAS-Nummer (bestimmt durch die einstufende Institution)
107-92-6
EG-Nummer (bestimmt durch die einstufende Institution)
203-532-3
1/2 Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien, Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien - Ergänzung, Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise, Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise - Ergänzung
Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien
Acute Tox. 4
Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise
H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
2/2 Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien, Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien - Ergänzung, Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise, Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise - Ergänzung
Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien
Skin Corr. 1B
Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Kennzeichnung: Piktogramm
Kennzeichnung: Signalwort
Gefahr
Kennzeichnung: Kodierung der Gefahrenhinweise
  • H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
  • H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Sicherheitshinweise - Allgemeines
Allgemeine Sicherheitshinweise sind nur bei Verbraucherprodukten anzugeben:
P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 - Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
Sicherheitshinweise - Prävention
  • P260 - Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
  • P280 - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz/… tragen.
  • P264 - Nach Gebrauch ... gründlich waschen.
  • P270 - Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Verschlucken
  • P301 + P312 - BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.
  • P330 - Mund ausspülen.
  • P301 + P330 + P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Berührung mit der Haut
  • P303 + P361 + P353 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen].
  • P363 - Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Einatmen
  • P304 + P340 - BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
  • P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.
  • P321 - Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett).
Sicherheitshinweise - Reaktion bei Kontakt mit den Augen
P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
Sicherheitshinweise - Aufbewahrung
P405 - Unter Verschluss aufbewahren.
Sicherheitshinweise - Entsorgung
P501 - Inhalt/Behälter ... zuführen.
Sonstige Anmerkungen
Die oben angegebenen Einstufungen enthalten Ergänzungen zu den harmonisierten Einstufungen gemäß dem Eintrag in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Tabelle 3. Die nachfolgend angegebenen, zusätzlichen Einstufungen stützen sich auf das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Art. 42 dieser Verordnung (C&L-Inventory):
Acute Tox. 4 (oral)
Hintergrund
Gefährliche Chemikalien unterliegen unterschiedlichen Einstufungssystemen. Beim Transport von Gefahrgütern gelten internationale transportrechtliche Einstufungen. Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, in der Europäischen Union umgesetzt durch die CLP-Verordnung, ergibt teilweise differenziertere Einstufungen nach den physikalisch-chemischen, Gesundheits- und Umweltgefahren.
Selbsteinstufungen von Gefahrgütern nach den Regeln der CLP-Verordnung berücksichtigen so weit wie möglich beide Systeme und stellen bei Transporten zusätzliche Informationen, insbesondere zu Gesundheits- und Umweltgefahren zur Verfügung.

STOFFEIGENSCHAFTEN: VERWENDUNG / VERPACKUNG / VORKOMMEN

Verwendung / Umgang

Verwendung

Nr. Verwendungsbereich Verfahren Funktionen Anwendungen/Anwendungsbereich
1 metallbearbeitende Industrie Spanende Verfahren Stabilisator Kühlschmierstoffbestandteil

Sonstige Verwendung

Verwendung
Herstellung von Estern, Entkalkern, Weichmachern für Kunststoffe

STOFFEIGENSCHAFTEN: VERHALTEN / GEFAHREN

GEFAHR Brand

Brandgefahr

Brandgefahr
brennbar, flüssig, Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.

Chemische Reaktionen

Gefährliche Reaktionen

Nr. Reaktionspartner Gefährliche Reaktionen
1 mit Wasser nein
2 mit Reduktionsmitteln Ja
3 mit Alkalien Ja
4 mit sonstigen Stoffen Ja
5 mit Oxidationsmitteln Ja
6 mit Säuren nein
7 mit Luft nein
8 nein

Stoffverhalten in/auf Wasser

Stoffverhalten in/auf Wasser
Vollständig löslich. Auch verdünnt ätzende Lösung.

UMWELT- UND VERBRAUCHERSCHUTZ: GESUNDHEITS-GEFAHREN

Gesundheitsgefahren

Allgemeine Gesundheitsgefahren

Allgemeine Gesundheitsgefahren
  • Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
  • Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
  • Arzt!
  • Kehlkopf-/ Lungenödem möglich.
  • Schädigung des Blutes (Hämolyse) , der Nieren (Ansäuerung).
  • Schwere Verätzung der Augen, Haut bei Flüssigkeitskontakt.
  • Verätzung des Magens, Magendurchbruch, Schock bei Aufnahme über den Mund.

UMWELT- UND VERBRAUCHERSCHUTZ: ENTSORGUNG

Entsorgung Empfehlungen

Empfehlungen
  • Sonderabfallverbrennungsanlage
  • Chemisch / physikalische Behandlungsanlage

ERSTEINSATZ: GEFAHREN

Gefahrendiamant (NFPA-Code)

NFPA: Piktogramm
nfpa_230
Gesundheitsgefahr Ziffer
2
Brandgefahr Ziffer
3
Reaktionsgefahr Ziffer
0

Brand- und technische Gefahren

Brand- und technische Gefahren
  • Explosionsgefahr
  • Berstgefahr
  • Rückzündungsgefahr beachten
  • Kein Kontakt mit Oxidationsmitteln
  • Kein Kontakt mit Reduktionsmitteln
  • Kein Kontakt mit starken Basen

ERSTEINSATZ: MASSNAHMEN

Brand- u. Explosionsbekämpfung

Emergency Action code (EAC)

Löschmittel
•2 - alkoholbeständiger Schaum; falls nicht verfügbar: Wasser (Sprühstrahl)
Körperschutz-Gefahren-Maßnahmen
X - Schutzkleidung Form 2, verschüttete Mengen aufnehmen: Alle verfügbaren Maßnahmen ergreifen, um Eindringen in Kanalisation und Gewässer zu verhindern.
Anmerkung Löschmittel
Schaum und Trockenlöschmittel auch möglich
UN-Nummer
2820
Verpackungsgruppe
III

Einsatzhinweise bei Brand

Einsatzhinweise bei Brand
  • Behälter mit Sprühwasser kühlen
  • Behälter möglichst aus dem Brandbereich entfernen
  • Gefahrenbereich absperren
  • Auch nach dem Löschen des Brandes weiterkühlen

Löschmittel

Geeignete Löschmittel
alkoholresistenter Löschschaum (AR)/Polymerfilmbildner

Löschmaßnahmen

Löschmaßnahmen
  • Behälter mit Sprühwasser kühlen, aus der Gefahrenzone ziehen.
  • Bei starker Erhitzung tiefliegende Räume abdichten.

Persönliche Schutzausrüstung Brand

Persönliche Schutzausrüstung
  • Umluftunabhängiger Atemschutz
  • Vollschutzanzug, gasdicht
  • Hitzeschutzausrüstung
  • Schutzgrad ereignis- und aufgabenbezogen festlegen

Einsatzhinweise bei Freisetzung

Freisetzung Empfehlung/Maßnahmen

Freisetzung Empfehlung/Maßnahmen
  • Gefahrenbereich absperren
  • Gefahrenbereich räumen lassen
  • Fachmann zu Rate ziehen
  • Leck möglichst abdichten.
  • Nicht in die Kanalisation/offene Gewässer gelangen lassen
  • Nicht in die Umwelt gelangen lassen
  • Tiefergelegene Bereiche abdichten
  • Auslaufende Flüssigkeit eindeichen und abpumpen
  • Reste mit trockenem Sand oder inertem Bindemittel aufnehmen und an sicheren Platz bringen
  • Fachgerecht entsorgen
  • Kontaminierte Materialien fachgerecht entsorgen
  • Belüften
  • Dämpfe mit Sprühstrahl niederschlagen
  • Jeden Kontakt vermeiden
  • Beschmutzte Kleidung ausziehen, Personen dekontaminieren

Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung
  • Im erweiterten Einsatzbereich Filter A
  • Umluftunabhängiger Atemschutz
  • Vollschutzanzug, gasdicht
  • Schutzbekleidung geprüft nach vfdb-Richtlinie 08/01 aus PTFE, Nitrilkautschuk
  • Schutzgrad ereignis- und aufgabenbezogen festlegen

Umweltbezogene Schutzmaßnahmen

Umweltschutzmaßnahmen

Umweltschutzmaßnahmen
  • Regenwassereinläufe, Abwasserleitungen von Schiffen abdichten; Abwässer auffangen.
  • Trink-, Brauch-, Kühlwasserentnehmer verständigen.

PHYSIKALISCH-CHEMISCHE DATEN

Stoffbeschreibung/Erscheinungsbild

Stoffbeschreibung/Erscheinungsbild
Ätzende brennbare Flüssigkeit, Flammpunkt >61°C.

Kritische Temperatur

Kritische Temperatur
350.85 °C

Kritischer Druck

Kritischer Druck
2.96274E+04 Torr

Brechungsindex

Brechungsindex
1.4026
Wellenlänge
486.1 nm
Temperatur
20 °C

Oberflächenspannung

Oberflächenspannung
26.8 mN/m
Temperatur
20 °C

Viskosität (Dynamische)

Viskosität (Dynamische)
0.0154 P
Temperatur
20 °C

Stockpunkt/Pourpoint

Stockpunkt/Pourpoint
-5 °C
Spezifizierung
keine Information vorhanden, ob Stockpunkt oder Pourpoint

Dampfdruck

1/1 ,
Dampfdruck
1.12 mbar
Temperatur
20 °C

Wasserlöslichkeit / Sättigungskonzentration in Wasser

Temperatur
20 °C
Textinfo
in unbegrenzter Menge mit dem Lösungsmittel mischbar

Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser logPow

Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser log Pow
1.1
Temperatur
25 °C

Verdampfungsenthalpie

Verdampfungsenthalpie
63600 J/mol
Temperatur
25 °C

Ionisierungsenergie

Ionisierungspotential
10.17 eV

Obere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)

Obere Explosionsgrenze
8.1 Vol.-%

Untere Explosionsgrenze (Gase und Dämpfe)

Untere Explosionsgrenze
1.6 Vol.-%

Geruch

1 von 2
Geruch
charakteristisch
2 von 2
Geruchsbeschreibung
ranzig

UMWELTVERHALTEN

Akkumulation und Verteilung in Umweltkompartimenten

Konzentration in der Umwelt

1 von 8
Kompartiment (Medium)
Abwasser
Art der Probe
RAW SEWAGE SLUDGE
1/2 Wertart,
Wertart
Minimalwert
Wert
640.00000 µg/kg
2/2 Wertart,
Wertart
Maximalwert
Wert
660.00000 µg/kg
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
Concentration: 640.0 - 660.0 UG/KG ;
Land der Probenahme
Großbritannien
Zeitraum der Probennahme
1976 bis 1977
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/93 -
Quellenangabe:
BIBLIOGRAPHY WAS NOT INDICATED BY THE WATER RESEARCH CENTRE IN THE ORIGINAL VERSION OF CYCLOPS
[3097]
2 von 8
Kompartiment (Medium)
Abwasser
Art der Probe
FLOCCULATED
1/1 Wertart,
Wertart
Minimalwert
Wert
= 7.00000 mg/l
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
10/1973: Concentration = 5.32 MG/L.
Methodenbeschreibung
TREATED WITH FERRIC CHLORIDE
Land der Probenahme
Israel
Ort der Probenahme
HAIFA
Zeitraum der Probennahme
3/1974
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/93 -
Quellenangabe:
Narkis, N. et al.,
VOLATILE ORGANIC ACIDS IN RAW WASTEWATER AND IN PHYSICO-CHEMICAL TREATMENT.,
WAT. RES., 14, 1215, (1980)
[3119]
3 von 8
Kompartiment (Medium)
Abwasser
Art der Probe
CRUDE SEWAGE
1/1 Wertart,
Wertart
Minimalwert
Wert
< 4.52000 mg/l
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
8 - 10/1973: Concentration = 1.25 MG/L;
2 - 3 /1974: Concentration = 7.82 MG/L.
Land der Probenahme
Israel
Ort der Probenahme
NEVEH-SHAANAN
Zeitraum der Probennahme
11/1973
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/93 -
Quellenangabe:
Narkis, N. et al.,
VOLATILE ORGANIC ACIDS IN RAW WASTEWATER AND IN PHYSICO-CHEMICAL TREATMENT.,
WAT. RES., 14, 1215, (1980)
[3119]
4 von 8
Kompartiment (Medium)
Abwasser
Art der Probe
SEWAGE EFFLUENT
1/1 Wertart,
Wertart
Minimalwert
Wert
> 0.10000 µg/l
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
COMBINED FILTRATION & ACTIVATED SLUDGE TREATMENT PLANT
Land der Probenahme
Großbritannien
Ort der Probenahme
LUTON
Zeitraum der Probennahme
1/1980
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/93 -
Quellenangabe:
Waggott, A.,
TRACE ORGANIC SUBSTANCES IN THE RIVER LEE. REPORT FO THE AMERICAN CHEMICAL SOCIETY, DIVISION OF ENVIRONMENTAL CHEMISTRY,,
179TH. NATIONAL MEETING, HOUSTON, TEXAS, VOL.20, NO.1 (MARCH 1980)
[3080]
5 von 8
Kompartiment (Medium)
Oberflächenwasser
Art der Probe
LAKE
1/2 Wertart,
Wertart
Minimalwert
Wert
2.00000 µg/l
2/2 Wertart,
Wertart
Maximalwert
Wert
22.70000 µg/l
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
Concentration: 2.0 - 22.700 UG/L ;
AS EQUIVALENTS/LITRE
Land der Probenahme
USSR
Ort der Probenahme
VORONEZH RESERVOIR
Zeitraum der Probennahme
1972 bis 1973
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/93 -
Quellenangabe:
Ulanouskaya, A.P.,
ORGANIC SUBSTANCES IN VORONEZH RESERVOIR WATER IN THE FIRST YEAR OF THE RESERVOIR'S DEVELOPMENT.,
GIDROKHIM. MATER., 64, 109, (1975)
[3085]
6 von 8
Kompartiment (Medium)
Abwasser
Art der Probe
FLOCCULATED
1/1 Wertart,
Wertart
Minimalwert
Wert
= 1.80000 mg/l
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
8 - 10/1973: Concentration = 1.22 MG/L.
Land der Probenahme
Israel
Ort der Probenahme
NEVEH-SHAANAN
Zeitraum der Probennahme
2/1974 bis 3/1974
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/93 -
Quellenangabe:
Narkis, N. et al.,
VOLATILE ORGANIC ACIDS IN RAW WASTEWATER AND IN PHYSICO-CHEMICAL TREATMENT.,
WAT. RES., 14, 1215, (1980)
[3119]
7 von 8
Kompartiment (Medium)
Sediment
Art der Probe
BOTTOM SEDIMENT
1/2 Wertart,
Wertart
Minimalwert
Wert
10.00000 µg/kg
2/2 Wertart,
Wertart
Maximalwert
Wert
50.00000 µg/kg
Land der Probenahme
USSR
Ort der Probenahme
RYBINSK RESERVOIR
Zeitraum der Probennahme
4/1972 bis 7/1972
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/93 -
Quellenangabe:
Monakova, S.V.,
VOLATILE FATTY ACIDS IN THE BOTTOM SEDIMENTS OF THE RYBINSK RESERVOIR.,
HYDROBIOLOGICAL J., 11, 45, (1975)
[3053]
8 von 8
Kompartiment (Medium)
Abwasser
Art der Probe
CRUDE SEWAGE
1/2 Wertart,
Wertart
Minimalwert
Wert
1.26000 mg/l
2/2 Wertart,
Wertart
Maximalwert
Wert
7.79000 mg/l
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
10/1973: Concentration = 6.60 MG/L ;
3/1974: Concentration = 7.82 MG/L.
Land der Probenahme
Israel
Ort der Probenahme
HAIFA
Zeitraum der Probennahme
11/1973 bis 6/1974
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/93 -
Quellenangabe:
Narkis, N. et al.,
VOLATILE ORGANIC ACIDS IN RAW WASTEWATER AND IN PHYSICO-CHEMICAL TREATMENT.,
WAT. RES., 14, 1215, (1980)
[3119]

ÖKOTOXIKOLOGIE

Ökotoxizität

Toxizität gegenüber aquatischen Vertebraten (z.B. Fische) - in Überarbeitung

1 von 2
Endpunkt
Mortalität
1/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
Effekt
LC0
Effektwert
= 384.000 mg/l
Effektzeit
48 h
2/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
Effekt
LC50
Effektwert
= 480.000 mg/l
Effektzeit
48 h
3/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
Effekt
LC100
Effektwert
= 576.000 mg/l
Effektzeit
48 h
Methodenbeschreibung
Goldorfentest nach Mann, (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlamm-Untersuchung. L 15:Fischtest (Bestimmung
der Wirkung von Wasserinhaltsstoffen auf Fische).
Vorabdruck in Vom Wasser, Vol 46, S. 291-295, 1976.
Organismus/Spezies
Leuciscus idus melanotus
Testmedium
Süßwasser
Bemerkungen
Der Test wurde parallel vom Institut für Wasser-, Boden und
Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes Berlin und von der
Landesanstalt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen
durchgeführt.
2 von 2
Endpunkt
Mortalität
1/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
Effekt
LC0
Effektwert
= 96.000 mg/l
Effektzeit
48 h
2/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
Effekt
LC50
Effektwert
= 250.000 mg/l
Effektzeit
48 h
3/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
Effekt
LC100
Effektwert
= 288.000 mg/l
Effektzeit
48 h
Methodenbeschreibung
Goldorfentest nach Mann, (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlamm-Untersuchung. L 15:Fischtest (Bestimmung
der Wirkung von Wasserinhaltsstoffen auf Fische).
Vorabdruck in Vom Wasser, Vol 46, S. 291-295, 1976.
Organismus/Spezies
Leuciscus idus melanotus
Testmedium
Süßwasser
Bemerkungen
Der Test wurde parallel vom Institut für Wasser-, Boden und
Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes Berlin und von der
Landesanstalt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen
durchgeführt.

Toxizität gegenüber aquatischen Vertebraten (z.B. Fische)

1 von 2
Organismus/Spezies
Leuciscus idus melanotus
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
LC0
Effektwert (berechneter Wert)
96 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 96 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
2 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
h
Effektzeit (Literaturangabe)
48 h
Bemerkungen
Der Test wurde parallel vom Institut für Wasser-, Boden und Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes Berlin und von der Landesanstalt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Standardmethode
DEV L15
Methodenbeschreibung
Goldorfentest nach Mann, (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm-Untersuchung. L 15:Fischtest (Bestimmung der Wirkung von Wasserinhaltsstoffen auf Fische). Vorabdruck in Vom Wasser, Vol 46, S. 291-295, 1976.
Testmedium
Süßwasser
Test-ID zum Informationssystem ETOX
13196
2 von 2
Organismus/Spezies
Leuciscus idus melanotus
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
LC0
Effektwert (berechneter Wert)
384 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 384 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
2 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
h
Effektzeit (Literaturangabe)
48 h
Bemerkungen
Der Test wurde parallel vom Institut für Wasser-, Boden und Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes Berlin und von der Landesanstalt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Standardmethode
DEV L15
Methodenbeschreibung
Goldorfentest nach Mann, (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm-Untersuchung. L 15:Fischtest (Bestimmung der Wirkung von Wasserinhaltsstoffen auf Fische). Vorabdruck in Vom Wasser, Vol 46, S. 291-295, 1976.
Testmedium
Süßwasser
Test-ID zum Informationssystem ETOX
13071

Toxizität gegenüber aquatischen Invertebraten (z.B. Daphnien) - in Überarbeitung

1 von 11
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, ,
Effekt
LC50
Effektwert
= 3400 mg/l
Effektzeit
4 h
Methodenbeschreibung
- Datensatz nach ECDIN (6/92) - Quellenangabe: Kramer, V.C. et al., J.INV.PATHOL. 42, 285-287 1983; LC50 = 0.34% V/V
Organismus/Spezies
Aedes aegypti
Testmedium
Wasser, destilliert
2 von 11
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, ,
Effekt
LC50
Effektwert
= 61 mg/l
Effektzeit
48 h
Methodenbeschreibung
- Datensatz nach ECDIN - (6/92) Quellenangabe: Bringmann, G. and Kuhn, R., Z.WASSER ABWASSER FORSCH. 10, 161-166 1977
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Testmedium
Süßwasser
3 von 11
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, ,
Effekt
LC50
Effektwert
= 61.000 mg/l
Effektzeit
48 h
Methodenbeschreibung
Water: STATIC; Place: LABORATORY.
Organismus/Spezies
Daphnia sp.
Testmedium
Süßwasser
4 von 11
Endpunkt
Schwimmfähigkeit
1/1 Effekt, ,
Effekt
EC0
Effektwert
= 313 mg/l
Effektzeit
24 h
Standardmethode
DIN 38 412 Teil 11
Methodenbeschreibung
Nicht neutralisiert: EC0 28, EC50 55, EC100 107 mg/l. Als Referenz-Testsubstanz wurde Kaliumdichromat verwendet: ¿ Sollbereich EC50 0.9-1.9 mg/l, Durchschnitt im EC50 = 1.3 mg/l.
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Testmedium
Süßwasser
5 von 11
Endpunkt
Mortalität
1/2 Effekt, ,
Effekt
LC100
Effektwert
= 5000.000 mg/l
Effektzeit
24 h
2/2 Effekt, ,
Effekt
LC0
Effektwert
= 625.000 mg/l
Effektzeit
24 h
Methodenbeschreibung
Temperature = 20.0 - 22.0 Grad C ; Ph = 7.0 ;
Organismus/Spezies
Daphnia sp.
Testmedium
Süßwasser
6 von 11
Endpunkt
Schwimmfähigkeit
1/3 Effekt, ,
Effekt
EC0
Effektwert
= 313.000 mg/l
Effektzeit
24 h
2/3 Effekt, ,
Effekt
EC50
Effektwert
= 1950.000 mg/l
Effektzeit
24 h
3/3 Effekt, ,
Effekt
EC100
Effektwert
= 10000.000 mg/l
Effektzeit
24 h
Standardmethode
DIN 38 412 Teil 11
Methodenbeschreibung
Prüfvorschrift DIN 38412 Teil 11.
24 h alte Daphnien verbleiben für den Testzeitraum im Kulturgefäß
bei 20 Grad C mit einem Licht-Dunkelzyklus von 9 : 15 h. Die
Testlösung besteht deionisiertem Wasser pH 8,0 +/- 0,2, 11,76 g/l
CaCl2 x 2 H2O, 4,93 g/l MgSO4 x 7 H2O, 2,59 g/l NaHCO3, 0,23 g/l
KCl 1 : 40 verdünnt. Zu Beginn des Testes ist das Testmedium
Sauerstoffgesättigt. Nach Ablauf des Testes wird der pH und die
Sauerstoffsättigung überprüft.
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Testmedium
Süßwasser
pH-Wert
= 8.00
7 von 11
Endpunkt
Schwimmfähigkeit
1/3 Effekt, ,
Effekt
EC0
Effektwert
= 625.000 mg/l
Effektzeit
24 h
2/3 Effekt, ,
Effekt
EC50
Effektwert
= 2750.000 mg/l
Effektzeit
24 h
3/3 Effekt, ,
Effekt
EC100
Effektwert
= 5000.000 mg/l
Effektzeit
24 h
Methodenbeschreibung
Statischer Test, ohne Belüftung. 24 h alte Daphnien wurden in
Filterpapier abgedeckten Flaschen im Tageslichtzyklus bei 20-22
Grad C gehalten. Nach Ablauf der Testzeit wurde die
Schwimmfähigkeit untersucht.
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Testmedium
Süßwasser
8 von 11
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, ,
Effekt
LC100
Effektwert
= 5000 mg/l
Effektzeit
24 h
Methodenbeschreibung
- Datensatz nach ECDIN - (6/92) Quellenangabe: Bringmann, G. and Kuhn, R., Z.WASSER ABWASSER FORSCH. 10, 161-166 1977
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Testmedium
Süßwasser
9 von 11
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, ,
Effekt
LC50
Effektwert
= 250 mg/l
Effektzeit
48 h
Methodenbeschreibung
- Datensatz nach ECDIN - (6/92) Quellenangabe: Onitsuka, S. et al., CHEMOSPHERE,18,1621-1631,1989.
Organismus/Spezies
Hyale plumulosa
Testmedium
Salzwasser
10 von 11
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, ,
Effekt
LC50
Effektwert
= 250.000 mg/l
Effektzeit
48 h
Methodenbeschreibung
Temperature = 25.0 Grad C ; Ph 8.0 ; Salinity = 25.0 g/l ;
GAMMARUS LENGTH = 5MM. PHOTOPERIOD = 12HR L:12HR D.
Organismus/Spezies
Hyale plumulosa
Testmedium
Salzwasser
11 von 11
Endpunkt
Schwimmfähigkeit
1/1 Effekt, ,
Effekt
EC0
Effektwert
= 625 mg/l
Effektzeit
24 h
Methodenbeschreibung
Die Wertart wurde in der Literaturstelle noch mit LD50 angegeben, ¿ der Untersuchungsparameter war jedoch Bewegungsunfähigkeit.
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Testmedium
Süßwasser

Toxizität gegenüber aquatischen Invertebraten (z.B. Daphnien)

1 von 6
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
LC50
Effektwert (berechneter Wert)
61 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 61 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
2 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
h
Effektzeit (Literaturangabe)
48 h
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN - (6/92)Quellenangabe: Bringmann, G. and Kuhn, R., Z.WASSER ABWASSER FORSCH. 10, 161-166 1977
Methodenbeschreibung
Temperature = 20.0 - 22.0 Grad C ; Ph = 7.0 ;
Testmedium
Süßwasser
Test-ID zum Informationssystem ETOX
15441
2 von 6
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
LC100
Effektwert (berechneter Wert)
5000 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 5000 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
1 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
h
Effektzeit (Literaturangabe)
24 h
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN - (6/92)Quellenangabe: Bringmann, G. and Kuhn, R., Z.WASSER ABWASSER FORSCH. 10, 161-166 1977
Methodenbeschreibung
Temperature = 20.0 - 22.0 Grad C ; Ph = 7.0 ;
Testmedium
Süßwasser
Test-ID zum Informationssystem ETOX
15440
3 von 6
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Endpunkt
Schwimmfähigkeit
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
EC0
Effektwert (berechneter Wert)
625 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 625 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
1 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
h
Effektzeit (Literaturangabe)
24 h
Bemerkungen
Die Wertart wurde in der Literaturstelle noch mit LD50 angegeben, der Untersuchungsparameter war jedoch Bewegungsunfähigkeit.
Methodenbeschreibung
Statischer Test, ohne Belüftung. 24 h alte Daphnien wurden in Filterpapier abgedeckten Flaschen im Tageslichtzyklus bei 20-22 Grad C gehalten. Nach Ablauf der Testzeit wurde die Schwimmfähigkeit untersucht.
Testmedium
Süßwasser
Test-ID zum Informationssystem ETOX
14563
4 von 6
Organismus/Spezies
Hyale plumulosa
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
LC50
Effektwert (berechneter Wert)
250 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 250 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
2 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
h
Effektzeit (Literaturangabe)
48 h
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN - (6/92)Quellenangabe: Onitsuka, S. et al., CHEMOSPHERE,18,1621-1631,1989.
Methodenbeschreibung
Temperature = 25.0 Grad C ; Ph 8.0 ; Salinity = 25.0 g/l ; GAMMARUS LENGTH = 5MM. PHOTOPERIOD = 12HR L:12HR D.
Testmedium
Salzwasser
Test-ID zum Informationssystem ETOX
15439
5 von 6
Organismus/Spezies
Aedes aegypti
Endpunkt
Mortalität
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
LC50
Effektwert (berechneter Wert)
3400 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 3400 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
0,166666666666667 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
h
Effektzeit (Literaturangabe)
4 h
Umschreibung/Sonstige Ergebnisse
LC50 = 0.34% V/V
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN (6/92) -Quellenangabe: Kramer, V.C. et al., J.INV.PATHOL. 42, 285-287 1983
Methodenbeschreibung
LIFESTAGE: LARVA (2ND-3RD INSTAR) Temperature = 22.0 - 24.0 Grad C ;
Testmedium
Wasser, destilliert
Test-ID zum Informationssystem ETOX
12541
6 von 6
Organismus/Spezies
Daphnia magna
Endpunkt
Schwimmfähigkeit
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
EC0
Effektwert (berechneter Wert)
313 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 313 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
1 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
h
Effektzeit (Literaturangabe)
24 h
Bemerkungen
Nicht neutralisiert: EC0 28, EC50 55, EC100 107 mg/L.Als Referenz-Testsubstanz wurde Kaliumdichromat verwendet: Sollbereich EC50 0.9-1.9 mg/L, Durchschnitt im EC50 = 1.3 mg/L.
Standardmethode
DIN 38 412 Teil 11
Methodenbeschreibung
Prüfvorschrift DIN 38412 Teil 11. 24 h alte Daphnien verbleiben für den Testzeitraum im Kulturgefäß bei 20 Grad C mit einem Licht-Dunkelzyklus von 9 : 15 h. Die Testlösung besteht deionisiertem Wasser pH 8,0 +/- 0,2, 11,76 g/l CaCl2 x 2 H2O, 4,93 g/l MgSO4 x 7 H2O, 2,59 g/l NaHCO3, 0,23 g/l KCl 1 : 40 verdünnt. Zu Beginn des Testes ist das Testmedium Sauerstoffgesättigt. Nach Ablauf des Testes wird der pH und die Sauerstoffsättigung überprüft.
Testmedium
Süßwasser
Test-ID zum Informationssystem ETOX
14643

Toxizität gegenüber aquatischen Pflanzen (z.B. Algen) - in Überarbeitung

1 von 2
Endpunkt
Zellvermehrung
1/1 Effekt, ,
Effekt
TGK
Effektwert
= 2600.000 mg/l
Effektzeit
7 d
Methodenbeschreibung
ZUM TESTORGANISMUS
Verwendet werden Reinkulturen der einzelligen Modellorganismen.
Die Kulturmedien und die Kulturbedingungen für Stammkulturen,
Vorkulturen und Testkulturen der Modellorganismen sind
standardisiert.
ZUM TESTMEDIUM
Testdurchführung in standardisiertem mineralischem Testmedium.
Organismus/Spezies
Polygonum acre
Bemerkungen
Es wurden nach gleicher Methode weitere 155 Stoffe getestet.
2 von 2
Endpunkt
Assimilation
1/2 Effekt, ,
Effekt
EC10
Effektwert
= 130.000 mg/l
Effektzeit
24 h
2/2 Effekt, ,
Effekt
EC50
Effektwert
= 180.000 mg/l
Effektzeit
24 h
Methodenbeschreibung
ZUM TESTORGANISMUS
Unsterile Mischkulturen der Ordnung Chlorococcales sp., wobei
Scenedsmus-Arten den Hauptanteil am Artenspektrum einnahmen.
Algenanzucht in Kulturröhrchen bei Raumtemperatur und unter
Tageslichtbedingungen. Die Beleuchtungsstärke der Lichtexposition
lag im Bereich von 3000 lx.
ZUR TESTDURCHFÜHRUNG
Doppelansatz der Verdünnungsreihen in Steilbrustflaschen mit ca.
100 ml Leitungswasser (pH 7). Dem Testmedium wurden 5 ml
Algenkultur hinzugefügt, die Ansätze je Konzentrationsstufe 24
h in den Lichtschrank und das zweite Probenpaar in den
Dunkelschrank gestellt. Am Ende des Testansatzes wurde die
Differenz der O2-Produktion bestimmt und zur Ermittlung des
prozentualen Hemmwertes in Beziehung gesetzt.
Testsystem
Statisch
Organismus/Spezies
Chlorella zofingiensis
Testmedium
Süßwasser
Bemerkungen
Es wurden nach gleicher Methode weitere 125 Stoffe getestet.

Toxizität gegenüber aquatischen Pflanzen (z.B. Algen)

Organismus/Spezies
Microcystis aeruginosa
Endpunkt
Zellvermehrung
1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
Effekt
EC
Effektwert (berechneter Wert)
318 mg/L
Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
mg/L
Effektwert (Literaturangabe)
= 318 mg/L
Effektzeit (berechneter Wert)
8 d
Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
d
Effektzeit (Literaturangabe)
8 d
Bemerkungen
- Datensatz nach ECDIN (6/92) -Quellenangabe: Bringmann, G. et al., MITT.INTERNAT. VEREIN.LIMNOL. 21, 275-284 1978
Methodenbeschreibung
Temperature = 27.0 Grad C ; Ph 7.0 ; PHOTOPERIOD 24HR L. PARAMETER MEASURED:CONCENTRATION CAUSING ONSET OF CELL MULTIPLICATION INHIBITION.
Testmedium
Nährmedium
Test-ID zum Informationssystem ETOX
12542

Toxizität gegenüber anderen terrestrischen Spezies (z.B. Vögel) - in Überarbeitung

Nr. Endpunkt Effekt, , Methodenbeschreibung Organismus/Spezies
1 Mortalität
Effekt Effektwert Effektzeit
LC50 = 3400.000 mg/l 4 h
LIFESTAGE: LARVA (2ND-3RD INSTAR) ; Temperature = 22.0 - 24.0 Grad C ; Aedes aegypti

Toxizität gegenüber Mikroorganismen - in Überarbeitung

1 von 3
Endpunkt
Zellvermehrung
1/1 Effekt, ,
Effekt
LOEC
Effektwert
= 26.000 mg/l
Effektzeit
72 h
Methodenbeschreibung
TESTPRINZIP:
Bestimmung der toxischen Grenzkonzentration wassergefährdender
Stoffe durch einen Zellvermehrungshemmtest.
ZUM TESTORGANISMUS:
Beta-mesosaprober, farbloser, bakterienfressender Flagellat
ZUM TESTMEDIUM:
Standardisiertes mineralisches Testmedium.
Der Schadstoff war gelöst in bidest. Wasser; pH 6,9.
ZUR TESTDURCHFÜHRUNG:
Die Protozoen-Kulturen werden turbidimetrisch quantitativ
mit Reinkulturen von Escherichia coli gefüttert, die in einem
standardisierten Nährmedium gezüchtet werden.
An Stamm- und Vorkulturen der Protozoen werden lebende
Bakterien, an die Testkulturen dagegen inaktivierte Bakterien
verfüttert, um eine Metabolisierung des Schadstoffes durch die
Bakterien zu vermeiden.
Die Testzeit beträgt 72 h bei 25° C.
Die quantitative Bestimmung der Protozoen-Einsaat und die Messung
der Protozoen-Zellvermehrung in den Testkulturen erfolgt mit
einem elektronischen Zell-Zählgerät (Coulter-Counter).
ZUR TESTAUSWERTUNG:
Eine Verminderung der Zählwerte in Testkulturen um 5% unter den
Durchschnitt der Zählwerte bei Kulturen ohne Schadstoffzusatz
gilt als beginnende Hemmung der Zellvermehrung.
Organismus/Spezies
Entosiphon sulcatum
Testmedium
Wässrige Lösung
Bemerkungen
Dieser Test wurde mit dem gleichen Testorganismus für
171 Substanzen durchgeführt.
2 von 3
Endpunkt
Zellvermehrung
1/1 Effekt, ,
Effekt
EC
Effektwert
= 318 mg/l
Effektzeit
8 d
Methodenbeschreibung
- Datensatz nach ECDIN (6/92) - Quellenangabe: Bringmann, G. et al., MITT.INTERNAT. VEREIN.LIMNOL. 21, 275-284 1978
Organismus/Spezies
Microcystis aeruginosa
Testmedium
Nährmedium
3 von 3
Endpunkt
Sauerstoffverbrauch
1/2 Effekt, ,
Effekt
EC10
Effektwert
= 28.000 mg/l
Effektzeit
24 h
2/2 Effekt, ,
Effekt
EC50
Effektwert
= 55.000 mg/l
Effektzeit
24 h
Methodenbeschreibung
ZUM TESTORGANISMUS
Für den Test wurden heterotrophe Bakterien eines Aquariums
verwendet (sogen. Z-Wasser-Becken).
ZUM TESTMEDIUM
Die für den täglichen Test entnommene Wassermenge wurde durch
Leitungswasserzugabe ausgeglichen, so daß die chemische
Zusammensetzung des Aquarienwassers ähnlich der des
Leitungswassers war. Pepton wurde unregelmäßig zur Erhöhung der
Bakteriendichte hinzugefügt.
ZUR TESTDURCHFÜHRUNG
Doppelansatz der Verdünnungsreihen in Steilbrustflaschen mit dem
Zehrungswasser. Die Flaschen wurden nach Einfüllen des Testgutes
luftblasenfrei verschlossen. Die Inkubationszeit beträgt 24 h bei
20 °C. In Relation zur O2-Zehrung der Kontrollansätze wurden
prozentuale Hemmwerte einer jeden Konzentrationsstufe berechnet.
Organismus/Spezies
Microregma
Testmedium
Süßwasser
Bemerkungen
Es wurden nach gleicher Methode weitere 125 Stoffe getestet.

TOXIKOLOGIE

Toxikologie im Tierversuch

Akute Toxizität

Nr. , Wertart (LDX, etc.), Spezies Stamm Angaben zum Testorganismus und zur Testgruppe (Geschlecht, Anzahl, Alter) Applikationsart/Aufnahmeweg (oral, dermal, inhalativ, andere) Verabreichungsform (z.B. okklusiv, Schlundsonde) Methodenbeschreibung Bemerkungen/Sonstige Angaben
1
Wert Wertart (LDX, etc.)
= 8.79 g/kg LD50
Rattus rattus Carworth-Wistar Anzahl Tiere: w: 5/Dosis oral Magensonde Für die Untersuchung wurden weibliche, 90-120 g schwere
Carworth-Wistar Ratten verwendet.
Jede Dosisgruppe enthielt 5 Ratten. Die Dosen unterschieden sich
in logarithmischer Folge um den Faktor 2. Die Substanz wurde als
Einzeldosis per Magensonde gegeben. Die Tiere hatten zuvor nicht
gefastet.

Alle in der Arbeit untersuchten Substanzen wurden, wenn möglich,
unverdünnt gegeben. War es erforderlich, das pro Ratte
verabreichte Volumen auf 1 ml bis 10 ml zu bringen, wurde die
Substanz in Wasser, Maisöl oder 1 %igem Tergitol Penetrant 7
(eine wäßrige Lösung von 25 % Na-3,9-diethyl-6-tridecanolsulfat)
gelöst.

Nach Gabe der Substanz wurden die Tiere 14 Tage lang beobachtet.
Basierend auf den während dieser Zeit auftretenden
Sterblichkeiten wurden der statistisch wahrscheinlichste
LD50-Wert und sein Vertrauensbereich nach der Methode von
Thompson (Bacteriol. Rev. 11, 1947, S. 115) unter Benutzung der
Tabellen von Weil (Biometrics 8, 1952, S. 249) bestimmt.
Es wurden insgesamt 157 Stoffe untersucht.
Die Arbeit enthält keine Angaben darüber, welche Substanzen
unverdünnt und welche in gelöster bzw. suspendierter Form
getestet wurden.
2
Wert Wertart (LDX, etc.)
= 2.94 g/kg LD50
Rattus rattus Sherman Anzahl Tiere: 5/Dosis oral Magensonde Für die Untersuchung wurden Sherman Ratten verwendet. Jede der 4
Dosisgruppen enthielt 5 Ratten. Die Dosen unterschieden sich in
einer geometrischen Reihe um den Faktor 2.
Alle in der Arbeit untersuchten Substanzen wurden als wässrige
Lösung oder wässrige Dispersion per Magensonde verabreicht. Die
Tiere hatten zuvor nicht gefastet.
Nach Gabe der Substanz wurden die Tiere 14 Tage lang beobachtet.
Basierend auf den während dieser Zeit auftretenden
Sterblichkeiten wurden der LD50-Wert und sein Vertrauensbereich
nach der Methode von Thompson (Bacteriol. Rev. 11, 1947, S. 115)
bestimmt.
Angaben zum Geschlecht und Gewicht der Tiere wurden nicht
gemacht.
Insgesamt wurden 117 Stoffe untersucht.