Butansäure
IDENTMERKMALE
Allgemeine Merkmale (Reale Stoffe und Stoffklassen)
Namen
| Nr. | Registriername | Sprachkennung |
|---|---|---|
| 1 | Butansäure | Deutsch |
| 2 | BUTTERSÄURE | Deutsch |
| 3 | Butyric acid | Englisch |
| 4 | Buttersäure | Deutsch |
| 5 | butyric acid | Englisch |
| 6 | BUTYRIC ACID | Englisch |
| 7 | butanoic acid | Englisch |
| 8 | Buttersaeure | Deutsch |
| 9 | n-Buttersäure | Deutsch |
Sonstige Namen
| Nr. | Name | Sprachkennung |
|---|---|---|
| 1 | boterzuur | Niederländisch |
| 2 | Buttersäure | Deutsch |
| 3 | Buttersäure | Englisch |
| 4 | n-butyric acid | Englisch |
| 5 | Ethylessigsäure | unbekannt |
| 6 | butanic acid | Englisch |
| 7 | Buttersäure | unbekannt |
| 8 | carboxylic acid C4 | Englisch |
| 9 | Buttersäure, n- | unbekannt |
| 10 | ethylacetic acid | Englisch |
| 11 | Ethylessigsäure | Englisch |
| 12 | 1-PROPAANKARBOKSÜÜLHAPE | Estnisch |
| 13 | butyric acid | Englisch |
| 14 | smörsyra | Schwedisch |
| 15 | Butyroxydhydrat | Englisch |
| 16 | normal-butanoic acid | Englisch |
| 17 | Butyrylsäure | Englisch |
| 18 | butyrate | Englisch |
| 19 | acide butyrique | Französisch |
| 20 | FEMA number 2221 | Englisch |
| 21 | Butanoic acid | unbekannt |
| 22 | n-Butansäure | Englisch |
| 23 | n-Buttersäure | Deutsch |
| 24 | 1-Propancarbonsäure | Englisch |
| 25 | n-Buttersäure | unbekannt |
| 26 | smørsyre | Dänisch |
| 27 | propane carboxylic acid | Englisch |
| 28 | ácido butírico | Portugiesisch |
| 29 | propylformic acid | Englisch |
| 30 | normal-Butansäure | Englisch |
| 31 | Butansaeure | Deutsch |
| 32 | normal-Buttersäure | Englisch |
| 33 | ácido butírico | Spanisch |
| 34 | Propylameisensäure | unbekannt |
| 35 | Propylameisensäure | Englisch |
| 36 | 1-propanecarboxylic acid | Englisch |
| 37 | BUTAANHAPE | Estnisch |
| 38 | Butansäure | unbekannt |
| 39 | n-BUTTERSÄURE | Deutsch |
| 40 | voihappo | Finnisch |
| 41 | n-Buttersäure | Englisch |
| 42 | VÕIHAPE | Estnisch |
| 43 | normal-butyric acid | Englisch |
| 44 | n-butanoic acid | Englisch |
| 45 | n-Buttersaeure | Deutsch |
| 46 | Propylcarbonsäure | Englisch |
| 47 | acido butirrico | Italienisch |
| 48 | Butyric acid | Englisch |
| 49 | Butanoic acid | Englisch |
RECHTSEIGENSCHAFTEN
Chemikalien Einstufung, Kennzeichnung, Verwendung, Umgang/International
Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP, GHS); zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen
- Chemische Bezeichnung im Regelwerk
-
Buttersäure;
Butansäure - Index-Nr.
- 607-135-00-X
- CAS-Nummer gemäß Regelwerk
- 107-92-6
- EG-Nummer gemäß Regelwerk
- 203-532-3
- Letztes Anpassungsregelwerk
-
11. ATP: Verordnung (EU) 2018/
669 der Kommission vom 16. April 2018 - Fundstelle im Regelwerk
- Anhang VI Tabelle 3 - Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe
- 1/1 Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie - Ergänzung, Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise (H-Sätze), Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise - Ergänzung
-
- Einstufung: Codes für Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
- Skin Corr. 1B
- Einstufung: Codes für Gefahrenhinweise (H-Sätze)
- H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
- Kennzeichnung: Piktogramme
-
- Kennzeichnung: Code für Signalwort
- Dgr
- Kennzeichnung: Signalwort
- Gefahr
- Kennzeichnung: Codes für Gefahrenhinweise (H-Sätze)
- H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
- Sicherheitshinweise - Allgemeines
-
Allgemeine Sicherheitshinweise sind nur bei Verbraucherprodukten anzugeben:
P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 - Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. - Sicherheitshinweise - Prävention
-
-
P260 - Staub/
Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol nicht einatmen. - P264 - Nach Gebrauch ... gründlich waschen.
-
P280 - Schutzhandschuhe/
Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz/ Gehörschutz/ … tragen.
-
P260 - Staub/
- Sicherheitshinweise - Reaktion bei Verschlucken
- P301 + P330 + P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
- Sicherheitshinweise - Reaktion bei Berührung mit der Haut
-
- P303 + P361 + P353 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen].
- P363 - Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
- Sicherheitshinweise - Reaktion bei Einatmen
-
- P304 + P340 - BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
-
P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
Arzt/ ... anrufen. - P321 - Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett).
- Sicherheitshinweise - Reaktion bei Kontakt mit den Augen
- P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
- Sicherheitshinweise - Aufbewahrung
- P405 - Unter Verschluss aufbewahren.
- Sicherheitshinweise - Entsorgung
-
P501 - Inhalt/
Behälter ... zuführen. - Inhalt des Regelwerks
-
Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/
2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Anhang XVII; Beschränkungen
1 von 2
- Bezeichnung nach Regelwerk
-
Flüssige Stoffe oder Gemische, die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/
2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; c) Gefahrenklasse 4.1; d) Gefahrenklasse 5.1. - Anpassungsregelwerk
-
Verordnung (EU) Nr. 276/
2010
Verordnung (EU) Nr. 2020/2096 - Nummerntyp
-
Eintrag in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/
2006 (REACH) - Nummer
- 3
- Fundstelle im Regelwerk
- Bezug: Artikel 67
- Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung
-
-
1. Dürfen nicht verwendet werden
- in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
- in Scherzspielen;
- in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - 2. Erzeugnisse, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
-
3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/
oder ein Parfüm enthalten, sofern
- sie als für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativen Öllampen verwendet werden können und
- deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist und die mit H304 gekennzeichnet sind. - 4. Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).
-
5. Unbeschadet der Durchführung anderer Unionsbestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Mit H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften: ‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren‘; sowie ab dem 1. Dezember 2010: ‚Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl — oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘;
b) flüssige Grillanzünder, die mit H304 gekennzeichnet und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften: ‚Bereits ein kleiner Schluck flüssiger Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘;
c) Mit H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.
-
1. Dürfen nicht verwendet werden
- Nebenbedingung zur Regelung
-
Bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/
769/ EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 aufgenommen worden sind (Einträge 1 bis 58), gelten die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfüllen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr, es sei denn, die Herstellung der Stoffe ist verboten. - Bemerkung
-
Die REACH-Verordnung bündelt das europäische Chemikalienrecht und löst mit Übergangsfristen zahlreiche gesetzliche Einzelregelungen ab. Stoffe ab 1 Jahrestonne Produktion/
Import müssen von den Unternehmen in vorgegebenen Zeiträumen zunächst angemeldet (Vorregistrierung) und dazu anschließend Stoffinformationen hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt geliefert werden (Registrierung).
Weiterhin darf ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßnahmen der Beschränkung beachtet werden.
2 von 2
- Bezeichnung nach Regelwerk
-
Stoffe, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
a) Stoffe mit einer der folgenden Einstufungen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:
- karzinogener Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder keimzellmutagener Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2, aber keine solchen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten.
- reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, aber keine solchen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten
- hautsensibilisierender Stoff der Kategorie 1, 1A oder 1B
- hautätzender Stoff der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C oder hautreizender Stoff der Kategorie 2
- schwer augenschädigender Stoff der Kategorie 1 oder augenreizender Stoff der Kategorie 2
b) Stoffe, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) aufgeführt sind
c) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführte Stoffe, für die in der Tabelle im genannten Anhang in mindestens einer der Spalten g, h und i eine Bedingung angegeben ist
d) Stoffe, die in Anlage 13 dieses Anhangs aufgeführt sind.
Die Nebenanforderungen in Spalte 2 Absätze 7 und 8 dieses Eintrags gelten für alle Gemische, die zu Tätowierungszwecken verwendet werden, unabhängig davon, ob sie einen Stoff enthalten, der unter die Buchstaben a bis d dieser Spalte des vorliegenden Eintrags fällt. - Anpassungsregelwerk
-
Verordnung (EU) Nr. 2020/
2081 - Nummerntyp
-
Eintrag in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/
2006 (REACH) - Nummer
- 75
- Fundstelle im Regelwerk
- Bezug: Artikel 67
- Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung
-
-
1. Dürfen nicht in Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, und Gemische, die solche Stoffe enthalten, dürfen nach dem 4. Januar 2022 nicht für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn der fragliche Stoff oder die fraglichen Stoffe unter folgenden Umständen vorhanden sind:
a) bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder als keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;
b) bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,001 Gewichtsprozent beträgt;
c) bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,001 Gewichtsprozent beträgt;
d) bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautätzende Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 1C, als hautreizende Stoffe der Kategorie 2, als schwer augenschädigende Stoffe der Kategorie 1 oder als augenreizende Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch
i) bei einer Verwendung ausschließlich als pH-Regulator mindestens 0,1 Gewichtsprozent und
ii) in allen anderen Fällen mindestens 0,01 Gewichtsprozent beträgt;
e) bei Stoffen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (*) aufgeführt sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt; -
f) bei Stoffen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/
2009 Anhang IV Spalte g (Art des Mittels, Körperteile) der Tabelle mindestens eine der folgenden Bedingungen angegeben ist:
i) ‚abzuspülende Mittel‘,
ii) ‚Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden‘,
iii) ‚Nicht in Augenmitteln verwenden‘, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;
g) bei Stoffen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang IV Spalte h (Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung) oder Spalte i (Sonstige) der Tabelle eine Bedingung angegeben ist, wenn der Stoff in einer Konzentration oder auf eine sonstige Weise im Gemisch vorhanden ist, die nicht der in der betreffenden Spalte angegebenen Bedingung entspricht;
h) bei Stoffen, die in der Anlage 13 dieses Anhangs aufgeführt sind, wenn der Stoff im Gemisch in mindestens der Konzentration vorhanden ist, die in der genannten Anlage für diesen Stoff als Grenzwert festgelegt ist. - 2. Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet die Verwendung eines Gemisches ‚für Tätowierungszwecke‘ das Injizieren oder Einbringen des Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder den Augapfel eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens (einschließlich Verfahren, die gemeinhin als Permanent-Make-up, kosmetisches Tätowieren, Mikroblading und Mikropigmentierung bezeichnet werden), mit dem Ziel, eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen.
- 3. Treffen auf einen in Anlage 13 nicht aufgeführten Stoff mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte zu, gilt für diesen Stoff der strengste Konzentrationsgrenzwert, der unter den betreffenden Buchstaben festgelegt ist. Trifft auf einen in Anlage 13 aufgeführten Stoff auch mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte zu, gilt für diesen Stoff der in Absatz 1 Buchstabe h festgelegte Konzentrationsgrenzwert.
-
4. Abweichend davon gilt Absatz 1 bis zum 4. Januar 2023 nicht für folgende Stoffe:
a) Pigment Blue 15:3 (CI 74160, EC-Nr. 205-685-1, CAS-Nr. 147-14-8);
b) Pigment Green 7 (CI 74260, EG-Nr. 215-524-7, CAS-Nr. 1328-53-6). -
5. Wird Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/
2008 nach dem 4. Januar 2021 durch Einstufung oder Neueinstufung eines Stoffs so geändert, dass der Stoff damit unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d dieses Eintrags fällt oder er unter einen anderen dieser Buchstaben fällt als vorher, und liegt der Geltungsbeginn dieser ersten Einstufung oder Neueinstufung nach dem je nach Lage des Falls in Absatz 1 oder Absatz 4 dieses Eintrags genannten Datum, wird diese Änderung für die Zwecke der Anwendung dieses Eintrags auf den betreffenden Stoff so behandelt, als würde sie am Geltungsbeginn der Ersteinstufung oder der Neueinstufung wirksam. -
6. Wird Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/
2009 nach dem 4. Januar 2021 durch Aufnahme eines Stoffs oder durch Änderung des Eintrags zum betreffenden Stoff so geändert, dass der Stoff unter Absatz 1 Buchstabe e, f oder g dieses Eintrags fällt oder er dann unter einen anderen dieser Buchstaben fällt als vorher, und wird die Änderung nach dem je nach Lage des Falls in Absatz 1 oder Absatz 4 dieses Eintrags genannten Datum wirksam, wird diese Änderung für die Zwecke der Anwendung dieses Eintrags auf den betreffenden Stoff so behandelt, als würde sie 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts wirksam, durch den die Änderung vorgenommen wurde. -
7. Lieferanten, die ein Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr bringen, stellen sicher, dass es nach dem 4. Januar 2022 mit einer Kennzeichnung versehen ist, die folgende Informationen enthält:
a) die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘;
b) eine Referenznummer zur eindeutigen Identifizierung der Charge;
c) das Verzeichnis der Bestandteile entsprechend der im Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingeführten Nomenklatur oder, falls keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung vorhanden ist, die IUPAC-Bezeichnung. Falls keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung und keine IUPAC- Bezeichnung vorhanden ist, die CAS- und EG-Nummer. Die Bestandteile sind in absteigender Reihenfolge nach Gewicht oder Volumen der Bestandteile zum Zeitpunkt der Formulierung aufzuführen. ‚Bestandteil‘ bezeichnet jeden Stoff, der während der Formulierung hinzugefügt wurde und in dem Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke vorhanden ist. Verunreinigungen gelten nicht als Bestandteile. Muss die Bezeichnung eines als Bestandteil im Sinne dieses Eintrags verwendeten Stoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 bereits auf dem Etikett angegeben werden, muss dieser Bestandteil nicht gemäß der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden;
d) den zusätzlichen Hinweis „pH-Regulator“ für Stoffe, auf die Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i zutrifft; -
e) den Hinweis ‚Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘, wenn das Gemisch Nickel unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anlage 13 enthält;
f) den Hinweis ‚Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘, wenn das Gemisch Chrom (VI) unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anlage 13 enthält;
g) Sicherheitshinweise für die Verwendung, soweit sie nicht bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auf dem Etikett angegeben werden müssen.
Die Informationen müssen deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Die Informationen müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, verfasst sein, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nicht etwas anderes bestimmen.
Falls dies aufgrund der Größe der Verpackung erforderlich ist, sind die in Unterabsatz 1 außer Buchstabe a genannten Angaben stattdessen in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen. Vor der Verwendung eines Gemisches zu Tätowierungszwecken hat die Person, die das Gemisch verwendet, der Person, die sich dem Verfahren unterzieht, die gemäß diesem Absatz auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung vermerkten Informationen zur Verfügung zu stellen. - 8. Gemische, die nicht die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘ tragen, dürfen nicht zu Tätowierungszwecken verwendet werden.
- 9. Dieser Eintrag gilt nicht für Stoffe, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa gasförmig sind oder bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck über 300 kPa erzeugen, mit Ausnahme von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8).
-
10. Dieser Eintrag gilt nicht für das Inverkehrbringen eines Gemisches zur Verwendung für Tätowierungszwecke oder für die Verwendung eines Gemisches für Tätowierungszwecke, wenn es ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts im Sinne der Verordnung (EU) 2017/
745 in Verkehr gebracht oder ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts im selben Sinne verwendet wird. Wenn das Gemisch möglicherweise nicht ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts in Verkehr gebracht oder verwendet wird, gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/ 745 und die der vorliegenden Verordnung kumulativ. -
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(*) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
-
1. Dürfen nicht in Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, und Gemische, die solche Stoffe enthalten, dürfen nach dem 4. Januar 2022 nicht für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn der fragliche Stoff oder die fraglichen Stoffe unter folgenden Umständen vorhanden sind:
- Nebenbedingung zur Regelung
- Die Nebenanforderungen in den Absätzen 7 und 8 der Beschränkungen gelten für alle Gemische, die zu Tätowierungszwecken verwendet werden, unabhängig davon, ob sie einen Stoff enthalten, der unter die Buchstaben a bis d der Bezeichnung nach Regelwerk fällt.
- Bemerkung
-
Die REACH-Verordnung bündelt das europäische Chemikalienrecht und löst mit Übergangsfristen zahlreiche gesetzliche Einzelregelungen ab. Stoffe ab 1 Jahrestonne Produktion/
Import müssen von den Unternehmen in vorgegebenen Zeiträumen zunächst angemeldet (Vorregistrierung) und dazu anschließend Stoffinformationen hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt geliefert werden (Registrierung).
Weiterhin darf ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßnahmen der Beschränkung beachtet werden.
Lebensmittel, Bedarfsgegenstände (Verbraucherschutz)/National
Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 1: Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
- Name nach Regelwerk
- Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind
- Bedarfsgegenstand
- Scherzspiele
Lebensmittel, Bedarfsgegenstände (Verbraucherschutz)/International
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008; Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (zugelassene Aromen und Ausgangsstoffe)
- Name nach Regelwerk
- Buttersäure
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang I, Teil A: Unionsliste der Aromastoffe
- Regelung
- Aromastoff ist zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassen
- FL-Nr.
- 08.005
- CAS-Nr.
- 107-92-6
- JECFA-Nr.
- 87
- CoE-Nr.
- 5
- Bewertung
- JECFA
- Bemerkung
-
Aromen werden verwendet, um den Geruch und/
oder Geschmack von Lebensmitteln zum Nutzen für den Verbraucher zu verbessern beziehungsweise zu verändern. Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sollten nur verwendet werden, wenn sie den in der Verordnung festgelegten Kriterien genügen.
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; Lebensmittelzusatzstoffe, EU-Liste
1 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
-
14.1.3: Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/
112/ EG und Gemüsenektare und gleichartige Produkte - Beschränkungen
- Nur Gemüsenektare; E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
2 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 05.4: Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
3 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.2.7.1: Aromatisierte Weine
- Beschränkungen
- E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
4 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 04.2.2: Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 08.3.2: Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse
- Beschränkungen
- Ausgenommen foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras, libamáj, libamáj egeszben, libamáj tömbben
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.2.2: Würzmittel
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 09.2: Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 17.1: Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder
- Beschränkungen
- Die Stoffe E 410, E 412, E 415, E 417 und E 425 dürfen nicht zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, denen das Wasser entzogen wurde und die beim Verzehr aufquellen sollen.
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 06.6: Rührteig
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.1.5.2: Sonstige
- Beschränkungen
- Ausgenommen nicht aromatisierter Blatttee, eingeschlossen aromatisierter Instantkaffee; E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind in Getränken nicht zulässig
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.9: Eiweißprodukte, ausgenommen Produkte der Kategorie 1.8
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 04.2.5.4: Nut butters und Brotaufstriche auf Nussbasis
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 01.8: Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.2.8: Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und anderen aus destilliertem Alkohol hergestellten alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %
- Beschränkungen
- E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.5: Suppen und Brühen
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 04.2.6: Verarbeitete Kartoffelprodukte
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 06.4.2: Trockene Teigwaren
- Beschränkungen
-
Nur glutenfreie Teigwaren und/
oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, im Sinne der Richtlinie 2009/ 39/ EG - Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.2.3: Apfelwein und Birnenwein
- Beschränkungen
- E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
19 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 09.3: Fischrogen
- Beschränkungen
- Nur Fischrogen, verarbeitet
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
20 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 01.4: Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.7: Salate und würzige Brotaufstriche
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 01.7.5: Schmelzkäse
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
23 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 11.2: Sonstige Zucker- und Siruparten
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 18: Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 07.2: Feine Backwaren
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 03: Speiseeis
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
-
13.4: Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 41/
2009, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind - Beschränkungen
- Auch trockene Teigwaren
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 05.2: Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren
- Beschränkungen
- Die unter den Nummern E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414, E 415, E 417, E 418, E 425 und E 440 genannten Stoffe dürfen in Gelee-Süßwaren in Minibechern nicht verwendet werden; im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Gelee- Süßwaren in Minibechern" in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden. Die Stoffe E 410, E 412, E 415 und E 417 dürfen nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel verwendet werden, die beim Verzehr aufquellen sollen. E 425 darf nicht in Gelee-Süßwaren verwendet werden
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 15.2: Verarbeitete Nüsse
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 06.4.5: Füllungen für Teigwaren (Ravioli u. Ä.)
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.2.5: Met
- Beschränkungen
- E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.1.2: Kochsalzersatz
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
-
14.2.6: Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/
787 - Beschränkungen
- Ausgenommen Whisky oder Whiskey; E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 dürfen nur in Likören verwendet werden
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
34 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 06.5: Noodles (Nudeln asiatischer Art)
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.8: Hefe und Hefeprodukte
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 01.7.6: Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.1.4: Aromatisierte Getränke
- Beschränkungen
- E 420, E 421, E 953, E 965, E 966 und E 967 sind nicht zulässig. E 968 ist außer in den in dieser Lebensmittelkategorie ausdrücklich vorgesehenen Fällen nicht zulässig.
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 16: Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 05.3: Kaugummi
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.2.7.2: Aromatisierte weinhaltige Getränke
- Beschränkungen
- E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.3: Speiseessig und verdünnte Essigsäure (verdünnt mit Wasser auf 4-30 Vol.-%)
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 06.2.2: Stärkeprodukte
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
43 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 08.3.3: Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 04.2.4.1: Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
45 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 06.7: Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
-
13.2: Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/
21/ EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5) - Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
47 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
-
02.2.2: Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/
2007 des Rates und flüssige Emulsionen - Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
48 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 17.2: Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
49 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 02.3: Backspray auf Pflanzenölbasis
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
50 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 07.1: Brot und Brötchen
- Beschränkungen
- Ausgenommen die Produkte unter 7.1.1 und 7.1.2
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
51 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.2.4: Fruchtwein und made wine
- Beschränkungen
- E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
52 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
-
05.1: Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/
36/ EG - Beschränkungen
- Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
53 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 13.3: Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise)
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
54 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.4: Senf
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
55 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 14.2.7.3: Aromatisierte weinhaltige Cocktails
- Beschränkungen
- E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967 und E 968 sind nicht zulässig
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
56 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 06.3: Frühstücksgetreidekost
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
57 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 10.2: Eier und Eiprodukte, verarbeitet
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
58 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 04.2.1: Obst und Gemüse, getrocknet
- Beschränkungen
- Die Stoffe E 410, E 412, E 415 und E 417 dürfen nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel verwendet werden, die beim Verzehr aufquellen sollen.
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
59 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 08.3.1: Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 12.6: Soßen
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
61 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 06.4.4: Kartoffelgnocchi
- Beschränkungen
- Ausgenommen frische gekühlte Kartoffelgnocchi
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
62 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 15.1: Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
63 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 01.7.1: Ungereifter Käse, ausgenommen Produkte der Kategorie 16
- Beschränkungen
- Ausgenommen mozzarella.
- Bemerkung
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
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- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
-
14.1.2: Fruchtsäfte gemäß der Richtlinie 2001/
112/ EG und Gemüsesäfte - Beschränkungen
- Nur Gemüsesäfte
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
65 von 66
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittelzusatzstoffe (Gruppe I)
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie
- Regelung
- Die Zusatzstoffe dürfen nur in den genannten Lebensmitteln und unter den genannten Bedingungen verwendet werden.
- Lebensmittelkategorie
- 01.6.3: Sonstige Sahneprodukte
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
66 von 66
- Name nach Regelwerk
- Gruppe I
- Fundstelle im Regelwerk
- Anhang II, Teil C: Festlegung von Zusatzstoffgruppen
- E-Nummer
-
- E 170
- E 260
- E 261
- E 262
- E 263
- E 267
- E 270
- E 290
- E 296
- E 300
- E 301
- E 302
- E 304
- E 306
- E 307
- E 308
- E 309
- E 322
- E 325
- E 326
- E 327
- E 330
- E 331
- E 332
- E 333
- E 350
- E 351
- E 352
- E 380
- E 400
- E 401
- E 402
- E 403
- E 404
- E 406
- E 407
- E 407a
- E 410
- E 412
- E 413
- E 414
- E 415
- E 417
- E 418
- E 422
- E 425
- E 426
- E 440
- E 460
- E 461
- E 462
- E 463
- E 464
- E 465
- E 466
- E 469
- E 470a
- E 470b
- E 471
- E 472a
- E 472b
- E 472c
- E 472d
- E 472e
- E 472f
- E 500
- E 501
- E 503
- E 504
- E 507
- E 508
- E 509
- E 511
- E 513
- E 514
- E 515
- E 516
- E 524
- E 525
- E 526
- E 527
- E 528
- E 529
- E 530
- E 570
- E 574
- E 575
- E 576
- E 577
- E 578
- E 640
- E 920
- E 938
- E 939
- E 941
- E 942
- E 948
- E 949
- E 1103
- E 1200
- E 1404
- E 1410
- E 1412
- E 1413
- E 1414
- E 1420
- E 1422
- E 1440
- E 1442
- E 1450
- E 1451
- E 620
- E 621
- E 622
- E 623
- E 624
- E 625
- E 626
- E 627
- E 628
- E 629
- E 630
- E 631
- E 632
- E 633
- E 634
- E 635
- E 420
- E 421
- E 953
- E 965
- E 966
- E 967
- E 968
- Regelung
- Zusammenfassung der Zusatzstoffe in Gruppen.
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/
2008 wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie dürfen nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen.
Verordnung (EU) Nr. 10/2011; Kunststoffe im Lebensmittelkontakt, zugelassene Stoffe
- Name nach Regelwerk
- Buttersäure
- CAS-Nr. im Regelwerk
- 107-92-6
- FCM-Stoff-Nr. (food contact materials/
articles) - 229
- EWG- Verpackungsmaterial-Ref.-Nr.
- 14140
- Verwendung
-
- nicht zugelassen als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen
- zugelassen zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül
- Anwendung des Fettaufnahme-Reduktionsfaktors (FRF)
- Migrationsergebnisse dürfen nicht um den Fettaufnahme-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden
- Bemerkung
-
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/
2011 werden Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen zu harmonisieren. In einer Unionsliste werden Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe, die auf EU-Ebene zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, aufgeführt. Damit die Sicherheit eines fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist, ergeben sich unter Zugrundelegung von Riskobewertungen weitere Anforderungen, Beschränkungen und Bestimmungen wie z.B. Migrationsgrenzwerte.
Verordnung (EU) Nr. 37/2010; Rückstandshöchstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
- Name nach Regelwerk
- Lebensmittel-Zusatzstoffe (Stoffe mit einer gültigen E-Nummer, die als Zusatzstoffe in Lebensmitteln zugelassen sind)
- Tierart
- Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten
- Rückstandshöchstmenge
- Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich
- Anmerkung
-
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/
2009): Nur Stoffe, die als Zusatzstoffe in Lebensmitteln zugelassen sind, mit Ausnahme der in Anhang III Teil C der Richtlinie 95/ 2/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelisteten Konservierungsmittel - Bemerkung
- Durch die Arzneimittelbehandlung von Tieren, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, kann es zu Rückständen in den aus diesen Tieren erzeugten Nahrungsmitteln kommen. Seit 1990 werden schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festgesetzt, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. Durch die Festsetzung unterschiedlicher Höchstmengen für Rückstände in den einzelnen Mitgliedstaaten wäre der freie Verkehr mit Nahrungsmitteln und Tierarzneimitteln behindert. Daher wurde ein Verfahren für die gemeinschaftliche Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände geschaffen werden, das einheitlich die bestmögliche Unbedenklichkeitsprüfung beinhaltet.
Wasserrecht
Wassergefährdungsklasse
- Name nach Regelwerk
- n-Buttersäure
- Kenn-Nummer
- 41
- Wassergefährdungsklasse
- 1 - schwach wassergefährdend
- Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- 2017-08-10
- Herkunft der Wassergefährdungsklasse
- Rigoletto-Datenbank
- Link zur Rigoletto-Datenbank
-
https:/
/ webrigoletto.uba.de/ rigoletto/ public/ searchDetail.do?kennummer=41
RECHTSEIGENSCHAFTEN (Selbsteinstufungen)
Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP, GHS)
- einstufende Institution
- Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
- 1/1 Name in der Transportvorschrift, Besondere Zustandsform, Transportvorschrift, UN-Nummer in der Transportvorschrift, Verpackungsgruppe in der Transportvorschrift, Klassifizierungscode in der Transportvorschrift
-
- Name in der Transportvorschrift
- BUTTERSÄURE
- Transportvorschrift
-
GGVSEB /
ADR - UN-Nummer in der Transportvorschrift
- 2820
- Verpackungsgruppe in der Transportvorschrift
- III
- Index-Nr. (bestimmt durch die einstufende Institution)
- 607-135-00-X
- CAS-Nummer (bestimmt durch die einstufende Institution)
- 107-92-6
- EG-Nummer (bestimmt durch die einstufende Institution)
- 203-532-3
- 1/2 Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien, Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien - Ergänzung, Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise, Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise - Ergänzung
-
- Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien
- Acute Tox. 4
- Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise
- H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
- 2/2 Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien, Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien - Ergänzung, Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise, Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise - Ergänzung
-
- Einstufung: Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien
- Skin Corr. 1B
- Einstufung: Kodierung der Gefahrenhinweise
- H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
- Kennzeichnung: Piktogramm
- Kennzeichnung: Signalwort
- Gefahr
- Kennzeichnung: Kodierung der Gefahrenhinweise
-
- H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
- H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
- Sicherheitshinweise - Allgemeines
-
Allgemeine Sicherheitshinweise sind nur bei Verbraucherprodukten anzugeben:
P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 - Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. - Sicherheitshinweise - Prävention
-
-
P260 - Staub/
Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol nicht einatmen. -
P280 - Schutzhandschuhe/
Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz/ Gehörschutz/ … tragen. - P264 - Nach Gebrauch ... gründlich waschen.
- P270 - Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
-
P260 - Staub/
- Sicherheitshinweise - Reaktion bei Verschlucken
-
-
P301 + P312 - BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
Arzt/ ... anrufen. - P330 - Mund ausspülen.
- P301 + P330 + P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
-
P301 + P312 - BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
- Sicherheitshinweise - Reaktion bei Berührung mit der Haut
-
- P303 + P361 + P353 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen].
- P363 - Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
- Sicherheitshinweise - Reaktion bei Einatmen
-
- P304 + P340 - BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
-
P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
Arzt/ ... anrufen. - P321 - Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett).
- Sicherheitshinweise - Reaktion bei Kontakt mit den Augen
- P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
- Sicherheitshinweise - Aufbewahrung
- P405 - Unter Verschluss aufbewahren.
- Sicherheitshinweise - Entsorgung
-
P501 - Inhalt/
Behälter ... zuführen. - Sonstige Anmerkungen
-
Die oben angegebenen Einstufungen enthalten Ergänzungen zu den harmonisierten Einstufungen gemäß dem Eintrag in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/
2008, Tabelle 3. Die nachfolgend angegebenen, zusätzlichen Einstufungen stützen sich auf das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Art. 42 dieser Verordnung (C&L-Inventory):
Acute Tox. 4 (oral) - Hintergrund
-
Gefährliche Chemikalien unterliegen unterschiedlichen Einstufungssystemen. Beim Transport von Gefahrgütern gelten internationale transportrechtliche Einstufungen. Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, in der Europäischen Union umgesetzt durch die CLP-Verordnung, ergibt teilweise differenziertere Einstufungen nach den physikalisch-chemischen, Gesundheits- und Umweltgefahren.
Selbsteinstufungen von Gefahrgütern nach den Regeln der CLP-Verordnung berücksichtigen so weit wie möglich beide Systeme und stellen bei Transporten zusätzliche Informationen, insbesondere zu Gesundheits- und Umweltgefahren zur Verfügung.
STOFFEIGENSCHAFTEN: VERHALTEN / GEFAHREN
Chemische Reaktionen
UMWELT- UND VERBRAUCHERSCHUTZ: GESUNDHEITS-GEFAHREN
Gesundheitsgefahren
Allgemeine Gesundheitsgefahren
- Allgemeine Gesundheitsgefahren
-
- Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
- Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
- Arzt!
-
Kehlkopf-/
Lungenödem möglich. - Schädigung des Blutes (Hämolyse) , der Nieren (Ansäuerung).
- Schwere Verätzung der Augen, Haut bei Flüssigkeitskontakt.
- Verätzung des Magens, Magendurchbruch, Schock bei Aufnahme über den Mund.
ERSTEINSATZ: GEFAHREN
ERSTEINSATZ: MASSNAHMEN
Brand- u. Explosionsbekämpfung
Emergency Action code (EAC)
- Löschmittel
- •2 - alkoholbeständiger Schaum; falls nicht verfügbar: Wasser (Sprühstrahl)
- Körperschutz-Gefahren-Maßnahmen
- X - Schutzkleidung Form 2, verschüttete Mengen aufnehmen: Alle verfügbaren Maßnahmen ergreifen, um Eindringen in Kanalisation und Gewässer zu verhindern.
- Anmerkung Löschmittel
- Schaum und Trockenlöschmittel auch möglich
- UN-Nummer
- 2820
- Verpackungsgruppe
- III
Einsatzhinweise bei Brand
- Einsatzhinweise bei Brand
-
- Behälter mit Sprühwasser kühlen
- Behälter möglichst aus dem Brandbereich entfernen
- Gefahrenbereich absperren
- Auch nach dem Löschen des Brandes weiterkühlen
Einsatzhinweise bei Freisetzung
Freisetzung Empfehlung/Maßnahmen
- Freisetzung Empfehlung/
Maßnahmen -
- Gefahrenbereich absperren
- Gefahrenbereich räumen lassen
- Fachmann zu Rate ziehen
- Leck möglichst abdichten.
-
Nicht in die Kanalisation/
offene Gewässer gelangen lassen - Nicht in die Umwelt gelangen lassen
- Tiefergelegene Bereiche abdichten
- Auslaufende Flüssigkeit eindeichen und abpumpen
- Reste mit trockenem Sand oder inertem Bindemittel aufnehmen und an sicheren Platz bringen
- Fachgerecht entsorgen
- Kontaminierte Materialien fachgerecht entsorgen
- Belüften
- Dämpfe mit Sprühstrahl niederschlagen
- Jeden Kontakt vermeiden
- Beschmutzte Kleidung ausziehen, Personen dekontaminieren
PHYSIKALISCH-CHEMISCHE DATEN
Stoffbeschreibung/Erscheinungsbild
- Stoffbeschreibung/
Erscheinungsbild - Ätzende brennbare Flüssigkeit, Flammpunkt >61°C.
Stockpunkt/Pourpoint
- Stockpunkt/
Pourpoint - -5 °C
- Spezifizierung
- keine Information vorhanden, ob Stockpunkt oder Pourpoint
Wasserlöslichkeit / Sättigungskonzentration in Wasser
- Temperatur
- 20 °C
- Textinfo
- in unbegrenzter Menge mit dem Lösungsmittel mischbar
UMWELTVERHALTEN
Akkumulation und Verteilung in Umweltkompartimenten
Konzentration in der Umwelt
1 von 8
- Kompartiment (Medium)
- Abwasser
- Art der Probe
- RAW SEWAGE SLUDGE
- 1/2 Wertart,
-
- Wertart
- Minimalwert
- Wert
-
640.00000 µg/
kg
- 2/2 Wertart,
-
- Wertart
- Maximalwert
- Wert
-
660.00000 µg/
kg
- Umschreibung/
Sonstige Ergebnisse -
Concentration: 640.0 - 660.0 UG/
KG ; - Land der Probenahme
- Großbritannien
- Zeitraum der Probennahme
- 1976 bis 1977
- Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/
93 -
Quellenangabe:
BIBLIOGRAPHY WAS NOT INDICATED BY THE WATER RESEARCH CENTRE IN THE ORIGINAL VERSION OF CYCLOPS
[3097]
2 von 8
- Kompartiment (Medium)
- Abwasser
- Art der Probe
- FLOCCULATED
- 1/1 Wertart,
-
- Wertart
- Minimalwert
- Wert
-
= 7.00000 mg/
l
- Umschreibung/
Sonstige Ergebnisse -
10/
1973: Concentration = 5.32 MG/ L. - Methodenbeschreibung
- TREATED WITH FERRIC CHLORIDE
- Land der Probenahme
- Israel
- Ort der Probenahme
- HAIFA
- Zeitraum der Probennahme
-
3/
1974 - Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/
93 -
Quellenangabe:
Narkis, N. et al.,
VOLATILE ORGANIC ACIDS IN RAW WASTEWATER AND IN PHYSICO-CHEMICAL TREATMENT.,
WAT. RES., 14, 1215, (1980)
[3119]
3 von 8
- Kompartiment (Medium)
- Abwasser
- Art der Probe
- CRUDE SEWAGE
- 1/1 Wertart,
-
- Wertart
- Minimalwert
- Wert
-
< 4.52000 mg/
l
- Umschreibung/
Sonstige Ergebnisse -
8 - 10/
1973: Concentration = 1.25 MG/ L;
2 - 3 /1974: Concentration = 7.82 MG/ L. - Land der Probenahme
- Israel
- Ort der Probenahme
- NEVEH-SHAANAN
- Zeitraum der Probennahme
-
11/
1973 - Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/
93 -
Quellenangabe:
Narkis, N. et al.,
VOLATILE ORGANIC ACIDS IN RAW WASTEWATER AND IN PHYSICO-CHEMICAL TREATMENT.,
WAT. RES., 14, 1215, (1980)
[3119]
4 von 8
- Kompartiment (Medium)
- Abwasser
- Art der Probe
- SEWAGE EFFLUENT
- 1/1 Wertart,
-
- Wertart
- Minimalwert
- Wert
-
> 0.10000 µg/
l
- Umschreibung/
Sonstige Ergebnisse - COMBINED FILTRATION & ACTIVATED SLUDGE TREATMENT PLANT
- Land der Probenahme
- Großbritannien
- Ort der Probenahme
- LUTON
- Zeitraum der Probennahme
-
1/
1980 - Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/
93 -
Quellenangabe:
Waggott, A.,
TRACE ORGANIC SUBSTANCES IN THE RIVER LEE. REPORT FO THE AMERICAN CHEMICAL SOCIETY, DIVISION OF ENVIRONMENTAL CHEMISTRY,,
179TH. NATIONAL MEETING, HOUSTON, TEXAS, VOL.20, NO.1 (MARCH 1980)
[3080]
5 von 8
- Kompartiment (Medium)
- Oberflächenwasser
- Art der Probe
- LAKE
- 1/2 Wertart,
-
- Wertart
- Minimalwert
- Wert
-
2.00000 µg/
l
- 2/2 Wertart,
-
- Wertart
- Maximalwert
- Wert
-
22.70000 µg/
l
- Umschreibung/
Sonstige Ergebnisse -
Concentration: 2.0 - 22.700 UG/
L ;
AS EQUIVALENTS/LITRE - Land der Probenahme
- USSR
- Ort der Probenahme
- VORONEZH RESERVOIR
- Zeitraum der Probennahme
- 1972 bis 1973
- Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/
93 -
Quellenangabe:
Ulanouskaya, A.P.,
ORGANIC SUBSTANCES IN VORONEZH RESERVOIR WATER IN THE FIRST YEAR OF THE RESERVOIR'S DEVELOPMENT.,
GIDROKHIM. MATER., 64, 109, (1975)
[3085]
6 von 8
- Kompartiment (Medium)
- Abwasser
- Art der Probe
- FLOCCULATED
- 1/1 Wertart,
-
- Wertart
- Minimalwert
- Wert
-
= 1.80000 mg/
l
- Umschreibung/
Sonstige Ergebnisse -
8 - 10/
1973: Concentration = 1.22 MG/ L. - Land der Probenahme
- Israel
- Ort der Probenahme
- NEVEH-SHAANAN
- Zeitraum der Probennahme
-
2/
1974 bis 3/ 1974 - Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/
93 -
Quellenangabe:
Narkis, N. et al.,
VOLATILE ORGANIC ACIDS IN RAW WASTEWATER AND IN PHYSICO-CHEMICAL TREATMENT.,
WAT. RES., 14, 1215, (1980)
[3119]
7 von 8
- Kompartiment (Medium)
- Sediment
- Art der Probe
- BOTTOM SEDIMENT
- 1/2 Wertart,
-
- Wertart
- Minimalwert
- Wert
-
10.00000 µg/
kg
- 2/2 Wertart,
-
- Wertart
- Maximalwert
- Wert
-
50.00000 µg/
kg
- Land der Probenahme
- USSR
- Ort der Probenahme
- RYBINSK RESERVOIR
- Zeitraum der Probennahme
-
4/
1972 bis 7/ 1972 - Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/
93 -
Quellenangabe:
Monakova, S.V.,
VOLATILE FATTY ACIDS IN THE BOTTOM SEDIMENTS OF THE RYBINSK RESERVOIR.,
HYDROBIOLOGICAL J., 11, 45, (1975)
[3053]
8 von 8
- Kompartiment (Medium)
- Abwasser
- Art der Probe
- CRUDE SEWAGE
- 1/2 Wertart,
-
- Wertart
- Minimalwert
- Wert
-
1.26000 mg/
l
- 2/2 Wertart,
-
- Wertart
- Maximalwert
- Wert
-
7.79000 mg/
l
- Umschreibung/
Sonstige Ergebnisse -
10/
1973: Concentration = 6.60 MG/ L ;
3/1974: Concentration = 7.82 MG/ L. - Land der Probenahme
- Israel
- Ort der Probenahme
- HAIFA
- Zeitraum der Probennahme
-
11/
1973 bis 6/ 1974 - Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN, Lieferung 10/
93 -
Quellenangabe:
Narkis, N. et al.,
VOLATILE ORGANIC ACIDS IN RAW WASTEWATER AND IN PHYSICO-CHEMICAL TREATMENT.,
WAT. RES., 14, 1215, (1980)
[3119]
ÖKOTOXIKOLOGIE
Ökotoxizität
Toxizität gegenüber aquatischen Vertebraten (z.B. Fische) - in Überarbeitung
1 von 2
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
-
- Effekt
- LC0
- Effektwert
-
= 384.000 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- 2/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert
-
= 480.000 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- 3/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
-
- Effekt
- LC100
- Effektwert
-
= 576.000 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- Methodenbeschreibung
-
Goldorfentest nach Mann, (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlamm-Untersuchung. L 15:Fischtest (Bestimmung
der Wirkung von Wasserinhaltsstoffen auf Fische).
Vorabdruck in Vom Wasser, Vol 46, S. 291-295, 1976. - Organismus/
Spezies - Leuciscus idus melanotus
- Testmedium
- Süßwasser
- Bemerkungen
-
Der Test wurde parallel vom Institut für Wasser-, Boden und
Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes Berlin und von der
Landesanstalt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen
durchgeführt.
2 von 2
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
-
- Effekt
- LC0
- Effektwert
-
= 96.000 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- 2/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert
-
= 250.000 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- 3/3 Effekt, , , Angaben zum Wert
-
- Effekt
- LC100
- Effektwert
-
= 288.000 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- Methodenbeschreibung
-
Goldorfentest nach Mann, (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlamm-Untersuchung. L 15:Fischtest (Bestimmung
der Wirkung von Wasserinhaltsstoffen auf Fische).
Vorabdruck in Vom Wasser, Vol 46, S. 291-295, 1976. - Organismus/
Spezies - Leuciscus idus melanotus
- Testmedium
- Süßwasser
- Bemerkungen
-
Der Test wurde parallel vom Institut für Wasser-, Boden und
Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes Berlin und von der
Landesanstalt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen
durchgeführt.
Toxizität gegenüber aquatischen Vertebraten (z.B. Fische)
1 von 2
- Organismus/
Spezies - Leuciscus idus melanotus
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- LC0
- Effektwert (berechneter Wert)
- 96 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 96 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 2 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- h
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 48 h
- Bemerkungen
- Der Test wurde parallel vom Institut für Wasser-, Boden und Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes Berlin und von der Landesanstalt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
- Standardmethode
- DEV L15
- Methodenbeschreibung
- Goldorfentest nach Mann, (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm-Untersuchung. L 15:Fischtest (Bestimmung der Wirkung von Wasserinhaltsstoffen auf Fische). Vorabdruck in Vom Wasser, Vol 46, S. 291-295, 1976.
- Testmedium
- Süßwasser
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 13196
2 von 2
- Organismus/
Spezies - Leuciscus idus melanotus
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- LC0
- Effektwert (berechneter Wert)
- 384 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 384 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 2 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- h
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 48 h
- Bemerkungen
- Der Test wurde parallel vom Institut für Wasser-, Boden und Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes Berlin und von der Landesanstalt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
- Standardmethode
- DEV L15
- Methodenbeschreibung
- Goldorfentest nach Mann, (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm-Untersuchung. L 15:Fischtest (Bestimmung der Wirkung von Wasserinhaltsstoffen auf Fische). Vorabdruck in Vom Wasser, Vol 46, S. 291-295, 1976.
- Testmedium
- Süßwasser
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 13071
Toxizität gegenüber aquatischen Invertebraten (z.B. Daphnien) - in Überarbeitung
1 von 11
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert
-
= 3400 mg/
l - Effektzeit
- 4 h
- Methodenbeschreibung
-
- Datensatz nach ECDIN (6/
92) - Quellenangabe: Kramer, V.C. et al., J.INV.PATHOL. 42, 285-287 1983; LC50 = 0.34% V/ V - Organismus/
Spezies - Aedes aegypti
- Testmedium
- Wasser, destilliert
2 von 11
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert
-
= 61 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- Methodenbeschreibung
-
- Datensatz nach ECDIN - (6/
92) Quellenangabe: Bringmann, G. and Kuhn, R., Z.WASSER ABWASSER FORSCH. 10, 161-166 1977 - Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Testmedium
- Süßwasser
3 von 11
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert
-
= 61.000 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- Methodenbeschreibung
- Water: STATIC; Place: LABORATORY.
- Organismus/
Spezies - Daphnia sp.
- Testmedium
- Süßwasser
4 von 11
- Endpunkt
- Schwimmfähigkeit
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC0
- Effektwert
-
= 313 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- Standardmethode
- DIN 38 412 Teil 11
- Methodenbeschreibung
-
Nicht neutralisiert: EC0 28, EC50 55, EC100 107 mg/
l. Als Referenz-Testsubstanz wurde Kaliumdichromat verwendet: ¿ Sollbereich EC50 0.9-1.9 mg/ l, Durchschnitt im EC50 = 1.3 mg/ l. - Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Testmedium
- Süßwasser
5 von 11
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/2 Effekt, ,
-
- Effekt
- LC100
- Effektwert
-
= 5000.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- 2/2 Effekt, ,
-
- Effekt
- LC0
- Effektwert
-
= 625.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- Methodenbeschreibung
- Temperature = 20.0 - 22.0 Grad C ; Ph = 7.0 ;
- Organismus/
Spezies - Daphnia sp.
- Testmedium
- Süßwasser
6 von 11
- Endpunkt
- Schwimmfähigkeit
- 1/3 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC0
- Effektwert
-
= 313.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- 2/3 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC50
- Effektwert
-
= 1950.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- 3/3 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC100
- Effektwert
-
= 10000.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- Standardmethode
- DIN 38 412 Teil 11
- Methodenbeschreibung
-
Prüfvorschrift DIN 38412 Teil 11.
24 h alte Daphnien verbleiben für den Testzeitraum im Kulturgefäß
bei 20 Grad C mit einem Licht-Dunkelzyklus von 9 : 15 h. Die
Testlösung besteht deionisiertem Wasser pH 8,0 +/- 0,2, 11,76 g/ l
CaCl2 x 2 H2O, 4,93 g/l MgSO4 x 7 H2O, 2,59 g/ l NaHCO3, 0,23 g/ l
KCl 1 : 40 verdünnt. Zu Beginn des Testes ist das Testmedium
Sauerstoffgesättigt. Nach Ablauf des Testes wird der pH und die
Sauerstoffsättigung überprüft. - Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Testmedium
- Süßwasser
- pH-Wert
- = 8.00
7 von 11
- Endpunkt
- Schwimmfähigkeit
- 1/3 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC0
- Effektwert
-
= 625.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- 2/3 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC50
- Effektwert
-
= 2750.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- 3/3 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC100
- Effektwert
-
= 5000.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- Methodenbeschreibung
-
Statischer Test, ohne Belüftung. 24 h alte Daphnien wurden in
Filterpapier abgedeckten Flaschen im Tageslichtzyklus bei 20-22
Grad C gehalten. Nach Ablauf der Testzeit wurde die
Schwimmfähigkeit untersucht. - Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Testmedium
- Süßwasser
8 von 11
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- LC100
- Effektwert
-
= 5000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- Methodenbeschreibung
-
- Datensatz nach ECDIN - (6/
92) Quellenangabe: Bringmann, G. and Kuhn, R., Z.WASSER ABWASSER FORSCH. 10, 161-166 1977 - Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Testmedium
- Süßwasser
9 von 11
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert
-
= 250 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- Methodenbeschreibung
-
- Datensatz nach ECDIN - (6/
92) Quellenangabe: Onitsuka, S. et al., CHEMOSPHERE,18,1621-1631,1989. - Organismus/
Spezies - Hyale plumulosa
- Testmedium
- Salzwasser
10 von 11
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert
-
= 250.000 mg/
l - Effektzeit
- 48 h
- Methodenbeschreibung
-
Temperature = 25.0 Grad C ; Ph 8.0 ; Salinity = 25.0 g/
l ;
GAMMARUS LENGTH = 5MM. PHOTOPERIOD = 12HR L:12HR D. - Organismus/
Spezies - Hyale plumulosa
- Testmedium
- Salzwasser
11 von 11
- Endpunkt
- Schwimmfähigkeit
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC0
- Effektwert
-
= 625 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- Methodenbeschreibung
- Die Wertart wurde in der Literaturstelle noch mit LD50 angegeben, ¿ der Untersuchungsparameter war jedoch Bewegungsunfähigkeit.
- Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Testmedium
- Süßwasser
Toxizität gegenüber aquatischen Invertebraten (z.B. Daphnien)
1 von 6
- Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert (berechneter Wert)
- 61 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 61 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 2 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- h
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 48 h
- Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN - (6/
92)Quellenangabe: Bringmann, G. and Kuhn, R., Z.WASSER ABWASSER FORSCH. 10, 161-166 1977 - Methodenbeschreibung
- Temperature = 20.0 - 22.0 Grad C ; Ph = 7.0 ;
- Testmedium
- Süßwasser
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 15441
2 von 6
- Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- LC100
- Effektwert (berechneter Wert)
- 5000 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 5000 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 1 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- h
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 24 h
- Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN - (6/
92)Quellenangabe: Bringmann, G. and Kuhn, R., Z.WASSER ABWASSER FORSCH. 10, 161-166 1977 - Methodenbeschreibung
- Temperature = 20.0 - 22.0 Grad C ; Ph = 7.0 ;
- Testmedium
- Süßwasser
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 15440
3 von 6
- Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Endpunkt
- Schwimmfähigkeit
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- EC0
- Effektwert (berechneter Wert)
- 625 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 625 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 1 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- h
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 24 h
- Bemerkungen
- Die Wertart wurde in der Literaturstelle noch mit LD50 angegeben, der Untersuchungsparameter war jedoch Bewegungsunfähigkeit.
- Methodenbeschreibung
- Statischer Test, ohne Belüftung. 24 h alte Daphnien wurden in Filterpapier abgedeckten Flaschen im Tageslichtzyklus bei 20-22 Grad C gehalten. Nach Ablauf der Testzeit wurde die Schwimmfähigkeit untersucht.
- Testmedium
- Süßwasser
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 14563
4 von 6
- Organismus/
Spezies - Hyale plumulosa
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert (berechneter Wert)
- 250 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 250 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 2 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- h
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 48 h
- Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN - (6/
92)Quellenangabe: Onitsuka, S. et al., CHEMOSPHERE,18,1621-1631,1989. - Methodenbeschreibung
-
Temperature = 25.0 Grad C ; Ph 8.0 ; Salinity = 25.0 g/
l ; GAMMARUS LENGTH = 5MM. PHOTOPERIOD = 12HR L:12HR D. - Testmedium
- Salzwasser
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 15439
5 von 6
- Organismus/
Spezies - Aedes aegypti
- Endpunkt
- Mortalität
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- LC50
- Effektwert (berechneter Wert)
- 3400 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 3400 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 0,166666666666667 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- h
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 4 h
- Umschreibung/
Sonstige Ergebnisse -
LC50 = 0.34% V/
V - Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN (6/
92) -Quellenangabe: Kramer, V.C. et al., J.INV.PATHOL. 42, 285-287 1983 - Methodenbeschreibung
- LIFESTAGE: LARVA (2ND-3RD INSTAR) Temperature = 22.0 - 24.0 Grad C ;
- Testmedium
- Wasser, destilliert
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 12541
6 von 6
- Organismus/
Spezies - Daphnia magna
- Endpunkt
- Schwimmfähigkeit
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- EC0
- Effektwert (berechneter Wert)
- 313 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 313 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 1 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- h
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 24 h
- Bemerkungen
-
Nicht neutralisiert: EC0 28, EC50 55, EC100 107 mg/
L.Als Referenz-Testsubstanz wurde Kaliumdichromat verwendet: Sollbereich EC50 0.9-1.9 mg/ L, Durchschnitt im EC50 = 1.3 mg/ L. - Standardmethode
- DIN 38 412 Teil 11
- Methodenbeschreibung
-
Prüfvorschrift DIN 38412 Teil 11. 24 h alte Daphnien verbleiben für den Testzeitraum im Kulturgefäß bei 20 Grad C mit einem Licht-Dunkelzyklus von 9 : 15 h. Die Testlösung besteht deionisiertem Wasser pH 8,0 +/
- 0,2, 11,76 g/ l CaCl2 x 2 H2O, 4,93 g/ l MgSO4 x 7 H2O, 2,59 g/ l NaHCO3, 0,23 g/ l KCl 1 : 40 verdünnt. Zu Beginn des Testes ist das Testmedium Sauerstoffgesättigt. Nach Ablauf des Testes wird der pH und die Sauerstoffsättigung überprüft. - Testmedium
- Süßwasser
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 14643
Toxizität gegenüber aquatischen Pflanzen (z.B. Algen) - in Überarbeitung
1 von 2
- Endpunkt
- Zellvermehrung
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- TGK
- Effektwert
-
= 2600.000 mg/
l - Effektzeit
- 7 d
- Methodenbeschreibung
-
ZUM TESTORGANISMUS
Verwendet werden Reinkulturen der einzelligen Modellorganismen.
Die Kulturmedien und die Kulturbedingungen für Stammkulturen,
Vorkulturen und Testkulturen der Modellorganismen sind
standardisiert.
ZUM TESTMEDIUM
Testdurchführung in standardisiertem mineralischem Testmedium. - Organismus/
Spezies - Polygonum acre
- Bemerkungen
- Es wurden nach gleicher Methode weitere 155 Stoffe getestet.
2 von 2
- Endpunkt
- Assimilation
- 1/2 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC10
- Effektwert
-
= 130.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- 2/2 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC50
- Effektwert
-
= 180.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- Methodenbeschreibung
-
ZUM TESTORGANISMUS
Unsterile Mischkulturen der Ordnung Chlorococcales sp., wobei
Scenedsmus-Arten den Hauptanteil am Artenspektrum einnahmen.
Algenanzucht in Kulturröhrchen bei Raumtemperatur und unter
Tageslichtbedingungen. Die Beleuchtungsstärke der Lichtexposition
lag im Bereich von 3000 lx.
ZUR TESTDURCHFÜHRUNG
Doppelansatz der Verdünnungsreihen in Steilbrustflaschen mit ca.
100 ml Leitungswasser (pH 7). Dem Testmedium wurden 5 ml
Algenkultur hinzugefügt, die Ansätze je Konzentrationsstufe 24
h in den Lichtschrank und das zweite Probenpaar in den
Dunkelschrank gestellt. Am Ende des Testansatzes wurde die
Differenz der O2-Produktion bestimmt und zur Ermittlung des
prozentualen Hemmwertes in Beziehung gesetzt. - Testsystem
- Statisch
- Organismus/
Spezies - Chlorella zofingiensis
- Testmedium
- Süßwasser
- Bemerkungen
- Es wurden nach gleicher Methode weitere 125 Stoffe getestet.
Toxizität gegenüber aquatischen Pflanzen (z.B. Algen)
- Organismus/
Spezies - Microcystis aeruginosa
- Endpunkt
- Zellvermehrung
- 1/1 Effekt, Effektwert, Effektwertebezug, Angaben zum Wert, Effektzeit
-
- Effekt
- EC
- Effektwert (berechneter Wert)
- 318 mg/L
- Effektwert (Einheit gemäß Literatur)
-
mg/
L - Effektwert (Literaturangabe)
-
= 318 mg/
L - Effektzeit (berechneter Wert)
- 8 d
- Effektzeit (Einheit gemäß Literatur)
- d
- Effektzeit (Literaturangabe)
- 8 d
- Bemerkungen
-
- Datensatz nach ECDIN (6/
92) -Quellenangabe: Bringmann, G. et al., MITT.INTERNAT. VEREIN.LIMNOL. 21, 275-284 1978 - Methodenbeschreibung
- Temperature = 27.0 Grad C ; Ph 7.0 ; PHOTOPERIOD 24HR L. PARAMETER MEASURED:CONCENTRATION CAUSING ONSET OF CELL MULTIPLICATION INHIBITION.
- Testmedium
- Nährmedium
- Test-ID zum Informationssystem ETOX
- 12542
Toxizität gegenüber anderen terrestrischen Spezies (z.B. Vögel) - in Überarbeitung
| Nr. | Endpunkt | Effekt, , | Methodenbeschreibung | Organismus/ |
||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Mortalität |
|
LIFESTAGE: LARVA (2ND-3RD INSTAR) ; Temperature = 22.0 - 24.0 Grad C ; | Aedes aegypti |
Toxizität gegenüber Mikroorganismen - in Überarbeitung
1 von 3
- Endpunkt
- Zellvermehrung
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- LOEC
- Effektwert
-
= 26.000 mg/
l - Effektzeit
- 72 h
- Methodenbeschreibung
-
TESTPRINZIP:
Bestimmung der toxischen Grenzkonzentration wassergefährdender
Stoffe durch einen Zellvermehrungshemmtest.
ZUM TESTORGANISMUS:
Beta-mesosaprober, farbloser, bakterienfressender Flagellat
ZUM TESTMEDIUM:
Standardisiertes mineralisches Testmedium.
Der Schadstoff war gelöst in bidest. Wasser; pH 6,9.
ZUR TESTDURCHFÜHRUNG:
Die Protozoen-Kulturen werden turbidimetrisch quantitativ
mit Reinkulturen von Escherichia coli gefüttert, die in einem
standardisierten Nährmedium gezüchtet werden.
An Stamm- und Vorkulturen der Protozoen werden lebende
Bakterien, an die Testkulturen dagegen inaktivierte Bakterien
verfüttert, um eine Metabolisierung des Schadstoffes durch die
Bakterien zu vermeiden.
Die Testzeit beträgt 72 h bei 25° C.
Die quantitative Bestimmung der Protozoen-Einsaat und die Messung
der Protozoen-Zellvermehrung in den Testkulturen erfolgt mit
einem elektronischen Zell-Zählgerät (Coulter-Counter).
ZUR TESTAUSWERTUNG:
Eine Verminderung der Zählwerte in Testkulturen um 5% unter den
Durchschnitt der Zählwerte bei Kulturen ohne Schadstoffzusatz
gilt als beginnende Hemmung der Zellvermehrung. - Organismus/
Spezies - Entosiphon sulcatum
- Testmedium
- Wässrige Lösung
- Bemerkungen
-
Dieser Test wurde mit dem gleichen Testorganismus für
171 Substanzen durchgeführt.
2 von 3
- Endpunkt
- Zellvermehrung
- 1/1 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC
- Effektwert
-
= 318 mg/
l - Effektzeit
- 8 d
- Methodenbeschreibung
-
- Datensatz nach ECDIN (6/
92) - Quellenangabe: Bringmann, G. et al., MITT.INTERNAT. VEREIN.LIMNOL. 21, 275-284 1978 - Organismus/
Spezies - Microcystis aeruginosa
- Testmedium
- Nährmedium
3 von 3
- Endpunkt
- Sauerstoffverbrauch
- 1/2 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC10
- Effektwert
-
= 28.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- 2/2 Effekt, ,
-
- Effekt
- EC50
- Effektwert
-
= 55.000 mg/
l - Effektzeit
- 24 h
- Methodenbeschreibung
-
ZUM TESTORGANISMUS
Für den Test wurden heterotrophe Bakterien eines Aquariums
verwendet (sogen. Z-Wasser-Becken).
ZUM TESTMEDIUM
Die für den täglichen Test entnommene Wassermenge wurde durch
Leitungswasserzugabe ausgeglichen, so daß die chemische
Zusammensetzung des Aquarienwassers ähnlich der des
Leitungswassers war. Pepton wurde unregelmäßig zur Erhöhung der
Bakteriendichte hinzugefügt.
ZUR TESTDURCHFÜHRUNG
Doppelansatz der Verdünnungsreihen in Steilbrustflaschen mit dem
Zehrungswasser. Die Flaschen wurden nach Einfüllen des Testgutes
luftblasenfrei verschlossen. Die Inkubationszeit beträgt 24 h bei
20 °C. In Relation zur O2-Zehrung der Kontrollansätze wurden
prozentuale Hemmwerte einer jeden Konzentrationsstufe berechnet. - Organismus/
Spezies - Microregma
- Testmedium
- Süßwasser
- Bemerkungen
- Es wurden nach gleicher Methode weitere 125 Stoffe getestet.
TOXIKOLOGIE
Toxikologie im Tierversuch
Akute Toxizität
| Nr. | , Wertart (LDX, etc.), | Spezies | Stamm | Angaben zum Testorganismus und zur Testgruppe (Geschlecht, Anzahl, Alter) | Applikationsart/ |
Verabreichungsform (z.B. okklusiv, Schlundsonde) | Methodenbeschreibung | Bemerkungen/ |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 |
|
Rattus rattus | Carworth-Wistar |
Anzahl Tiere: w: 5/ |
oral | Magensonde |
Für die Untersuchung wurden weibliche, 90-120 g schwere
Carworth-Wistar Ratten verwendet. Jede Dosisgruppe enthielt 5 Ratten. Die Dosen unterschieden sich in logarithmischer Folge um den Faktor 2. Die Substanz wurde als Einzeldosis per Magensonde gegeben. Die Tiere hatten zuvor nicht gefastet. Alle in der Arbeit untersuchten Substanzen wurden, wenn möglich, unverdünnt gegeben. War es erforderlich, das pro Ratte verabreichte Volumen auf 1 ml bis 10 ml zu bringen, wurde die Substanz in Wasser, Maisöl oder 1 %igem Tergitol Penetrant 7 (eine wäßrige Lösung von 25 % Na-3,9-diethyl-6-tridecanolsulfat) gelöst. Nach Gabe der Substanz wurden die Tiere 14 Tage lang beobachtet. Basierend auf den während dieser Zeit auftretenden Sterblichkeiten wurden der statistisch wahrscheinlichste LD50-Wert und sein Vertrauensbereich nach der Methode von Thompson (Bacteriol. Rev. 11, 1947, S. 115) unter Benutzung der Tabellen von Weil (Biometrics 8, 1952, S. 249) bestimmt. |
Es wurden insgesamt 157 Stoffe untersucht.
Die Arbeit enthält keine Angaben darüber, welche Substanzen unverdünnt und welche in gelöster bzw. suspendierter Form getestet wurden. |
||||
| 2 |
|
Rattus rattus | Sherman |
Anzahl Tiere: 5/ |
oral | Magensonde |
Für die Untersuchung wurden Sherman Ratten verwendet. Jede der 4
Dosisgruppen enthielt 5 Ratten. Die Dosen unterschieden sich in einer geometrischen Reihe um den Faktor 2. Alle in der Arbeit untersuchten Substanzen wurden als wässrige Lösung oder wässrige Dispersion per Magensonde verabreicht. Die Tiere hatten zuvor nicht gefastet. Nach Gabe der Substanz wurden die Tiere 14 Tage lang beobachtet. Basierend auf den während dieser Zeit auftretenden Sterblichkeiten wurden der LD50-Wert und sein Vertrauensbereich nach der Methode von Thompson (Bacteriol. Rev. 11, 1947, S. 115) bestimmt. |
Angaben zum Geschlecht und Gewicht der Tiere wurden nicht
gemacht. Insgesamt wurden 117 Stoffe untersucht. |